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Entscheid

BEZ.2021.31

unentgeltliche Rechtspflege

26. Mai 2021Deutsch7 min

Beschwerdeführer) reichte am 30. Oktober 2020 eine Klage gegen B____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.31

ENTSCHEID

vom 26.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. März 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) reichte am 30. Oktober 2020 eine Klage gegen B____ (nachfolgend:

Beschwerdegegner) betreffend Wandelung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug der

Marke BMW 750i ein und gab darin einen Streitwert von CHF 23’093.15 an. Am

1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde

der Beschwerdeführer zur Einreichung zusätzlicher Belege aufgefordert,

woraufhin er am 13. März 2021 weitere Unterlagen einreichte. Mit

begründeter Verfügung vom 18. März 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

In der Folge

richtete der Beschwerdeführer am 2. April 2021 zwei Eingaben an die

Zivilgerichtspräsidentin. Mit Verfügung vom 6. April 2021 überwies diese die Eingaben

als mögliche Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 18. März 2021, mit

der das Gesuch des Beschwerdeführes um unentgeltliche Rechtspflege in dem von

ihm eingeleiteten Klageverfahren abgewiesen wurde. Die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit

Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer

4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015

E. 1.2). Innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) hat

der Beschwerdeführer eine Eingabe an die Zivilgerichtspräsidentin gerichtet, in

der er ausführt, dass er nicht über genügend Mittel verfüge. Auch wenn dem

Schreiben lediglich der Antrag zu entnehmen ist, möglichst schnell einen Termin

für die Verhandlung festzusetzen, kann den Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen

und Ausgaben sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine

Änderung der angefochtenen Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege

beantragt. Bei der zweiten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2021

(nachfolgend: Widerklageantwort) handelt es sich um eine Stellungnahme zur

Widerklage des Beschwerdegegners. Diese Eingabe kann nicht als Beschwerde entgegengenommen

werden und ist somit zuständigkeitshalber wieder an das Zivilgericht zurück zu

übermitteln.

1.2

Mit

der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326

Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der

Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, dass er nicht über die erforderlichen

Mittel verfüge. Das für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers

relevante monatliche Existenzminimum seiner Familie berechne sich aufgrund der

vom Beschwerdeführer eingereichten Belege wie folgt: Grundbeträge CHF 2'900.–

(CHF 1’700.– für sich und seine Ehefrau sowie 2 x CHF 600.– für die beiden

Kinder) zuzüglich CHF 435.– (15 % Zuschläge), Miete inklusive Parkplatz CHF

1’607.– (CHF 1'878.– abzüglich Mietzinszuschuss CHF 271.–), Krankenkassenprämien

inklusive VVG CHF 933.– (CHF 1’415.– für die ganze Familie minus Prämienverbilligungen

CHF 482.–), U-Abos CHF 160.–, Versicherungen CHF 40.–, Steuern CHF 700.–

(basierend auf Einkommen 2019), Schuldentilgung CHF 100.– (die restlichen

Schuldenzahlungen seien nicht belegt). Dies ergebe ein Total von CHF 6'875.–.

Dem Bedarf stehe ein Familien-Einkommen von mindestens CHF 8'338.75 (2020) respektive

CHF 8'882.– (2019) gegenüber. Demzufolge resultiere ein monatlicher Überschuss

von mindestens CHF 1’463.–. Bei einer angenommenen Verfahrensdauer von 12–18

Monaten sei der Beschwerdeführer mit einem totalisierten Überschuss von CHF

17'556.– bis CHF 26’334.– ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten des

Verfahrens selber zu tragen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass die

monatlichen Einnahmen seiner Ehefrau tiefer und die Ausgaben höher liegen

würden als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. In Bezug auf die Ausgaben

macht er geltend, dass die Rechnungen fast CHF 5'000.– pro Monat ausmachen

würden. Beispielsweise hätten die Ausgaben im Februar [2021] CHF 7'972.–

betragen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht

aufzuzeigen, dass die Berechnungen in der angefochtenen Verfügung auf einer

offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts basieren. Bei der vom

Beschwerdeführer aufgenommenen Auflistung der Ausgaben werden solche

dazugerechnet, die bei den (erhöhten) Grundbeiträgen bereits eingerechnet sind

(TV, Internet und Telefon, Fussballkosten des Sohns). Zudem zeigt der

Beschwerdeführer nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die

monatliche Schuldenzahlung im Umfang von CHF 500.– (im Unterschied zur

anerkannten Schuldenzahlung im Umfang von CHF 100.–) belegt respektive

glaubhaft gemacht hat. Auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege

kann nicht abgestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu AGE

BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019, E. 1.2). Lediglich ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass eine einmalige Einzahlungsbestätigung mit einem handschriftlichen

Hinweis, dass diese monatlich erfolge, keinen Beleg für solche monatlichen

Zahlungen darstellt. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, dass

die Zivilgerichtspräsidentin den Bedarf unrichtig festgestellt hat. In Bezug

auf das massgebende Einkommen macht der Beschwerdeführer geltend, dass das

Einkommen seiner Ehefrau unterschiedlich sei und dass sie durchschnittlich CHF

1'300.– pro Monat verdiene. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die

Feststellung in Bezug auf das gemeinsame Einkommen unrichtig sein soll.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar

grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich

allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das

Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III

470.

E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden dann

Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist

und verneint wird (AGE BEZ 2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3). Dies ist vorliegend

der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese werden auf das Minimum von

CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort sind dem Beschwerdegegner keine Parteivertretungskosten

angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts vom 18. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Die Widerklageantwort des Beschwerdeführers vom 2.

April 2021 wird zuständigkeitshalber wieder dem Zivilgericht übermittelt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.