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Entscheid

BEZ.2021.26

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

29. April 2021Deutsch5 min

vom 12. Februar 2021 hiess das Zivilgericht ein Rechtsöffnungsgesuch der B____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.26

ENTSCHEID

vom 5.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsscheiber Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. März 2021

betreffend schriftliche

Entscheidbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 12. Februar 2021 hiess das Zivilgericht ein Rechtsöffnungsgesuch der B____ (nachfolgend

Gläubigerin) in Bezug auf Forderungen in Höhe von CHF 11’956.60 gegen A____

(nachfolgend Schuldner) gut. Der Entscheid wurde den Parteien in Dispositiv

eröffnet mit dem Hinweis, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert wird,

wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit

Eröffnung des Entscheids verlangt. Der Schuldner verlangte mit Gesuch vom 8.

März 2021 (Postaufgabe: 9. März 2021) die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung.

Mit Entscheid vom 12. März 2021 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch ab

und stellte fest, dass der Entscheid vom 12. Februar 2021 per 22. Februar 2021

in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei.

Gegen diesen

Entscheid vom 12. März 2021 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 2. April 2021

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Von der Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. März 2021 über das Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen

Begründung des Entscheids vom 12. Februar 2021. Entgegen der früheren

Auffassung des Appellationsgerichts (vgl. AGE ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1) stellt

die Abweisung eines Gesuchs um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung keine

prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, sondern einen

Endentscheid dar (BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6, in: SZZP

2015, S. 243 ff.; AGE ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1, ZB.2018.44 vom

2.

Januar 2019 E. 1; zustimmend Seiler,

Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der

Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65 ff.,

82; kritisch Steiner, Die

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2019, S. 124, Wohlfart, Begründung und

Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser/Widmer/Klingler/Seiler

[Hrsg. ], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Thomas

Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 749 ff., 752 ff.). Vorliegend bezieht sich

der Entscheid vom 12. März 2021 auf ein Rechtsöffnungsverfahren. Als nicht

berufungsfähige Entscheide können Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts nach Art.

80.

ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der

Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 251 lit. a ZPO). Dies hat auch für den Entscheid zu gelten, mit

welchem das Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung eines

Rechtsöffnungsentscheids abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht eingereicht worden.

Zum Entscheid

über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§

92.

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Der Zivilgerichtspräsident

hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 12.

Februar 2021 dem Schuldner am 22. Februar 2021 zugestellt worden sei. Das am 9.

März 2021 bei der Post eingereichte Gesuch des Schuldners um Ausfertigung einer

schriftlichen Begründung sei nach Ablauf der zehntägigen Frist für eine solche

Antragstellung erfolgt und somit verspätet, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

Der Schuldner

macht demgegenüber geltend, dass ihm der Rechtsöffnungsentscheid vom 12.

Februar 2021 am 28. Februar 2021 zugestellt worden sei. Dem kann nicht gefolgt

werden. In den beigezogenen erstinstanzlichen Akten befindet sich die

Sendungsinformation der Post zur Zustellung der Gerichtsurkunde im

Rechtsöffnungsverfahren [...]. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an den Schuldner

persönlich am 22. Februar 2021 erfolgt ist, was durch die Unterschrift des Schuldners

bestätigt worden ist. Der Schuldner vermag in seiner Beschwerde keinerlei

Gründe vorzubringen, welche auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts im angefochtenen Entscheid hinweisen würden. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet.

3.

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des

Umstands, dass vorliegend lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs

um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung strittig war, erscheinen Gerichtskosten

von CHF 200.– als angemessen. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin kein Aufwand entstanden, weshalb ihr

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. Februar 2021 (V.2020.998) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.