BEZ.2021.34
Gesuch um Vollstreckung
2. August 2021Deutsch19 min
eine Schätzung des Werts der allenfalls bestehenden Nutzniessung von Frau E____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.34
ENTSCHEID
vom 11.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Dezember 2020
betreffend Gesuch um
Vollstreckung
Sachverhalt
Sachverhalt
A___ (Beschwerdeführer)
und B____ (Beschwerdegegner) bilden eine Erbengemeinschaft. Teil des Nachlasses
ist die Liegenschaft an der [...]. Am 15. März 2018 schlossen die Parteien
und C____, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft
war, einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Wortlaut ab:
«1. Die Parteien erklären
sich einverstanden, dass die Liegenschaft [...] in [...] (GB [...]) freihändig
verkauft wird.
2. Die Parteien erklären
sich damit einverstanden, dass die Rechtsvertreter der Parteien eine Schätzung
für die Liegenschaft [...] (GB [...]) durch die D____, Basel, vornehmen lassen
und die Liegenschaft sodann über diese Firma bestmöglich verkaufen sollen. Die
Instruktion an die D____, Basel, erfolgt ausschliesslich durch die
Rechtsvertreter; diese sind beauftragt, die notwendigen Aufträge im Namen der
Parteien zu erteilen. Die Kosten der D____, Basel, für Liegenschaftsschätzung
und Verkauf tragen A____, C____ und B____ je zu einem Drittel. Ebenso sollen
die Rechtsvertreter im Namen des Gesuchstellers und des Gesuchsbeklagten 1,
eine Schätzung des Werts der allenfalls bestehenden Nutzniessung von Frau E____,
geb. [...], (auf 2/3 des Totalwertes) bei der D____, Basel, in Auftrag geben.
Die entsprechenden Kosten tragen A____ und C____ je zur Hälfte. Der
Gesuchsteller verpflichtet sich, der D____, Basel, alle notwendigen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen […].»
Mit E-Mail vom
26. März 2020 teilte die D____ den Parteien mit, dass sie die Liegenschaft
aus verschiedenen Gründen nicht verkaufen könne.
Mit Vollstreckungsgesuch
vom 30. März 2020 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge beim
Zivilgericht Basel-Stadt:
«1. Es sei der
rechtskräftig vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
geschlossene Vergleich vom 15. März 2018 real zu vollstrecken und es sei die D____,
[...], gerichtlich anzuweisen, die Liegenschaft [...] in [...] (GB [...])
freihändig für die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Gesuchsteller und dem
Gesuchsbeklagten, zu verkaufen. Ein allfälliger Antrag auf Androhung einer
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB bleibt vorbehalten.
2. Eventualiter sei die
verweigerte Zustimmung des Gesuchsbeklagten zum Verkauf der Liegenschaft [...]
in [...] (GB [...]) durch eine gerichtliche, zustimmende Willenserklärung zur
Erteilung des Verkaufsauftrags (durch den Rechtsvertreter) an die D____ in
Basel im Sinne einer Ersatzvornahme zu ersetzen.
3. Subeventualiter sei
die Liegenschaft [...] in [...] (GB [...]) in Vollzug des rechtskräftig vor der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt geschlossenen Vergleichs vom
15. März 2018 gerichtlich freihändig zu verkaufen, verkaufen zu lassen oder
gerichtlich zu versteigern.»
Nach Durchführung
eines doppelten Schriftenwechsels wies das Zivilgericht mit Entscheid vom
28. Dezember 2020 das Vollstreckungsgesuch vom 30. März 2020 ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Prozesskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs vom
30. März 2020. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 beantragte
der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs
vom 30. März 2020. Eventualiter sei der gerichtliche Vergleich vom 15. März
2018 als nicht vollstreckbar zu erklären. Mit unaufgeforderter Stellungnahme
vom 22. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Verfahren des Zivilgerichts
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Angefochten ist
vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, der im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
nach Art. 335 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) ergangen ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom
Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. a ZPO). Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 339 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für
echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E.
1.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 326 N 4). Vom umfassenden Novenverbot
besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der
Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so
weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471;
BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2020.9
vom 20. April 2020 E. 1.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 4a).
2.
