BEZ.2021.45
definitive Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5A_1038/2021 vom 13. September 2022)
3. November 2021Deutsch11 min
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe (nachfolgend: Gläubiger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.45
ENTSCHEID
vom 3. November 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge
Gesuchsteller
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 24. März 2021
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 24. November 2020 setzte der Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe (nachfolgend: Gläubiger
oder Beschwerdegegner), eine Forderung von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit
19. November 2020, gegen A____ (nachfolgend: Schuldner oder Beschwerdeführer)
in Betreibung. Als Forderungsgrund gab der Gläubiger an «Ehegattenalimente
gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10.12.2007 für die Zeit vom
01.12.2019 bis 30.09.2020, 10 Monate à CHF 800.– abgetreten an: Kanton
Basel-Stadt». Der Schuldner erhob gegen den am 26. November 2020 zugestellten
Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 11. Januar 2021 ersuchte der
Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der Rechtsöffnung für die
in Betreibung gesetzte Forderung. Der Schuldner beantragte mit Stellungnahme
vom 4. Februar 2021, die Rechtsöffnung zu verweigern. In der Folge richteten
der Gläubiger und der Schuldner am 12. März 2021 bzw. am 22. März 2021 weitere
Eingaben an das Zivilgericht. Am 24. März 2021 fand die mündliche Verhandlung
in Anwesenheit des Schuldners und dessen Rechtsvertreters statt. Mit Entscheid
vom gleichen Tag erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl
Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung. Auf Antrag des Schuldners begründete es
den Entscheid schriftlich.
Gegen den am 29.
Juni 2021 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am
9. Juli 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, es
seien der angefochtene Entscheid und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]
aufzuheben. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht verzichtete darauf,
eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juli 2021 wahrte der Schuldner die Beschwerdefrist.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Einleitend
beanstandet der Schuldner in seiner Beschwerde, dass diverse Formulierungen des
Plädoyers seines Rechtsvertreters, wie sie im Protokoll der Verhandlung vor dem
Zivilgericht aufgeführt worden seien, «nicht gemacht, irrtümlich gemacht oder falsch
verstanden» worden seien (Beschwerde, Ziffer 2).
Die Parteien
haben die Möglichkeit, beim betreffenden Gericht ein Gesuch um
Protokollberichtigung zu stellen (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Derartige
Berichtigungsbegehren müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen
Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (BGer 4D_59/2016
vom 4. Januar 2017 E. 4.2, 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 3.4; AGE
BEZ.2017.4 vom 19. Juni 2017 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art.
235.
Abs. 3 ZPO entscheidet diejenige Instanz über ein Gesuch um
Protokollberichtigung, die das Protokoll verfasst hat. Auf ein vor der
Beschwerdeinstanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen
Protokolls ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (AGE BEZ.2017.4 vom 19.
Juni 2017 E. 3.2).
Im vorliegenden
Fall stellte der Schuldner beim Zivilgericht kein Gesuch um Berichtigung bzw.
Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom 24. März 2021. Mangels eines solchen
Gesuchs ist somit auf das Protokoll in der vorliegenden Fassung abzustellen
(vgl. BGer 4D_59/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2). Im Übrigen geht aus den
Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das Protokoll der
Verhandlung vom 24. März 2021 fehlerhaft sein soll. Es scheint, dass der
Schuldner mit seinen Hinweisen, wie die Ausführungen im Plädoyer «gemeint»
gewesen seien, eher das vorinstanzliche Plädoyer nachträglich ergänzen oder
erläutern als das Protokoll berichtigen möchte.
2.2
Der
Schuldner rügt sodann, dass das Zivilgericht den Sachverhalt unrichtig
festgestellt habe. In Ziffer 3 der Beschwerde schildert er zunächst den Sachverhalt aus seiner Sicht,
ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu beanstanden.
Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids. Mangels konkreter Rügen erübrigt
es sich, auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen (vgl. AGE
BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1).
