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Entscheid

BEZ.2021.35

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_994/2021 vom 3. Dezember 2021)

20. Oktober 2021Deutsch10 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.35

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Partei

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsteller

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 26. April 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt

eine Scheidungsklage gegen B____ (nachfolgend: Ehefrau) ein und ersuchte darin

sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. März 2021

forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer auf, einerseits Angaben

zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen oder seine Suchbemühungen zu

dokumentieren, und andererseits weitere Belege einzureichen, woraufhin der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2021 weitere Unterlagen einreichte.

Mit begründeter

Verfügung vom 26. April 2021 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines

Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– auf.

Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er

beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte

der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde das für das

Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (siehe BGer

5A_475/2021 vom 10. Juni 2021). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 26. April 2021, mit

der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von

ihm eingeleiteten Scheidungsverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des

Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine

prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319

lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November

2011.

E. 2.1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert der

gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Den eingeforderten

Kostenvorschuss von Fr. 500.– leistete der Beschwerdeführer innert mit

Verfügung vom 13. Juli 2021 gewährter Nachfrist und somit rechtzeitig.

1.2

Mit

der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326

Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende

Noven können jedoch soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche

Entscheid dazu Anlass gibt (Brunner/Vischer,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3.

Auflage 2021, Art. 326 N 3). Zuständig für die Beurteilung der

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Der

Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer es trotz

wiederholter Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge

unterlassen habe, Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen

und seine Suchbemühungen zu dokumentieren. Der Ehefrau sei die Teilnahme am

Verfahren zwingend zu ermöglichen, weshalb die Scheidungsklage keine Aussicht

auf Erfolg habe. Hinzu komme, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe,

seine aktuellen Einkommensverhältnisse und Bedarfspositionen hinreichend zu

dokumentieren.

2.2

In

seiner Beschwerde wendete der Beschwerdeführer dagegen lediglich ein, er habe

seine Einkommenssituation hinreichend dargelegt. Die auf den Kontoauszügen

ersichtlichen Ausgaben deckten die laufenden Kosten und seien nicht deutlich

höher als der Bedarf. Auch sei eine Aufstellung der Alimentenkosten beigelegt.

3.

3.1

Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der

Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret

dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in

der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet

einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben

Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet

Dispositiv

demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet

wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen

Rechtsmittelverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz

vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels

insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,

dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine

Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein

überspitzter Formalismus gesehen werden (zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen; AGE BEZ.2018.23

vom 21. Juni 2018 E. 3.2, mit Hinweisen).

Enthält

ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine

Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Rechtsmittelkläger mit

allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen

zu den Art. 308 – 318 N 43).

3.2 Im vorliegenden Fall enthält die

angefochtene Verfügung sowohl eine Haupt- wie auch eine Eventualbegründung: Die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zur Hauptsache mit der

Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage begründet. Lediglich im Sinne einer

weiteren Begründung („Hinzu kommt, dass…“) wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer im Übrigen auch seine prozessuale Bedürftigkeit nicht

glaubhaft gemacht habe. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer

einzig mit dieser weiteren Begründung auseinander, äussert sich aber zur

Hauptbegründung – nämlich zur Frage der Aussichtslosigkeit seiner

Scheidungsklage und zu den diesbezüglichen Erwägungen des

Zivilgerichtspräsidenten – mit keinem Wort. Dies genügt den Anforderungen an

die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist.

4.

Ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in der Sache abgewiesen werden müsste,

wenn darauf eingetreten werden könnte.

4.1 In seiner Scheidungsklage vom 6. März

2021 gab der Beschwerdeführer lediglich an, die Ehefrau sei nach letztem

Wissensstand in [...], Kamerun wohnhaft. Trotz

wiederholter Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolgen

unterliess es der Beschwerdeführer, genauere Angaben zum aktuellen

Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen oder zumindest seine Suchbemühungen zu

dokumentieren.