Entscheid
des Zivilgerichts im Überblick
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid zunächst festgestellt, dass der Vergleich vom
15.
März 2018 als ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener
Vergleich die Wirkung eines Entscheids habe und daher grundsätzlich einer
Vollstreckung zugänglich sei (angefochtener Entscheid E. 2). Sodann führt
das Zivilgericht aus, dass die unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren Einwendungen
gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO erheben könne und dass auch derjenige, der
behaupte, ein Anspruch sei infolge Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung
untergegangen, Tilgung im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO geltend mache
(angefochtener Entscheid E. 3.1 und E. 3.2). Die Parteien hätten mit dem
Vergleich vom 15. März 2018 den freihändigen Verkauf der
streitgegenständlichen Liegenschaft und die Einholung einer Schätzung der
Liegenschaft sowie allenfalls bestehender Nutzniessungen von E____ bei der D____
vereinbart. Es stehe fest, dass sich die Parteien darauf verständigt hätten, den
Verkauf der Liegenschaft über die D____ abwickeln zu lassen. Letztere sei
jedoch weder im Schlichtungsverfahren Partei, noch im vorinstanzlichen
Verfahren involviert. Ein dem Vergleich vom 15. März 2018 entsprechender
Auftrag zum Liegenschaftsverkauf sei jederzeit widerruf- bzw. kündbar. Spätestens
mit E-Mail vom 26. März 2020 habe die D____ den Auftrag gekündigt. Damit hätte
die wesentliche, vom Parteiwillen getragene Wirkung des Vergleichs spätestens
ab 26. März 2020 nicht mehr eintreten können, womit eine nachträgliche,
objektive Unmöglichkeit vorliege, die das Erlöschen des Anspruchs zur Folge
habe (angefochtener Entscheid E. 3.5 und E. 3.6). Da sich die
Wirkungen des Vergleichs nur auf die Prozessparteien erstrecken würden und die D____
weder im Schlichtungsverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren Partei sei,
falle eine Anweisung durch den Vollstreckungsrichter an die D____, den Verkauf
durchzuführen, angesichts der Vertragskündigung von vornherein ausser Betracht
Dispositiv
(angefochtener Entscheid E. 4). Aus diesen Gründen könne auch dem
Eventualbegehren nicht stattgegeben werden (angefochtener Entscheid E. 5).
Ein gerichtlich veranlasster Freihandverkauf oder eine entsprechende Versteigerung
ohne die D____ als beauftragte Person wäre jedoch nicht mit dem aus Ziff. 2 der
Vereinbarung vom 15. März 2018 hervorgehenden Parteiwillen vereinbar, weshalb
auch das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren abzuweisen sei (angefochtener
Entscheid E. 6).
3. Rügen
des Beschwerdeführers
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das Zivilgericht nicht
die gesamte E-Mail vom 26. März 2020 berücksichtigt habe. Aus dem
nichtberücksichtigten Teil ergebe sich, dass die D____ weiterhin zum Verkauf
bereit sei, wenn sich die Erben einigen würden. Zudem habe das Zivilgericht
ausgeblendet, dass der Auftrag bereits am 22./24. Januar 2020 durch den
Beschwerdegegner wiederrufen worden sei, womit die D____ den bereits
widerrufenen Auftrag am 26. März 2020 nicht habe kündigen können bzw.
