Lexipedia

Entscheid

BEZ.2021.45

definitive Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5A_1038/2021 vom 13. September 2022)

3. November 2021Deutsch11 min

vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe (nachfolgend: Gläubiger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.45

ENTSCHEID

vom 3. November 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge

Gesuchsteller

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 24. März 2021

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 24. November 2020 setzte der Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe (nachfolgend: Gläubiger

oder Beschwerdegegner), eine Forderung von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit

19. November 2020, gegen A____ (nachfolgend: Schuldner oder Beschwerdeführer)

in Betreibung. Als Forderungsgrund gab der Gläubiger an «Ehegattenalimente

gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10.12.2007 für die Zeit vom

01.12.2019 bis 30.09.2020, 10 Monate à CHF 800.– abgetreten an: Kanton

Basel-Stadt». Der Schuldner erhob gegen den am 26. November 2020 zugestellten

Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 11. Januar 2021 ersuchte der

Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der Rechtsöffnung für die

in Betreibung gesetzte Forderung. Der Schuldner beantragte mit Stellungnahme

vom 4. Februar 2021, die Rechtsöffnung zu verweigern. In der Folge richteten

der Gläubiger und der Schuldner am 12. März 2021 bzw. am 22. März 2021 weitere

Eingaben an das Zivilgericht. Am 24. März 2021 fand die mündliche Verhandlung

in Anwesenheit des Schuldners und dessen Rechtsvertreters statt. Mit Entscheid

vom gleichen Tag erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl

Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung. Auf Antrag des Schuldners begründete es

den Entscheid schriftlich.

Gegen den am 29.

Juni 2021 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am

9. Juli 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, es

seien der angefochtene Entscheid und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]

aufzuheben. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht verzichtete darauf,

eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der

Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251

lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juli 2021 wahrte der Schuldner die Beschwerdefrist.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Einleitend

beanstandet der Schuldner in seiner Beschwerde, dass diverse Formulierungen des

Plädoyers seines Rechtsvertreters, wie sie im Protokoll der Verhandlung vor dem

Zivilgericht aufgeführt worden seien, «nicht gemacht, irrtümlich gemacht oder falsch

verstanden» worden seien (Beschwerde, Ziffer 2).

Die Parteien

haben die Möglichkeit, beim betreffenden Gericht ein Gesuch um

Protokollberichtigung zu stellen (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Derartige

Berichtigungsbegehren müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen

Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (BGer 4D_59/2016

vom 4. Januar 2017 E. 4.2, 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 3.4; AGE

BEZ.2017.4 vom 19. Juni 2017 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art.

235.

Abs. 3 ZPO entscheidet diejenige Instanz über ein Gesuch um

Protokollberichtigung, die das Protokoll verfasst hat. Auf ein vor der

Beschwerdeinstanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen

Protokolls ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (AGE BEZ.2017.4 vom 19.

Juni 2017 E. 3.2).

Im vorliegenden

Fall stellte der Schuldner beim Zivilgericht kein Gesuch um Berichtigung bzw.

Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom 24. März 2021. Mangels eines solchen

Gesuchs ist somit auf das Protokoll in der vorliegenden Fassung abzustellen

(vgl. BGer 4D_59/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4.2). Im Übrigen geht aus den

Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das Protokoll der

Verhandlung vom 24. März 2021 fehlerhaft sein soll. Es scheint, dass der

Schuldner mit seinen Hinweisen, wie die Ausführungen im Plädoyer «gemeint»

gewesen seien, eher das vorinstanzliche Plädoyer nachträglich ergänzen oder

erläutern als das Protokoll berichtigen möchte.

2.2

Der

Schuldner rügt sodann, dass das Zivilgericht den Sachverhalt unrichtig

festgestellt habe. In Ziffer 3 der Beschwerde schildert er zunächst den Sachverhalt aus seiner Sicht,

ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu beanstanden.

Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids. Mangels konkreter Rügen erübrigt

es sich, auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen (vgl. AGE

BEZ.2016.14 vom 8. August 2016 E. 3.1).

