BEZ.2021.30
Ordnungsbusse
28. Juli 2021Deutsch14 min
B____ arbeitete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.30
ENTSCHEID
vom 28. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Schlichtungsbehörde
vom 23. März 2021 (Rektifikat vom
16. April 2021)
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ arbeitete
seit August 2020 für die A____ GmbH (Beschwerdeführerin). In einem von ihm
eingeleiteten Schlichtungsverfahren blieb die Beschwerdeführerin der auf den
23. März 2021 angesetzten Schlichtungsverhandlung fern. Mit Verfügung vom
gleichen Tag erteilte die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt B____ die
Klagebewilligung (Ziffer 2) und auferlegte der Beschwerdeführerin eine
Ordnungsbusse von CHF 200.– (Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin beantragte mit
Schreiben vom 12. April 2021 bei der Schlichtungsbehörde die Aufhebung der
Ordnungsbusse und kritisierte das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung. Mit
Verfügung vom 16. April 2021 berichtigte die Schlichtungsbehörde ihre Verfügung
vom 23. März 2021, indem sie diese um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzte.
Ausserdem begründete sie die ausgesprochene Ordnungsbusse.
Gegen die
Verfügung vom 16. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 20. April 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung der
Ordnungsbusse und der Klagebewilligung. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021
beantragt die Schlichtungsbehörde die Abweisung der Beschwerde. Darauf
replizierte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2021. Die Akten der
Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Die
Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen die Auferlegung einer
Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine
Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4
und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die angefochtene Verfügung ist
als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung
anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die
vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht. Soweit
die Beschwerde sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse richtet, kann auf
sie daher eingetreten werden kann.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO).
2.
Ordnungsbusse
2.1
In
der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2021 führt die Schlichtungsbehörde
zur Begründung der Ordnungsbusse Folgendes aus: Mit Vorladung vom 2. Februar
2021.
sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom
23.
März 2021 geladen worden. Die Vorladung sei ihr am 16. Februar 2021
zugestellt worden. In der Vorladung sei sie ausdrücklich auf die Pflicht zum
persönlichen Erscheinen sowie auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Dennoch
sei sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Dies
untergrabe den Zweck des Schlichtungsverfahrens, stelle somit eine Störung des
Geschäftsgangs und eine Verletzung der Verfahrensdisziplin dar, was mit einer
Ordnungsbusse bestraft werden könne, worauf die Parteien im Vorfeld explizit hingewiesen
worden seien. Dass die Beschwerdeführerin vor der Schlichtungsverhandlung eine
schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, ändere nichts daran. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführerin die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch aus
anderen aktuellen Umständen habe bekannt sein müssen (Verfügung vom 16. April
2021, S. 2).
Die
Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde in Abrede, dass ihr
Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom 23. März 2021 das Verfahren
oder den Geschäftsbetrieb gestört habe. Sie beruft sich auf den
Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016, wonach das
Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung für sich allein genommen nicht
zur Störung des Geschäftsgangs führe. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur
aktiven Mitwirkung an der Schlichtung und erst recht keine spezifische Ahndung
der Gesprächsverweigerung oder des Nichterscheinens. Dass eine Partei bis zum
Vortag der Verhandlung warte, um der Schlichtungsbehörde mitzuteilen, dass sie
der Verhandlung fernbleiben werde, könne nicht als Störung des Geschäftsgangs
bezeichnet werden und deshalb auch keine Ordnungsbusse rechtfertigen
(Beschwerde, S. 1 f.).
Die
Schlichtungsbehörde weist in ihrer Stellungnahme zunächst auf die Ausführungen
in der Begründung ihrer Verfügung vom 16. April 2021 hin. Als qualifizierender
Umstand komme dazu, dass sich die Beschwerdeführerin in weiteren zeitnah
geführten Verfahren konsequent über die ihr mitgeteilte Pflicht zum
persönlichen Erscheinen hinweggesetzt habe. Deshalb sei im vorliegenden Fall
eine bescheidene Busse von CHF 200.– angemessen. Schliesslich weist die
Schlichtungsbehörde darauf hin, dass mit der bevorstehenden Revision der ZPO
voraussichtlich eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für Bussen wegen Nichterscheinens
an der Schlichtungsverhandlung eingeführt werde, womit das Vorliegen von
«besonderen Umständen» als weitere Voraussetzung bereits heute in Frage
gestellt werden könne. Demzufolge sei die Beschwerde abzuweisen (Stellungnahme
vom 25. Mai 2021, S. 1 f.).