nicht gekündigt habe. Somit hätte das Zivilgericht keine «Kündigung» durch die D____,
sondern ein bereits zuvor erfolgter Widerruf des vereinbarten Auftrags zum
Verkauf der Liegenschaft durch den Beschwerdegegner feststellen müssen. Der
Beschwerdegegner habe seine Zustimmung bereits im Vergleich vom 15. März
2018 abgegeben. Mit einer substituierten Willenserklärung würde die von der D____
für die Weiterführung des Verkaufsauftrags geforderte Einigung unter den Erben
hergestellt. Entsprechend könne diese Willenserklärung bzw. die
Vereinbarung vom 15. März 2018 entgegen der Ansicht des Zivilgerichts durchgesetzt
werden. Demzufolge hätte die fehlende Zustimmung bzw. Willensäusserung des
Beschwerdegegners durch das Gericht ersetzt werden müssen. Nachträglich selbst
herbeigeführte «Tatsachen» (Unwilligkeit zum Verkauf, eigener Widerruf der
Zustimmung zum Auftrag durch den Beschwerdegegner) würden offensichtlich nicht
unter Art. 341 Abs. 3 ZPO fallen und seien auch keine objektiven
Tatsachen. Der Beschwerdegegner hätte es sonst in der Hand, gleich selbst
Einwände im Sinn dieser Bestimmung zu schaffen. Genau davon gehe aber das
Zivilgericht aus, wenn es ausführe, die D____ wolle den Verkauf der
Liegenschaft nicht durchführen, weil der Beschwerdegegner sein Einverständnis
zum Liegenschaftsverkauf in Verletzung des rechtskräftigen Vergleichs
zurückziehe und dies als «Erlöschensgrund» anerkenne. Indem das Zivilgericht
die den Vergleich verletzende Verweigerung zum Auftrag als Erlöschensgrund
qualifiziere, verletze es Art. 341 Abs. 3 ZPO (Beschwerde Ziff. 7–9, 11).
Weiter bringt
der Beschwerdeführer vor, dass die Nutzniessung kein Thema des angefochtenen
Entscheids sei. Anzumerken sei dazu lediglich, dass der entsprechende Einwand
des Beschwerdegegners als Taktik zur Verwirrung der D____ als juristische Laiin
eingesetzt werde (Beschwerde Ziff. 12). Dass die D____ keine Kündigung des
Verkaufsauftrags ausgesprochen habe, ergebe sich aus E-Mail der D____ vom
21. April 2021 (Beschwerdebeilage 3). Dieses neu eingereichte Beweismittel
sei im vorliegenden Verfahren zulässig, da erst der angefochtene Entscheid
Anlass dazu gegeben habe (Beschwerde Ziff. 13). Die D____ signalisiere somit
nach wie vor die Bereitschaft, den Verkaufsauftrag auszuführen und warte nur
noch auf die Zustimmung des Beschwerdegengers, welche vollstreckungsweise zu
erteilen sei. Wenn die D____ aufgrund ihrer nach wie vor bestehenden
Bereitschaft, den Verkaufsauftrag auszuführen, nicht einmal angewiesen werden
müsse, sei das für diesen Fall gestellte Eventualbegehren gutzuheissen bzw. habe
das Zivilgericht dieses zu Unrecht abgewiesen (Beschwerde Ziff. 16 f.). Das
Subeventualbegehren laute entgegen der Ansicht des Zivilgerichts darauf, die
Liegenschaft in Vollzug des Vergleichs gerichtlich freihändig zu verkaufen,
verkaufen zu lassen oder gerichtlich zu versteigern. Das Zivilgericht sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass dies nicht mit Ziff. 2 der Vereinbarung vom
15. März 2018 zu vereinbaren sei. Vielmehr sei es nicht mit Ziff. 1
vereinbar, die Liegenschaft nicht «freihändig zu verkaufen». Wenn der
Beschwerdegegner der D____ keinen Auftrag geben wolle, beende er auch alle
weiteren allfälligen Maklerverträge. Für den Fall, dass das Eventualbegehren
nicht gutgeheissen werden sollte, wäre der gerichtliche Verkauf die einzige
Abhilfe (Beschwerde Ziff. 18).
4. Würdigung
der Rügen des Beschwerdeführers
4.1 Mit
E-Mail vom 26. März 2020 bedankte sich die D____ für die Schreiben der
Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters der Parteien und erklärte das
Folgende: «Unter diesen Umständen kann ich die Liegenschaft [...] in [...]
