BEZ.2021.32
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
20. Mai 2021Deutsch5 min
einen Betrag von CHF 24'055.– nebst Zins gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.32
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Februar 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
einen Betrag von CHF 24'055.– nebst Zins gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
in Betreibung. Nachdem der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den
Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdegegnerin das Zivilgericht
Basel-Stadt am 16. September 2020 um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für
die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom
4. Februar 2021 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung die
definitive Rechtsöffnung für CHF 10'520.– und wies das Rechtsöffnungsbegehren
im weitergehenden Umfang ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zum Entscheid über
die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.
1.
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch
auf Steuerverfügungen der Beschwerdegegnerin stütze. Dabei handle es sich um
vollstreckbare Verfügungen im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, da die
Beschwerdegegnerin gemäss § 1 des baselstädtischen Kirchengesetzes (SG 190.100)
Organisationen mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit gleichgestellt sei.
Die Beschwerdegegnerin habe aufgezeigt und mittels entsprechender Korrespondenz
belegt, dass die Steuerverfügungen dem Beschwerdeführer zugestellt worden seien.
Der Beschwerdeführer habe keine Einwände gegen die ordentliche Eröffnung
erhoben und habe auch nicht geltend gemacht, bei der Steuerrekurskommission Einsprache
erhoben zu haben. Derartig unangefochten gebliebene Steuerverfügungen seien
vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar (angefochtener
Entscheid E. 3). Auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers hin hat
das Zivilgericht geprüft, welche Forderungen verjährt sind und welche nicht
(angefochtener Entscheid E. 4). In Bezug auf den Einwand des
Beschwerdeführers, dass die Steuerrechnungen nicht nachvollziehbar seien, da
die Steuererklärungen in zwei Fällen gar noch nicht abgeschlossen seien, hat
das Zivilgericht ausgeführt, dass solche Einwendungen inhaltlicher Natur vom
Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden könnten, da es sich dabei nicht um
Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG handle (angefochtener Entscheid
E. 5).
In seiner
Beschwerde vom 23. April 2021 rügt der Beschwerdeführer die Erwägungen des
Zivilgerichts in Bezug auf die Verjährung und die Rechtsöffnungstitel nicht. Er
wiederholt aber den Einwand, dass die Steuern für die Beschwerdegegnerin betreffend
die Bezugsjahre 2016 (Steuer 2014) und 2017 (Steuer 2015) gegenüber der
kantonalen Steuerbehörde noch gar nicht abgerechnet worden seien. Eine
Forderung könne gar nicht entstanden sein. Auf diesen Einwand ist das
Zivilgericht im angefochtenen Entscheid bereits eingegangen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Auf die zutreffenden
Ausführungen des Zivilgerichts kann verwiesen werden. Es liegen
Steuerrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Bezugsjahre 2017, 2016, 2015
und 2013 vor, für welche im angefochtenen Entscheid die Rechtsöffnung gewährt
worden ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er gemäss der
Rechtsmittelbelehrung auf den jeweiligen Gemeindesteuerrechnungen Einsprache
bei der Steuerkommission erhoben habe. Damit sind diese Verfügungen in
Rechtskraft erwachsen. Inhaltliche Einwände gegen die Steuerbemessung in diesen
Verfügungen können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht respektive
behandelt werden (vgl. AGE BEZ.2020.20 vom 20. Juli 2020 E. 3.4, BEZ.2019.12
vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Das Zivilgericht hat die Rechtsöffnung somit zu Recht
gewährt.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der
Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.