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Entscheid

BEZ.2021.38

provisorische Rechtsöffnung

14. Juli 2021Deutsch8 min

Nr. [...] forderte A____ (nachfolgend: Gläubigerin) von B____ (nachfolgend: Schuldnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.38

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Avocate,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. April 2021

betreffend provisorische Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

In der Betreibung

Nr. [...] forderte A____ (nachfolgend: Gläubigerin) von B____ (nachfolgend: Schuldnerin)

CHF 16'693.50 zuzüglich Zins von 5% seit 1. August 2020 mit dem

Forderungsgrund «Rückerstattung der Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatz der

Pool-Deckung, wegen Nichtausführung des Vertrages, datiert 12. Oktober 2017»

sowie CHF 5'977.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. April 2020 mit dem

Forderungsgrund «Rückerstattung von Kosten in Zusammenhang mit dem Ersatz

beschädigter Rohre». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag, woraufhin die Gläubigerin

beim Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 30. März 2021 ein Gesuch um

Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung stellte. Das Zivilgericht wies das

Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 29. April 2021 kostenpflichtig ab.

Der zunächst im Dispositiv eröffnete Entscheid wurde auf Gesuch der Gläubigerin

hin schriftlich begründet.

Gegen den ihr am

25. Mai 2021 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gläubigerin

am 4. Juni 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin

beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung für die Forderungen von CHF 16'693.51 mit

Zins zu 5% pro Jahr ab dem 1. August 2020 sowie CHF 5'977.39 mit Zins zu 5% pro

Jahr ab dem 20. April 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schuldnerin.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Schuldnerin wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung

mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den

Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die form- und

fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Gemäss

Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige

Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass

eine Beschwerde eine Begründung sowie Anträge, das heisst konkrete

Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der

vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der

Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin

beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin

muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich

mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012

vom 10. Juli 2012 E. 1.3).

2.

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid dar, dass Voraussetzung für die Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art.

82.

Abs. 1 SchKG sei. Es prüfte sodann, ob eine solche Schuldanerkennung

vorliege, das heisst ein von der Schuldnerin unterzeichnetes Dokument, aus

welchem ihr vorbehalts- und bedingungsloser Wille hervorgehe, der Gläubigerin

bei Fälligkeit eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen

(E. 2.1 ff.). Das Zivilgericht stellte fest, dass sich das Gesuch auf

eine unterzeichnete Bestellbestätigung («Confirmation de commande pour la

réalisation d’une piscine privée»), ein unterzeichnetes «compte-rendu

d’intervention» und verschiedene nicht unterzeichnete Dokumente, insbesondere

die E-Mail vom 5. Mai 2020 sowie die Rechnungen der [...] an die Gläubigerin, stütze

(E. 2.2 und 2.4.1 f.). Das Zivilgericht stellte weiter fest, dass aus der

Bestellbestätigung respektive dem Werkvertrag nicht hervorgehe, dass die Schuldnerin

anerkenne, der Gläubigerin irgendetwas – geschweige denn den Betrag von CHF 16'693.50

für den Ersatz der Poolabdeckung sowie CHF 5'977.40 im Zusammenhang mit dem

Ersatz beschädigter Rohre – zu schulden respektive im Fall von

Leistungsstörungen den von der Gläubigerin eingeforderten Betrag zu bezahlen.

Auch aus dem «compte-rendu d’intervention» gehe keine entsprechende Anerkennung

hervor (E. 2.4.1). Die nicht unterzeichneten Dokumente könnten nicht zur

Anerkennung respektive Bezifferung der angeblichen Forderungen herangezogen

werden, da diesbezüglich keine unterzeichnete Anerkennungserklärung der Schuldnerin

vorliege (E. 2.4.2). Ob der Gläubigerin Ansprüche aus dem Werkvertrag zustünden,

sei eine Frage, die in einem ordentlichen Zivilprozess geklärt werden müsse

(E. 2.5).

