BEZ.2021.44
unentgeltliche Rechtspflege
8. November 2021Deutsch10 min
Basel-Stadt den Erlass einer «einstweiligen gerichtlichen Verfügung», mit der B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.44
ENTSCHEID
vom 8. November 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsteller
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
1
[...]
Gesuchsgegnerin 1
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
Gesuchsgegner 2
D____
Beschwerdegegner 3
[...]
Gesuchsgegner 3
E____
Beschwerdegegner 4
[...]
Gesuchsgegner 4
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. Mai 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beantragte mit Gesuch vom 27. April 2021 beim Zivilgericht
Basel-Stadt den Erlass einer «einstweiligen gerichtlichen Verfügung», mit der B____,
C____, D____ und E____ verpflichtet werden sollten, ihm separat aufgelistet Sachen
herauszugeben, die sie ihm angeblich gestohlen hätten. Des Weiteren stellte er
ein Gesuch um «Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts/einer
Rechtsanwältin». Der Beschwerdeführer bezifferte anhand der Liste der angeblich
gestohlenen Sachen einen «Gesamt-Diebstahlschaden» von EUR 1'082’419.–. Mit
begründeter Verfügung vom 17. Mai 2021 nahm der Zivilgerichtspräsident die
Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme entgegen (Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies
er ab (Ziffer 2). Des Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, dem
Gericht innert Frist von 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob
er an seinem Gesuch festhalte (Ziffer 3). Für den Fall, dass der
Beschwerdeführer an seinem Gesuch festhalte, habe er einen Kostenvorschuss von
CHF 5'000.– zu leisten (Ziffer 4) und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu
bezeichnen, widrigenfalls weitere Zustellungen durch Publikation im
Kantonsblatt erfolgen könnten (Ziffer 5). Die Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und am 10. Juni 2021
eröffnet.
Der
Beschwerdeführer richtete daraufhin am 18. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe)
ein Schreiben an das Zivilgericht, in dem er mitteilte, dass er der
«Bewilligungsabweisung der unentgeltlichen Rechtspflege […] beschwerdemässig»
entgegentrete. Er halte an seinen Gesuchen um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsvertreters und um Herausgabe seiner Sachen per einstweiliger Verfügung fest.
Er habe kein Zustelldomizil in der Schweiz. Ein solches könnte durch einen
amtlichen Schweizer Rechtsbeistand gewährleistet werden. Soweit das
Zivilgericht auf seiner Verfügung bestehe, seien seine Einwendungen als
Beschwerde zu betrachten. Das Zivilgericht überwies dieses Schreiben als
mögliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dessen
Verfahrensleiter verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Mai 2021, mit der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Ziffer 2) und der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziffer 4) sowie zur Angabe eines
Zustelldomizils in der Schweiz (Ziffer 5) aufgefordert worden ist. Die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine
prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit.
b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48
vom 27. Oktober 2015 E. 1.2 und BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) ist
daher als Beschwerde zu behandeln.
Die Beschwerde
ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des
begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
und 2 ZPO). Zur Fristwahrung muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist endete vorliegend am 21.
Juni 2021 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Schweizerische Post übergab die
Beschwerde (datiert auf den 15. Juni 2021, bei der Deutschen Post aufgegeben am
18.
Juni 2021) am 22. Juni 2021 dem Zivilgericht. Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, wann die Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben worden ist.
Da diese die Beschwerde dem Zivilgericht am 22. Juni 2021 zugestellt hat, ist
jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerde ihr spätestens am Tag zuvor, d.h.
am 21. Juni 2021 und damit fristwahrend, übergeben worden war. Die versehentliche
Adressierung der Beschwerde an die Vorinstanz gereicht dem Beschwerdeführer
nicht zum Nachteil (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
Soweit der
Beschwerdeführer ausführt, dass die detaillierte Beschwerdebegründung dem ihm
zu bestellenden Rechtsbeistand obliege (Beschwerde, Ziffer 11), kann ihm nicht
gefolgt werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 21. Juni 2021 war es nicht
mehr zulässig, eine weitere Begründung einzureichen (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 321 ZPO N 22).
