BEZ.2021.33
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
2. August 2021Deutsch8 min
der Entscheid erneut mit A-Post zugesandt, mit dem Hinweis, dass diese Zustellung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.33
ENTSCHEID
vom 2.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4051 Basel
vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. März 2021
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 16. März 2021 hat das Zivilgericht dem Kanton Basel-Stadt
(Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] gegenüber A____
(Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für CHF 1’260.60 erteilt. Dieser
Entscheid wurde am 17. März 2021 per Gerichtsurkunde an
die Beschwerdeführerin versandt. Aufgrund eines Postlagerungsauftrags wurde die
Sendung an das Gericht zurückgesandt. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde ihr
der Entscheid erneut mit A-Post zugesandt, mit dem Hinweis, dass diese Zustellung
lediglich zur Kenntnisnahme und ohne erneute Fristauslösung erfolge.
Gegen den
Entscheid vom 16. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2021 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die
definitive Rechtsöffnung in der vorgenannten Betreibung für CHF 1’260.60
aufzuheben. Der Zahlungsbefehl Nr. [...] und die Betreibung seien mit
definitiver Wirkung als rechtlich ungültig zu erklären und es sei der
Beschwerdeführerin eine «Parteien- bzw. Aufwandsentschädigung» in Mindesthöhe
von CHF 400.– zuzusprechen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 200.–
aufgefordert. Da der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht
geleistet worden war, wurde ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2021 eine Nachfrist
zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist leistete die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht, reichte aber am 21. Mai 2021 ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und
es wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses gesetzt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Innert der mit Verfügung
vom 27. Mai 2021 gesetzten Nachfrist bezahlte die Beschwerdeführerin jedoch
den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die vorliegende
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 16. März 2021 wurde
zu Handen der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 per Gerichtsurkunde der
Post übergeben und am 18. März 2021 mit dem Hinweis auf einen
Postlagerungsauftrag bis zum 15. April 2021 an das Gericht retourniert. Mit
Verfügung vom 22. März 2021 stellte das Zivilgericht den Entscheid der
Beschwerdeführerin erneut mit A-Post zu mit dem Hinweis, dass der Entscheid
gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO als am 18. März 2021 zugestellt gelte.
Allfällige Fristen hätten schon zu laufen begonnen und die erneute Zustellung
erfolge bloss zur Kenntnisnahme. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser
erfolglose Zustellversuch zur Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO geführt hat, wie das Zivilgericht in
der Verfügung vom 22. März 2021 zur zweiten Zustellung des Entscheids
ausführte.
Gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger der Sendung
mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellung des Entscheids vom
16.
März 2021 scheiterte aufgrund des Postlagerungsauftrags der
Beschwerdeführerin. Ein Postlagerungsauftrag befreit nicht von der Pflicht,
dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Andernfalls könnte
mit einem solchen Auftrag das Verfahren leichthin verzögert werden. Dementsprechend
gilt auch bei Vorliegen eines Postlagerungsauftrags, dass die eingeschriebene
Sendung am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der
Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt (Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 138
ZPO N 22). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend dazu, dass die
Beschwerdeführerin bereits in verschiedenen Verfahren mit Postlagerungsaufträgen
eine Verfahrensverzögerung zu bewirken versuchte und sie mehrfach durch das
Zivilgericht und durch das Appellationsgericht darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass Meldungen über Ortsabwesenheiten mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen
nicht die wirksame Zustellung von Gerichtsakten in diesem Zeitraum verhindern
können, und dass die Beschwerdeführerin organisatorisch sicherzustellen hat,
dass bei Abwesenheiten von mehr als zwei Wochen bei laufenden Gerichtsverfahren
eine Entgegennahme und Bearbeitung der Gerichtspost dennoch gewährleistet ist
(vgl. etwa die Verfügung des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2019 im
Verfahren V.2019.472, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 7. August 2020
im Verfahren BEZ.2020.40 sowie die Verfügung des Appellationsgerichts vom
10.
August 2020 im Verfahren BEZ.2020.13). Auch das Bundesgericht hat in
einem die Beschwerdeführerin betreffenden Fall festgehalten, dass sie aufgrund
der Vorgeschichte nicht damit rechnen durfte, dass das Appellationsgericht eine
derart lange Abwesenheit ohne Möglichkeit der Zustellung akzeptieren würde
(BGer 5D_269/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Dies gilt gemäss den
vorstehenden Ausführungen auch für das Zivilgericht. Letztlich kann aber
offengelassen werden, ob der Entscheid vom 16. März 2021 gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO als am 25. März 2021 zugestellt gilt und die erst am 29.
April 2021 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde folglich als verspätet zu
qualifizieren ist, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin
abzuweisen ist.
2.
Im angefochtenen
Entscheid wird dargelegt, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf einen
Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 mit einer
Rechtskraftbescheinigung stütze. Es handle sich dabei um einen vollstreckbaren Entscheid,
welcher gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) zur definitiven Rechtsöffnung berechtige
(angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sei der Gerichtsentscheid im Einklang mit den
Formvorschriften nach Art. 80 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterzeichnet (angefochtener Entscheid E. 2.4). Die Beschwerdeführerin
vermag in ihrer Beschwerde die Erfüllung eines Beschwerdegrunds im Sinn von
Art. 320 ZPO nicht aufzuzeigen. Den vorinstanzlichen Akten liegt der im
Einklang mit den entsprechenden Vorschriften unterzeichnete und mit einer
Rechtskraftbescheinigung versehene Entscheid des Appellationsgerichts vom 12.
April 2019 bei. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht
erkannt, dass es sich dabei um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im
Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG handelt. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin spielt es für die Gewährung der Rechtsöffnung keine Rolle,
ob die Rechtskraftbescheinigung erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls
ausgefertigt worden ist, da diese unbestrittenermassen vor der Erteilung der
Rechtsöffnung vorlag. Angebliche Mängel im Verfahren, welches zu dem der
Rechtsöffnung zu Grunde liegenden Entscheid geführt haben sollen, hätte die
Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Rechtsmittel beim Bundesgericht
rügen müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, dass sie gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom
19.
April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht habe. Das Zivilgericht
weist aber zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierfür keinerlei
Belege vorgelegt hat und dass auch eine allfällige Beschwerde an das
Bundesgericht an der Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht ändern würde. Aus
diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit
Verfügung vom 27. Mai 2021 abgewiesen. Folglich sind der Beschwerdeführerin
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.