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Entscheid

BEZ.2021.44

unentgeltliche Rechtspflege

8. November 2021Deutsch10 min

Basel-Stadt den Erlass einer «einstweiligen gerichtlichen Verfügung», mit der B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.44

ENTSCHEID

vom 8. November 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsteller

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

1

[...]

Gesuchsgegnerin 1

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

Gesuchsgegner 2

D____

Beschwerdegegner 3

[...]

Gesuchsgegner 3

E____

Beschwerdegegner 4

[...]

Gesuchsgegner 4

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 17. Mai 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beantragte mit Gesuch vom 27. April 2021 beim Zivilgericht

Basel-Stadt den Erlass einer «einstweiligen gerichtlichen Verfügung», mit der B____,

C____, D____ und E____ verpflichtet werden sollten, ihm separat aufgelistet Sachen

herauszugeben, die sie ihm angeblich gestohlen hätten. Des Weiteren stellte er

ein Gesuch um «Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts/einer

Rechtsanwältin». Der Beschwerdeführer bezifferte anhand der Liste der angeblich

gestohlenen Sachen einen «Gesamt-Diebstahlschaden» von EUR 1'082’419.–. Mit

begründeter Verfügung vom 17. Mai 2021 nahm der Zivilgerichtspräsident die

Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme entgegen (Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies

er ab (Ziffer 2). Des Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, dem

Gericht innert Frist von 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob

er an seinem Gesuch festhalte (Ziffer 3). Für den Fall, dass der

Beschwerdeführer an seinem Gesuch festhalte, habe er einen Kostenvorschuss von

CHF 5'000.– zu leisten (Ziffer 4) und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu

bezeichnen, widrigenfalls weitere Zustellungen durch Publikation im

Kantonsblatt erfolgen könnten (Ziffer 5). Die Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und am 10. Juni 2021

eröffnet.

Der

Beschwerdeführer richtete daraufhin am 18. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe)

ein Schreiben an das Zivilgericht, in dem er mitteilte, dass er der

«Bewilligungsabweisung der unentgeltlichen Rechtspflege […] beschwerdemässig»

entgegentrete. Er halte an seinen Gesuchen um Beiordnung eines amtlichen

Rechtsvertreters und um Herausgabe seiner Sachen per einstweiliger Verfügung fest.

Er habe kein Zustelldomizil in der Schweiz. Ein solches könnte durch einen

amtlichen Schweizer Rechtsbeistand gewährleistet werden. Soweit das

Zivilgericht auf seiner Verfügung bestehe, seien seine Einwendungen als

Beschwerde zu betrachten. Das Zivilgericht überwies dieses Schreiben als

mögliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dessen

Verfahrensleiter verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Mai 2021, mit der das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Ziffer 2) und der Beschwerdeführer

zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziffer 4) sowie zur Angabe eines

Zustelldomizils in der Schweiz (Ziffer 5) aufgefordert worden ist. Die

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine

prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit.

b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48

vom 27. Oktober 2015 E. 1.2 und BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe) ist

daher als Beschwerde zu behandeln.

Die Beschwerde

ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des

begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

und 2 ZPO). Zur Fristwahrung muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der

Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist endete vorliegend am 21.

Juni 2021 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Schweizerische Post übergab die

Beschwerde (datiert auf den 15. Juni 2021, bei der Deutschen Post aufgegeben am

18.

Juni 2021) am 22. Juni 2021 dem Zivilgericht. Den Akten lässt sich nicht

entnehmen, wann die Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben worden ist.

Da diese die Beschwerde dem Zivilgericht am 22. Juni 2021 zugestellt hat, ist

jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerde ihr spätestens am Tag zuvor, d.h.

am 21. Juni 2021 und damit fristwahrend, übergeben worden war. Die versehentliche

Adressierung der Beschwerde an die Vorinstanz gereicht dem Beschwerdeführer

nicht zum Nachteil (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

Soweit der

Beschwerdeführer ausführt, dass die detaillierte Beschwerdebegründung dem ihm

zu bestellenden Rechtsbeistand obliege (Beschwerde, Ziffer 11), kann ihm nicht

gefolgt werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 21. Juni 2021 war es nicht

mehr zulässig, eine weitere Begründung einzureichen (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 321 ZPO N 22).

