BEZ.2021.20
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
29. April 2021Deutsch2 min
3003 Bern
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.20
ENTSCHEID
vom 29.
April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsscheiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
3003 Bern
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Februar 2021
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 (Rektifikat vom 2. März
2021) erhob A____ (Beschwerdeführer) am 7. März 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17. März 2021 verlangte dieses einen
Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet
worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 13. April 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung
des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert
dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf
die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 (Rektifikat vom 2. März 2021 [...]) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.