leider nicht verkaufen. Zudem kommt hinzu, dass ein Renditeobjekt mit einer
Nutzniessung praktisch unverkäuflich ist. Sie dürfen sich gerne wieder melden
bei mir[,] wenn sich beide Eigentümer einig sind über einen Verkauf der
Liegenschaft, und wenn vor allem die Nutzniesserin bereit ist[,] auf die
Nutzniessung zu verzichten.» Damit erklärte die D____ unmissverständlich, dass
sie nur unter den zwei folgenden Bedingungen bereit ist, einen Auftrag zum
Verkauf der Liegenschaft auszuführen: Erstens müssen sich die Parteien über den
Verkauf einigen und zweitens muss die Nutzniesserin auf die Nutzniessung
verzichten.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die D____ habe als juristische Laiin zu Unrecht
angenommen, die Nutzniessung stehe dem Verkauf entgegen (vgl. Gesuch
Ziff. 8; Replik Ziff. 19; Beschwerde Ziff. 12). Sie behauptete im
erstinstanzlichen Verfahren aber nie, sie habe die D____ von der angeblichen
Unrichtigkeit ihrer Einschätzung überzeugen können und die D____ habe auf die
Bedingung des Verzichts der Nutzniesserin auf die Nutzniessung verzichtet.
Damit bleibt es dabei, dass die D____ nur unter der Bedingung eines Verzichts
der Nutzniesserin auf die Nutzniessung zur Ausführung eines Auftrags zum
Verkauf der Liegenschaft bereit ist. Der Beschwerdegegner begründete seinen
Antrag auf Abweisung des Vollstreckungsgesuchs unter anderem ausdrücklich
damit, dass die D____ die Erfüllung des Auftrags abgelehnt habe (Stellungnahme vom
3. Juni 2020 Ziff. 27 und 29; vgl. ferner Duplik Ziff. 44). Wenn der
Beschwerdeführer hätte geltend machen wollen, die D____ sei entgegen der
unmissverständlichen Erklärung in ihrer E-Mail vom 26. März 2020 auch ohne
Verzicht der Nutzniessungsberechtigten auf die Nutzniessung bereit, einen
Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft auszuführen, hätte sie damit ohne Weiteres
Anlass gehabt, dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu
beweisen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (vgl. Beschwerde
Ziff. 13) behaupten und mit der E-Mail vom 21. April 2021
(Beschwerdebeilage 3) beweisen will, dass die D____ auch ohne einen Verzicht
der Nutzniessungsberechtigten auf die Nutzniessung zur Ausführung eines
Auftrags zum Verkauf der Liegenschaft bereit sei, hat somit nicht erst der
angefochtene Entscheid zum Vorbringen dieser neuen Tatsachenbehauptung und
dieses neuen Beweismittels Anlass gegeben. Folglich handelt es sich um im
Beschwerdeverfahren unzulässige Noven. Zudem wurde die E-Mail der D____ vom 21.
April 2021 erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt. Damit handelt es
sich bei diesem Beweismittel und der Behauptung seines Inhalts in der Beschwerde
um echte Noven, wie auch der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt (Stellungnahme
vom 22. Juni 2021). Echte Noven können von vornherein nicht durch den
angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher von vornherein
unzulässig (vgl. Dormann, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 99 BGG N 43). Auch aus diesem Grund ist
die Berücksichtigung der E-Mail vom 21. April 2021 und der Behauptung ihres
Inhalts im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Gemäss dem
Beschwerdegegner hat die Nutzniessungsberechtigte in keinem Zeitpunkt auf ihren
Nutzniessungsanspruch verzichtet (Stellungnahme vom 3. Juni 2020 Ziff. 21). Der
Beschwerdeführer bestreitet dies. Er behauptet jedoch nur, die
Nutzniessungsberechtigte habe geschrieben, das Haus solle verkauft werden, und
habe auf eine Teilnahme an der objektiv-partiellen Erbteilung verzichtet
(Replik Ziff. 13). Darin liegt jedoch kein Verzicht auf die Nutzniessung. Zudem
fehlen nähere Angaben zum angeblichen Schreiben. Folglich ist davon auszugehen,
dass die Nutzniessungsberechtigte auf die Nutzniessung nicht verzichtet hat.
Damit ist die D____ nicht bereit, einen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft
auszuführen. Eine gerichtliche Anweisung an die D____, die Liegenschaft zu
verkaufen, kommt nicht in Betracht, wie das Zivilgericht mit zutreffender
Begründung festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und E. 4).
Dementsprechend ist eine Erfüllung des Vergleichs mittels eines Verkaufs durch
die D____ unmöglich. Im Ergebnis hat das Zivilgericht damit zu Recht
festgestellt, dass der Beschwerdegegner mit seiner Einwendung, der Vergleich
sei zufolge Unmöglichkeit der Erfüllung nicht vollstreckbar, durchdringe, und
hat es sein Hauptbegehren zu Recht abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E.
