Lexipedia

Entscheid

BEZ.2021.23

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

26. März 2021Deutsch7 min

Die A____ GmbH

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.23

ENTSCHEID

vom 1. April 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt

Seiler

Parteien

A____ GmbH in Liquidation

Beschwerderführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch [...]

gegen

B____ AG

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. März 2021

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

in Liquidation (nachfolgend Schuldnerin) bezweckt das Führen von

Gastronomiebetrieben aller Art. Mit Entscheid vom 8. März 2021 eröffnete das

Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin Betreibungsverfahren Nr. [...]

betreffend eine Forderung der B____ AG (nachfolgend Gläubigerin) von CHF

1'193.90 nebst Zins und Betreibungskosten.

Mit «Einsprache»

vom 18. März 2021 (Poststempel vom 19. März 2021; nachfolgend Beschwerde)

beantragt die Schuldnerin, den Konkurs über die Firma aufzuheben und «die

Verfahrenskosten zu sistieren und zurück zu ziehen». Auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden: Der Entscheid vom 8. März 2021 wurde der Schuldnerin am

11.

März 2021 zugestellt und die Beschwerde wurde am 19. März 2021 und

damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist

somit einzutreten.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Die Schuldnerin macht

in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass «die Gerichtsurteile, sowie diverse

Schreiben nicht an den Geschäftsführer zugestellt worden sind». Sodann sei es

ein Rätsel, wer das Schreiben am 12. Februar 2021 – gemeint ist wohl die

Vorladung vom 11. Februar 2021 zur Konkursverhandlung vom 8. März 2021 –

entgegengenommen habe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin bestreitet die

Entgegennahme, da es nicht seine Unterschrift sei (Beschwerde, S. 1 unten). Mit

diesen Ausführungen verkennt die Schuldnerin, dass die Verfügungen und

Entscheide des Gerichts ihr als Schuldnerin zugestellt werden müssen – und

nicht ihrem Geschäftsführer persönlich. Demgemäss ist es ohne Belang, dass die

Sendungen des Zivilgerichts nicht dem Geschäftsführer persönlich zugestellt

wurden, sondern der Schuldnerin, so etwa auch die Vorladung vom 11. Februar

2021.

zur Konkursverhandlung vom 8. März 2021. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Schuldnerin liegt somit nicht vor.

3.

3.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

3.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Rechnung der

Gläubigerin sofort nach Erhalt des Konkurses am 11. März 2021 bezahlt

(Beschwerde, S. 2 oben). Der beigelegten Quittung des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin die Schuld

einschliesslich Zinsen und Kosten zuhanden der Gläubigerin hinterlegt hat.

Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

3.3

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet,

dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch

nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen

Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen

sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners

gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für

ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im

Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die

Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (zum

Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

Im vorliegenden

Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht.

Der Auszug umfasst sieben Seiten und weist zahlreiche unbezahlte Forderungen

aus, für welche der Konkurs angedroht wurde (Forderung der [...] über CHF

9'032.55, Forderung der [...] über CHF 923.10, Forderung der [...] über

CHF 2'145.70, Forderung der [...] über CHF 439.40, Forderungen der [...] über

CHF 804.10, CHF 293.10 und CHF 566.50, Forderungen der [...] über CHF 533.95

und CHF 2'324.75, Forderung der [...] über CHF 1'226.65, Forderung der [...]

über CHF 16'930.96, Forderung der [...] über CHF 1'424.80). Hinzu kommen

vier Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für welche die

Schuldnerin gepfändet wurde (CHF 7'811.80, CHF 7'647.20, CHF 4'920.05 und CHF

9'170.55), und weitere unbezahlte und in Betreibung gesetzte Forderungen (Forderung

der [...] über CHF 474.95, Forderung der [...] über CHF 1'425.70, Forderung der

[...] über CHF 995.56, Forderung der [...] über CHF 1'736.25, Forderungen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über CHF 8'317.50, CHF 1'210.– und CHF

6'900.–, Forderung der [...] über CHF 3'863.40). Den Konkursakten lässt sich

sodann entnehmen, dass die Schuldnerin gegenüber der [...] am 9. März 2021

Schulden von CHF 61'627.19 hatte.

Demgegenüber

verfügte die Schuldnerin am 9. März 2021 bei der [...]bank über ein Guthaben

von insgesamt CHF 0.– (bei den Konkursakten). Sonstige aktuelle liquide Mittel

werden von der Schuldnerin nicht konkret geltend gemacht (vgl. Beschwerde,

S. 1 unten) und sind auch nicht ersichtlich. Die Schuldnerin verfügt mit

anderen Worten über keinerlei Mittel, um ihre beträchtlichen Schulden zu

decken. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit – offensichtlich nicht glaubhaft

gemacht. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet.

4.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO

in Verbindung mit Art. 61 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.