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Entscheid

BEZ.2021.43

Abweisung des Rückzuges der Klagebewilligung

1. Oktober 2021Deutsch2 min

5. Juli 2021 legte A____ (Rechtsmittelführer) gegen die Verfügung des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.43

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

[...]

gegen

B____

Rechtsmittelgegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rechtsmittel gegen eine Verfügung

der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23. Juni 2021

betreffend Rückzug der

Klagebewilligung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

5. Juli 2021 legte A____ (Rechtsmittelführer) gegen die Verfügung des

Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23.

Juni 2021 ein Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Mit

Verfügung vom 12. Juli 2021 verlangte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident vom Rechtsmittelführer einen Kostenvorschuss von

CHF 800.–. Ein Gesuch des Rechtsmittelführers um unentgeltliche Rechtspflege

vom 14. August 2021 wurde mit Verfügung vom 18. August 2021 abgewiesen.

Gleichzeitig wurde dem Rechtsmittelführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von

10 Tagen ab Zustellung der vorgenannten Verfügung für die Leistung des

Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzt. Auch innert

dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das

Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung

des Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom

23. Juni 2021 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren wird

verzichtet.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Rechtsmittelführer

-

Rechtsmittelgegnerin

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.