Konkret rügt der Schuldner in Bezug auf die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung, dass das Zivilgericht den Verzicht seiner

verstorbenen Ehefrau (nachfolgend: Ehefrau) auf Unterhalt verkannt habe

(Beschwerde, Ziffer 4). Das Zivilgericht erwog dazu, dass der Schuldner für den

von ihm behaupteten Verzicht seiner Ehefrau keinerlei Beweise vorbringe

(angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Der Schuldner macht in seiner

Beschwerde diesbezüglich geltend, dass seine Ehefrau 2013 gegenüber der

Sozialhilfe zu Protokoll gegeben habe, jahrelang keinen Unterhalt von ihm

erhalten zu haben. Dies stimme mit seiner Aussage überein, dass seine Ehefrau ihm

2008.

gesagt habe, sie benötige keinen Unterhalt mehr. Wer einen Rechtsanspruch

habe und diesen nicht einfordere, verzichte. Somit sei eine einvernehmliche

Regelung bzw. ein Verzicht der Ehefrau erwiesen. Ein bewusster Verzicht auf

Unterhalt sei auch für die Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2020 erwiesen. Seine

Ehefrau habe anerkannt, dass er den Kinderunterhalt jahrzehntelang allein

geleistet habe und ihr fast zwei Jahrzehnte seit ihrem Auszug nichts mehr geschuldet

habe, zumal sie in einem gefestigten Konkubinat gelebt habe. Den auf einer Eheschutzverfügung

vom 10. Dezember 2007 beruhenden Unterhaltsanspruch habe sie als

«derelinquiert» betrachtet. Nur unter dem Druck der Mitarbeiter der Sozialhilfe

Basel-Stadt habe sie im Juni 2020 noch einmal eine Inkassovollmacht

unterzeichnet (Beschwerde, Ziffer 6).

Der Schuldner vermag mit diesen Ausführungen keine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

festzustellen, wie sie Art. 320 lit. b ZPO voraussetzt. Belegt ist selbst gemäss

den Schilderungen des Schuldners allein, dass seine Ehefrau gegenüber der

Sozialhilfe 2013 ausgeführt hat, dass sie vom Schuldner jahrelang keinen

Unterhalt erhalten habe. Für alle anderen und weitergehenden Behauptungen erbringt

der Schuldner keinen Beweis. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, seine

Ehefrau habe die Inkassovollmacht, die gerade der Geltendmachung des

Unterhaltsanspruchs dient, im Juni 2020 «nur unter Druck der Mitarbeiter der

Sozialhilfe Basel-Stadt unterzeichnet». Aus der Aussage der Ehefrau aus dem

Jahr 2013, wonach sie vom Schuldner jahrelang keinen Unterhalt erhalten habe, lässt

sich entgegen der Ansicht des Schuldners kein Verzicht auf die Geltendmachung

von Unterhaltsansprüchen ableiten. Dass ein solcher Verzicht für den hier

relevanten Zeitraum nicht vorliegt, ergibt sich zudem aus der von der Ehefrau

unterzeichneten Inkassovollmacht vom Juni 2020. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts ist somit unbegründet. Damit geht auch der

Einwand des Schuldners fehl, dass das Zivilgericht das Recht unrichtig

angewandt habe, indem es den Untergang der Forderung durch Verzicht verkannt

habe (Beschwerde, Ziffern 4 und 6).

2.3

Des

Weiteren macht der Schuldner geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht davon

ausgegangen, dass Zahlungen der Sozialhilfe an die Ehefrau belegt seien. In den

Akten seien «Aufzeichnung des [Gläubigers], welche Zahlungsabsichten etc.

belegen, nicht jedoch die Gutschrift auf einem Konto.» Das Fehlen von

Zahlungsbelegen sei in der Verhandlung nicht bestritten und im Urteil auch nicht

infrage gestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen für einen

Forderungsübergang auf die Sozialhilfe nicht bewiesen (Beschwerde, Ziffer 5).

Das Zivilgericht

erwog, dass die Ehefrau für die Monate Dezember 2019 bis September 2020 von der

Sozialhilfe unterstützt worden sei, was der Gläubiger mit entsprechenden

Verfügungen und einem Kontoauszug (Beilagen 3–14 des Gesuchs des Gläubigers vom

11.

Januar 2021) liquid nachgewiesen habe. Die Unterhaltsforderungen der

Ehefrau gegenüber dem Schuldner hätten auf einer Eheschutzverfügung vom 10.

Dezember 2007 basiert. Sie seien mit Inanspruchnahme der Sozialhilfe gemäss

Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen bzw. den

Gläubiger übergegangen. Die von der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen könnten

daher unabhängig von einer Inkassovollmacht und dem Ableben der Ehefrau vom

Gläubiger zurückgefordert werden (angefochtener Entscheid, E. 3.1, 4.1 und

4.2).

