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Entscheid

BEZ.2021.21

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer 5D_100/2021 vom 17. Mai 2021)

29. April 2021Deutsch2 min

die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.21

ENTSCHEID

vom 29.

April 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Marktplatz 9, 4051 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Februar 2021

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer)

am 7. März 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17. März

Sachverhalt

2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem dieser

innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2021 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf

die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Erwägungen

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.