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Entscheid

BEZ.2021.42

Forderung

18. Oktober 2021Deutsch12 min

für sich und den Beschwerdeführer und schloss gleichzeitig bei der B____ (Beschwerdegegnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.42

ENTSCHEID

vom 18.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Mai 2021

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehefrau von A____

(Beschwerdeführer) buchte am 31. Januar 2020 bei der C____ eine Pauschalreise

für sich und den Beschwerdeführer und schloss gleichzeitig bei der B____ (Beschwerdegegnerin)

eine Reiseversicherung ab, bei welcher der Beschwerdeführer mitversichert

wurde. Nachdem die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 14. März

2020 angetretene Reise am 17. März 2020 vorzeitig abgebrochen worden war, wandte

sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2021 an die Beschwerdegegnerin

und verlangte von dieser insgesamt CHF 3'317.– als Gesamtschaden. Nachdem im

zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung hatte erzielt werden

können, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Klage beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass

die Beschwerdegegnerin aus Vertrag die Geldzahlung von reiseversicherten Leistungen

im Betrag von CHF 3'317.– nebst Zins von 5% ab dem 19. September 2020

schulde und dass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtung im Verzug

befinde. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die Verpflichtung

durch Geldzahlung zu erfüllen. Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 wies das

Zivilgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem

Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit folgenden Rechtsbegehren:

«Der Entscheid des

Zivilgerichts Kanton Basel-Stadt vom 21. Mai 2021 ist durch Feststellung

dahingehend zu korrigieren, dass die B____, Zweigniederlassung [...], aus

Vertrag die Geldzahlung von reiseversicherten Leistungen im Betrag von CHF

2'992.90, nebst Zins von 5 Prozent ab dem 19. September 2020, schuldet.

Der Entscheid des Zivilgerichts Kanton Basel-Stadt vom 21. Mai 2021 ist

durch Feststellung dahingehend zu korrigieren, dass sich die B____,

Zweigniederlassung [...], mit der Erfüllung der Verpflichtung im Betrag von CHF

526.90 im Verzug befindet. Die B____, Zweigniederlassung [...], ist gerichtlich

anzuweisen, die unbezahlte Restschuld durch Geldzahlung zu tilgen.»

Auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet.

Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom

21.

Mai 2021, mit dem dieses die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen

Endentscheid. Solche sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter

diesem Betrag, ist der erstinstanzliche Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar

(Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter CHF 10'000.–

(vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Der angefochtene Entscheid unterliegt

folglich der Beschwerde.

1.2

Gemäss

Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der Rechtsmittelinstanz

innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und

begründet einzureichen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom

30.

Juni 2021 ist einzutreten. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der

Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige

Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.

2.

Entscheid

des Zivilgerichts im Überblick

Das Zivilgericht

führte im angefochtenen Entscheid zunächst die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Positionen aus und erläuterte den rechtlichen Schadensbegriff

(angefochtener Entscheid E. 2.1 und E. 2.2).

Weiter führte es

aus, dass die gebuchte Reise erst in Basel bzw. am Euro Airport beginne und

ende, weshalb in Bezug auf die geltend gemachten Kosten für den Parkplatz am Euro

Airport zum Vornherein kein Anspruch auf Rückerstattung bestehe (angefochtener

Entscheid E. 2.3). Sodann hielt das Zivilgericht fest, dass die

Pauschalreiseveranstalterin den Beschwerdeführer mit CHF 2'005.–

entschädigt habe, was unbestrittenermassen dem nicht benutzten Reiseanteil entspreche.

Diese Zahlung sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da in diesem

Umfang nach der Differenztheorie kein Schaden vorliege. Zudem habe die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer freiwillig CHF 461.– ersetzt, was

unbestrittenermassen den geltend gemachten Kosten für die An- und Rückreise mit

dem Privatauto und dem Parkplatz am Euro Airport, den Zugtickets von Stuttgart

nach Basel und den TNW Fahrkarten entspreche. Dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau sei durch die nicht ordnungsgemäss durchgeführte Pauschalreise ein zu

ersetzender Schaden von insgesamt CHF 2'141.92 entstanden (CHF 2’005.– für

den nicht benutzten Reiseanteil + CHF 136.92 für die Mehrkosten der Reise von

Stuttgart nach Basel [€115 zum angegeben Wechselkurs von 1.0845 für die

Zugtickets + CHF 12.20 TNW]). Der Beschwerdeführer sei mit insgesamt CHF

2’466.– entschädigt worden und somit für mehr, als ihm und seiner Ehefrau

rechtlich zustehe. Bereits deshalb sei die Klage abzuweisen (angefochtener

Entscheid E. 2.4 und E. 2.5).

