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Entscheid

BEZ.2021.30

Ordnungsbusse

28. Juli 2021Deutsch14 min

B____ arbeitete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.30

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____ GmbH

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Schlichtungsbehörde

vom 23. März 2021 (Rektifikat vom

16. April 2021)

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ arbeitete

seit August 2020 für die A____ GmbH (Beschwerdeführerin). In einem von ihm

eingeleiteten Schlichtungsverfahren blieb die Beschwerdeführerin der auf den

23. März 2021 angesetzten Schlichtungsverhandlung fern. Mit Verfügung vom

gleichen Tag erteilte die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt B____ die

Klagebewilligung (Ziffer 2) und auferlegte der Beschwerdeführerin eine

Ordnungsbusse von CHF 200.– (Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin beantragte mit

Schreiben vom 12. April 2021 bei der Schlichtungsbehörde die Aufhebung der

Ordnungsbusse und kritisierte das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung. Mit

Verfügung vom 16. April 2021 berichtigte die Schlichtungsbehörde ihre Verfügung

vom 23. März 2021, indem sie diese um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzte.

Ausserdem begründete sie die ausgesprochene Ordnungsbusse.

Gegen die

Verfügung vom 16. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 20. April 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung der

Ordnungsbusse und der Klagebewilligung. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021

beantragt die Schlichtungsbehörde die Abweisung der Beschwerde. Darauf

replizierte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2021. Die Akten der

Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Die

Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen die Auferlegung einer

Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine

Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4

und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die angefochtene Verfügung ist

als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung

anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die

vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht. Soweit

die Beschwerde sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse richtet, kann auf

sie daher eingetreten werden kann.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO).

2.

Ordnungsbusse

2.1

In

der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2021 führt die Schlichtungsbehörde

zur Begründung der Ordnungsbusse Folgendes aus: Mit Vorladung vom 2. Februar

2021.

sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom

23.

März 2021 geladen worden. Die Vorladung sei ihr am 16. Februar 2021

zugestellt worden. In der Vorladung sei sie ausdrücklich auf die Pflicht zum

persönlichen Erscheinen sowie auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Dennoch

sei sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Dies

untergrabe den Zweck des Schlichtungsverfahrens, stelle somit eine Störung des

Geschäftsgangs und eine Verletzung der Verfahrensdisziplin dar, was mit einer

Ordnungsbusse bestraft werden könne, worauf die Parteien im Vorfeld explizit hingewiesen

worden seien. Dass die Beschwerdeführerin vor der Schlichtungsverhandlung eine

schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, ändere nichts daran. Hinzu komme,

dass der Beschwerdeführerin die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch aus

anderen aktuellen Umständen habe bekannt sein müssen (Verfügung vom 16. April

2021, S. 2).

Die

Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde in Abrede, dass ihr

Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom 23. März 2021 das Verfahren

oder den Geschäftsbetrieb gestört habe. Sie beruft sich auf den

Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016, wonach das

Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung für sich allein genommen nicht

zur Störung des Geschäftsgangs führe. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur

aktiven Mitwirkung an der Schlichtung und erst recht keine spezifische Ahndung

der Gesprächsverweigerung oder des Nichterscheinens. Dass eine Partei bis zum

Vortag der Verhandlung warte, um der Schlichtungsbehörde mitzuteilen, dass sie

der Verhandlung fernbleiben werde, könne nicht als Störung des Geschäftsgangs

bezeichnet werden und deshalb auch keine Ordnungsbusse rechtfertigen

(Beschwerde, S. 1 f.).

Die

Schlichtungsbehörde weist in ihrer Stellungnahme zunächst auf die Ausführungen

in der Begründung ihrer Verfügung vom 16. April 2021 hin. Als qualifizierender

Umstand komme dazu, dass sich die Beschwerdeführerin in weiteren zeitnah

geführten Verfahren konsequent über die ihr mitgeteilte Pflicht zum

persönlichen Erscheinen hinweggesetzt habe. Deshalb sei im vorliegenden Fall

eine bescheidene Busse von CHF 200.– angemessen. Schliesslich weist die

Schlichtungsbehörde darauf hin, dass mit der bevorstehenden Revision der ZPO

voraussichtlich eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für Bussen wegen Nichterscheinens

an der Schlichtungsverhandlung eingeführt werde, womit das Vorliegen von

«besonderen Umständen» als weitere Voraussetzung bereits heute in Frage

gestellt werden könne. Demzufolge sei die Beschwerde abzuweisen (Stellungnahme

vom 25. Mai 2021, S. 1 f.).

