BEZ.2021.37
Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_433/2021 vom 24. September 2021)
16. Juli 2021Deutsch7 min
2021 reichte A____ (Kläger) Klage gegen die B____ (Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.37
ENTSCHEID
vom 16.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey , Dr. Claudius Gelzer ,
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2021
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. Januar
2021 reichte A____ (Kläger) Klage gegen die B____ (Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein. Auf Verfügung vom 7. Januar 2021 hin präzisierte der Kläger seine
Rechtsbegehren und bezifferte den Streitwert mit CHF 27'260.-. Mit Eingabe
vom 18. Februar 2021 erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Daraufhin setzte das Zivilgericht dem
Kläger mit Verfügung vom 22. Februar 2021 eine Frist, um sich zur Frage der örtlichen
Zuständigkeit und des gewöhnlichen Arbeitsorts zu äussern. Der Kläger liess
sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 19. März 2021 teilte
die Beklagte dem Zivilgericht mit, dass der Kläger in gleicher Sache das
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West angerufen habe, und reichte eine
Honorarnote in Höhe von CHF 2'565.20 im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid
des Zivilgerichts ein. Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22.
März 2021 zugestellt. Gleichzeitig stelle das Zivilgericht dem Kläger in Aussicht,
dass es ohne begründeten Widerspruch davon ausgehen, dass er seine Klage vor
dem Zivilgericht mangels örtlicher Zuständigkeit angebrachtermassen
zurückziehe. Mit Eingabe vom 5. April 2021 beantragte der Kläger die
kostenfreie «Fall-Annulierung». Diese Eingabe nahm das Zivilgericht mit
Entscheid vom 6. Mai 2021 als Klagerückzug angebrachtermassen entgegen und zu
Protokoll. Gleichzeitig schrieb es das Verfahren zufolge Klagerückzugs als
erledigt ab und verurteile den Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung
von CHF 1'344.80 an die Beklagte.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe: 4. Juni
2021) Beschwerde beim Zivilgericht, welches diese Eingabe mit Verfügung vom 8.
Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (Postaufgabe: 7. Juni 2021) reichte der Kläger
seine Beschwerde erneut beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. In der Beschwerde
vom 3. bzw. 4. Juni 2021 beantragt er die Sistierung der Honorareingabe der
Gegenpartei, die Weiterführung der Akte sowie die Zusprechung einer angemessenen
Entschädigung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Abschreibung zufolge Vergleich, Klageanerkennung oder ein
Klagerückzug gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO stellt keinen End- oder
Zwischenentscheid dar und bildet folglich kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung
oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134).
Gegen den in der Abschreibung enthaltenen Kostenentscheid steht hingegen die
Beschwerde nach Art. 110 ZPO offen (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134; AGE ZB.2016.26
vom 28. Februar 2018 E.3).
Die Frist für
die Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden
Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,
Art. 110 ZPO N 1). Da der vorliegend angefochtene Kostenentscheid im Rahmen
eines im vereinfachten Verfahren gefällten Entscheid (Art. 243 Abs. 1 ZPO)
ergangen ist, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen
den Kostenentscheid im Entscheid vom 6. Mai 2021 richtet.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann
die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Der Kläger
schein in seiner Beschwerde vorzubringen, dass das Zivilgericht zu Unrecht
einen Klagerückzug angebrachtermassen angenommen habe (vgl. Beschwerde Ziff.
12/L und 14/N), dass das Zivilgericht die Klage an das zuständige Gericht hätte
weiterleiten sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 7G, 8H, 9I, 34/HH und S. 4 am Ende) und
dass die Prozesskosten ganz oder teilweise der Beklagten hätten auferlegt werden
sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 10/J, 14/N, 15/O, 19/S, 20/T, 31/EE, 32/FF,
33/GG, 35/II, 36/JJ). Ebenso kritisiert er die Höhe der im angefochtenen
Entscheid der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung (Beschwerde Ziff.
37/KK).
Zunächst ist
festzuhalten, dass der Kläger mit Eingabe vom 3. April 2021 beim Zivilgericht
eine kostenfreie «Fall-Annullierung» beantragt hat. Diesen Antrag hat das Zivilgericht
zu Recht als sinngemässen Klagerückzug angebrachtermassen interpretiert (vgl.
dazu Sutter-Somm/Hediger, in
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 65
N 15) mit dem Vorbehalt, dass die Streitigkeit bezüglich der Kosten bestehen
bleibt (sog. Klagerückzug protestando Kosten, vgl. dazu Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur PZO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 6). Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass eine Pflicht des angerufenen Gerichts zur
Weiterleitungspflicht nur für Berufungen und Beschwerden, die versehentlich
beim Gericht, das den Entscheid gefällt hat, eingereicht wurde (eingehend dazu
BGE 140 III 636 S. 642 E.3.6; AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E.
2.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht das Verfahren
zufolge Klagerückzugs abgeschrieben und von einer Weiterleitung der Klage an
das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht abgesehen hat. Da als unterliegend
im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO auch diejenige Partei zu betrachten ist, die ihre
Klage zurückzieht (statt vieler Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 106 ZPO N 3), hat das Zivilgericht
die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Recht dem Kläger
auferlegt. Der Kläger vermag in seiner Beschwerde keinen hinreichenden Grund
vorzubringen, aus dem die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 oder 108 ZPO
abweichend vom in Art. 106 ZPO statuierten Grundsatz ganz oder teilweise der
Beklagten hätten auferlegt werden müssen. Auch die Kritik des Klägers an der
Höhe der Parteientschädigung ist unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 am
Ende und S. 4 oben) verwiesen werden. Damit erweist sich die Beschwerde vom 3.
bzw. 4. Juni 2021 als insgesamt unbegründet.
3.
Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Dementsprechend gilt der Kläger auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend
im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE
ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E.10). Aufgrund des Verzichts auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beklagten ist dieser im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. Mai 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.