Das Zivilgericht

prüfte mithin, ob die Ehefrau – als Voraussetzung des Übergangs auf den

Gläubiger – Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat. Der Schuldner vermag auch

bezüglich der Zahlungen der Sozialhilfe keine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Das Zivilgericht konnte aufgrund der

sich in den Akten befindlichen Belege als erstellt erachten, dass die

Sozialhilfeleistungen tatsächlich bezahlt worden sind. Daran ändert entgegen der

Ansicht des Schuldners der Umstand nichts, dass sich in den Akten keine Belege

über die tatsächlichen Zahlungseingänge bei der Ehefrau befinden. Die Ehefrau

hätte die Inkassovollmacht vom Juni 2020 nicht unterzeichnet, wenn sie die in

den Akten der Sozialhilfe dokumentierten Leistungen der Sozialhilfe nicht erhalten

hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die

Dokumentation der Ausrichtung der Sozialhilfe abgestellt und die Zahlungen als

erstellt erachtet hat.

2.4

Entgegen

den Ausführungen des Schuldners ist die Geltendmachung der übergegangenen

Unterhaltsforderungen nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. Beschwerde, Ziffer 6).

Die Regelung, wonach der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das

Gemeinwesen übergeht, soweit dieses für den Unterhalt der berechtigten Person

aufkommt (Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB), entspricht dem

klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Mani,

Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, in:

ZKE 2017, S. 277, 280). Sachfremde und damit rechtsmissbräuchliche Motive für

die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsforderungen belegt der

Schuldner nicht. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau nicht selbst um eine

Durchsetzung ihres gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruchs gegen den

Schuldner gekümmert hat, macht die Geltendmachung dieses Anspruchs durch das

Gemeinwesen nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Schuldner wäre es unbenommen

gewesen, eine Abänderung der gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtung

zu beantragen, wenn diese aus seiner Sicht nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre.

Dass der Ehefrau Forderungen zustanden, anerkennt denn auch der Schuldner,

zumal er ausführt, er habe im Sommer 2020 noch versucht, mit seiner Ehefrau die

gegenseitigen Ansprüche zu regeln (Beschwerde, Ziffer 6).

2.5

In

einer Eventualbegründung führt der Schuldner schliesslich aus, dass die

Voraussetzungen einer Legalzession nicht nachgewiesen seien. Der Gläubiger habe

sich erstmals im Januar 2021 auf eine Legalzession berufen. Folglich habe er

bis dahin auf die Subrogation in die Unterhaltsforderung verzichtet und eine

allfällige Legalzession sei erst dann eingetreten. Einem solchen Verzicht oder

Aufschub stehe nichts entgegen. Daraus leitet der Schuldner ab, dass die – vor

dem Januar 2021 entstandenen – Unterhaltsansprüche nicht auf den Gläubiger

übergegangen seien und demzufolge der durch den Tod seiner Ehefrau im Oktober

2020.

ausgelösten güterrechtlichen Auseinandersetzung unterlägen (Beschwerde,

Ziffer 7).

Der Schuldner

verkennt hierbei die Rechtslage. Im Fall einer Legalzession geht die Forderung unabhängig

vom Willen des Zessionars auf diesen über. Im Unterschied zur

rechtsgeschäftlichen Forderungsabtretung erfolgt der Übergang der Forderung bei

einer Legalzession nämlich nicht durch ein Verfügungsgeschäft, sondern von

Gesetzes wegen (Girsberger/Hermann,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2019, Art. 164 OR N 16 und Art. 166 N 1). Ein

Zessionar kann mithin nicht «auf die Subrogation in die Unterhaltsforderung

verzichten» und damit den Eintritt der Legalzession aufschieben. Er erwirbt die

Forderung im Zeitpunkt, in dem das Gemeinwesen für den Unterhalt der

berechtigten Person aufkommt (Schwenzer/Büchler,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 131a ZGB N 7). Das Zivilgericht erwog daher zu Recht, dass die in

Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen der Ehefrau gegenüber dem Schuldner (für

die Zeit von Dezember 2019 bis September 2020) mit Inanspruchnahme der

Sozialhilfe gemäss Art. 176a in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB bereits vor

dem Tod der Ehefrau im Oktober 2020 von Gesetzes wegen auf den Gläubiger

übergegangen waren (angefochtener Entscheid, E. 3.3).

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts zu bestätigen und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren werden auf CHF 400.– festgelegt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. März 2021 (V.2021.20) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.