Konkret rügt der Schuldner in Bezug auf die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, dass das Zivilgericht den Verzicht seiner
verstorbenen Ehefrau (nachfolgend: Ehefrau) auf Unterhalt verkannt habe
(Beschwerde, Ziffer 4). Das Zivilgericht erwog dazu, dass der Schuldner für den
von ihm behaupteten Verzicht seiner Ehefrau keinerlei Beweise vorbringe
(angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Der Schuldner macht in seiner
Beschwerde diesbezüglich geltend, dass seine Ehefrau 2013 gegenüber der
Sozialhilfe zu Protokoll gegeben habe, jahrelang keinen Unterhalt von ihm
erhalten zu haben. Dies stimme mit seiner Aussage überein, dass seine Ehefrau ihm
2008.
gesagt habe, sie benötige keinen Unterhalt mehr. Wer einen Rechtsanspruch
habe und diesen nicht einfordere, verzichte. Somit sei eine einvernehmliche
Regelung bzw. ein Verzicht der Ehefrau erwiesen. Ein bewusster Verzicht auf
Unterhalt sei auch für die Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2020 erwiesen. Seine
Ehefrau habe anerkannt, dass er den Kinderunterhalt jahrzehntelang allein
geleistet habe und ihr fast zwei Jahrzehnte seit ihrem Auszug nichts mehr geschuldet
habe, zumal sie in einem gefestigten Konkubinat gelebt habe. Den auf einer Eheschutzverfügung
vom 10. Dezember 2007 beruhenden Unterhaltsanspruch habe sie als
«derelinquiert» betrachtet. Nur unter dem Druck der Mitarbeiter der Sozialhilfe
Basel-Stadt habe sie im Juni 2020 noch einmal eine Inkassovollmacht
unterzeichnet (Beschwerde, Ziffer 6).
Der Schuldner vermag mit diesen Ausführungen keine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
festzustellen, wie sie Art. 320 lit. b ZPO voraussetzt. Belegt ist selbst gemäss
den Schilderungen des Schuldners allein, dass seine Ehefrau gegenüber der
Sozialhilfe 2013 ausgeführt hat, dass sie vom Schuldner jahrelang keinen
Unterhalt erhalten habe. Für alle anderen und weitergehenden Behauptungen erbringt
der Schuldner keinen Beweis. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, seine
Ehefrau habe die Inkassovollmacht, die gerade der Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs dient, im Juni 2020 «nur unter Druck der Mitarbeiter der
Sozialhilfe Basel-Stadt unterzeichnet». Aus der Aussage der Ehefrau aus dem
Jahr 2013, wonach sie vom Schuldner jahrelang keinen Unterhalt erhalten habe, lässt
sich entgegen der Ansicht des Schuldners kein Verzicht auf die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen ableiten. Dass ein solcher Verzicht für den hier
relevanten Zeitraum nicht vorliegt, ergibt sich zudem aus der von der Ehefrau
unterzeichneten Inkassovollmacht vom Juni 2020. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts ist somit unbegründet. Damit geht auch der
Einwand des Schuldners fehl, dass das Zivilgericht das Recht unrichtig
angewandt habe, indem es den Untergang der Forderung durch Verzicht verkannt
habe (Beschwerde, Ziffern 4 und 6).
2.3
Des
Weiteren macht der Schuldner geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass Zahlungen der Sozialhilfe an die Ehefrau belegt seien. In den
Akten seien «Aufzeichnung des [Gläubigers], welche Zahlungsabsichten etc.
belegen, nicht jedoch die Gutschrift auf einem Konto.» Das Fehlen von
Zahlungsbelegen sei in der Verhandlung nicht bestritten und im Urteil auch nicht
infrage gestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen für einen
Forderungsübergang auf die Sozialhilfe nicht bewiesen (Beschwerde, Ziffer 5).
Das Zivilgericht
erwog, dass die Ehefrau für die Monate Dezember 2019 bis September 2020 von der
Sozialhilfe unterstützt worden sei, was der Gläubiger mit entsprechenden
Verfügungen und einem Kontoauszug (Beilagen 3–14 des Gesuchs des Gläubigers vom
11.
Januar 2021) liquid nachgewiesen habe. Die Unterhaltsforderungen der
Ehefrau gegenüber dem Schuldner hätten auf einer Eheschutzverfügung vom 10.
Dezember 2007 basiert. Sie seien mit Inanspruchnahme der Sozialhilfe gemäss
Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen bzw. den
Gläubiger übergegangen. Die von der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen könnten
daher unabhängig von einer Inkassovollmacht und dem Ableben der Ehefrau vom
Gläubiger zurückgefordert werden (angefochtener Entscheid, E. 3.1, 4.1 und
4.2).