3.6).
4.3 Betreffend
das Eventualbegehren des Beschwerdeführers erwogt das Zivilgericht,
Art. 344 ZPO richte sich nicht an das Vollstreckungsgericht, sondern an
das Erkenntnisgericht, und regle keine Vollstreckungsmassnahmen, sondern
Anordnungen zur Vermeidung eines besonderen Vollstreckungsverfahrens. Aus
diesem Grund könne dem Eventualbegehren im vorliegenden Vollstreckungsverfahren
nicht stattgegeben werden (angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Erwägungen in
Frage zu stellen. Somit hat das Zivilgericht das Eventualbegehren bereits aus
den vorstehend erwähnten Gründen zu Recht abgewiesen. Im Übrigen wäre der
Ersatz der Zustimmung des Beschwerdegegners zum Verkauf der Liegenschaft durch
eine Erklärung des Gerichts zwecklos, weil eine solche nichts daran ändern
würde, dass die D____ mangels Verzichts der Nutzniessungsberechtigten auf die
Nutzniessung nicht bereit wäre, einen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft
auszuführen.
4.4 Aus
den nachstehenden Gründen hat das Zivilgericht auch das Subeventualbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerdegegner
machte geltend, gemäss dem Vergleich dürfe der Auftrag zum Verkauf der
Liegenschaft keiner anderen Person als der D____ erteilt werden (vgl. Duplik
Ziff. 39). Das Zivilgericht stellte fest, ein vom Gericht veranlasster
Freihandverkauf oder eine vom Gericht veranlasste Versteigerung ohne
Beteiligung der D____ als Beauftragter wäre mit Ziff. 2 des Vergleichs nicht
vereinbar. Diese Feststellung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(vgl. Beschwerde Ziff. 11 und 18) nicht zu beanstanden. Gemäss Ziff. 1 des
Vergleichs erklären sich die Vertragsparteien «einverstanden, dass die
Liegenschaft […] freihändig verkauft wird.» In Ziff. 2 erklären sich die
Vertragsparteien damit einverstanden, dass ihre Rechtsvertreter eine Schätzung
der Liegenschaft durch die D____ vornehmen lassen und die Liegenschaft sodann
über diese Gesellschaft bestmöglich verkaufen sollen. Dabei erfolgt die
Instruktion der D____ ausschliesslich durch die Rechtsvertreter. Diese sind
beauftragt, die notwendigen Aufträge im Namen der Vertragsparteien zu erteilen.
Die Kosten der D____ für Liegenschaftsschätzung und Verkauf tragen die
Vertragsparteien je zu einem Drittel. In Ziff. 1 werden die Modalitäten des
Freihandverkaufs nicht ansatzweise geregelt. Es kann nicht angenommen werden,
dass sich die Vertragsparteien mit dem Verkauf durch irgendeinen Beauftragten
zu irgendwelchen Konditionen einverstanden erklärt haben. Daher ist es
offensichtlich, dass sich ihr Einverständnis mit dem Freihandverkauf gemäss
Ziff. 1 nur auf den Freihandverkauf durch die D____ zu den in Ziff. 2
geregelten Konditionen bezieht. Folglich kann der Vergleich nicht mittels eines
Freihandverkaufs durch eine andere Beauftragte vollstreckt werden. Ein
Freihandverkauf durch das Gericht selbst kommt nicht in Betracht, weil ein
solcher nicht Sache des Gerichts ist und dieses dazu nicht geeignet ist. Eine
Versteigerung ist ausgeschlossen, weil sich die Vertragsparteien auch in Ziff.
1 nur mit einem Freihandverkauf einverstanden erklärt haben.
Im Übrigen wäre
die Pflicht zu einem Freihandverkauf durch eine andere Beauftragte als die D____
auch mangels Bestimmtheit von Ziff. 1 der Vereinbarung nicht vollstreckbar, wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. zum Erfordernis der
hinreichenden Bestimmtheit der zu vollstreckenden Leistungspflicht AGE BEZ.2019.74
vom 31. März 2020 E. 5.1.1 mit Nachweisen). Zunächst müsste das Gericht
entscheiden, wem der Auftrag zum Freihandverkauf erteilt werden soll.
