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Entscheid

BEZ.2021.27

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

18. Mai 2021Deutsch6 min

diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau C____ (Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.27

ENTSCHEID

vom 28.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. März 2021

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (Beschwerdeführer 1) einen Betrag von CHF

2'000.– nebst Zins gegen B____ (Beschwerdegegner) in Betreibung. Nachdem der

Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,

ersuchte der Beschwerdeführer 1 das Zivilgericht Basel-Stadt am

21. Dezember 2020 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die in

Betreibung gesetzte Forderung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom

25. März 2021 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.

Gegen

diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau C____ (Beschwerdeführerin

2) am 12. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Eine

Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid wurde

nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die vorliegende Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids und damit fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Das

Zivilgericht wies das Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdeführers 1 aus zwei

selbständigen Gründen ab: Zum einen sei der Beschwerdeführer 1, der das

Rechtsöffnungsgesuch gestellt habe, nicht berechtigt, die Forderungen aus dem

Mietvertrag gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Der Mietvertrag sei

nämlich nicht zwischen ihm und dem Beschwerdegegner, sondern zwischen der

Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner geschlossen worden. Auch sei

nicht dargetan, dass die Forderungen aus dem Mietvertrag von der Beschwerdeführerin

2.

auf den Beschwerdeführer 1 übertragen worden seien. Zum anderen habe der

Beschwerdeführer 1 fünf Monatsmieten in Betreibung gesetzt, aber die genaue

Periode nicht angegeben, für welche die Betreibung eingeleitet werde. Das

Rechtsöffnungsgesuch sei folglich aufgrund der fehlenden Berechtigung des

Beschwerdeführers 1 und aufgrund der mangelnden Forderungsangabe abzuweisen (angefochtener

Entscheid, E. 2).

2.2

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge

zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den

konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

Im Weiteren muss

der Beschwerdeführer darlegen, an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,

dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den

angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder

aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.3

Im

vorliegenden Fall führen die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom

12.

April 2021 aus, dass sie «Berufung einlegen» möchten. Einen Antrag in der

Sache stellen sie nicht. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht aus der Begründung.

Da die Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellen, kann bereits aus

diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Ausserdem legen

die Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid falsch

sein soll. Vielmehr räumen sie ein, dass der Mietvertrag zwischen der

Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner abgeschlossen wurde. Sie seien

verheiratet (Beschwerde, S. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und

die Beschwerdeführerin 2 verheiratet sind, ändert offensichtlich nichts daran,

dass die Beschwerdeführerin 2 die einzige Forderungsberechtigte ist und bleibt;

es findet mit anderen Worten mit der Ehe kein automatischer Forderungsübergang

von der Ehefrau zum Ehemann statt. Auch bestreiten die Beschwerdeführer nicht,

dass im Zahlungsbefehl die Zahlungsperiode nicht angegeben ist, für welche die

Betreibung eingeleitet wurde. Auch mangels ausreichender Begründung kann auf

die Berufung nicht eingetreten werden.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Demgemäss

tragen die Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF

200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 25. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1

-

Beschwerdeführerin 2

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.