Der

Vollständigkeit halber behandelte das Zivilgericht sodann das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Quarantäne-Massnahmen der spanischen

Regierung ein Anwendungsfall für die abgeschlossene Versicherung vorliege.

Dabei führte es unter anderem aus, dass sich aus dem klaren Wortlaut von

Ziff. 3.3 B lit. g der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ergebe,

dass selbst bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses niemals die ganzen

Kosten einer gebuchten und angetretenen Reise zurückerstattet würden, dass für

einen Ersatz des sog. Frustrationsschadens keine rechtliche Grundlage bestehe und

dass die Durchführung der gebuchten Pauschalreise nicht durch die spanische

Regierung, sondern durch die Reiseveranstalterin abgebrochen worden sei,

weshalb ein Leistungsausschluss gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB

vorliege (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Wenn eine

Reiseversicherung die Leistungspflicht ausschliesse, falls für den entstandenen

Schaden eine Reiseveranstalterin aufkommen müsse, sei dies weder unüblich noch

branchenfremd. Dementsprechend sei die Leistungsausschlussklausel gemäss

Ziff. 3.4 B lit. a AVB nicht ungewöhnlich und einschlägig

(angefochtener Entscheid E. 3.4.4).

Schliesslich

liess es das Zivilgericht offen, ob und falls ja in welchem Umfang der

Beschwerdeführer überhaupt für die Geltendmachung eines allfälligen Schadens

aktivlegitimiert sei, zumal er von seiner Ehefrau nicht bevollmächtigt sei (angefochtener

Entscheid E. 4).

3.

Rügen

des Beschwerdeführers und Würdigung der Rügen

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass Zivilgericht behaupte zu

Unrecht, dass der Betrag von CHF 2'005.– unbestrittenermassen dem nicht benutzten

Reiseanteil entspreche. Für die vereinbarte Leistung der Pauschalreise, welche 11

Tage Ferienaufenthalt auf Lanzarote umfasse, sei als Abgeltung ein

Pauschalpreis festgelegt worden. Die Quarantäne habe während elf von elf Tagen

den Ferienaufenthalt verunmöglicht oder unzumutbar gemacht und dadurch zu einem

nicht benützten Reisearrangement geführt. Unklare Klauseln in den AVB seien zu

Lasten der Verwenderin auszulegen (Beschwerde S. 4 Ziff. 4a–4c).

Die Feststellung

des Zivilgerichts, die CHF 2'005.– entsprächen unbestrittenermassen dem nicht

benutzten Reiseanteil, ist unrichtig, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend

macht. Bereits in der Klage (Klage vom 21. Januar 2021 S. 3 f.) brachte der

Beschwerdeführer vor, das Reisearrangement sei überhaupt nicht benützt worden,

weil die während der Quarantäne erbrachten Dienstleistungen nicht als benützter

Anteil des Reisearrangements gelten könnten. Die Unrichtigkeit dieser

Feststellung des Zivilgerichts ist aber unerheblich, weil mangels einer

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dahingestellt bleiben kann, welcher

Anteil des Reisearrangements im Sinn von Ziff. 3.3 B lit. g AVB als

unbenützt gilt. Da Leistungen der Beschwerdegegnerin ohnehin ausgeschlossen sind

(vgl. nachfolgende E. 3.2), kann auch dahingestellt bleiben, wie die

anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements zu bestimmen sind.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Abbruch der Reise sei von der spanischen

Regierung erzwungen worden und habe nicht auf einem freien Willensentscheid der

Veranstalterin beruht. Vielmehr sei der Adressat hoheitlicher Anordnungen

gezwungen, diesen Folge zu leisten, weil die mit Ungehorsam verbundenen

Sanktionen (Zwangsmassnahmen mittels Staats- und Polizeigewalt) schwere

Nachteile (bis Konkurs, d.h. Untergang der juristischen Person) zeitigen

würden. Es bestehe keine Wahl und es gebe keine Alternativen für Adressaten

hoheitlicher Anordnungen. Das Dekret der spanischen Regierung stehe direkt

kausal im Zusammenhang mit diesen Reiseabbrüchen und gelte als alleinige

Ursache der Abbrüche. Entsprechend liege kein (freier) Willensentscheid eines

Leistungsträgers vor. Daher sei auch der Ausschlussgrund von Ziff. 3.4 B lit. a

AVB nicht erfüllt. Würde Ziff. 3.4 B lit. a AVB so verstanden, wie ihn das

Zivilgericht auslege, sei diese Klausel missverständlich und mehrdeutig, somit

unklar und ungewöhnlich, weshalb sie wegen Globalübernahme zu Lasten der

Verwenderin auszulegen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 1a–1c).

