BEZ.2021.42
Forderung
18. Oktober 2021Deutsch12 min
für sich und den Beschwerdeführer und schloss gleichzeitig bei der B____ (Beschwerdegegnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.42
ENTSCHEID
vom 18.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Mai 2021
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehefrau von A____
(Beschwerdeführer) buchte am 31. Januar 2020 bei der C____ eine Pauschalreise
für sich und den Beschwerdeführer und schloss gleichzeitig bei der B____ (Beschwerdegegnerin)
eine Reiseversicherung ab, bei welcher der Beschwerdeführer mitversichert
wurde. Nachdem die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 14. März
2020 angetretene Reise am 17. März 2020 vorzeitig abgebrochen worden war, wandte
sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2021 an die Beschwerdegegnerin
und verlangte von dieser insgesamt CHF 3'317.– als Gesamtschaden. Nachdem im
zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung hatte erzielt werden
können, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Klage beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass
die Beschwerdegegnerin aus Vertrag die Geldzahlung von reiseversicherten Leistungen
im Betrag von CHF 3'317.– nebst Zins von 5% ab dem 19. September 2020
schulde und dass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtung im Verzug
befinde. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die Verpflichtung
durch Geldzahlung zu erfüllen. Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 wies das
Zivilgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit folgenden Rechtsbegehren:
«Der Entscheid des
Zivilgerichts Kanton Basel-Stadt vom 21. Mai 2021 ist durch Feststellung
dahingehend zu korrigieren, dass die B____, Zweigniederlassung [...], aus
Vertrag die Geldzahlung von reiseversicherten Leistungen im Betrag von CHF
2'992.90, nebst Zins von 5 Prozent ab dem 19. September 2020, schuldet.
Der Entscheid des Zivilgerichts Kanton Basel-Stadt vom 21. Mai 2021 ist
durch Feststellung dahingehend zu korrigieren, dass sich die B____,
Zweigniederlassung [...], mit der Erfüllung der Verpflichtung im Betrag von CHF
526.90 im Verzug befindet. Die B____, Zweigniederlassung [...], ist gerichtlich
anzuweisen, die unbezahlte Restschuld durch Geldzahlung zu tilgen.»
Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom
21.
Mai 2021, mit dem dieses die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen
Endentscheid. Solche sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter
diesem Betrag, ist der erstinstanzliche Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter CHF 10'000.–
(vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Der angefochtene Entscheid unterliegt
folglich der Beschwerde.
1.2
Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der Rechtsmittelinstanz
innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom
30.
Juni 2021 ist einzutreten. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige
Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
2.
Entscheid
des Zivilgerichts im Überblick
Das Zivilgericht
führte im angefochtenen Entscheid zunächst die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Positionen aus und erläuterte den rechtlichen Schadensbegriff
(angefochtener Entscheid E. 2.1 und E. 2.2).
Weiter führte es
aus, dass die gebuchte Reise erst in Basel bzw. am Euro Airport beginne und
ende, weshalb in Bezug auf die geltend gemachten Kosten für den Parkplatz am Euro
Airport zum Vornherein kein Anspruch auf Rückerstattung bestehe (angefochtener
Entscheid E. 2.3). Sodann hielt das Zivilgericht fest, dass die
Pauschalreiseveranstalterin den Beschwerdeführer mit CHF 2'005.–
entschädigt habe, was unbestrittenermassen dem nicht benutzten Reiseanteil entspreche.
Diese Zahlung sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da in diesem
Umfang nach der Differenztheorie kein Schaden vorliege. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer freiwillig CHF 461.– ersetzt, was
unbestrittenermassen den geltend gemachten Kosten für die An- und Rückreise mit
dem Privatauto und dem Parkplatz am Euro Airport, den Zugtickets von Stuttgart
nach Basel und den TNW Fahrkarten entspreche. Dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau sei durch die nicht ordnungsgemäss durchgeführte Pauschalreise ein zu
ersetzender Schaden von insgesamt CHF 2'141.92 entstanden (CHF 2’005.– für
den nicht benutzten Reiseanteil + CHF 136.92 für die Mehrkosten der Reise von
Stuttgart nach Basel [€115 zum angegeben Wechselkurs von 1.0845 für die
Zugtickets + CHF 12.20 TNW]). Der Beschwerdeführer sei mit insgesamt CHF
2’466.– entschädigt worden und somit für mehr, als ihm und seiner Ehefrau
rechtlich zustehe. Bereits deshalb sei die Klage abzuweisen (angefochtener
Entscheid E. 2.4 und E. 2.5).