2.2
Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich
persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Damit
wird von der allgemeinen Verfahrensregel abgewichen, wonach sich jede
prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen kann (Art. 68 Abs. 1 ZPO).
Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die
Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten
ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche
Aussprache stattfinden kann. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll
mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen
Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinn –
wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu
einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und
die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz
entsprechend sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in
bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser
Teilnahmepflicht vor (zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E.
3.1).
Die Schlichtungsbehörde hat an der Schlichtungsverhandlung
zu prüfen, ob die Parteien nach Art. 204 ZPO persönlich erscheinen müssen. Von
dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab: Erscheint eine Partei nicht
persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt,
so ist sie säumig. Die Säumnisfolgen sind für Kläger und Beklagten in Art. 206
ZPO unterschiedlich geregelt: Ist der Kläger säumig, gilt das
Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis des Beklagten verfährt die
Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das
heisst nach Art. 209–212 ZPO (Art. 206. Abs. 2 ZPO). Sie hat somit in der Regel
die Klagebewilligung zu erteilen. In gewissen Fällen kann sie stattdessen den
Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder auf Antrag des Klägers die
Streitigkeit entscheiden. Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO) (zum Ganzen vgl. BGer
4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2).
Unabhängig von den prozessualen Säumnisfolgen (Art. 206
ZPO) kann der Verstoss gegen die grundsätzliche Teilnahmepflicht
disziplinarische Folgen zeitigen, namentlich die Bestrafung mit einer
Ordnungsbusse (Art. 128 ZPO). Damit soll verhindert werden, dass der Beklagte
durch sein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung den Willen des
Gesetzgebers, dass ein Schlichtungsversuch stattzufinden hat, sanktionslos
vereiteln könnte. Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber
voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des
Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) oder eine bös- oder mutwillige
Prozessführung darstellt (Art. 128 Abs. 3 ZPO) (zum Ganzen vgl. BGer
4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.3). Dies bedeutet, dass bei
Nichterscheinen einer Partei eine Ordnungsbusse nur ausnahmsweise und nicht
systematisch ausgesprochen werden kann (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016
E. 2).
2.3
Im
vorliegenden Fall stützt die Schlichtungsbehörde die Ordnungsbusse auf Art. 128
Abs. 1 ZPO. Demgemäss kann mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft
werden, «wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den
Geschäftsgang stört». Damit sind in erster Linie aktive Verhaltensweisen
während, unmittelbar vor oder nach der Verhandlung gemeint, sei es im
Gerichtssaal oder in der Nähe des Gerichtssaals (BGer 4A_500/2016 vom 9.
Dezember 2016 E. 3.1). Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin ein
Unterlassen (und nicht ein Tun) vorgeworfen, nämlich ihr Nichterscheinen an der
Verhandlung und ein Verstoss gegen die Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Es
ist demgemäss zunächst fraglich, ob Art. 128 Abs. 1 ZPO auf ein solches
Unterlassen gemünzt ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das nicht
angekündigte Nichterscheinen der Beschwerdeführerin den Geschäftsgang stört.
Die Säumnisfolgen bei einem Nichterscheinen der Parteien zur
Schlichtungsverhandlung sind – wie in E. 2.2 zweiter Absatz dargelegt – in Art.
206.