Die Gläubigerin schildert

in den Ziffern III 1-35 der Beschwerde zunächst

den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne die zivilgerichtliche

Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren. Damit fehlt es an

einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids (vgl. E. 1.2; ferner

auch AGE BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1). Mangels konkreter Rügen zu konkreten Punkten erübrigt es sich somit, auf

die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.

Die Gläubigerin macht

in den Ziffern IV B 42 ff. («zur Sache») der Beschwerde geltend, dass eine

Schuldanerkennung aus mehreren Unterlagen hervorgehen könne, wenn daraus die

notwendigen Elemente ersichtlich seien. Dies bedeute, dass die unterzeichnete

Unterlage oder die beglaubigte Urkunde sich klar und direkt auf die Unterlagen beziehen

müsse oder darauf verweisen müsse, aus denen der Betrag der Schuld hervorgehe,

oder die es erlauben würden, diesen zu beziffern. Die Gläubigerin und die Schuldnerin

hätten einen Vertrag betreffend den Bau eines Swimmingpools abgeschlossen (Beschwerde,

Ziffer III 1, Ziffer IV B 51). Die Gläubigerin habe sich regelmässig über

Mängel des von der Schuldnerin gebauten Pools beschwert (Ziffer III A 8, Ziffer

IV B 51). Mit Einschreiben vom 14. April 2020 habe die Gläubigerin der Schuldnerin

mitgeteilt, dass sich der Schadensbetrag aus CHF 18'500.– für die Kosten

des Ersatzes der Poolabdeckung, aus CHF 1'500.– für die Kosten der Montage der

Poolabdeckung, aus CHF 5'000.– für Reparaturkosten der (Rohr-)Leitungen und aus

CHF 5'000.– für Schadenersatz zusammensetze (Ziffer III B 24, Ziffer IV B

52). Mit E-Mail vom 28. April 2020 habe die Schuldnerin anerkannt, die

notwendigen Reparaturen nicht vorgenommen zu haben. Sie habe erklärt, sie wolle

die Reparaturen vornehmen (Ziffer III B 26, Ziffer IV B 53). Damit habe die Schuldnerin

ihre Schuld in einer Gesamtheit von Unterlagen anerkannt (Ziffer IV B 55). Das

Zivilgericht habe fälschlicherweise das Bestehen einer Schuldanerkennung

verneint und somit die provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht verweigert

(Ziffer IV B 56).

Den Ausführungen

der Gläubigerin kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht hat zu Recht darauf

hingewiesen, dass die provisorische Rechtsöffnung nur gewährt werden kann, wenn

ein von der Schuldnerin unterzeichnetes Dokument vorliegt, aus welchem ihr

vorbehalts- und bedingungsloser Wille hervorgeht, der Gläubigerin bei

Fälligkeit eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (angefochtener

Entscheid, E. 2.1). Ebenso zutreffend hat das Zivilgericht ausgeführt,

dass aus der Bestellbestätigung offensichtlich nicht hervorgeht, dass die Schuldnerin

anerkennt, der Gläubigerin den von dieser geforderten Betrag für den Ersatz der

Poolabdeckung sowie im Zusammenhang mit dem Ersatz beschädigten Rohre zu

schulden (E. 2.4.1). Im unterzeichneten Vertragsdokument wird auch nicht

Bezug genommen auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen im Schreiben

der Gläubigerin vom 14. April 2020 oder auf die E-Mail vom 28. April 2020,

zumal diese ja aus der Zeit nach Abschluss des Vertrags stammen. Zudem hat die

Schuldnerin in der genannten E-Mail lediglich ihre Bereitschaft signalisiert,

Reparaturarbeiten vorzunehmen (E. 2.4). Entgegen den Ausführungen der Gläubigerin

kann von einer (schriftlichen) Anerkennung der geltend gemachten Forderung «in

einer Gesamtheit von Unterlagen» keine Rede sein. Es kann diesbezüglich auf die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.4).

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin trägt die Gerichtskosten von

CHF 700.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Der Schuldnerin sind mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine

Parteikosten entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen

ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 29. April 2021 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 700.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Salome Nertz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.