Anschliessend müsste es der Beauftragten zumindest gewisse Instruktionen
betreffend die wesentlichsten Modalitäten des Verkaufs, insbesondere den Verkaufpreis,
erteilen. All dies wäre ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des
Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1
mit Nachweisen) nicht möglich.
Schliesslich
müsste das Gericht entscheiden, ob der Verkauf vor oder nach der Einräumung
einer Nutzniessung am Grundstück erfolgen soll. Auch dies wäre ohne eine
unzulässige Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht möglich, weil
die Frage im Vergleich nicht geregelt ist. Gemäss dem Testament der Erblasserin
sind die Erbanteile des Beschwerdegegners und von C____ mit einer
lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Tochter der Erblasserin, E____, zu
belasten (Stellungnahme Ziff. 8; Beilage 1 zur Stellungnahme). Gemäss Ziff. 2
des Vergleichs sollen die Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers und
von C____ eine Schätzung des Werts der allenfalls bestehenden Nutzniessung von E____
bei der D____ in Auftrag geben. Im Übrigen wurden die Fragen betreffend die
Nutzniessung beim Abschluss des Vergleichs ausgeblendet (vgl. Stellungnahme
Ziff. 9; Replik Ziff. 5). Anders als der Beschwerdeführer möglicherweise
insinuieren möchte (vgl. Replik Ziff. 5), kann daraus aber nicht geschlossen
werden, dass die Parteien mit dem Vergleich vereinbart hätten, dass die
Liegenschaft ohne Berücksichtigung der Nutzniessung verkauft werden soll. Im
Übrigen handelte es sich bei der Feststellung einer entsprechenden Vereinbarung
um eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unzulässige Auslegung (vgl. dazu
BGE 143 III 564 E. 4.4.2 S. 570), weil eine solche im Wortlaut des
Vergleichs keine Stütze findet. Dass die Parteien die Fragen betreffend die
Nutzniessung ausgeblendet haben, bedeutet vielmehr, dass die betreffenden
Fragen im Vergleich nicht geregelt worden sind. Bis jetzt wurde
unbestrittenermassen noch keine Nutzniessung am Grundstück im Grundbuch
eingetragen. Für die Behandlung der Nutzniessung beim Verkauf bestehen damit
insbesondere zwei Möglichkeiten: Erstens kann die Nutzniessung am Grundstück
vor dem Verkauf eingeräumt und dieses mit der Nutzniessung belastet verkauft
werden. Zweitens kann das Grundstück ohne die Belastung mit einer Nutzniessung
verkauft werden unter Inkaufnahme allfälliger Schadenersatzforderungen der
Nutzniessungsberechtigten. Welche Variante zu wählen ist, kann das
Vollstreckungsgericht ohne eigene Erkenntnistätigkeit nicht entscheiden.
5. Entscheid
und Kosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch
unabhängig davon, ob die D____ den Auftrag gekündigt hat oder nicht und ob der
Beschwerdegegner den Auftrag widerrufen hat oder nicht, zu Recht abgewiesen
hat. Daher ist auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers mangels
Rechtserheblichkeit nicht einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 4’500.– festgesetzt.
Per 1. Januar
2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Reglement über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400)
ersetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren gilt die HO und für das
Beschwerdeverfahren das HoR (vgl. § 26 Abs. 1 und 2 HoR). Bei der Bemessung des
Honorars für das erstinstanzliche Verfahren nach der HO stellte der
Beschwerdeführer auf den Streitwert des Schlichtungsverfahrens, in dem der
Vergleich geschlossen worden war, ab und bezifferte diesen mit CHF 7.6 Mio.
(Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2020). Es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb auf diesen Streitwert nicht auch bei der Bemessung des
Honorars für das Beschwerdeverfahren nach dem HoR abgestellt werden könnte. Auf
der Grundlage dieses Streitwerts wird das Honorar in Anwendung von § 12 Abs. 1
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 1 HoR auf CHF 8'000.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Dezember 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 4'500.– und hat dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von CHF 8'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 616.–, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.