1.2
Zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Der
Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung damit, dass der vom Beschwerdeführer
angestrebte Prozess als aussichtslos anzusehen sei. Dem Gesuch um Erlass einer
einstweiligen gerichtlichen Verfügung zur Herausgabe von Sachen sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Kenntnis davon habe, welche
der vier als «Straftäter» bezeichneten Personen welche der von ihm als
gestohlen bezeichneten Gegenstände in ihrem Besitz halte. Nach Angaben des
Beschwerdeführers seien mehrere strafrechtliche Untersuchungen pendent, deren
Ergebnisse noch ausständen. Es stehe somit nicht fest, von welchen Personen der
Beschwerdeführer die Herausgabe welcher Gegenstände verlange. Ferner seien zwei
der vier «Straftäter» in Deutschland wohnhaft. Für die Beurteilung der gegen
sie gerichteten Begehren sei das Zivilgericht Basel-Stadt örtlich nicht
zuständig. Weiter zeige der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die für den
Erlass einer vorsorglichen Massnahme erforderliche zeitliche Dringlichkeit
gegeben sei. Schliesslich würden die begehrten vorsorglichen Massnahmen
faktisch einem definitiven Entscheid gleichkommen, was gemäss appellations- und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Bei dieser Sachlage
müsse das Gesuch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden könne (vgl. angefochtene Verfügung,
Begründung ad 2.).
2.2
Gemäss
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos gelten
Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2).
Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die fehlende Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung
begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13.
Februar 2019 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Die tatsächlichen Voraussetzungen
sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter
Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche
Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3;
AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2).
Mit seinem Gesuch
vom 27. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer
einstweiligen gerichtlichen Verfügung, wonach ihm die «Straftäter» seine Sachen
zurückzugeben hätten. Der Zivilgerichtspräsident qualifizierte dieses Gesuch zu
Recht als Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff.
ZPO. Er zeigte mit zutreffender Begründung auf, dass aus dem Gesuch nicht
hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der geforderten Massnahme
erfüllt sind und dass das Gesuch somit als aussichtslos zu betrachten ist. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Klage auf Herausgabe seiner Sachen
begründet sei. Dies gehe aus sämtlichen Strafermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft Lörrach und des
Polizeigerichts Görwihl hervor (Beschwerde, Ziffer 6). Der Beschwerdeführer
behauptet aber nicht, dass diese angeblichen Beweismittel dem Antrag vom 27.
April 2021 beigelegen haben. Er macht auch nicht geltend, dass sich aus diesen
Akten ergebe, wer welche seiner Sachen besitze und wo sie seien. Vielmehr führt
der Beschwerdeführer aus, dass diese Fragen im Gerichtsprozess zu klären seien
(Beschwerde, Ziffer 6). In seinem Gesuch vom 27. April 2021 schrieb der
Beschwerdeführer denn auch selber, dass er aktuell noch nicht wisse, wer von
den vier «Straftätern» welche seiner Sachen momentan aufbewahre (Gesuch, S. 1).
Damit gestand der Beschwerdeführer ein, dass unklar ist, gegen wen er einen
Herausgabeanspruch habe. Klarheit über die Person des Anspruchsgegners ist
jedoch Voraussetzung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Ausserdem
zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, weshalb die Feststellung in der
angefochtenen Verfügung unzutreffend sein soll, dass er in seinem Gesuch keine
Dringlichkeit dargelegt habe.
Der
Zivilgerichtspräsident wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
demzufolge zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen ab. Er wies auch das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtigerweise ab, da diese die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege voraussetzt. Zufolge der Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung eines
Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) und zur Angabe eines Zustelldomizils in der
Schweiz (Art. 140 ZPO) auf. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde
mithin nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung auf einer unrichtigen
Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts beruht.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar in der Regel
kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur
auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis
des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn
allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51
vom 2. August 2019 E. 3). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet,
sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat (AGE
BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2) bzw. soweit im erstinstanzlichen
Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche
Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen worden ist (AGE
BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die
Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber
aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen). Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist (vgl. E. 2 hiervor),
ist das in Ziffer 11 der Beschwerde implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat deshalb
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf
CHF 300.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Mai 2021 (V.2021.331) wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.