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Entscheid

BEZ.2021.41

definitive Rechtsöffnung

7. September 2021Deutsch6 min

14. Mai 2020, unter Kostenfolge zulasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 1. März 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.41

ENTSCHEID

vom 7. September 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

c/o B____ Schuldnerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Abteilung

Rechnungswesen,

Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach

964, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. März 2021

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl

Nr. [...] vom 20. Oktober 2020 setzte der Kanton Basel‑Stadt,

vertreten durch das zentrale Rechnungswesen der Gerichte (Gläubiger), beim

Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung gegen die A____ (Schuldnerin) in Höhe

von CHF 100.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 in

Betreibung. Nachdem die Schuldnerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag

erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger am 26. Januar 2021

(Posteingang) beim Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit

14. Mai 2020, unter Kostenfolge zulasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 1. März 2021

erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger in Betreibung Nr. [...] die

definitive Rechtsöffnung für CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020

und auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 40.–. Auf Gesuch

der Schuldnerin hin wurde der zunächst im Dispositiv eröffnete Entscheid

schriftlich begründet.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben bzw. für rechtlich ungültig zu erklären,

ohne Kostenfolge für die Schuldnerin. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des

Gläubigers wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a

in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der angefochtene

Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen

(Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner

Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend

ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Mit

der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden

(Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Mit

seinem im Dispositiv eröffneten Entscheid vom 1. März 2021 erteilte

das Zivilgericht dem Gläubiger Rechtsöffnung für CHF 60.– (nebst Zins) in der Betreibung

Nr. [...] vom 20. Oktober 2020. In der am

11.

Juni 2021 verschickten schriftlichen Begründung führte das

Zivilgericht allerdings aus, dass dem Gläubiger im vorliegenden Verfahren zu

Unrecht die definitive Rechtsöffnung für die beantragte Forderung von CHF 60.–

nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 erteilt worden sei

(angefochtener Entscheid, E. 3.1). Das entsprechende Rechtsöffnungsgesuch

basiere auf dem im Verfahren V.2019.992 ergangenen Entscheid vom

12.

Dezember 2019, mit welchem das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gläubiger

die definitive Rechtsöffnung für eine mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 4.

Juli 2019 in Betreibung gesetzte Forderung erteilt und der Schuldnerin

ausgangsgemäss die Gerichtskosten von CHF 60.– auferlegt hatte (E. 2.3.2).

Das Zivilgericht habe bei der erstmaligen Prüfung übersehen, dass es sich

bereits im Verfahren V.2019.992 um ein Rechtsöffnungsverfahren gehandelt habe

und das vorliegend behandelte Rechtsöffnungsgesuch vom 26. Januar 2021

somit der Durchsetzung der in diesem Vollstreckungsentscheid festgelegten

Urteilsgebühr diene. Betreibungskosten seien aber nach Art. 68 Abs. 1 SchKG

grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Sie würden von den Zahlungen des

Schuldners vorab erhoben und somit zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen

(vgl. BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung könnten Betreibungskosten – wozu auch die Entscheidgebühr und

die allfällige Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren zu zählen

seien – nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (vgl. BGer

5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3). Für die mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

vom 20. Oktober 2020 in Betreibung gesetzte Forderung hätte

entsprechend keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden dürfen; vielmehr

seien die der Schuldnerin mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019

(V.2019.992) auferlegten Gerichtskosten von ihr als Betreibungskosten

zusätzlich zu tragen (E. 3.1). Das erkennende Gericht könne aber nicht auf

einen bereits eröffneten Entscheid zurückkommen. Sollte der bereits eröffnete

Endentscheid aufgehoben und korrigiert werden, müsse ein Rechtsmittel eingelegt

werden (E. 3.2).

2.2

Das

Zivilgericht führt mit zutreffender Begründung im angefochtenen Entscheid somit

selbst aus, dass die von ihm ausgesprochene Rechtsöffnung zu Unrecht ergangen

ist, da sich das von ihm vorliegend behandelte Rechtsöffnungsgesuch auf

Gerichtskosten bezieht, welche der Schuldnerin in einem anderen

Rechtsöffnungsverfahren auferlegt worden sind. Darauf weist implizit auch die

Schuldnerin in ihrer Beschwerde hin (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). Die in

einem Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichtskosten bilden Teil der

Betreibungskosten der laufenden Betreibung und sind somit aus dem Erlös dieser

Betreibung zu decken. Da sie nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sind,

kann in einem erneuten, gesonderten Betreibungsverfahren auch keine

Rechtsöffnung gewährt werden (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 692; Bachofner, Neues und Bewährtes zum

Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020, S. 1, 29 f., mit weiteren Hinweisen).

Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch

des Gläubigers vom 26. Januar 2021 ist abzuweisen.

3.

Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 40.– sowie die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 60.– dem Gläubiger aufzuerlegen (Art. 106

Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

somit obsolet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2021 (V.2021.61) aufgehoben und

das Gesuch des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2021 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 20. Oktober 2020 abgewiesen.

Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 40.– sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von

CHF 60.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.