BEZ.2021.38
provisorische Rechtsöffnung
14. Juli 2021Deutsch8 min
Nr. [...] forderte A____ (nachfolgend: Gläubigerin) von B____ (nachfolgend: Schuldnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.38
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Avocate,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. April 2021
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der Betreibung
Nr. [...] forderte A____ (nachfolgend: Gläubigerin) von B____ (nachfolgend: Schuldnerin)
CHF 16'693.50 zuzüglich Zins von 5% seit 1. August 2020 mit dem
Forderungsgrund «Rückerstattung der Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatz der
Pool-Deckung, wegen Nichtausführung des Vertrages, datiert 12. Oktober 2017»
sowie CHF 5'977.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. April 2020 mit dem
Forderungsgrund «Rückerstattung von Kosten in Zusammenhang mit dem Ersatz
beschädigter Rohre». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag, woraufhin die Gläubigerin
beim Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 30. März 2021 ein Gesuch um
Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung stellte. Das Zivilgericht wies das
Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 29. April 2021 kostenpflichtig ab.
Der zunächst im Dispositiv eröffnete Entscheid wurde auf Gesuch der Gläubigerin
hin schriftlich begründet.
Gegen den ihr am
25. Mai 2021 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gläubigerin
am 4. Juni 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung für die Forderungen von CHF 16'693.51 mit
Zins zu 5% pro Jahr ab dem 1. August 2020 sowie CHF 5'977.39 mit Zins zu 5% pro
Jahr ab dem 20. April 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schuldnerin.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Schuldnerin wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige
Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass
eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete
Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der
vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der
Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin
muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012
vom 10. Juli 2012 E. 1.3).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid dar, dass Voraussetzung für die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art.
82.
Abs. 1 SchKG sei. Es prüfte sodann, ob eine solche Schuldanerkennung
vorliege, das heisst ein von der Schuldnerin unterzeichnetes Dokument, aus
welchem ihr vorbehalts- und bedingungsloser Wille hervorgehe, der Gläubigerin
bei Fälligkeit eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen
(E. 2.1 ff.). Das Zivilgericht stellte fest, dass sich das Gesuch auf
eine unterzeichnete Bestellbestätigung («Confirmation de commande pour la
réalisation d’une piscine privée»), ein unterzeichnetes «compte-rendu
d’intervention» und verschiedene nicht unterzeichnete Dokumente, insbesondere
die E-Mail vom 5. Mai 2020 sowie die Rechnungen der [...] an die Gläubigerin, stütze
(E. 2.2 und 2.4.1 f.). Das Zivilgericht stellte weiter fest, dass aus der
Bestellbestätigung respektive dem Werkvertrag nicht hervorgehe, dass die Schuldnerin
anerkenne, der Gläubigerin irgendetwas – geschweige denn den Betrag von CHF 16'693.50
für den Ersatz der Poolabdeckung sowie CHF 5'977.40 im Zusammenhang mit dem
Ersatz beschädigter Rohre – zu schulden respektive im Fall von
Leistungsstörungen den von der Gläubigerin eingeforderten Betrag zu bezahlen.
Auch aus dem «compte-rendu d’intervention» gehe keine entsprechende Anerkennung
hervor (E. 2.4.1). Die nicht unterzeichneten Dokumente könnten nicht zur
Anerkennung respektive Bezifferung der angeblichen Forderungen herangezogen
werden, da diesbezüglich keine unterzeichnete Anerkennungserklärung der Schuldnerin
vorliege (E. 2.4.2). Ob der Gläubigerin Ansprüche aus dem Werkvertrag zustünden,
sei eine Frage, die in einem ordentlichen Zivilprozess geklärt werden müsse
(E. 2.5).
Die Gläubigerin schildert
in den Ziffern III 1-35 der Beschwerde zunächst
den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne die zivilgerichtliche
Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren. Damit fehlt es an
einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids (vgl. E. 1.2; ferner
auch AGE BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1). Mangels konkreter Rügen zu konkreten Punkten erübrigt es sich somit, auf
die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
Die Gläubigerin macht
in den Ziffern IV B 42 ff. («zur Sache») der Beschwerde geltend, dass eine
Schuldanerkennung aus mehreren Unterlagen hervorgehen könne, wenn daraus die
notwendigen Elemente ersichtlich seien. Dies bedeute, dass die unterzeichnete
Unterlage oder die beglaubigte Urkunde sich klar und direkt auf die Unterlagen beziehen
müsse oder darauf verweisen müsse, aus denen der Betrag der Schuld hervorgehe,
oder die es erlauben würden, diesen zu beziffern. Die Gläubigerin und die Schuldnerin
hätten einen Vertrag betreffend den Bau eines Swimmingpools abgeschlossen (Beschwerde,
Ziffer III 1, Ziffer IV B 51). Die Gläubigerin habe sich regelmässig über
Mängel des von der Schuldnerin gebauten Pools beschwert (Ziffer III A 8, Ziffer
IV B 51). Mit Einschreiben vom 14. April 2020 habe die Gläubigerin der Schuldnerin
mitgeteilt, dass sich der Schadensbetrag aus CHF 18'500.– für die Kosten
des Ersatzes der Poolabdeckung, aus CHF 1'500.– für die Kosten der Montage der
Poolabdeckung, aus CHF 5'000.– für Reparaturkosten der (Rohr-)Leitungen und aus
CHF 5'000.– für Schadenersatz zusammensetze (Ziffer III B 24, Ziffer IV B
52). Mit E-Mail vom 28. April 2020 habe die Schuldnerin anerkannt, die
notwendigen Reparaturen nicht vorgenommen zu haben. Sie habe erklärt, sie wolle
die Reparaturen vornehmen (Ziffer III B 26, Ziffer IV B 53). Damit habe die Schuldnerin
ihre Schuld in einer Gesamtheit von Unterlagen anerkannt (Ziffer IV B 55). Das
Zivilgericht habe fälschlicherweise das Bestehen einer Schuldanerkennung
verneint und somit die provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht verweigert
(Ziffer IV B 56).
Den Ausführungen
der Gläubigerin kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass die provisorische Rechtsöffnung nur gewährt werden kann, wenn
ein von der Schuldnerin unterzeichnetes Dokument vorliegt, aus welchem ihr
vorbehalts- und bedingungsloser Wille hervorgeht, der Gläubigerin bei
Fälligkeit eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (angefochtener
Entscheid, E. 2.1). Ebenso zutreffend hat das Zivilgericht ausgeführt,
dass aus der Bestellbestätigung offensichtlich nicht hervorgeht, dass die Schuldnerin
anerkennt, der Gläubigerin den von dieser geforderten Betrag für den Ersatz der
Poolabdeckung sowie im Zusammenhang mit dem Ersatz beschädigten Rohre zu
schulden (E. 2.4.1). Im unterzeichneten Vertragsdokument wird auch nicht
Bezug genommen auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen im Schreiben
der Gläubigerin vom 14. April 2020 oder auf die E-Mail vom 28. April 2020,
zumal diese ja aus der Zeit nach Abschluss des Vertrags stammen. Zudem hat die
Schuldnerin in der genannten E-Mail lediglich ihre Bereitschaft signalisiert,
Reparaturarbeiten vorzunehmen (E. 2.4). Entgegen den Ausführungen der Gläubigerin
kann von einer (schriftlichen) Anerkennung der geltend gemachten Forderung «in
einer Gesamtheit von Unterlagen» keine Rede sein. Es kann diesbezüglich auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.4).
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin trägt die Gerichtskosten von
CHF 700.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Der Schuldnerin sind mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine
Parteikosten entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. April 2021 ([…]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 700.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.