BEZ.2021.41
definitive Rechtsöffnung
7. September 2021Deutsch6 min
14. Mai 2020, unter Kostenfolge zulasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 1. März 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.41
ENTSCHEID
vom 7. September 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o B____ Schuldnerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Abteilung
Rechnungswesen,
Zivilgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach
964, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. März 2021
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl
Nr. [...] vom 20. Oktober 2020 setzte der Kanton Basel‑Stadt,
vertreten durch das zentrale Rechnungswesen der Gerichte (Gläubiger), beim
Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung gegen die A____ (Schuldnerin) in Höhe
von CHF 100.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 in
Betreibung. Nachdem die Schuldnerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag
erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger am 26. Januar 2021
(Posteingang) beim Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit
14. Mai 2020, unter Kostenfolge zulasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 1. März 2021
erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger in Betreibung Nr. [...] die
definitive Rechtsöffnung für CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020
und auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 40.–. Auf Gesuch
der Schuldnerin hin wurde der zunächst im Dispositiv eröffnete Entscheid
schriftlich begründet.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. Juni 2021
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben bzw. für rechtlich ungültig zu erklären,
ohne Kostenfolge für die Schuldnerin. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des
Gläubigers wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der angefochtene
Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen
(Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner
Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend
ist dieses Erfordernis erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden
(Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Mit
seinem im Dispositiv eröffneten Entscheid vom 1. März 2021 erteilte
das Zivilgericht dem Gläubiger Rechtsöffnung für CHF 60.– (nebst Zins) in der Betreibung
Nr. [...] vom 20. Oktober 2020. In der am
11.
Juni 2021 verschickten schriftlichen Begründung führte das
Zivilgericht allerdings aus, dass dem Gläubiger im vorliegenden Verfahren zu
Unrecht die definitive Rechtsöffnung für die beantragte Forderung von CHF 60.–
nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 erteilt worden sei
(angefochtener Entscheid, E. 3.1). Das entsprechende Rechtsöffnungsgesuch
basiere auf dem im Verfahren V.2019.992 ergangenen Entscheid vom
12.
Dezember 2019, mit welchem das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gläubiger
die definitive Rechtsöffnung für eine mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 4.
Juli 2019 in Betreibung gesetzte Forderung erteilt und der Schuldnerin
ausgangsgemäss die Gerichtskosten von CHF 60.– auferlegt hatte (E. 2.3.2).
Das Zivilgericht habe bei der erstmaligen Prüfung übersehen, dass es sich
bereits im Verfahren V.2019.992 um ein Rechtsöffnungsverfahren gehandelt habe
und das vorliegend behandelte Rechtsöffnungsgesuch vom 26. Januar 2021
somit der Durchsetzung der in diesem Vollstreckungsentscheid festgelegten
Urteilsgebühr diene. Betreibungskosten seien aber nach Art. 68 Abs. 1 SchKG
grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Sie würden von den Zahlungen des
Schuldners vorab erhoben und somit zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen
(vgl. BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung könnten Betreibungskosten – wozu auch die Entscheidgebühr und
die allfällige Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren zu zählen
seien – nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (vgl. BGer
5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3). Für die mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
vom 20. Oktober 2020 in Betreibung gesetzte Forderung hätte
entsprechend keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden dürfen; vielmehr
seien die der Schuldnerin mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019
(V.2019.992) auferlegten Gerichtskosten von ihr als Betreibungskosten
zusätzlich zu tragen (E. 3.1). Das erkennende Gericht könne aber nicht auf
einen bereits eröffneten Entscheid zurückkommen. Sollte der bereits eröffnete
Endentscheid aufgehoben und korrigiert werden, müsse ein Rechtsmittel eingelegt
werden (E. 3.2).
2.2
Das
Zivilgericht führt mit zutreffender Begründung im angefochtenen Entscheid somit
selbst aus, dass die von ihm ausgesprochene Rechtsöffnung zu Unrecht ergangen
ist, da sich das von ihm vorliegend behandelte Rechtsöffnungsgesuch auf
Gerichtskosten bezieht, welche der Schuldnerin in einem anderen
Rechtsöffnungsverfahren auferlegt worden sind. Darauf weist implizit auch die
Schuldnerin in ihrer Beschwerde hin (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). Die in
einem Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichtskosten bilden Teil der
Betreibungskosten der laufenden Betreibung und sind somit aus dem Erlös dieser
Betreibung zu decken. Da sie nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sind,
kann in einem erneuten, gesonderten Betreibungsverfahren auch keine
Rechtsöffnung gewährt werden (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 692; Bachofner, Neues und Bewährtes zum
Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020, S. 1, 29 f., mit weiteren Hinweisen).
Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch
des Gläubigers vom 26. Januar 2021 ist abzuweisen.
3.
Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 40.– sowie die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 60.– dem Gläubiger aufzuerlegen (Art. 106
Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
somit obsolet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2021 (V.2021.61) aufgehoben und
das Gesuch des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2021 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 20. Oktober 2020 abgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 40.– sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von
CHF 60.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.