Das Zivilgericht
prüfte mithin, ob die Ehefrau – als Voraussetzung des Übergangs auf den
Gläubiger – Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat. Der Schuldner vermag auch
bezüglich der Zahlungen der Sozialhilfe keine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Das Zivilgericht konnte aufgrund der
sich in den Akten befindlichen Belege als erstellt erachten, dass die
Sozialhilfeleistungen tatsächlich bezahlt worden sind. Daran ändert entgegen der
Ansicht des Schuldners der Umstand nichts, dass sich in den Akten keine Belege
über die tatsächlichen Zahlungseingänge bei der Ehefrau befinden. Die Ehefrau
hätte die Inkassovollmacht vom Juni 2020 nicht unterzeichnet, wenn sie die in
den Akten der Sozialhilfe dokumentierten Leistungen der Sozialhilfe nicht erhalten
hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die
Dokumentation der Ausrichtung der Sozialhilfe abgestellt und die Zahlungen als
erstellt erachtet hat.
2.4
Entgegen
den Ausführungen des Schuldners ist die Geltendmachung der übergegangenen
Unterhaltsforderungen nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschwerde, Ziffer 6).
Die Regelung, wonach der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das
Gemeinwesen übergeht, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person
aufkommt (Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB), entspricht dem
klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Mani,
Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, in:
ZKE 2017, S. 277, 280). Sachfremde und damit rechtsmissbräuchliche Motive für
die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsforderungen belegt der
Schuldner nicht. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau nicht selbst um eine
Durchsetzung ihres gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruchs gegen den
Schuldner gekümmert hat, macht die Geltendmachung dieses Anspruchs durch das
Gemeinwesen nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Schuldner wäre es unbenommen
gewesen, eine Abänderung der gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtung
zu beantragen, wenn diese aus seiner Sicht nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre.
Dass der Ehefrau Forderungen zustanden, anerkennt denn auch der Schuldner,
zumal er ausführt, er habe im Sommer 2020 noch versucht, mit seiner Ehefrau die
gegenseitigen Ansprüche zu regeln (Beschwerde, Ziffer 6).
2.5
In
einer Eventualbegründung führt der Schuldner schliesslich aus, dass die
Voraussetzungen einer Legalzession nicht nachgewiesen seien. Der Gläubiger habe
sich erstmals im Januar 2021 auf eine Legalzession berufen. Folglich habe er
bis dahin auf die Subrogation in die Unterhaltsforderung verzichtet und eine
allfällige Legalzession sei erst dann eingetreten. Einem solchen Verzicht oder
Aufschub stehe nichts entgegen. Daraus leitet der Schuldner ab, dass die – vor
dem Januar 2021 entstandenen – Unterhaltsansprüche nicht auf den Gläubiger
übergegangen seien und demzufolge der durch den Tod seiner Ehefrau im Oktober
2020.
ausgelösten güterrechtlichen Auseinandersetzung unterlägen (Beschwerde,
Ziffer 7).
Der Schuldner
verkennt hierbei die Rechtslage. Im Fall einer Legalzession geht die Forderung unabhängig
vom Willen des Zessionars auf diesen über. Im Unterschied zur
rechtsgeschäftlichen Forderungsabtretung erfolgt der Übergang der Forderung bei
einer Legalzession nämlich nicht durch ein Verfügungsgeschäft, sondern von
Gesetzes wegen (Girsberger/Hermann,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2019, Art. 164 OR N 16 und Art. 166 N 1). Ein
Zessionar kann mithin nicht «auf die Subrogation in die Unterhaltsforderung
verzichten» und damit den Eintritt der Legalzession aufschieben. Er erwirbt die
Forderung im Zeitpunkt, in dem das Gemeinwesen für den Unterhalt der
berechtigten Person aufkommt (Schwenzer/Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 131a ZGB N 7). Das Zivilgericht erwog daher zu Recht, dass die in
Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen der Ehefrau gegenüber dem Schuldner (für
die Zeit von Dezember 2019 bis September 2020) mit Inanspruchnahme der
Sozialhilfe gemäss Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB bereits vor
dem Tod der Ehefrau im Oktober 2020 von Gesetzes wegen auf den Gläubiger
übergegangen waren (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts zu bestätigen und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden auf CHF 400.– festgelegt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. März 2021 (V.2021.20) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.