BEZ.2021.35
unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_994/2021 vom 3. Dezember 2021)
20. Oktober 2021Deutsch10 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.35
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Partei
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. April 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt
eine Scheidungsklage gegen B____ (nachfolgend: Ehefrau) ein und ersuchte darin
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. März 2021
forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer auf, einerseits Angaben
zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen oder seine Suchbemühungen zu
dokumentieren, und andererseits weitere Belege einzureichen, woraufhin der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2021 weitere Unterlagen einreichte.
Mit begründeter
Verfügung vom 26. April 2021 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– auf.
Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er
beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde das für das
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (siehe BGer
5A_475/2021 vom 10. Juni 2021). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 26. April 2021, mit
der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von
ihm eingeleiteten Scheidungsverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine
prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319
lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November
2011.
E. 2.1). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert der
gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Den eingeforderten
Kostenvorschuss von Fr. 500.– leistete der Beschwerdeführer innert mit
Verfügung vom 13. Juli 2021 gewährter Nachfrist und somit rechtzeitig.
1.2
Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende
Noven können jedoch soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche
Entscheid dazu Anlass gibt (Brunner/Vischer,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3.
Auflage 2021, Art. 326 N 3). Zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Der
Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer es trotz
wiederholter Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge
unterlassen habe, Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen
und seine Suchbemühungen zu dokumentieren. Der Ehefrau sei die Teilnahme am
Verfahren zwingend zu ermöglichen, weshalb die Scheidungsklage keine Aussicht
auf Erfolg habe. Hinzu komme, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe,
seine aktuellen Einkommensverhältnisse und Bedarfspositionen hinreichend zu
dokumentieren.
2.2
In
seiner Beschwerde wendete der Beschwerdeführer dagegen lediglich ein, er habe
seine Einkommenssituation hinreichend dargelegt. Die auf den Kontoauszügen
ersichtlichen Ausgaben deckten die laufenden Kosten und seien nicht deutlich
höher als der Bedarf. Auch sei eine Aufstellung der Alimentenkosten beigelegt.
3.
3.1
Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der
Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret
dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in
der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet
einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben
Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Begründen bedeutet
Dispositiv
demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet
wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen
Rechtsmittelverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels
insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,
dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine
Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein
überspitzter Formalismus gesehen werden (zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen; AGE BEZ.2018.23
vom 21. Juni 2018 E. 3.2, mit Hinweisen).
Enthält
ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine
Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Rechtsmittelkläger mit
allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen
zu den Art. 308 – 318 N 43).
3.2 Im vorliegenden Fall enthält die
angefochtene Verfügung sowohl eine Haupt- wie auch eine Eventualbegründung: Die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zur Hauptsache mit der
Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage begründet. Lediglich im Sinne einer
weiteren Begründung („Hinzu kommt, dass…“) wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer im Übrigen auch seine prozessuale Bedürftigkeit nicht
glaubhaft gemacht habe. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer
einzig mit dieser weiteren Begründung auseinander, äussert sich aber zur
Hauptbegründung – nämlich zur Frage der Aussichtslosigkeit seiner
Scheidungsklage und zu den diesbezüglichen Erwägungen des
Zivilgerichtspräsidenten – mit keinem Wort. Dies genügt den Anforderungen an
die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
4.
Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in der Sache abgewiesen werden müsste,
wenn darauf eingetreten werden könnte.
4.1 In seiner Scheidungsklage vom 6. März
2021 gab der Beschwerdeführer lediglich an, die Ehefrau sei nach letztem
Wissensstand in [...], Kamerun wohnhaft. Trotz
wiederholter Aufforderung und ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolgen
unterliess es der Beschwerdeführer, genauere Angaben zum aktuellen
Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen oder zumindest seine Suchbemühungen zu
dokumentieren.
Gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. a ZPO hat die Klage die Bezeichnung der Parteien zu enthalten. Bei
unbekanntem Wohnsitz der Gegenpartei hat die klagende Partei zumindest
darzulegen, inwiefern deren Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen im
Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht ermittelt werden kann (Tappy, in: Commentaire romand, Code de
procédure civile, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 221 N 9). Eine mangelhafte
Parteibezeichnung – wie etwa eine fehlende Adresse – kann innert Nachfrist zwar
verbessert werden. Erfolgt indessen keine Verbesserung, tritt
Gegenstandslosigkeit ein und ist das Verfahren abzuschreiben (Willisegger, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 221 ZPO N 11).
Vor diesem
Hintergrund hat der Zivilgerichtspräsident mit überzeugender Begründung die
Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage des Beschwerdeführers festgestellt. Auf
die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann
vollumfänglich verwiesen werden.
4.2 Im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer mit den
eingereichten Urkunden höchstens die folgenden bei der Berechnung des
prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigenden Positionen glaubhaft zu machen:
Mietzins CHF 1'090.– und Krankenkassenprämie CHF 265.–. Alimentenzahlungen hat
der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere finden sich auf seinem Kontoauszug keine Belastungen, die als Alimentenzahlungen
identifiziert werden könnten.
Im
Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwar eine Schuldanerkennung ein,
wonach er dem Kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft ab dem 1. September 2020
Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'050.– pro Monat zu bezahlen habe. Da der
Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März
2021 eine Frist unter anderem zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen zu
seinen Ausgaben angesetzt hatte, hätte der Beschwerdeführer die Schuldanerkennung
bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen
müssen. Die Einreichung dieser Urkunde wurde somit nicht erst durch die
angefochtene Verfügung veranlasst, weshalb deren Berücksichtigung im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (siehe oben, E. 1.2). Im Übrigen könnten
die darin erwähnten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung des prozessualen
Notbedarfs des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen ohnehin nicht
berücksichtigt werden: Erstens ist die Schuldanerkennung weder unterzeichnet
noch datiert. Zweitens fehlt jeglicher Beleg dafür, dass die Unterhaltsbeiträge
vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlt werden.
Somit sind bei
der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des Beschwerdeführers höchstens die
folgenden Positionen zu berücksichtigen:
Grundbetrag
CHF
1'200.–
Zuschlag 15 %
CHF
180.–
Mietzins
CHF
1'090.–
Krankenkassenprämie
CHF
265.–
Prozessualer
Notbedarf
CHF
2'735.–
Gemäss dem
Kontoauszug des Beschwerdeführers erhielt dieser Arbeitslosentaggelder von
durchschnittlich CHF 3'568.– pro Monat. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte
der Beschwerdeführer zwar eine weitere Abrechnung der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse für Juni 2021 ein, wonach ihm für diesen Monat lediglich CHF 3'247.90
ausbezahlt worden waren. Abgesehen davon, dass diese Eingabe im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden kann (siehe oben, E. 1.2), ist festzustellen,
dass hierbei nur 19,5 kontrollierte Tage entschädigt worden sind und der
Beschwerdeführer bereits einen Vorschuss von CHF 200.– erhalten hat. Bei
durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen ist aufgrund der Angaben auf der Abrechnung
von monatlichen Arbeitslosentaggeldern von durchschnittlich CHF 3'636.85
auszugehen.
Damit verfügt
der Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von CHF 833.– bzw. –
unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 – sogar CHF 901.85,
womit er die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens offensichtlich
innert eines Jahres tilgen und den Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.–
innert weniger als zwei Monaten und damit innert absehbarer Zeit leisten kann.
Folglich ist auch
die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine prozessuale
Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, nicht zu beanstanden.
5.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Prozesskosten zu
tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6
ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und
nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510
f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Die Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 200.– bis CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG
154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF 500.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten vom 26. April 2021 (F.2021.92) wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.