2.2

Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich

persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Damit

wird von der allgemeinen Verfahrensregel abgewichen, wonach sich jede

prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen kann (Art. 68 Abs. 1 ZPO).

Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die

Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten

ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche

Aussprache stattfinden kann. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll

mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen

Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinn –

wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu

einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und

die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz

entsprechend sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in

bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser

Teilnahmepflicht vor (zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E.

3.1).

Die Schlichtungsbehörde hat an der Schlichtungsverhandlung

zu prüfen, ob die Parteien nach Art. 204 ZPO persönlich erscheinen müssen. Von

dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab: Erscheint eine Partei nicht

persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt,

so ist sie säumig. Die Säumnisfolgen sind für Kläger und Beklagten in Art. 206

ZPO unterschiedlich geregelt: Ist der Kläger säumig, gilt das

Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos

abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis des Beklagten verfährt die

Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das

heisst nach Art. 209–212 ZPO (Art. 206. Abs. 2 ZPO). Sie hat somit in der Regel

die Klagebewilligung zu erteilen. In gewissen Fällen kann sie stattdessen den

Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder auf Antrag des Klägers die

Streitigkeit entscheiden. Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO) (zum Ganzen vgl. BGer

4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2).

Unabhängig von den prozessualen Säumnisfolgen (Art. 206

ZPO) kann der Verstoss gegen die grundsätzliche Teilnahmepflicht

disziplinarische Folgen zeitigen, namentlich die Bestrafung mit einer

Ordnungsbusse (Art. 128 ZPO). Damit soll verhindert werden, dass der Beklagte

durch sein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung den Willen des

Gesetzgebers, dass ein Schlichtungsversuch stattzufinden hat, sanktionslos

vereiteln könnte. Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber

voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des

Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) oder eine bös- oder mutwillige

Prozessführung darstellt (Art. 128 Abs. 3 ZPO) (zum Ganzen vgl. BGer

4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.3). Dies bedeutet, dass bei

Nichterscheinen einer Partei eine Ordnungsbusse nur ausnahmsweise und nicht

systematisch ausgesprochen werden kann (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016

E. 2).

2.3

Im

vorliegenden Fall stützt die Schlichtungsbehörde die Ordnungsbusse auf Art. 128

Abs. 1 ZPO. Demgemäss kann mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft

werden, «wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den

Geschäftsgang stört». Damit sind in erster Linie aktive Verhaltensweisen

während, unmittelbar vor oder nach der Verhandlung gemeint, sei es im

Gerichtssaal oder in der Nähe des Gerichtssaals (BGer 4A_500/2016 vom 9.

Dezember 2016 E. 3.1). Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin ein

Unterlassen (und nicht ein Tun) vorgeworfen, nämlich ihr Nichterscheinen an der

Verhandlung und ein Verstoss gegen die Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Es

ist demgemäss zunächst fraglich, ob Art. 128 Abs. 1 ZPO auf ein solches

Unterlassen gemünzt ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das nicht

angekündigte Nichterscheinen der Beschwerdeführerin den Geschäftsgang stört.

Die Säumnisfolgen bei einem Nichterscheinen der Parteien zur

Schlichtungsverhandlung sind – wie in E. 2.2 zweiter Absatz dargelegt – in Art.

206.

