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Entscheid

BEZ.2021.33

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

2. August 2021Deutsch8 min

der Entscheid erneut mit A-Post zugesandt, mit dem Hinweis, dass diese Zustellung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.33

ENTSCHEID

vom 2.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4051 Basel

vertreten durch Justiz- und

Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. März 2021

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 16. März 2021 hat das Zivilgericht dem Kanton Basel-Stadt

(Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] gegenüber A____

(Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für CHF 1’260.60 erteilt. Dieser

Entscheid wurde am 17. März 2021 per Gerichtsurkunde an

die Beschwerdeführerin versandt. Aufgrund eines Postlagerungsauftrags wurde die

Sendung an das Gericht zurückgesandt. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde ihr

der Entscheid erneut mit A-Post zugesandt, mit dem Hinweis, dass diese Zustellung

lediglich zur Kenntnisnahme und ohne erneute Fristauslösung erfolge.

Gegen den

Entscheid vom 16. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2021 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die

definitive Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung für CHF 1’260.60

aufzuheben. Der Zahlungsbefehl Nr. [...] und die Betreibung seien mit

definitiver Wirkung als rechtlich ungültig zu erklären und es sei der

Beschwerdeführerin eine «Parteien- bzw. Aufwandsentschädigung» in Mindesthöhe

von CHF 400.– zuzusprechen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde die

Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 200.–

aufgefordert. Da der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht

geleistet worden war, wurde ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2021 eine Nachfrist

zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist leistete die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht, reichte aber am 21. Mai 2021 ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und

es wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses gesetzt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin

am 1. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Innert der mit Verfügung

vom 27. Mai 2021 gesetzten Nachfrist bezahlte die Beschwerdeführerin jedoch

den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die vorliegende

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der

Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 16. März 2021 wurde

zu Handen der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 per Gerichtsurkunde der

Post übergeben und am 18. März 2021 mit dem Hinweis auf einen

Postlagerungsauftrag bis zum 15. April 2021 an das Gericht retourniert. Mit

Verfügung vom 22. März 2021 stellte das Zivilgericht den Entscheid der

Beschwerdeführerin erneut mit A-Post zu mit dem Hinweis, dass der Entscheid

gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO als am 18. März 2021 zugestellt gelte.

Allfällige Fristen hätten schon zu laufen begonnen und die erneute Zustellung

erfolge bloss zur Kenntnisnahme. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser

erfolglose Zustellversuch zur Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geführt hat, wie das Zivilgericht in

der Verfügung vom 22. März 2021 zur zweiten Zustellung des Entscheids

ausführte.

Gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung

mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellung des Entscheids vom

16.

März 2021 scheiterte aufgrund des Postlagerungsauftrags der

Beschwerdeführerin. Ein Postlagerungsauftrag befreit nicht von der Pflicht,

dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Andernfalls könnte

mit einem solchen Auftrag das Verfahren leichthin verzögert werden. Dementsprechend

gilt auch bei Vorliegen eines Postlagerungsauftrags, dass die eingeschriebene

Sendung am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der

Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt (Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 138

ZPO N 22). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend dazu, dass die

Beschwerdeführerin bereits in verschiedenen Verfahren mit Postlagerungsaufträgen

eine Verfahrensverzögerung zu bewirken versuchte und sie mehrfach durch das

Zivilgericht und durch das Appellationsgericht darauf aufmerksam gemacht wurde,

dass Meldungen über Ortsabwesenheiten mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen

nicht die wirksame Zustellung von Gerichtsakten in diesem Zeitraum verhindern

können, und dass die Beschwerdeführerin organisatorisch sicherzustellen hat,

dass bei Abwesenheiten von mehr als zwei Wochen bei laufenden Gerichtsverfahren

eine Entgegennahme und Bearbeitung der Gerichtspost dennoch gewährleistet ist

(vgl. etwa die Verfügung des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2019 im

Verfahren V.2019.472, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 7. August 2020

im Verfahren BEZ.2020.40 sowie die Verfügung des Appellationsgerichts vom

10.

August 2020 im Verfahren BEZ.2020.13). Auch das Bundesgericht hat in

einem die Beschwerdeführerin betreffenden Fall festgehalten, dass sie aufgrund

der Vorgeschichte nicht damit rechnen durfte, dass das Appellationsgericht eine

derart lange Abwesenheit ohne Möglichkeit der Zustellung akzeptieren würde

(BGer 5D_269/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Dies gilt gemäss den

vorstehenden Ausführungen auch für das Zivilgericht. Letztlich kann aber

offengelassen werden, ob der Entscheid vom 16. März 2021 gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO als am 25. März 2021 zugestellt gilt und die erst am 29.

April 2021 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde folglich als verspätet zu

qualifizieren ist, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin

abzuweisen ist.

2.

Im angefochtenen

Entscheid wird dargelegt, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf einen

Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 mit einer

Rechtskraftbescheinigung stütze. Es handle sich dabei um einen vollstreckbaren Entscheid,

welcher gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) zur definitiven Rechtsöffnung berechtige

(angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sei der Gerichtsentscheid im Einklang mit den

Formvorschriften nach Art. 80 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterzeichnet (angefochtener Entscheid E. 2.4). Die Beschwerdeführerin

vermag in ihrer Beschwerde die Erfüllung eines Beschwerdegrunds im Sinn von

Art. 320 ZPO nicht aufzuzeigen. Den vorinstanzlichen Akten liegt der im

Einklang mit den entsprechenden Vorschriften unterzeichnete und mit einer

Rechtskraftbescheinigung versehene Entscheid des Appellationsgerichts vom 12.

April 2019 bei. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht

erkannt, dass es sich dabei um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im

Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG handelt. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin spielt es für die Gewährung der Rechtsöffnung keine Rolle,

ob die Rechtskraftbescheinigung erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls

ausgefertigt worden ist, da diese unbestrittenermassen vor der Erteilung der

Rechtsöffnung vorlag. Angebliche Mängel im Verfahren, welches zu dem der

Rechtsöffnung zu Grunde liegenden Entscheid geführt haben sollen, hätte die

Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Rechtsmittel beim Bundesgericht

rügen müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren, dass sie gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom

19.

April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht habe. Das Zivilgericht

weist aber zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierfür keinerlei

Belege vorgelegt hat und dass auch eine allfällige Beschwerde an das

Bundesgericht an der Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht ändern würde. Aus

diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit

Verfügung vom 27. Mai 2021 abgewiesen. Folglich sind der Beschwerdeführerin

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.

Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.