ZPO geregelt. Dabei besteht folgende Handlungsalternative: Entweder
schreibt die Schlichtungsbehörde das Verfahren als gegenstandslos ab oder es
stellt eine Klagebewilligung aus – in beiden Fällen sofort und ohne weitere
Verfahrensschritte. Namentlich ist die Schlichtungsbehörde nicht gehalten, die
Parteien zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung zu laden. Das Nichterscheinen
der einen oder anderen Partei oder beider Parteien führt damit nicht zu einer
Störung des Geschäftsgangs im Sinn einer Verlängerung oder Erschwerung des
Verfahrens. Auch das Verursachen unnötiger Arbeit bei der Schlichtungsbehörde
kann für sich allein nicht als Störung des Geschäftsgangs betrachtet werden. Im
Weiteren darf in kostenlosen Verfahren wie dem vorliegenden nicht eine
Ordnungsbusse ausgesprochen werden, um den gesetzlichen Ausschluss von
Gerichtskosten zu «kompensieren» – sozusagen als Ersatz für den gesetzlichen
Ausschluss von Gerichtskosten. Schliesslich besteht zwar eine Pflicht,
persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (vgl. oben E. 2.2
erster Absatz). Allerdings besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, mit der
Gegenseite in Vergleichsverhandlungen einzutreten und aktiv an der Schlichtung
teilzunehmen. Erst recht ist es nicht zulässig, die Weigerung, aktiv an der
Schlichtung teilzunehmen, zu sanktionieren. Die Nichtankündigung des
Nichterscheinens kann somit nicht bereits als Störung des Geschäftsgangs
qualifiziert werden (zum Ganzen vgl. BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E.
3.1).
Der vorliegende
Sachverhalt ist weitgehend mit dem Sachverhalt vergleichbar, den das
Bundesgericht in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte:
Dort lud der Schlichter die Parteien am 15. Februar 2016 zu einer
Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016. Mit Schreiben vom 16. März 2016 –
also einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Beauftragte des Gesuchsgegners
dem Schlichter mit, dass weder er noch der Gesuchsgegner selbst zur
Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn auch
auf Seiten des Gesuchsgegners niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der Gesuchsgegner
zu den Gründen seines Fernbleibens geäussert hatte, auferlegte ihm der
Schlichter eine Ordnungsbusse. Das Bundesgericht hielt in BGer 4A_500/2016 vom
9.
Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur
Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht störe und hob die
Ordnungsbusse auf. Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss Ausnahmecharakter
und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus. Es müsse im Rahmen des
vorliegenden Entscheids nicht bestimmt werden, unter welchen notwendigerweise
sehr speziellen Umständen («dans quelles circonstances nécessairement très
particulières») eine solche Sanktion denkbar sei. Diese Ausnahmesituation sei
im vorliegenden Fall offensichtlich («manifestement») nicht gegeben, zumal der
Gesuchsgegner sein Fernbleiben vorgängig korrekt angekündigt habe (BGer
4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 am Ende und E. 3.2). Der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich namentlich insofern vom in BGer
4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 beurteilten Sachverhalt, als die
Beschwerdeführerin ihr Nichterscheinen vorgängig nicht angekündigt hat. Die
Nichtankündigung des Nichterscheinens ändert allerdings nichts daran, dass
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Nichterscheinen zur
Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang noch nicht stört (vgl. oben E.
2.3
erster Absatz) und somit kein qualifiziertes Verhalten darstellt, das eine
Ordnungsbusse rechtfertigen könnte.
Als
qualifizierenden Umstand nennt die Schlichtungsbehörde in ihrer Stellungnahme,
dass sich die Beschwerdeführerin in weiteren zeitnah geführten Verfahren
konsequent über die ihr mitgeteilte Pflicht zum persönlichen Erscheinen
hinweggesetzt habe (Stellungnahme vom 25. Mai 2021, S. 1). Ob das Nichterscheinen
bei weiteren Schlichtungsverhandlungen einen qualifizierenden Umstand
darstellt, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da es sich um
eine neue Tatsache handelt: In der angefochtenen Verfügung hatte die
Schlichtungsbehörde zur Begründung der Ordnungsbusse lediglich angegeben, dass
der Beschwerdeführerin die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch aus anderen
aktuellen Umständen habe bekannt sein müssen; unerwähnt blieb hingegen der
Umstand, dass sie in weiteren Schlichtungsverfahren der Schlichtungsverhandlung
ferngeblieben war (Verfügung vom 16. April 2021, S. 2). Bei diesem Umstand, der
erst mit der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 vorgebracht worden ist, handelt es
sich mit anderen Worten um eine neue Tatsache. Diese darf im Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO).
