BEZ.2021.40
Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (BGer 5A_611/2021 vom 9. August 2021)
13. Juli 2021Deutsch9 min
Packungen Munition und ein Dolch. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.40
ENTSCHEID
vom 13.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 28. Mai 2021
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 21. September
2020 ersuchte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau das Betreibungsamt
Basel-Stadt, die von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 24. Februar 2014
eingezoge Waffensammlung von A____ (Beschwerdeführer) zu pfänden. Nachdem das
Betreibungsamt Basel-Stadt diesem Ersuchen nachgekommen war, liess es dem
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 30. September 2020 den
Pfändungsbericht zukommen. Nicht gepfändet wurden ein Militärkarabiner, drei
Packungen Munition und ein Dolch. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen, worin er unter anderem geltend machte, dass der
Schätzungswert der vom Betreibungsamt Basel-Stadt rechtshilfeweise gepfändeten
Waffen zu tief sei. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20.
Januar 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Schätzung seiner
Waffensammlung richtete, wurde die Sache zuständigkeitshalber an das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Dieses leitete die
Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt weiter. Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 wies die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2021
(Postaufgabe: 14. Juni 2021) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt. Darin stellt er
den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid umgehend aufzuheben. Zudem beantragt
er eine Parteianhörung, die sofortige Einpfändung und Verwertung einer
Liegenschaft an der [...] in [...], die sofortige Rückgabe der Waffensammlung,
Wiedergutmachung, Genugtuung, Parteientschädigung und Schadenersatz. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über
das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2020.36 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die
Beschwerde ist mit schriftlicher Begründung einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auszuführen, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1; AGE BEZ 2021.1 vom 5. März 2021 E. 3.1). Auch
wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2.).
Die obere
Aufsichtsbehörde kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO analog; AGE BEZ.2015.3 vom 4. Mai
2015.
E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren wird in der Regel als Aktenprozess ohne
Parteiverhandlung durchgeführt (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 5). Ein
Umstand, der ausnahmsweise eine Verhandlung gebieten könnte, ist im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht
dargelegt. Insbesondere besteht kein Anlass für die Erhebung von Beweisen.
Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteianhörung
kann der vorliegenden Entscheid daher ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden.
2.
2.1
Wie
vor der unteren Aufsichtsbehörde macht der Beschwerdeführer auch vor der oberen
Aufsichtsbehörde eine unrichtige Schätzung der Waffensammlung geltend (Beschwerde
S. 1–4).
Gemäss Art. 97
SchKG schätzt das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit
Zuziehung von Sachverständigen. Es liegt im Ermessen des Betreibungsamts, ob es
für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen will. Fehlen ihm die nötigen
Fachkenntnisse, so ist es dazu grundsätzlich verpflichtet. Allerdings hat es in
einer solchen Situation auch die durch die Zuziehung von Sachverständigen
anfallenden Kosten zu berücksichtigen, welche in einem vernünftigen Verhältnis
zum Wert des gepfändeten Gegenstands stehen müssen (BGer 5A_240/2019 vom 4. September
2019.
E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).
Auch bei der
Schätzung selbst handelt es sich um eine Ermessensfrage (BGE 120 III 79
E. 1 S. 81; BGer 5A_96/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.3.1). Dabei
ist zu beachten, dass die Schätzung der zu versteigernden Objekte nichts über
den tatsächlich erzielbaren Erlös aussagt, sondern dem Interessenten bloss
einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot geben soll. Daher soll sie
nicht möglichst hoch sein, sondern nur den mutmasslichen Verkaufswert bestimmen
(BGE 134 III 42 E. 4 S. 43).
2.2
Die
untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid auf die Ausführungen in der Vernehmlassung
des Betreibungsamts vom 11. Februar 2021 hingewiesen. Darin hat das
Betreibungsamt ausgeführt, dass die Schätzung von der Gantbeamtung durchgeführt
wurde, welche seit jeher regelmässig Waffenversteigerungen durchführe. Die
Festsetzung der Schätzungswerte sei mit Hilfe von Internetrecherchen sowie
aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung erfolgt. Die Gantbeamtung habe
beobachtet, dass die erzielten Preise in den vergangenen Jahren klar gesunken
seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber
pauschal, dass die Waffen «ein Vielfaches» (Beschwerde S. 2) bzw. «einiges
mehr» (Beschwerde S. 2) bzw. «das Dreifache» (Beschwerde S. 3)
bzw. CHF 100'000.– (Beschwerde S. 3 und 4) wert seien, ohne diese
Behauptungen mit konkreten Hinweisen zu untermauern. Sodann merkt der
Beschwerdeführer an, dass eine Schätzung eines «angeblichen Fachmanns der über
das Internet gehen muss» kein Fachmann sei, sondern «ein Nachredner von
Unwissenheit». Es habe keinen Wert, mit Personen zu sprechen, die weder
Ameedienst geleistet noch eine Ahnung von Waffen hätten (Beschwerde S. 2 f.). Es
erscheint fraglich, ob in diesen Ausführungen eine hinreichende
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids erblickt
werden und deshalb auf die Rüge der unrichtigen Schätzung überhaupt eingetreten
werden kann (vgl. dazu oben E. 1 zweiter Absatz). Diese Ausführungen sind jedenfalls
nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Betreibungsamts bei der
Ermessensausübung im Rahmen der Schätzung darzulegen. Soweit sich die
Beschwerde gegen die Schätzung der Waffensammlung richtet, erweist sie sich
folglich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Der
Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde erneut die Herausgabe der
Waffensammlung. Die untere Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die Kantonspolizei die Waffensammlung eingezogen habe, das
Betreibungsamt nicht im Besitz der Waffensammlung sei und bereits deshalb eine
Herausgabe derselben nicht in Frage komme (angefochtener Entscheid
E. 4.6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen in keiner
Weise auseinander, sondern beschränkt sich lediglich darauf, den Antrag auf
Herausgabe zu wiederholen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im
Übrigen wäre der Antrag auf Herausgabe mit Verweis auf die zutreffenden
Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde auch als unbegründet abzuweisen, wenn
darauf eingetreten werden könnte.
4.
Soweit der
Beschwerdeführer finanzielle Ansprüche unter dem Titel Wiedergutmachung,
Genugtuung und Schadenersatz im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte,
führte die untere Aufsichtsbehörde zu Recht aus, dass sie für die Beurteilung
derartiger Ansprüche sachlich nicht zuständig ist (angefochtener Entscheid E.
5). Dasselbe gilt in Bezug auf das Begehren um Pfändung der Liegenschaft an der
[...] in [...] (angefochterner Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer
wiederholt diese Anträge im vorliegenden Verfahren, setzt sich jedoch mit den genannten
Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander, sondern begnügt
sich mit rein appellatorischer Kritik (vgl. Beschwerde S. 3). Im Übrigen
fehlt es auch im vorliegenden Verfahren an der (sachlichen sowie funktionellen)
Zuständigkeit für die Beurteilung des in der Beschwerde erneut gestellten Antrags
auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Parteientschädigung und Schadenersatz sowie für
die Beurteilung des Antrags auf Pfändung der genannten Liegenschaft. Folglich
kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
5.
Aus den vorstehen
Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Auf den Antrag auf Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz sowie
auf Pfändung der Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht eingetreten.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 28. Mai 2021 ([...])
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf den Antrag auf Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz sowie
auf Pfändung der Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.