BEZ.2021.23
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
26. März 2021Deutsch7 min
Die A____ GmbH
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.23
ENTSCHEID
vom 1. April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____ GmbH in Liquidation
Beschwerderführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch [...]
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. März 2021
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
in Liquidation (nachfolgend Schuldnerin) bezweckt das Führen von
Gastronomiebetrieben aller Art. Mit Entscheid vom 8. März 2021 eröffnete das
Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend eine Forderung der B____ AG (nachfolgend Gläubigerin) von CHF
1'193.90 nebst Zins und Betreibungskosten.
Mit «Einsprache»
vom 18. März 2021 (Poststempel vom 19. März 2021; nachfolgend Beschwerde)
beantragt die Schuldnerin, den Konkurs über die Firma aufzuheben und «die
Verfahrenskosten zu sistieren und zurück zu ziehen». Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden: Der Entscheid vom 8. März 2021 wurde der Schuldnerin am
11.
März 2021 zugestellt und die Beschwerde wurde am 19. März 2021 und
damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die Schuldnerin macht
in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass «die Gerichtsurteile, sowie diverse
Schreiben nicht an den Geschäftsführer zugestellt worden sind». Sodann sei es
ein Rätsel, wer das Schreiben am 12. Februar 2021 – gemeint ist wohl die
Vorladung vom 11. Februar 2021 zur Konkursverhandlung vom 8. März 2021 –
entgegengenommen habe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin bestreitet die
Entgegennahme, da es nicht seine Unterschrift sei (Beschwerde, S. 1 unten). Mit
diesen Ausführungen verkennt die Schuldnerin, dass die Verfügungen und
Entscheide des Gerichts ihr als Schuldnerin zugestellt werden müssen – und
nicht ihrem Geschäftsführer persönlich. Demgemäss ist es ohne Belang, dass die
Sendungen des Zivilgerichts nicht dem Geschäftsführer persönlich zugestellt
wurden, sondern der Schuldnerin, so etwa auch die Vorladung vom 11. Februar
2021.
zur Konkursverhandlung vom 8. März 2021. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Schuldnerin liegt somit nicht vor.
3.
3.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
3.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Rechnung der
Gläubigerin sofort nach Erhalt des Konkurses am 11. März 2021 bezahlt
(Beschwerde, S. 2 oben). Der beigelegten Quittung des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin die Schuld
einschliesslich Zinsen und Kosten zuhanden der Gläubigerin hinterlegt hat.
Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
3.3
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet,
dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch
nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen
Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen
sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners
gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für
ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im
Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (zum
Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden
Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht.
Der Auszug umfasst sieben Seiten und weist zahlreiche unbezahlte Forderungen
aus, für welche der Konkurs angedroht wurde (Forderung der [...] über CHF
9'032.55, Forderung der [...] über CHF 923.10, Forderung der [...] über
CHF 2'145.70, Forderung der [...] über CHF 439.40, Forderungen der [...] über
CHF 804.10, CHF 293.10 und CHF 566.50, Forderungen der [...] über CHF 533.95
und CHF 2'324.75, Forderung der [...] über CHF 1'226.65, Forderung der [...]
über CHF 16'930.96, Forderung der [...] über CHF 1'424.80). Hinzu kommen
vier Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für welche die
Schuldnerin gepfändet wurde (CHF 7'811.80, CHF 7'647.20, CHF 4'920.05 und CHF
9'170.55), und weitere unbezahlte und in Betreibung gesetzte Forderungen (Forderung
der [...] über CHF 474.95, Forderung der [...] über CHF 1'425.70, Forderung der
[...] über CHF 995.56, Forderung der [...] über CHF 1'736.25, Forderungen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über CHF 8'317.50, CHF 1'210.– und CHF
6'900.–, Forderung der [...] über CHF 3'863.40). Den Konkursakten lässt sich
sodann entnehmen, dass die Schuldnerin gegenüber der [...] am 9. März 2021
Schulden von CHF 61'627.19 hatte.
Demgegenüber
verfügte die Schuldnerin am 9. März 2021 bei der [...]bank über ein Guthaben
von insgesamt CHF 0.– (bei den Konkursakten). Sonstige aktuelle liquide Mittel
werden von der Schuldnerin nicht konkret geltend gemacht (vgl. Beschwerde,
S. 1 unten) und sind auch nicht ersichtlich. Die Schuldnerin verfügt mit
anderen Worten über keinerlei Mittel, um ihre beträchtlichen Schulden zu
decken. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit – offensichtlich nicht glaubhaft
gemacht. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet.
4.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO
in Verbindung mit Art. 61 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.