BEZ.2021.28
Verfahrensleitung
8. Juni 2021Deutsch3 min
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.28
ENTSCHEID
vom 8.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Amt für
Sozialbeiträge,
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 11. März 2021
betreffend Verfahrensleitung
Erwägungen
Das Zivilgericht
Basel-Stadt überwies mit Verfügung vom 1. April 2021 eine Eingabe von A____
(Beschwerdeführer) vom 16. März 2021 als mögliches Rechtsmittel gegen eine
prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts vom 11. März 2021 im
Rechtsöffnungsverfahren [...] an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit
Verfügung vom 14. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.–
aufgefordert. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde die gesetzte
Frist für die Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 28. April
Sachverhalt
2021 erstreckt. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der
erstreckten Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt
(vgl. Verfügung vom 17. Mai 2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
20. Mai 2021 zugestellt.
Auch innert der
ab Zustellung der Verfügung vom 17. Mai 2021 berechneten Nachfrist leistete der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang
mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den die
Verfügung vom 11. März 2021 des Zivilgerichts vom 11. März 2021 ([...])
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
Erwägungen
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.