BEZ.2021.3
Nichteintreten
3. März 2021Deutsch5 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.3
ENTSCHEID
vom 3. März
2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia
Jankovic
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Gesuchsteller
verbeiständet durch E____,
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
gegen
B____
Berufungsbeklagte 1
c/o
[...]
Gesuchsgegnerin 1
C____
Berufungsbeklagte 2
Adresse dem Gericht
bekannt Gesuchsgegnerin 2
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 5. Januar 2021
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Schlichtungsgesuch vom 14. August 2020 verlangte A____ (nachfolgend:
Rechtsmittelkläger) von B____ und C____ einen Betrag in Höhe von CHF 150'000.–.
Mit Verfügung vom 1. September 2020 forderte ihn die Schlichtungsbehörde
Basel-Stadt auf, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu leisten und eine
Vollmacht seiner Rechtsvertreterin einzureichen. Mit Eingabe vom 30. September
2020 teilte D____ mit, dass sie zur Beiständin des Rechtsmittelklägers ernannt
worden sei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 setzte die Schlichtungsbehörde
dem Rechtsmittelkläger eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit
Formular vom 23. November 2020 ersuchte dieser um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, ohne seine Bedürftigkeit zu belegen – dies entgegen mehrfacher
Aufforderungen der Schlichtungsbehörde (vgl. Verfügungen vom 1. September,
18. September und vom 15. Oktober 2020). Mit Verfügung vom 9. Dezember
2020 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Rechtsmittelklägers um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm nochmals eine Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses. Nachdem dieser nicht fristgemäss geleistet worden war,
trat die Schlichtungsbehörde mit begründetem Entscheid vom 5. Januar 2021
auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid wehrte sich der Rechtsmittelkläger mit Eingabe vom 21. Januar 2021
beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 teilte das Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz mit, dass E____ der neue Beistand des
Rechtsmittelklägers sei. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
abgesehen, hingegen wurden die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Wird der
Kostenvorschuss wie im vorliegenden Fal, nicht innert der Nachfrist geleistet,
tritt die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Honegger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3).
Nichteintretensentscheide wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses unterliegen
als Endentscheide nach Massgabe von Art. 308 ZPO der Berufung (AGE ZB.2011.31
vom 25. November 2011 E. 2 [= CAN 2012 Nr. 35, S. 101]). Da der notwendige
Streitwert von CHF 10'000.– aufgrund des Schlichtungsbegehrens des
Rechtsmittelklägers ohne Weiteres erreicht ist, ist die vorliegende Eingabe als
Berufung entgegenzunehmen. Zum Entscheid ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Berufung konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt der Berufungskläger bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert
werden soll (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 und 35).
Im Weiteren muss
der Berufungskläger darlegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 36). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2
Im
vorliegenden Fall führt der Rechtsmittelkläger in seiner Eingabe vom
21.
Januar 2021 aus, es handle sich um die «Anklagen gegen C____ und B____».
Mit dem Entscheid vom 5. Januar 2021 sei er nicht einverstanden, denn er
habe einen grossen Geldverlust erlitten, mehrmals an verschiedene Institutionen
geschrieben und bislang noch keinen Erfolg und keine Rückmeldung erhalten. Mit
diesen Ausführungen stellt der Rechtsmittelkläger keinen Antrag in der Sache. Ein
solcher ergibt sich auch nicht aus seiner Begründung. Da der Rechtsmittelkläger vorliegend keinen Antrag
stellt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ausserdem begründet er
nicht, inwiefern der begründete Nichteintretensentscheid der
Schlichtungsbehörde falsch sein soll. Auch kann mangels ausreichender Begründung
nicht auf die Berufung eingetreten werden.
3.
Aus den
Erwägungen folgt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (SB.2020.626) wird
nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Beistand
-
Berufungsbeklagte 1
-
Berufungsbeklagte 2
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.