ZPO geregelt. Dabei besteht folgende Handlungsalternative: Entweder

schreibt die Schlichtungsbehörde das Verfahren als gegenstandslos ab oder es

stellt eine Klagebewilligung aus – in beiden Fällen sofort und ohne weitere

Verfahrensschritte. Namentlich ist die Schlichtungsbehörde nicht gehalten, die

Parteien zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung zu laden. Das Nichterscheinen

der einen oder anderen Partei oder beider Parteien führt damit nicht zu einer

Störung des Geschäftsgangs im Sinn einer Verlängerung oder Erschwerung des

Verfahrens. Auch das Verursachen unnötiger Arbeit bei der Schlichtungsbehörde

kann für sich allein nicht als Störung des Geschäftsgangs betrachtet werden. Im

Weiteren darf in kostenlosen Verfahren wie dem vorliegenden nicht eine

Ordnungsbusse ausgesprochen werden, um den gesetzlichen Ausschluss von

Gerichtskosten zu «kompensieren» – sozusagen als Ersatz für den gesetzlichen

Ausschluss von Gerichtskosten. Schliesslich besteht zwar eine Pflicht,

persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (vgl. oben E. 2.2

erster Absatz). Allerdings besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, mit der

Gegenseite in Vergleichsverhandlungen einzutreten und aktiv an der Schlichtung

teilzunehmen. Erst recht ist es nicht zulässig, die Weigerung, aktiv an der

Schlichtung teilzunehmen, zu sanktionieren. Die Nichtankündigung des

Nichterscheinens kann somit nicht bereits als Störung des Geschäftsgangs

qualifiziert werden (zum Ganzen vgl. BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E.

3.1).

Der vorliegende

Sachverhalt ist weitgehend mit dem Sachverhalt vergleichbar, den das

Bundesgericht in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte:

Dort lud der Schlichter die Parteien am 15. Februar 2016 zu einer

Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016. Mit Schreiben vom 16. März 2016 –

also einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Beauftragte des Gesuchsgegners

dem Schlichter mit, dass weder er noch der Gesuchsgegner selbst zur

Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn auch

auf Seiten des Gesuchsgegners niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der Gesuchsgegner

zu den Gründen seines Fernbleibens geäussert hatte, auferlegte ihm der

Schlichter eine Ordnungsbusse. Das Bundesgericht hielt in BGer 4A_500/2016 vom

9.

Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur

Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht störe und hob die

Ordnungsbusse auf. Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss Ausnahmecharakter

und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus. Es müsse im Rahmen des

vorliegenden Entscheids nicht bestimmt werden, unter welchen notwendigerweise

sehr speziellen Umständen («dans quelles circonstances nécessairement très

particulières») eine solche Sanktion denkbar sei. Diese Ausnahmesituation sei

im vorliegenden Fall offensichtlich («manifestement») nicht gegeben, zumal der

Gesuchsgegner sein Fernbleiben vorgängig korrekt angekündigt habe (BGer

4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 am Ende und E. 3.2). Der vorliegend zu

beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich namentlich insofern vom in BGer

4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 beurteilten Sachverhalt, als die

Beschwerdeführerin ihr Nichterscheinen vorgängig nicht angekündigt hat. Die

Nichtankündigung des Nichterscheinens ändert allerdings nichts daran, dass

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Nichterscheinen zur

Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang noch nicht stört (vgl. oben E.

2.3

erster Absatz) und somit kein qualifiziertes Verhalten darstellt, das eine

Ordnungsbusse rechtfertigen könnte.

Als

qualifizierenden Umstand nennt die Schlichtungsbehörde in ihrer Stellungnahme,

dass sich die Beschwerdeführerin in weiteren zeitnah geführten Verfahren

konsequent über die ihr mitgeteilte Pflicht zum persönlichen Erscheinen

hinweggesetzt habe (Stellungnahme vom 25. Mai 2021, S. 1). Ob das Nichterscheinen

bei weiteren Schlichtungsverhandlungen einen qualifizierenden Umstand

darstellt, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da es sich um

eine neue Tatsache handelt: In der angefochtenen Verfügung hatte die

Schlichtungsbehörde zur Begründung der Ordnungsbusse lediglich angegeben, dass

der Beschwerdeführerin die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch aus anderen

aktuellen Umständen habe bekannt sein müssen; unerwähnt blieb hingegen der

Umstand, dass sie in weiteren Schlichtungsverfahren der Schlichtungsverhandlung

ferngeblieben war (Verfügung vom 16. April 2021, S. 2). Bei diesem Umstand, der

erst mit der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 vorgebracht worden ist, handelt es

sich mit anderen Worten um eine neue Tatsache. Diese darf im Beschwerdeverfahren

nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO).