Gemäss Art. 221

Abs. 1 lit. a ZPO hat die Klage die Bezeichnung der Parteien zu enthalten. Bei

unbekanntem Wohnsitz der Gegenpartei hat die klagende Partei zumindest

darzulegen, inwiefern deren Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen im

Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht ermittelt werden kann (Tappy, in: Commentaire romand, Code de

procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 221 N 9). Eine mangelhafte

Parteibezeichnung – wie etwa eine fehlende Adresse – kann innert Nachfrist zwar

verbessert werden. Erfolgt indessen keine Verbesserung, tritt

Gegenstandslosigkeit ein und ist das Verfahren abzuschreiben (Willisegger, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 221 ZPO N 11).

Vor diesem

Hintergrund hat der Zivilgerichtspräsident mit überzeugender Begründung die

Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage des Beschwerdeführers festgestellt. Auf

die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann

vollumfänglich verwiesen werden.

4.2 Im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer mit den

eingereichten Urkunden höchstens die folgenden bei der Berechnung des

prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigenden Positionen glaubhaft zu machen:

Mietzins CHF 1'090.– und Krankenkassenprämie CHF 265.–. Alimentenzahlungen hat

der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere finden sich auf seinem Kontoauszug keine Belastungen, die als Alimentenzahlungen

identifiziert werden könnten.

Im

Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwar eine Schuldanerkennung ein,

wonach er dem Kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft ab dem 1. September 2020

Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'050.– pro Monat zu bezahlen habe. Da der

Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März

2021 eine Frist unter anderem zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen zu

seinen Ausgaben angesetzt hatte, hätte der Beschwerdeführer die Schuldanerkennung

bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen

müssen. Die Einreichung dieser Urkunde wurde somit nicht erst durch die

angefochtene Verfügung veranlasst, weshalb deren Berücksichtigung im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (siehe oben, E. 1.2). Im Übrigen könnten

die darin erwähnten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung des prozessualen

Notbedarfs des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen ohnehin nicht

berücksichtigt werden: Erstens ist die Schuldanerkennung weder unterzeichnet

noch datiert. Zweitens fehlt jeglicher Beleg dafür, dass die Unterhaltsbeiträge

vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlt werden.

Somit sind bei

der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des Beschwerdeführers höchstens die

folgenden Positionen zu berücksichtigen:

Grundbetrag

CHF

1'200.–

Zuschlag 15 %

CHF

180.–

Mietzins

CHF

1'090.–

Krankenkassenprämie

CHF

265.–

Prozessualer

Notbedarf

CHF

2'735.–

Gemäss dem

Kontoauszug des Beschwerdeführers erhielt dieser Arbeitslosentaggelder von

durchschnittlich CHF 3'568.– pro Monat. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte

der Beschwerdeführer zwar eine weitere Abrechnung der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse für Juni 2021 ein, wonach ihm für diesen Monat lediglich CHF 3'247.90

ausbezahlt worden waren. Abgesehen davon, dass diese Eingabe im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (siehe oben, E. 1.2), ist festzustellen,

dass hierbei nur 19,5 kontrollierte Tage entschädigt worden sind und der

Beschwerdeführer bereits einen Vorschuss von CHF 200.– erhalten hat. Bei

durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen ist aufgrund der Angaben auf der Abrechnung

von monatlichen Arbeitslosentaggeldern von durchschnittlich CHF 3'636.85

auszugehen.

Damit verfügt

der Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von CHF 833.– bzw. –

unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 – sogar CHF 901.85,

womit er die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens offensichtlich

innert eines Jahres tilgen und den Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.–

innert weniger als zwei Monaten und damit innert absehbarer Zeit leisten kann.

Folglich ist auch

die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine prozessuale

Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, nicht zu beanstanden.

5.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Prozesskosten zu

tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6

ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und

nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510

f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Die Gerichtskosten

für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 200.– bis CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG

154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF 500.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichtspräsidenten vom 26. April 2021 (F.2021.92) wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.