Dieser Ansicht

kann nicht gefolgt werden. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, ist

die Reise nicht von der spanischen Regierung, sondern von der Veranstalterin

bzw. von der von dieser beauftragten Reiseleitung abgebrochen worden. Die

Auslegung des Beschwerdeführers, gemäss welcher der Ausschlussgrund von Ziff.

3.4

B lit. a AVB nur für Abbrüche der Reise gelten soll, zu denen sich die

Veranstalterin aus freiem Willen entscheidet, und nicht für solche, zu denen

sie sich aufgrund staatlicher Anordnungen gezwungen sieht, entbehrt jeglicher

Grundlage. Damit sind Leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund des Abbruchs

der Reise durch die Veranstalterin gemäss Ziff. 3.4 B lit. a AVB selbst dann

ausgeschlossen, wenn die Veranstalterin durch die Anordnungen der spanischen

Regierung zum Abbruch gezwungen worden ist.

Wie das

Zivilgericht richtig festgestellt hat, ist die Ausschlussklausel von Ziff. 3.4

B lit. a AVB nicht ungewöhnlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.4).

Der Umstand, dass sie auch bei durch staatliche Anordnungen erzwungenen

Reiseabbrüchen gilt, ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nichts. Beim Schadenersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter gemäss Art. 13

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PauRG, SR 944.3)

handelt es sich in der Sache um einen Minderungsanspruch, der unabhängig von

einem Verschulden des Veranstalters besteht (Zeiter/Schlumpf,

in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 1 und 7). Daher besteht dieser Anspruch

grundsätzlich auch dann, wenn sich der Veranstalter aufgrund staatlicher Anordnungen

zum Reiseabbruch gezwungen sieht. Dementsprechend hat die Veranstalterin im

vorliegenden Fall Leistungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PauRG erbracht,

obwohl der Abbruch der Reise gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers von

der spanischen Regierung erzwungen worden ist. Wenn der Konsument einen

Anspruch gegenüber dem Veranstalter hat, ist es aber nicht ungewöhnlich,

sondern vielmehr naheliegend, dass ein kumulativer Anspruch gegenüber dem

Versicherer ausgeschlossen wird.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Quarantäne ein versichertes Ereignis

gemäss AVB sei. Diese Tatsache sei vom Zivilgericht in seinem Entscheid nicht

gewürdigt worden. Durch die Quarantäne sei der Aufenthalt verunmöglicht und

unzumutbar gemacht worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3a und 3b). Ob im vorliegenden

Fall ein versichertes Ereignis im Sinn von Ziff. 3.2 A lit. b vorliegt, ist jedoch

irrelevant, weil Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Ziff. 3.4 B

lit. a AVB ohnehin ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 3.2). Das

Zivilgericht ist daher auf die Frage zu Recht nicht weiter eingegangen.

3.4

Soweit

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Entscheide in anderen rechtlichen

Bereichen (Entscheide bei politischen Wahlen, Entscheide im Vertragsrecht und

Entscheide im Eherecht) hinweist, welche als sinngemässe Verhältnisse «die

tiefere Logik im Absatz II-1 [der Beschwerde] verständlich illustrieren» sollen

(Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist zu bemerken, dass diese Ausführungen an der

Sache vorbeigehen und in keiner Art und Weise geeignet sind, Zweifel an der

Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen.

3.5

In

Bezug auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid macht der Beschwerdeführer schliesslich

geltend, aufgrund der Eingabe vom 5. Oktober 2020 habe er im Umfang der

Zahlungen von CHF 2'005.– und CHF 46.– obsiegt, weshalb ihm nur ein Teil

der Prozesskosten aufzuerlegen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. I und S. 4

Ziff. III). Diese Ansicht ist unzutreffend: Beide Zahlungen erfolgten vor der

Einreichung der Klage vom 21. Januar 2021. Trotzdem verlangte er mit seiner

Klage von der Beschwerdegegnerin auch Zahlungen für die Positionen, die bereits

durch die erwähnten Zahlungen von CHF 2'005.– und CHF 46.– abgedeckt sind

(vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I f. sowie E. 2.2, 2.4.1–2.4.3

und 2.5). Daher ändern die beiden erwähnten Zahlungen nichts daran, dass der

Beschwerdeführer vollständig unterliegt und die gesamten Prozesskosten zu

tragen hat.

4.

Entscheid

und Kosten

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106

Abs. 1 ZPO).

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 1

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,

SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren

kein Aufwand entstanden und ist ihr dementsprechend keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. Mai 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.