Schliesslich
vermag die geplante Revision der ZPO – entgegen der Ansicht der
Schlichtungsbehörde (Stellungnahme vom 25. Mai 2021, S. 1 f.) – ein Abweichen
von der aktuellen Rechtslage nicht zu begründen. Zum einen befindet sich die
Revisionsvorlage noch in der Beratung der eidgenössischen Räte und ist die
Revision mithin noch nicht endgültig beschlossen. Zum andern widerspräche die
Vorwirkung einer noch nicht in Kraft getretenen Revision zugunsten des Staates
und zulasten einer privaten Verfahrenspartei – neben dem
Gesetzmässigkeitsprinzip – auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52
ZPO).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das nicht angekündigte Nichterscheinen der
Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung vom 23. März 2021 kein
qualifizierendes, den Geschäftsgang störendes Verhalten darstellt, das eine
Ordnungsbusse rechtfertigen würde.
3.
Klagebewilligung
Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Klagebewilligung nicht hätte ausgestellt
werden dürfen, wenn das persönliche Erscheinen als wichtig erachtet werde. Die
Klagebewilligung sei folglich aufzuheben (Beschwerde, S. 2).
Die Erteilung
der Klagebewilligung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit
Beschwerde oder Berufung angefochten werden. Die Gültigkeit der
Klagebewilligung ist von demjenigen Gericht zu prüfen, vor dem gestützt auf die
Klagebewilligung Klage erhoben wird (BGE 140 III 310 E. 1.3.2 S. 312). Soweit
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der
Klagebewilligung verlangt, kann auf die Beschwerde demzufolge nicht eingetreten
werden.
Doch selbst wenn
in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr
diesbezüglich kein Erfolg beschieden: In E. 2.2 zweiter Absatz wurden die
Säumnisfolgen dargelegt, wenn die beklagte Partei nicht zur
Schlichtungsverhandlung erscheint: Diesfalls hat die Schlichtungsbehörde so zu
verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2
ZPO). Wenn es zu keiner Einigung kommt, erteilt die Schlichtungsbehörde in der
Regel die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Das Ausstellen einer
Klagebewilligung setzt voraus, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert ist und
für die Schlichtungsbehörde weder die Vorlage eines Urteilsvorschlags noch ein
Entscheid in Frage kommen (Honegger,
in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 209 N 2). Im vorliegenden
Fall kamen angesichts des Streitwerts von über CHF 5'000.– weder ein
Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) noch ein Entscheid in Frage (Art.
212.
Abs. 1 ZPO). Da sodann der Schlichtungsversuch aufgrund des
Nichterscheinens der Beschwerdeführerin scheiterte, stellte die
Schlichtungsbehörde B____ zu Recht die Klagebewilligung aus. Es besteht mit
anderen Worten kein Grund, die Klagebewilligung aufzuheben.
4.
Entscheid
und Kosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ordnungsbussenverfügung (Ziffer 5
der Verfügung vom 23. März 2021 [Rektifikat vom 16. April 2021]) aufzuheben und
die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Im Übrigen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Im Beschwerdeverfahren
war in erster Linie die Auferlegung der Ordnungsbusse strittig. Die Erteilung
der Klagebewilligung war demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Dass in
Bezug auf letzteren Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, fällt
daher für den Kostenentscheid nicht ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin hat somit
gemäss dem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 ZPO).
Demzufolge wird ihr der geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.–
zurückerstattet. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine
Parteientschädigung «in der Höhe der Kosten der Rechtsberatung» (Beschwerde, S.
1) bzw. «für die Umtriebe» (Replik, S. 2) zuzusprechen, kann nicht stattgegeben
werden, da sie die geltend gemachten Kosten bzw. Umtriebe weder belegt noch begründet
hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 5 der Verfügung der Schlichtungsstelle des Zivilgerichts vom 23.
März 2021 (Rektifikat vom 16. April 2021) (SB.2021.75) aufgehoben. Im Übrigen
wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 200.– wird
zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.