Schliesslich

vermag die geplante Revision der ZPO – entgegen der Ansicht der

Schlichtungsbehörde (Stellungnahme vom 25. Mai 2021, S. 1 f.) – ein Abweichen

von der aktuellen Rechtslage nicht zu begründen. Zum einen befindet sich die

Revisionsvorlage noch in der Beratung der eidgenössischen Räte und ist die

Revision mithin noch nicht endgültig beschlossen. Zum andern widerspräche die

Vorwirkung einer noch nicht in Kraft getretenen Revision zugunsten des Staates

und zulasten einer privaten Verfahrenspartei – neben dem

Gesetzmässigkeitsprinzip – auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52

ZPO).

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass das nicht angekündigte Nichterscheinen der

Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung vom 23. März 2021 kein

qualifizierendes, den Geschäftsgang störendes Verhalten darstellt, das eine

Ordnungsbusse rechtfertigen würde.

3.

Klagebewilligung

Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Klagebewilligung nicht hätte ausgestellt

werden dürfen, wenn das persönliche Erscheinen als wichtig erachtet werde. Die

Klagebewilligung sei folglich aufzuheben (Beschwerde, S. 2).

Die Erteilung

der Klagebewilligung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit

Beschwerde oder Berufung angefochten werden. Die Gültigkeit der

Klagebewilligung ist von demjenigen Gericht zu prüfen, vor dem gestützt auf die

Klagebewilligung Klage erhoben wird (BGE 140 III 310 E. 1.3.2 S. 312). Soweit

die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der

Klagebewilligung verlangt, kann auf die Beschwerde demzufolge nicht eingetreten

werden.

Doch selbst wenn

in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr

diesbezüglich kein Erfolg beschieden: In E. 2.2 zweiter Absatz wurden die

Säumnisfolgen dargelegt, wenn die beklagte Partei nicht zur

Schlichtungsverhandlung erscheint: Diesfalls hat die Schlichtungsbehörde so zu

verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2

ZPO). Wenn es zu keiner Einigung kommt, erteilt die Schlichtungsbehörde in der

Regel die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Das Ausstellen einer

Klagebewilligung setzt voraus, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert ist und

für die Schlichtungsbehörde weder die Vorlage eines Urteilsvorschlags noch ein

Entscheid in Frage kommen (Honegger,

in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 209 N 2). Im vorliegenden

Fall kamen angesichts des Streitwerts von über CHF 5'000.– weder ein

Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) noch ein Entscheid in Frage (Art.

212.

Abs. 1 ZPO). Da sodann der Schlichtungsversuch aufgrund des

Nichterscheinens der Beschwerdeführerin scheiterte, stellte die

Schlichtungsbehörde B____ zu Recht die Klagebewilligung aus. Es besteht mit

anderen Worten kein Grund, die Klagebewilligung aufzuheben.

4.

Entscheid

und Kosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ordnungsbussenverfügung (Ziffer 5

der Verfügung vom 23. März 2021 [Rektifikat vom 16. April 2021]) aufzuheben und

die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Im Übrigen ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

Im Beschwerdeverfahren

war in erster Linie die Auferlegung der Ordnungsbusse strittig. Die Erteilung

der Klagebewilligung war demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Dass in

Bezug auf letzteren Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, fällt

daher für den Kostenentscheid nicht ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin hat somit

gemäss dem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 ZPO).

Demzufolge wird ihr der geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.–

zurückerstattet. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine

Parteientschädigung «in der Höhe der Kosten der Rechtsberatung» (Beschwerde, S.

1) bzw. «für die Umtriebe» (Replik, S. 2) zuzusprechen, kann nicht stattgegeben

werden, da sie die geltend gemachten Kosten bzw. Umtriebe weder belegt noch begründet

hat.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 5 der Verfügung der Schlichtungsstelle des Zivilgerichts vom 23.

März 2021 (Rektifikat vom 16. April 2021) (SB.2021.75) aufgehoben. Im Übrigen

wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 200.– wird

zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.