BEZ.2021.27
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
18. Mai 2021Deutsch6 min
diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau C____ (Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.27
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. März 2021
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte A____ (Beschwerdeführer 1) einen Betrag von CHF
2'000.– nebst Zins gegen B____ (Beschwerdegegner) in Betreibung. Nachdem der
Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,
ersuchte der Beschwerdeführer 1 das Zivilgericht Basel-Stadt am
21. Dezember 2020 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die in
Betreibung gesetzte Forderung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom
25. März 2021 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.
Gegen
diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau C____ (Beschwerdeführerin
2) am 12. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Eine
Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid wurde
nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die vorliegende Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids und damit fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht wies das Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdeführers 1 aus zwei
selbständigen Gründen ab: Zum einen sei der Beschwerdeführer 1, der das
Rechtsöffnungsgesuch gestellt habe, nicht berechtigt, die Forderungen aus dem
Mietvertrag gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Der Mietvertrag sei
nämlich nicht zwischen ihm und dem Beschwerdegegner, sondern zwischen der
Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner geschlossen worden. Auch sei
nicht dargetan, dass die Forderungen aus dem Mietvertrag von der Beschwerdeführerin
2.
auf den Beschwerdeführer 1 übertragen worden seien. Zum anderen habe der
Beschwerdeführer 1 fünf Monatsmieten in Betreibung gesetzt, aber die genaue
Periode nicht angegeben, für welche die Betreibung eingeleitet werde. Das
Rechtsöffnungsgesuch sei folglich aufgrund der fehlenden Berechtigung des
Beschwerdeführers 1 und aufgrund der mangelnden Forderungsangabe abzuweisen (angefochtener
Entscheid, E. 2).
2.2
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge
zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss
der Beschwerdeführer darlegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den
angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder
aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3
Im
vorliegenden Fall führen die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom
12.
April 2021 aus, dass sie «Berufung einlegen» möchten. Einen Antrag in der
Sache stellen sie nicht. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht aus der Begründung.
Da die Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellen, kann bereits aus
diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ausserdem legen
die Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid falsch
sein soll. Vielmehr räumen sie ein, dass der Mietvertrag zwischen der
Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner abgeschlossen wurde. Sie seien
verheiratet (Beschwerde, S. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und
die Beschwerdeführerin 2 verheiratet sind, ändert offensichtlich nichts daran,
dass die Beschwerdeführerin 2 die einzige Forderungsberechtigte ist und bleibt;
es findet mit anderen Worten mit der Ehe kein automatischer Forderungsübergang
von der Ehefrau zum Ehemann statt. Auch bestreiten die Beschwerdeführer nicht,
dass im Zahlungsbefehl die Zahlungsperiode nicht angegeben ist, für welche die
Betreibung eingeleitet wurde. Auch mangels ausreichender Begründung kann auf
die Berufung nicht eingetreten werden.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Demgemäss
tragen die Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF
200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 25. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1
-
Beschwerdeführerin 2
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.