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Entscheid

BEZ.2021.28

Verfahrensleitung

8. Juni 2021Deutsch3 min

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.28

ENTSCHEID

vom 8.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Amt für

Sozialbeiträge,

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 11. März 2021

betreffend Verfahrensleitung

Erwägungen

Das Zivilgericht

Basel-Stadt überwies mit Verfügung vom 1. April 2021 eine Eingabe von A____

(Beschwerdeführer) vom 16. März 2021 als mögliches Rechtsmittel gegen eine

prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts vom 11. März 2021 im

Rechtsöffnungsverfahren [...] an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit

Verfügung vom 14. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.–

aufgefordert. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde die gesetzte

Frist für die Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 28. April

Sachverhalt

2021 erstreckt. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der

erstreckten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt

(vgl. Verfügung vom 17. Mai 2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

20. Mai 2021 zugestellt.

Auch innert der

ab Zustellung der Verfügung vom 17. Mai 2021 berechneten Nachfrist leistete der

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang

mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den die

Verfügung vom 11. März 2021 des Zivilgerichts vom 11. März 2021 ([...])

wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

Erwägungen

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.