BEZ.2021.21
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer 5D_100/2021 vom 17. Mai 2021)
29. April 2021Deutsch2 min
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.21
ENTSCHEID
vom 29.
April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Marktplatz 9, 4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Februar 2021
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer)
am 7. März 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17. März
Sachverhalt
2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem dieser
innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2021 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Erwägungen
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.