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Entscheid

BEZ.2021.32

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

20. Mai 2021Deutsch5 min

einen Betrag von CHF 24'055.– nebst Zins gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.32

ENTSCHEID

vom 28.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Februar 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

einen Betrag von CHF 24'055.– nebst Zins gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

in Betreibung. Nachdem der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag gegen den

Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdegegnerin das Zivilgericht

Basel-Stadt am 16. September 2020 um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für

die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom

4. Februar 2021 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung die

definitive Rechtsöffnung für CHF 10'520.– und wies das Rechtsöffnungsbegehren

im weitergehenden Umfang ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zum Entscheid über

die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1.

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das

Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch

auf Steuerverfügungen der Beschwerdegegnerin stütze. Dabei handle es sich um

vollstreckbare Verfügungen im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, da die

Beschwerdegegnerin gemäss § 1 des baselstädtischen Kirchengesetzes (SG 190.100)

Organisationen mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit gleichgestellt sei.

Die Beschwerdegegnerin habe aufgezeigt und mittels entsprechender Korrespondenz

belegt, dass die Steuerverfügungen dem Beschwerdeführer zugestellt worden seien.

Der Beschwerdeführer habe keine Einwände gegen die ordentliche Eröffnung

erhoben und habe auch nicht geltend gemacht, bei der Steuerrekurskommission Einsprache

erhoben zu haben. Derartig unangefochten gebliebene Steuerverfügungen seien

vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar (angefochtener

Entscheid E. 3). Auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers hin hat

das Zivilgericht geprüft, welche Forderungen verjährt sind und welche nicht

(angefochtener Entscheid E. 4). In Bezug auf den Einwand des

Beschwerdeführers, dass die Steuerrechnungen nicht nachvollziehbar seien, da

die Steuererklärungen in zwei Fällen gar noch nicht abgeschlossen seien, hat

das Zivilgericht ausgeführt, dass solche Einwendungen inhaltlicher Natur vom

Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden könnten, da es sich dabei nicht um

Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG handle (angefochtener Entscheid

E. 5).

In seiner

Beschwerde vom 23. April 2021 rügt der Beschwerdeführer die Erwägungen des

Zivilgerichts in Bezug auf die Verjährung und die Rechtsöffnungstitel nicht. Er

wiederholt aber den Einwand, dass die Steuern für die Beschwerdegegnerin betreffend

die Bezugsjahre 2016 (Steuer 2014) und 2017 (Steuer 2015) gegenüber der

kantonalen Steuerbehörde noch gar nicht abgerechnet worden seien. Eine

Forderung könne gar nicht entstanden sein. Auf diesen Einwand ist das

Zivilgericht im angefochtenen Entscheid bereits eingegangen

(vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Auf die zutreffenden

Ausführungen des Zivilgerichts kann verwiesen werden. Es liegen

Steuerrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Bezugsjahre 2017, 2016, 2015

und 2013 vor, für welche im angefochtenen Entscheid die Rechtsöffnung gewährt

worden ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er gemäss der

Rechtsmittelbelehrung auf den jeweiligen Gemeindesteuerrechnungen Einsprache

bei der Steuerkommission erhoben habe. Damit sind diese Verfügungen in

Rechtskraft erwachsen. Inhaltliche Einwände gegen die Steuerbemessung in diesen

Verfügungen können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht respektive

behandelt werden (vgl. AGE BEZ.2020.20 vom 20. Juli 2020 E. 3.4, BEZ.2019.12

vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Das Zivilgericht hat die Rechtsöffnung somit zu Recht

gewährt.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der

Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden, weshalb keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.