BEZ.2021.43
Abweisung des Rückzuges der Klagebewilligung
1. Oktober 2021Deutsch2 min
5. Juli 2021 legte A____ (Rechtsmittelführer) gegen die Verfügung des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.43
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
[...]
gegen
B____
Rechtsmittelgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rechtsmittel gegen eine Verfügung
der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23. Juni 2021
betreffend Rückzug der
Klagebewilligung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
5. Juli 2021 legte A____ (Rechtsmittelführer) gegen die Verfügung des
Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 23.
Juni 2021 ein Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Mit
Verfügung vom 12. Juli 2021 verlangte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident vom Rechtsmittelführer einen Kostenvorschuss von
CHF 800.–. Ein Gesuch des Rechtsmittelführers um unentgeltliche Rechtspflege
vom 14. August 2021 wurde mit Verfügung vom 18. August 2021 abgewiesen.
Gleichzeitig wurde dem Rechtsmittelführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von
10 Tagen ab Zustellung der vorgenannten Verfügung für die Leistung des
Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzt. Auch innert
dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das
Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung
des Vorsitzenden der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom
23. Juni 2021 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren wird
verzichtet.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Rechtsmittelführer
-
Rechtsmittelgegnerin
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.