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Entscheid

BEZ.2021.40

Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (BGer 5A_611/2021 vom 9. August 2021)

13. Juli 2021Deutsch9 min

Packungen Munition und ein Dolch. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.40

ENTSCHEID

vom 13.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 28. Mai 2021

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 21. September

2020 ersuchte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau das Betreibungsamt

Basel-Stadt, die von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 24. Februar 2014

eingezoge Waffensammlung von A____ (Beschwerdeführer) zu pfänden. Nachdem das

Betreibungsamt Basel-Stadt diesem Ersuchen nachgekommen war, liess es dem

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 30. September 2020 den

Pfändungsbericht zukommen. Nicht gepfändet wurden ein Militärkarabiner, drei

Packungen Munition und ein Dolch. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in

Betreibungs- und Konkurssachen, worin er unter anderem geltend machte, dass der

Schätzungswert der vom Betreibungsamt Basel-Stadt rechtshilfeweise gepfändeten

Waffen zu tief sei. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20.

Januar 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Schätzung seiner

Waffensammlung richtete, wurde die Sache zuständigkeitshalber an das

Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Dieses leitete die

Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt weiter. Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 wies die untere

Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2021

(Postaufgabe: 14. Juni 2021) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt. Darin stellt er

den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid umgehend aufzuheben. Zudem beantragt

er eine Parteianhörung, die sofortige Einpfändung und Verwertung einer

Liegenschaft an der [...] in [...], die sofortige Rückgabe der Waffensammlung,

Wiedergutmachung, Genugtuung, Parteientschädigung und Schadenersatz. Auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3

des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über

das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2020.36 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2). Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die

Beschwerde ist mit schriftlicher Begründung einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auszuführen, weshalb der

erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird

vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1; AGE BEZ 2021.1 vom 5. März 2021 E. 3.1). Auch

wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt

werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,

weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser

geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom

24.

Januar 2014 E. 2.).

Die obere

Aufsichtsbehörde kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO analog; AGE BEZ.2015.3 vom 4. Mai

2015.

E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren wird in der Regel als Aktenprozess ohne

Parteiverhandlung durchgeführt (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 5). Ein

Umstand, der ausnahmsweise eine Verhandlung gebieten könnte, ist im

vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht

dargelegt. Insbesondere besteht kein Anlass für die Erhebung von Beweisen.

Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteianhörung

kann der vorliegenden Entscheid daher ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg

gefällt werden.

2.

2.1

Wie

vor der unteren Aufsichtsbehörde macht der Beschwerdeführer auch vor der oberen

Aufsichtsbehörde eine unrichtige Schätzung der Waffensammlung geltend (Beschwerde

S. 1–4).

Gemäss Art. 97

SchKG schätzt das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit

Zuziehung von Sachverständigen. Es liegt im Ermessen des Betreibungsamts, ob es

für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen will. Fehlen ihm die nötigen

Fachkenntnisse, so ist es dazu grundsätzlich verpflichtet. Allerdings hat es in

einer solchen Situation auch die durch die Zuziehung von Sachverständigen

anfallenden Kosten zu berücksichtigen, welche in einem vernünftigen Verhältnis

zum Wert des gepfändeten Gegenstands stehen müssen (BGer 5A_240/2019 vom 4. September

2019.

E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).

Auch bei der

Schätzung selbst handelt es sich um eine Ermessensfrage (BGE 120 III 79

E. 1 S. 81; BGer 5A_96/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.3.1). Dabei

ist zu beachten, dass die Schätzung der zu versteigernden Objekte nichts über

den tatsächlich erzielbaren Erlös aussagt, sondern dem Interessenten bloss

einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot geben soll. Daher soll sie

nicht möglichst hoch sein, sondern nur den mutmasslichen Verkaufswert bestimmen

(BGE 134 III 42 E. 4 S. 43).

2.2

Die

untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid auf die Ausführungen in der Vernehmlassung

des Betreibungsamts vom 11. Februar 2021 hingewiesen. Darin hat das

Betreibungsamt ausgeführt, dass die Schätzung von der Gantbeamtung durchgeführt

wurde, welche seit jeher regelmässig Waffenversteigerungen durchführe. Die

Festsetzung der Schätzungswerte sei mit Hilfe von Internetrecherchen sowie

aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung erfolgt. Die Gantbeamtung habe

beobachtet, dass die erzielten Preise in den vergangenen Jahren klar gesunken

seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber

pauschal, dass die Waffen «ein Vielfaches» (Beschwerde S. 2) bzw. «einiges

mehr» (Beschwerde S. 2) bzw. «das Dreifache» (Beschwerde S. 3)

bzw. CHF 100'000.– (Beschwerde S. 3 und 4) wert seien, ohne diese

Behauptungen mit konkreten Hinweisen zu untermauern. Sodann merkt der

Beschwerdeführer an, dass eine Schätzung eines «angeblichen Fachmanns der über

das Internet gehen muss» kein Fachmann sei, sondern «ein Nachredner von

Unwissenheit». Es habe keinen Wert, mit Personen zu sprechen, die weder

Ameedienst geleistet noch eine Ahnung von Waffen hätten (Beschwerde S. 2 f.). Es

erscheint fraglich, ob in diesen Ausführungen eine hinreichende

Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids erblickt

werden und deshalb auf die Rüge der unrichtigen Schätzung überhaupt eingetreten

werden kann (vgl. dazu oben E. 1 zweiter Absatz). Diese Ausführungen sind jedenfalls

nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Betreibungsamts bei der

Ermessensausübung im Rahmen der Schätzung darzulegen. Soweit sich die

Beschwerde gegen die Schätzung der Waffensammlung richtet, erweist sie sich

folglich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Der

Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde erneut die Herausgabe der

Waffensammlung. Die untere Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass die Kantonspolizei die Waffensammlung eingezogen habe, das

Betreibungsamt nicht im Besitz der Waffensammlung sei und bereits deshalb eine

Herausgabe derselben nicht in Frage komme (angefochtener Entscheid

E. 4.6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen in keiner

Weise auseinander, sondern beschränkt sich lediglich darauf, den Antrag auf

Herausgabe zu wiederholen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im

Übrigen wäre der Antrag auf Herausgabe mit Verweis auf die zutreffenden

Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde auch als unbegründet abzuweisen, wenn

darauf eingetreten werden könnte.

4.

Soweit der

Beschwerdeführer finanzielle Ansprüche unter dem Titel Wiedergutmachung,

Genugtuung und Schadenersatz im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte,

führte die untere Aufsichtsbehörde zu Recht aus, dass sie für die Beurteilung

derartiger Ansprüche sachlich nicht zuständig ist (angefochtener Entscheid E.

5). Dasselbe gilt in Bezug auf das Begehren um Pfändung der Liegenschaft an der

[...] in [...] (angefochterner Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer

wiederholt diese Anträge im vorliegenden Verfahren, setzt sich jedoch mit den genannten

Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander, sondern begnügt

sich mit rein appellatorischer Kritik (vgl. Beschwerde S. 3). Im Übrigen

fehlt es auch im vorliegenden Verfahren an der (sachlichen sowie funktionellen)

Zuständigkeit für die Beurteilung des in der Beschwerde erneut gestellten Antrags

auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Parteientschädigung und Schadenersatz sowie für

die Beurteilung des Antrags auf Pfändung der genannten Liegenschaft. Folglich

kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

5.

Aus den vorstehen

Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten

werden kann. Auf den Antrag auf Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz sowie

auf Pfändung der Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht eingetreten.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 28. Mai 2021 ([...])

wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf den Antrag auf Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz sowie

auf Pfändung der Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.