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Entscheid

BEZ.2021.39

Revision (BGer 5A_789/2021 vom 29. September 2021)

21. Juli 2021Deutsch4 min

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.39

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

11. Mai 2021

betreffend Revision

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 29. April

2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt ein Revisionsgesuch ein. Diese trat mit

Entscheid vom 11. Mai 2021 darauf nicht ein und auferlegte der

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 300.–.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde

beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei auf das Revisionsbegehren einzutreten

und es seien die unangemessenen Betreibungen der [Gläubigerin] gegen sie und

ihren Ehemann zu löschen. Am 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein

Schreiben mit der Überschrift «Nachtrag Beweismittel» ein. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde

der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 zugestellt. Die am 4. Juni 2021 bei der

Post aufgegebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.

Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3

des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen

gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff.

ZPO über das Beschwerdeverfahren.

2.

Die untere Aufsichtsbehörde

trat auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese entgegen

den Anforderungen an Revisionsgesuche keinen Revisionsgrund genannt habe

(angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 2). Sie auferlegte der

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 300.–. Die Beschwerdeführerin

sei schon in früheren Verfahren vor der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde

darauf hingewiesen worden, dass ihr gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG bei böswilliger

oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und

Auslagen auferlegt werden könnten. Im Entscheid AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 habe

die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass ihr für den Fall weiterer vergleichbar unbegründeter und

leichtfertiger Beschwerden Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse)

auferlegt werden könnten. Dies gelte auch für das vorliegende

Revisionsverfahren (angefochtener Entscheid, Begründung zu Ziffer 3).

Mit diesen

zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder in der

Beschwerde noch in der Eingabe vom 7. Juni 2021 auseinander. Sie legt in keiner

Weise dar, dass sie im Revisionsgesuch einen Revisionsgrund vorgebracht habe

und dass sie das Revisionsverfahren nicht bös- oder mutwillig angestrengt habe.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten

werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5

SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Mai 2021

(AB.2021.28) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.