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Entscheid

BEZ.2021.3

Nichteintreten

3. März 2021Deutsch5 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.3

ENTSCHEID

vom 3. März

2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia

Jankovic

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Gesuchsteller

verbeiständet durch E____,

Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

gegen

B____

Berufungsbeklagte 1

c/o

[...]

Gesuchsgegnerin 1

C____

Berufungsbeklagte 2

Adresse dem Gericht

bekannt Gesuchsgegnerin 2

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 5. Januar 2021

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Schlichtungsgesuch vom 14. August 2020 verlangte A____ (nachfolgend:

Rechtsmittelkläger) von B____ und C____ einen Betrag in Höhe von CHF 150'000.–.

Mit Verfügung vom 1. September 2020 forderte ihn die Schlichtungsbehörde

Basel-Stadt auf, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu leisten und eine

Vollmacht seiner Rechtsvertreterin einzureichen. Mit Eingabe vom 30. September

2020 teilte D____ mit, dass sie zur Beiständin des Rechtsmittelklägers ernannt

worden sei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 setzte die Schlichtungsbehörde

dem Rechtsmittelkläger eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit

Formular vom 23. November 2020 ersuchte dieser um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, ohne seine Bedürftigkeit zu belegen – dies entgegen mehrfacher

Aufforderungen der Schlichtungsbehörde (vgl. Verfügungen vom 1. September,

18. September und vom 15. Oktober 2020). Mit Verfügung vom 9. Dezember

2020 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Rechtsmittelklägers um

unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm nochmals eine Frist zur Leistung

des Kostenvorschusses. Nachdem dieser nicht fristgemäss geleistet worden war,

trat die Schlichtungsbehörde mit begründetem Entscheid vom 5. Januar 2021

auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid wehrte sich der Rechtsmittelkläger mit Eingabe vom 21. Januar 2021

beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 teilte das Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz mit, dass E____ der neue Beistand des

Rechtsmittelklägers sei. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

abgesehen, hingegen wurden die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Wird der

Kostenvorschuss wie im vorliegenden Fal, nicht innert der Nachfrist geleistet,

tritt die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Honegger, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3).

Nichteintretensentscheide wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses unterliegen

als Endentscheide nach Massgabe von Art. 308 ZPO der Berufung (AGE ZB.2011.31

vom 25. November 2011 E. 2 [= CAN 2012 Nr. 35, S. 101]). Da der notwendige

Streitwert von CHF 10'000.– aufgrund des Schlichtungsbegehrens des

Rechtsmittelklägers ohne Weiteres erreicht ist, ist die vorliegende Eingabe als

Berufung entgegenzunehmen. Zum Entscheid ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Berufung konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt der Berufungskläger bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert

werden soll (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 und 35).

Im Weiteren muss

der Berufungskläger darlegen, an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 36). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,

dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben

werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.2

Im

vorliegenden Fall führt der Rechtsmittelkläger in seiner Eingabe vom

21.

Januar 2021 aus, es handle sich um die «Anklagen gegen C____ und B____».

Mit dem Entscheid vom 5. Januar 2021 sei er nicht einverstanden, denn er

habe einen grossen Geldverlust erlitten, mehrmals an verschiedene Institutionen

geschrieben und bislang noch keinen Erfolg und keine Rückmeldung erhalten. Mit

diesen Ausführungen stellt der Rechtsmittelkläger keinen Antrag in der Sache. Ein

solcher ergibt sich auch nicht aus seiner Begründung. Da der Rechtsmittelkläger vorliegend keinen Antrag

stellt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ausserdem begründet er

nicht, inwiefern der begründete Nichteintretensentscheid der

Schlichtungsbehörde falsch sein soll. Auch kann mangels ausreichender Begründung

nicht auf die Berufung eingetreten werden.

3.

Aus den

Erwägungen folgt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 (SB.2020.626) wird

nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Beistand

-

Berufungsbeklagte 1

-

Berufungsbeklagte 2

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.