1.2

Zuständig

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Der

Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung damit, dass der vom Beschwerdeführer

angestrebte Prozess als aussichtslos anzusehen sei. Dem Gesuch um Erlass einer

einstweiligen gerichtlichen Verfügung zur Herausgabe von Sachen sei zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Kenntnis davon habe, welche

der vier als «Straftäter» bezeichneten Personen welche der von ihm als

gestohlen bezeichneten Gegenstände in ihrem Besitz halte. Nach Angaben des

Beschwerdeführers seien mehrere strafrechtliche Untersuchungen pendent, deren

Ergebnisse noch ausständen. Es stehe somit nicht fest, von welchen Personen der

Beschwerdeführer die Herausgabe welcher Gegenstände verlange. Ferner seien zwei

der vier «Straftäter» in Deutschland wohnhaft. Für die Beurteilung der gegen

sie gerichteten Begehren sei das Zivilgericht Basel-Stadt örtlich nicht

zuständig. Weiter zeige der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die für den

Erlass einer vorsorglichen Massnahme erforderliche zeitliche Dringlichkeit

gegeben sei. Schliesslich würden die begehrten vorsorglichen Massnahmen

faktisch einem definitiven Entscheid gleichkommen, was gemäss appellations- und

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Bei dieser Sachlage

müsse das Gesuch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die unentgeltliche

Rechtspflege nicht gewährt werden könne (vgl. angefochtene Verfügung,

Begründung ad 2.).

2.2

Gemäss

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos gelten

Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als

die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt

sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,

wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind

(BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2).

Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die fehlende Aussichtslosigkeit

der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung

begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13.

Februar 2019 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Die tatsächlichen Voraussetzungen

sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter

Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche

Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3;

AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2).

Mit seinem Gesuch

vom 27. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer

einstweiligen gerichtlichen Verfügung, wonach ihm die «Straftäter» seine Sachen

zurückzugeben hätten. Der Zivilgerichtspräsident qualifizierte dieses Gesuch zu

Recht als Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff.

ZPO. Er zeigte mit zutreffender Begründung auf, dass aus dem Gesuch nicht

hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der geforderten Massnahme

erfüllt sind und dass das Gesuch somit als aussichtslos zu betrachten ist. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Klage auf Herausgabe seiner Sachen

begründet sei. Dies gehe aus sämtlichen Strafermittlungsakten der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft Lörrach und des

Polizeigerichts Görwihl hervor (Beschwerde, Ziffer 6). Der Beschwerdeführer

behauptet aber nicht, dass diese angeblichen Beweismittel dem Antrag vom 27.

April 2021 beigelegen haben. Er macht auch nicht geltend, dass sich aus diesen

Akten ergebe, wer welche seiner Sachen besitze und wo sie seien. Vielmehr führt

der Beschwerdeführer aus, dass diese Fragen im Gerichtsprozess zu klären seien

(Beschwerde, Ziffer 6). In seinem Gesuch vom 27. April 2021 schrieb der

Beschwerdeführer denn auch selber, dass er aktuell noch nicht wisse, wer von

den vier «Straftätern» welche seiner Sachen momentan aufbewahre (Gesuch, S. 1).

Damit gestand der Beschwerdeführer ein, dass unklar ist, gegen wen er einen

Herausgabeanspruch habe. Klarheit über die Person des Anspruchsgegners ist

jedoch Voraussetzung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Ausserdem

zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, weshalb die Feststellung in der

angefochtenen Verfügung unzutreffend sein soll, dass er in seinem Gesuch keine

Dringlichkeit dargelegt habe.

Der

Zivilgerichtspräsident wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

demzufolge zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Erlass von

vorsorglichen Massnahmen ab. Er wies auch das Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtigerweise ab, da diese die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege voraussetzt. Zufolge der Abweisung des Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer

im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung eines

Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) und zur Angabe eines Zustelldomizils in der

Schweiz (Art. 140 ZPO) auf. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde

mithin nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung auf einer unrichtigen

Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des

Sachverhalts beruht.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar in der Regel

kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur

auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis

des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn

allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird (AGE BEZ.2019.51

vom 2. August 2019 E. 3). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet,

sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat (AGE

BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2) bzw. soweit im erstinstanzlichen

Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche

Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen worden ist (AGE

BEZ.2019.51 vom 2. August 2019 E. 3). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die

Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber

aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen). Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist (vgl. E. 2 hiervor),

ist das in Ziffer 11 der Beschwerde implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat deshalb

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf

CHF 300.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Mai 2021 (V.2021.331) wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.