BEZ.2021.39
Revision (BGer 5A_789/2021 vom 29. September 2021)
21. Juli 2021Deutsch4 min
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.39
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
11. Mai 2021
betreffend Revision
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 29. April
2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit
Entscheid vom 11. Mai 2021 darauf nicht ein und auferlegte der
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 300.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde
beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten
und es seien die unangemessenen Betreibungen der [Gläubigerin] gegen sie und
ihren Ehemann zu löschen. Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben mit der Überschrift «Nachtrag Beweismittel» ein. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde
der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 zugestellt. Die am 4. Juni 2021 bei der
Post aufgegebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.
Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff.
ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde
trat auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese entgegen
den Anforderungen an Revisionsgesuche keinen Revisionsgrund genannt habe
(angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 2). Sie auferlegte der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 300.–. Die Beschwerdeführerin
sei schon in früheren Verfahren vor der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde
darauf hingewiesen worden, dass ihr gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG bei böswilliger
oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden könnten. Im Entscheid AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 habe
die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass ihr für den Fall weiterer vergleichbar unbegründeter und
leichtfertiger Beschwerden Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse)
auferlegt werden könnten. Dies gelte auch für das vorliegende
Revisionsverfahren (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 3).
Mit diesen
zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder in der
Beschwerde noch in der Eingabe vom 7. Juni 2021 auseinander. Sie legt in keiner
Weise dar, dass sie im Revisionsgesuch einen Revisionsgrund vorgebracht habe
und dass sie das Revisionsverfahren nicht bös- oder mutwillig angestrengt habe.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5
SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Mai 2021
(AB.2021.28) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.