BEZ.2021.46
Forderung aus Arbeitsvertrag
17. August 2021Deutsch6 min
Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.46
ENTSCHEID
vom 17.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchstellerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 28. Juni 2021
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Seit September
2018 arbeitete A____ (Arbeitnehmerin) als Haushaltshilfe bei B____
(Arbeitgeberin). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 kündigte die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis per Ende März 2021. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021
stellte sie die Arbeitnehmerin per sofort frei. Am 18. April 2021 reichte die
Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch
ein und verlangte von der Arbeitgeberin CHF 1'700.– (Februar- und Märzlohn von
je CHF 400.–, Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von
CHF 800.– und Verzugszins von CHF 100.–). Nachdem das Schlichtungsverfahren
gescheitert war, wechselte die Schlichtungsbehörde zum Entscheidverfahren. Mit
schriftlicher begründetem Entscheid vom 28. Juni 2021 hiess sie das
Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung
von CHF 592.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 296.–) zuzüglich Verzugszins ab
1. April 2021.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Arbeitnehmerin mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Poststempel
vom 13. Juli 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten
Instanz. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde betrug gemäss dem zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'700.–, womit Beschwerde erhoben werden
kann (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht
worden.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO).
2.
2.1
Die
Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid vom 28. Juni 2021 eingehend: Sie
legte zunächst dar, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Nettolohn von je
CHF 296.– für die Monate Februar und März 2021 habe (Entscheid der Schlichtungsbehörde,
E. 2). Sodann verneinte sie einen Entschädigungsanspruch wegen
ungerechtfertigter fristloser Kündigung (E. 3), bejahte aber einen Anspruch auf
Verzugszins von 5 % seit 1. April 2021 (E.4).
2.2
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die Beschwerdeführerin bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss
die Beschwerdeführerin darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Sie hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen
Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE
BEZ.201.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3
Im
vorliegenden Fall führt die Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerde lediglich
Folgendes aus: «Die Kündigung war fristlos, Brief beiliegend. Die Frage
betreffend viel zu hoher AHV Abzüge wurde nicht beantwortet, Kopien beiliegend,
wann erfolgt die Zahlung der offenen Rechnung». In diesen knappen Ausführungen
ist kein konkreter Antrag enthalten. Die Arbeitnehmerin legt nicht dar,
inwiefern der Entscheid der Schlichtungsbehörde, mit welcher ihr CHF 592.–
nebst Verzugszins zugesprochen wurden, abgeändert werden soll. Bereits mangels
eines genügenden Antrags kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Darüber hinaus
fehlt es auch einer genügenden Begründung der Beschwerde: Die Arbeitnehmerin
gibt zwar an, dass sie von einer fristlosen Kündigung ausgeht, und verweist
dabei auf den beiliegenden Brief. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht aber
nicht nach: Die Schlichtungsbehörde legte in ihrem Entscheid (E. 2.2) dar, aus
welchen Gründen sie das Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Februar 2021 als
Freistellung und nicht als fristlose Kündigung erachtete. Indem die
Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerde einfach eine fristlose Kündigung behauptet
und auf den «Brief beiliegend» verweist, sagt sie nicht, weshalb – aus welchen
Gründen – sie den Entscheid für fehlerhaft hält. Damit kommt sie ihrer
Begründungspflicht nicht nach, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Arbeitnehmerin als unterliegend (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 144
lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom
27.
September 2018 E. 10). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort bei der Arbeitgeberin ist dieser im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 (SB.2021.304) wird nicht
eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.