BEZ.2021.31
unentgeltliche Rechtspflege
26. Mai 2021Deutsch7 min
Beschwerdeführer) reichte am 30. Oktober 2020 eine Klage gegen B____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.31
ENTSCHEID
vom 26.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. März 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) reichte am 30. Oktober 2020 eine Klage gegen B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) betreffend Wandelung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug der
Marke BMW 750i ein und gab darin einen Streitwert von CHF 23’093.15 an. Am
1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde
der Beschwerdeführer zur Einreichung zusätzlicher Belege aufgefordert,
woraufhin er am 13. März 2021 weitere Unterlagen einreichte. Mit
begründeter Verfügung vom 18. März 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
In der Folge
richtete der Beschwerdeführer am 2. April 2021 zwei Eingaben an die
Zivilgerichtspräsidentin. Mit Verfügung vom 6. April 2021 überwies diese die Eingaben
als mögliche Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 18. März 2021, mit
der das Gesuch des Beschwerdeführes um unentgeltliche Rechtspflege in dem von
ihm eingeleiteten Klageverfahren abgewiesen wurde. Die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit
Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer
4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015
E. 1.2). Innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) hat
der Beschwerdeführer eine Eingabe an die Zivilgerichtspräsidentin gerichtet, in
der er ausführt, dass er nicht über genügend Mittel verfüge. Auch wenn dem
Schreiben lediglich der Antrag zu entnehmen ist, möglichst schnell einen Termin
für die Verhandlung festzusetzen, kann den Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen
und Ausgaben sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine
Änderung der angefochtenen Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege
beantragt. Bei der zweiten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2021
(nachfolgend: Widerklageantwort) handelt es sich um eine Stellungnahme zur
Widerklage des Beschwerdegegners. Diese Eingabe kann nicht als Beschwerde entgegengenommen
werden und ist somit zuständigkeitshalber wieder an das Zivilgericht zurück zu
übermitteln.
1.2
Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der
Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, dass er nicht über die erforderlichen
Mittel verfüge. Das für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers
relevante monatliche Existenzminimum seiner Familie berechne sich aufgrund der
vom Beschwerdeführer eingereichten Belege wie folgt: Grundbeträge CHF 2'900.–
(CHF 1’700.– für sich und seine Ehefrau sowie 2 x CHF 600.– für die beiden
Kinder) zuzüglich CHF 435.– (15 % Zuschläge), Miete inklusive Parkplatz CHF
1’607.– (CHF 1'878.– abzüglich Mietzinszuschuss CHF 271.–), Krankenkassenprämien
inklusive VVG CHF 933.– (CHF 1’415.– für die ganze Familie minus Prämienverbilligungen
CHF 482.–), U-Abos CHF 160.–, Versicherungen CHF 40.–, Steuern CHF 700.–
(basierend auf Einkommen 2019), Schuldentilgung CHF 100.– (die restlichen
Schuldenzahlungen seien nicht belegt). Dies ergebe ein Total von CHF 6'875.–.
Dem Bedarf stehe ein Familien-Einkommen von mindestens CHF 8'338.75 (2020) respektive
CHF 8'882.– (2019) gegenüber. Demzufolge resultiere ein monatlicher Überschuss
von mindestens CHF 1’463.–. Bei einer angenommenen Verfahrensdauer von 12–18
Monaten sei der Beschwerdeführer mit einem totalisierten Überschuss von CHF
17'556.– bis CHF 26’334.– ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten des
Verfahrens selber zu tragen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass die
monatlichen Einnahmen seiner Ehefrau tiefer und die Ausgaben höher liegen
würden als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. In Bezug auf die Ausgaben
macht er geltend, dass die Rechnungen fast CHF 5'000.– pro Monat ausmachen
würden. Beispielsweise hätten die Ausgaben im Februar [2021] CHF 7'972.–
betragen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen, dass die Berechnungen in der angefochtenen Verfügung auf einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren. Bei der vom
Beschwerdeführer aufgenommenen Auflistung der Ausgaben werden solche
dazugerechnet, die bei den (erhöhten) Grundbeiträgen bereits eingerechnet sind
(TV, Internet und Telefon, Fussballkosten des Sohns). Zudem zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die
monatliche Schuldenzahlung im Umfang von CHF 500.– (im Unterschied zur
anerkannten Schuldenzahlung im Umfang von CHF 100.–) belegt respektive
glaubhaft gemacht hat. Auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege
kann nicht abgestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu AGE
BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019, E. 1.2). Lediglich ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass eine einmalige Einzahlungsbestätigung mit einem handschriftlichen
Hinweis, dass diese monatlich erfolge, keinen Beleg für solche monatlichen
Zahlungen darstellt. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, dass
die Zivilgerichtspräsidentin den Bedarf unrichtig festgestellt hat. In Bezug
auf das massgebende Einkommen macht der Beschwerdeführer geltend, dass das
Einkommen seiner Ehefrau unterschiedlich sei und dass sie durchschnittlich CHF
1'300.– pro Monat verdiene. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die
Feststellung in Bezug auf das gemeinsame Einkommen unrichtig sein soll.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar
grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich
allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das
Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III
470.
E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden dann
Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist
und verneint wird (AGE BEZ 2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese werden auf das Minimum von
CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort sind dem Beschwerdegegner keine Parteivertretungskosten
angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 18. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Widerklageantwort des Beschwerdeführers vom 2.
April 2021 wird zuständigkeitshalber wieder dem Zivilgericht übermittelt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.