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Entscheid

BEZ.2021.37

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_433/2021 vom 24. September 2021)

16. Juli 2021Deutsch7 min

2021 reichte A____ (Kläger) Klage gegen die B____ (Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.37

ENTSCHEID

vom 16.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey , Dr. Claudius Gelzer ,

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. Januar

2021 reichte A____ (Kläger) Klage gegen die B____ (Beklagte) beim Zivilgericht Basel-Stadt

ein. Auf Verfügung vom 7. Januar 2021 hin präzisierte der Kläger seine

Rechtsbegehren und bezifferte den Streitwert mit CHF 27'260.-. Mit Eingabe

vom 18. Februar 2021 erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen

Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Daraufhin setzte das Zivilgericht dem

Kläger mit Verfügung vom 22. Februar 2021 eine Frist, um sich zur Frage der örtlichen

Zuständigkeit und des gewöhnlichen Arbeitsorts zu äussern. Der Kläger liess

sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 19. März 2021 teilte

die Beklagte dem Zivilgericht mit, dass der Kläger in gleicher Sache das

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West angerufen habe, und reichte eine

Honorarnote in Höhe von CHF 2'565.20 im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid

des Zivilgerichts ein. Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22.

März 2021 zugestellt. Gleichzeitig stelle das Zivilgericht dem Kläger in Aussicht,

dass es ohne begründeten Widerspruch davon ausgehen, dass er seine Klage vor

dem Zivilgericht mangels örtlicher Zuständigkeit angebrachtermassen

zurückziehe. Mit Eingabe vom 5. April 2021 beantragte der Kläger die

kostenfreie «Fall-Annulierung». Diese Eingabe nahm das Zivilgericht mit

Entscheid vom 6. Mai 2021 als Klagerückzug angebrachtermassen entgegen und zu

Protokoll. Gleichzeitig schrieb es das Verfahren zufolge Klagerückzugs als

erledigt ab und verurteile den Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung

von CHF 1'344.80 an die Beklagte.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe: 4. Juni

2021) Beschwerde beim Zivilgericht, welches diese Eingabe mit Verfügung vom 8.

Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (Postaufgabe: 7. Juni 2021) reichte der Kläger

seine Beschwerde erneut beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. In der Beschwerde

vom 3. bzw. 4. Juni 2021 beantragt er die Sistierung der Honorareingabe der

Gegenpartei, die Weiterführung der Akte sowie die Zusprechung einer angemessenen

Entschädigung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Abschreibung zufolge Vergleich, Klageanerkennung oder ein

Klagerückzug gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO stellt keinen End- oder

Zwischenentscheid dar und bildet folglich kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung

oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134).

Gegen den in der Abschreibung enthaltenen Kostenentscheid steht hingegen die

Beschwerde nach Art. 110 ZPO offen (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134; AGE ZB.2016.26

vom 28. Februar 2018 E.3).

Die Frist für

die Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden

Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,

Art. 110 ZPO N 1). Da der vorliegend angefochtene Kostenentscheid im Rahmen

eines im vereinfachten Verfahren gefällten Entscheid (Art. 243 Abs. 1 ZPO)

ergangen ist, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen

den Kostenentscheid im Entscheid vom 6. Mai 2021 richtet.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann

die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Der Kläger

schein in seiner Beschwerde vorzubringen, dass das Zivilgericht zu Unrecht

einen Klagerückzug angebrachtermassen angenommen habe (vgl. Beschwerde Ziff.

12/L und 14/N), dass das Zivilgericht die Klage an das zuständige Gericht hätte

weiterleiten sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 7G, 8H, 9I, 34/HH und S. 4 am Ende) und

dass die Prozesskosten ganz oder teilweise der Beklagten hätten auferlegt werden

sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 10/J, 14/N, 15/O, 19/S, 20/T, 31/EE, 32/FF,

33/GG, 35/II, 36/JJ). Ebenso kritisiert er die Höhe der im angefochtenen

Entscheid der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung (Beschwerde Ziff.

37/KK).

Zunächst ist

festzuhalten, dass der Kläger mit Eingabe vom 3. April 2021 beim Zivilgericht

eine kostenfreie «Fall-Annullierung» beantragt hat. Diesen Antrag hat das Zivilgericht

zu Recht als sinngemässen Klagerückzug angebrachtermassen interpretiert (vgl.

dazu Sutter-Somm/Hediger, in

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 65

N 15) mit dem Vorbehalt, dass die Streitigkeit bezüglich der Kosten bestehen

bleibt (sog. Klagerückzug protestando Kosten, vgl. dazu Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur PZO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 6). Sodann ist darauf

hinzuweisen, dass eine Pflicht des angerufenen Gerichts zur

Weiterleitungspflicht nur für Berufungen und Beschwerden, die versehentlich

beim Gericht, das den Entscheid gefällt hat, eingereicht wurde (eingehend dazu

BGE 140 III 636 S. 642 E.3.6; AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E.

2.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht das Verfahren

zufolge Klagerückzugs abgeschrieben und von einer Weiterleitung der Klage an

das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht abgesehen hat. Da als unterliegend

im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO auch diejenige Partei zu betrachten ist, die ihre

Klage zurückzieht (statt vieler Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 106 ZPO N 3), hat das Zivilgericht

die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Recht dem Kläger

auferlegt. Der Kläger vermag in seiner Beschwerde keinen hinreichenden Grund

vorzubringen, aus dem die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 oder 108 ZPO

abweichend vom in Art. 106 ZPO statuierten Grundsatz ganz oder teilweise der

Beklagten hätten auferlegt werden müssen. Auch die Kritik des Klägers an der

Höhe der Parteientschädigung ist unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 am

Ende und S. 4 oben) verwiesen werden. Damit erweist sich die Beschwerde vom 3.

bzw. 4. Juni 2021 als insgesamt unbegründet.

3.

Aus den

vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Dementsprechend gilt der Kläger auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend

im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–

keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE

ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E.10). Aufgrund des Verzichts auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beklagten ist dieser im vorliegenden

Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 6. Mai 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.