BEZ.2021.26
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
29. April 2021Deutsch5 min
vom 12. Februar 2021 hiess das Zivilgericht ein Rechtsöffnungsgesuch der B____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.26
ENTSCHEID
vom 5.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsscheiber Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. März 2021
betreffend schriftliche
Entscheidbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 12. Februar 2021 hiess das Zivilgericht ein Rechtsöffnungsgesuch der B____ (nachfolgend
Gläubigerin) in Bezug auf Forderungen in Höhe von CHF 11’956.60 gegen A____
(nachfolgend Schuldner) gut. Der Entscheid wurde den Parteien in Dispositiv
eröffnet mit dem Hinweis, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert wird,
wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit
Eröffnung des Entscheids verlangt. Der Schuldner verlangte mit Gesuch vom 8.
März 2021 (Postaufgabe: 9. März 2021) die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung.
Mit Entscheid vom 12. März 2021 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch ab
und stellte fest, dass der Entscheid vom 12. Februar 2021 per 22. Februar 2021
in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei.
Gegen diesen
Entscheid vom 12. März 2021 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 2. April 2021
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Von der Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. März 2021 über das Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen
Begründung des Entscheids vom 12. Februar 2021. Entgegen der früheren
Auffassung des Appellationsgerichts (vgl. AGE ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1) stellt
die Abweisung eines Gesuchs um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung keine
prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, sondern einen
Endentscheid dar (BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6, in: SZZP
2015, S. 243 ff.; AGE ZB.2017.4 vom 23. Mai 2017 E. 1, ZB.2018.44 vom
2.
Januar 2019 E. 1; zustimmend Seiler,
Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65 ff.,
82; kritisch Steiner, Die
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2019, S. 124, Wohlfart, Begründung und
Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser/Widmer/Klingler/Seiler
[Hrsg. ], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Thomas
Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 749 ff., 752 ff.). Vorliegend bezieht sich
der Entscheid vom 12. März 2021 auf ein Rechtsöffnungsverfahren. Als nicht
berufungsfähige Entscheide können Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts nach Art.
80.
ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. a ZPO). Dies hat auch für den Entscheid zu gelten, mit
welchem das Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung eines
Rechtsöffnungsentscheids abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
92.
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
Der Zivilgerichtspräsident
hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 12.
Februar 2021 dem Schuldner am 22. Februar 2021 zugestellt worden sei. Das am 9.
März 2021 bei der Post eingereichte Gesuch des Schuldners um Ausfertigung einer
schriftlichen Begründung sei nach Ablauf der zehntägigen Frist für eine solche
Antragstellung erfolgt und somit verspätet, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
Der Schuldner
macht demgegenüber geltend, dass ihm der Rechtsöffnungsentscheid vom 12.
Februar 2021 am 28. Februar 2021 zugestellt worden sei. Dem kann nicht gefolgt
werden. In den beigezogenen erstinstanzlichen Akten befindet sich die
Sendungsinformation der Post zur Zustellung der Gerichtsurkunde im
Rechtsöffnungsverfahren [...]. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an den Schuldner
persönlich am 22. Februar 2021 erfolgt ist, was durch die Unterschrift des Schuldners
bestätigt worden ist. Der Schuldner vermag in seiner Beschwerde keinerlei
Gründe vorzubringen, welche auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts im angefochtenen Entscheid hinweisen würden. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet.
3.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass vorliegend lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs
um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung strittig war, erscheinen Gerichtskosten
von CHF 200.– als angemessen. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin kein Aufwand entstanden, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Februar 2021 (V.2020.998) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.