Der
Vollständigkeit halber behandelte das Zivilgericht sodann das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Quarantäne-Massnahmen der spanischen
Regierung ein Anwendungsfall für die abgeschlossene Versicherung vorliege.
Dabei führte es unter anderem aus, dass sich aus dem klaren Wortlaut von
Ziff. 3.3 B lit. g der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ergebe,
dass selbst bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses niemals die ganzen
Kosten einer gebuchten und angetretenen Reise zurückerstattet würden, dass für
einen Ersatz des sog. Frustrationsschadens keine rechtliche Grundlage bestehe und
dass die Durchführung der gebuchten Pauschalreise nicht durch die spanische
Regierung, sondern durch die Reiseveranstalterin abgebrochen worden sei,
weshalb ein Leistungsausschluss gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB
vorliege (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Wenn eine
Reiseversicherung die Leistungspflicht ausschliesse, falls für den entstandenen
Schaden eine Reiseveranstalterin aufkommen müsse, sei dies weder unüblich noch
branchenfremd. Dementsprechend sei die Leistungsausschlussklausel gemäss
Ziff. 3.4 B lit. a AVB nicht ungewöhnlich und einschlägig
(angefochtener Entscheid E. 3.4.4).
Schliesslich
liess es das Zivilgericht offen, ob und falls ja in welchem Umfang der
Beschwerdeführer überhaupt für die Geltendmachung eines allfälligen Schadens
aktivlegitimiert sei, zumal er von seiner Ehefrau nicht bevollmächtigt sei (angefochtener
Entscheid E. 4).
3.
Rügen
des Beschwerdeführers und Würdigung der Rügen
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass Zivilgericht behaupte zu
Unrecht, dass der Betrag von CHF 2'005.– unbestrittenermassen dem nicht benutzten
Reiseanteil entspreche. Für die vereinbarte Leistung der Pauschalreise, welche 11
Tage Ferienaufenthalt auf Lanzarote umfasse, sei als Abgeltung ein
Pauschalpreis festgelegt worden. Die Quarantäne habe während elf von elf Tagen
den Ferienaufenthalt verunmöglicht oder unzumutbar gemacht und dadurch zu einem
nicht benützten Reisearrangement geführt. Unklare Klauseln in den AVB seien zu
Lasten der Verwenderin auszulegen (Beschwerde S. 4 Ziff. 4a–4c).
Die Feststellung
des Zivilgerichts, die CHF 2'005.– entsprächen unbestrittenermassen dem nicht
benutzten Reiseanteil, ist unrichtig, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend
macht. Bereits in der Klage (Klage vom 21. Januar 2021 S. 3 f.) brachte der
Beschwerdeführer vor, das Reisearrangement sei überhaupt nicht benützt worden,
weil die während der Quarantäne erbrachten Dienstleistungen nicht als benützter
Anteil des Reisearrangements gelten könnten. Die Unrichtigkeit dieser
Feststellung des Zivilgerichts ist aber unerheblich, weil mangels einer
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dahingestellt bleiben kann, welcher
Anteil des Reisearrangements im Sinn von Ziff. 3.3 B lit. g AVB als
unbenützt gilt. Da Leistungen der Beschwerdegegnerin ohnehin ausgeschlossen sind
(vgl. nachfolgende E. 3.2), kann auch dahingestellt bleiben, wie die
anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements zu bestimmen sind.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Abbruch der Reise sei von der spanischen
Regierung erzwungen worden und habe nicht auf einem freien Willensentscheid der
Veranstalterin beruht. Vielmehr sei der Adressat hoheitlicher Anordnungen
gezwungen, diesen Folge zu leisten, weil die mit Ungehorsam verbundenen
Sanktionen (Zwangsmassnahmen mittels Staats- und Polizeigewalt) schwere
Nachteile (bis Konkurs, d.h. Untergang der juristischen Person) zeitigen
würden. Es bestehe keine Wahl und es gebe keine Alternativen für Adressaten
hoheitlicher Anordnungen. Das Dekret der spanischen Regierung stehe direkt
kausal im Zusammenhang mit diesen Reiseabbrüchen und gelte als alleinige
Ursache der Abbrüche. Entsprechend liege kein (freier) Willensentscheid eines
Leistungsträgers vor. Daher sei auch der Ausschlussgrund von Ziff. 3.4 B lit. a
AVB nicht erfüllt. Würde Ziff. 3.4 B lit. a AVB so verstanden, wie ihn das
Zivilgericht auslege, sei diese Klausel missverständlich und mehrdeutig, somit
unklar und ungewöhnlich, weshalb sie wegen Globalübernahme zu Lasten der
Verwenderin auszulegen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 1a–1c).
Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, ist
die Reise nicht von der spanischen Regierung, sondern von der Veranstalterin
bzw. von der von dieser beauftragten Reiseleitung abgebrochen worden. Die
Auslegung des Beschwerdeführers, gemäss welcher der Ausschlussgrund von Ziff.
3.4
B lit. a AVB nur für Abbrüche der Reise gelten soll, zu denen sich die
Veranstalterin aus freiem Willen entscheidet, und nicht für solche, zu denen
sie sich aufgrund staatlicher Anordnungen gezwungen sieht, entbehrt jeglicher
Grundlage. Damit sind Leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Abbruchs
der Reise durch die Veranstalterin gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB selbst dann
ausgeschlossen, wenn die Veranstalterin durch die Anordnungen der spanischen
Regierung zum Abbruch gezwungen worden ist.
Wie das
Zivilgericht richtig festgestellt hat, ist die Ausschlussklausel von Ziff. 3.4
B lit. a AVB nicht ungewöhnlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.4).
Der Umstand, dass sie auch bei durch staatliche Anordnungen erzwungenen
Reiseabbrüchen gilt, ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nichts. Beim Schadenersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter gemäss Art. 13
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PauRG, SR 944.3)
handelt es sich in der Sache um einen Minderungsanspruch, der unabhängig von
einem Verschulden des Veranstalters besteht (Zeiter/Schlumpf,
in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 1 und 7). Daher besteht dieser Anspruch
grundsätzlich auch dann, wenn sich der Veranstalter aufgrund staatlicher Anordnungen
zum Reiseabbruch gezwungen sieht. Dementsprechend hat die Veranstalterin im
vorliegenden Fall Leistungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PauRG erbracht,
obwohl der Abbruch der Reise gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers von
der spanischen Regierung erzwungen worden ist. Wenn der Konsument einen
Anspruch gegenüber dem Veranstalter hat, ist es aber nicht ungewöhnlich,
sondern vielmehr naheliegend, dass ein kumulativer Anspruch gegenüber dem
Versicherer ausgeschlossen wird.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Quarantäne ein versichertes Ereignis
gemäss AVB sei. Diese Tatsache sei vom Zivilgericht in seinem Entscheid nicht
gewürdigt worden. Durch die Quarantäne sei der Aufenthalt verunmöglicht und
unzumutbar gemacht worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3a und 3b). Ob im vorliegenden
Fall ein versichertes Ereignis im Sinn von Ziff. 3.2 A lit. b vorliegt, ist jedoch
irrelevant, weil Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Ziff. 3.4 B
lit. a AVB ohnehin ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 3.2). Das
Zivilgericht ist daher auf die Frage zu Recht nicht weiter eingegangen.
3.4
Soweit
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Entscheide in anderen rechtlichen
Bereichen (Entscheide bei politischen Wahlen, Entscheide im Vertragsrecht und
Entscheide im Eherecht) hinweist, welche als sinngemässe Verhältnisse «die
tiefere Logik im Absatz II-1 [der Beschwerde] verständlich illustrieren» sollen
(Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist zu bemerken, dass diese Ausführungen an der
Sache vorbeigehen und in keiner Art und Weise geeignet sind, Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen.
3.5
In
Bezug auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid macht der Beschwerdeführer schliesslich
geltend, aufgrund der Eingabe vom 5. Oktober 2020 habe er im Umfang der
Zahlungen von CHF 2'005.– und CHF 46.– obsiegt, weshalb ihm nur ein Teil
der Prozesskosten aufzuerlegen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. I und S. 4
Ziff. III). Diese Ansicht ist unzutreffend: Beide Zahlungen erfolgten vor der
Einreichung der Klage vom 21. Januar 2021. Trotzdem verlangte er mit seiner
Klage von der Beschwerdegegnerin auch Zahlungen für die Positionen, die bereits
durch die erwähnten Zahlungen von CHF 2'005.– und CHF 46.– abgedeckt sind
(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I f. sowie E. 2.2, 2.4.1–2.4.3
und 2.5). Daher ändern die beiden erwähnten Zahlungen nichts daran, dass der
Beschwerdeführer vollständig unterliegt und die gesamten Prozesskosten zu
tragen hat.
4.
Entscheid
und Kosten
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 1
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
kein Aufwand entstanden und ist ihr dementsprechend keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. Mai 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.