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Entscheid

BEZ.2021.46

Forderung aus Arbeitsvertrag

17. August 2021Deutsch6 min

Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.46

ENTSCHEID

vom 17.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchstellerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 28. Juni 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Seit September

2018 arbeitete A____ (Arbeitnehmerin) als Haushaltshilfe bei B____

(Arbeitgeberin). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 kündigte die Arbeitgeberin

das Arbeitsverhältnis per Ende März 2021. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021

stellte sie die Arbeitnehmerin per sofort frei. Am 18. April 2021 reichte die

Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch

ein und verlangte von der Arbeitgeberin CHF 1'700.– (Februar- und Märzlohn von

je CHF 400.–, Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von

CHF 800.– und Verzugszins von CHF 100.–). Nachdem das Schlichtungsverfahren

gescheitert war, wechselte die Schlichtungsbehörde zum Entscheidverfahren. Mit

schriftlicher begründetem Entscheid vom 28. Juni 2021 hiess sie das

Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung

von CHF 592.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 296.–) zuzüglich Verzugszins ab

1. April 2021.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Arbeitnehmerin mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Poststempel

vom 13. Juli 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Beim

angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten

Instanz. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde betrug gemäss dem zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'700.–, womit Beschwerde erhoben werden

kann (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht

worden.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO).

2.

2.1

Die

Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid vom 28. Juni 2021 eingehend: Sie

legte zunächst dar, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Nettolohn von je

CHF 296.– für die Monate Februar und März 2021 habe (Entscheid der Schlichtungsbehörde,

E. 2). Sodann verneinte sie einen Entschädigungsanspruch wegen

ungerechtfertigter fristloser Kündigung (E. 3), bejahte aber einen Anspruch auf

Verzugszins von 5 % seit 1. April 2021 (E.4).

2.2

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321

Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu

stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den

konkreten Rechtsbegehren gibt die Beschwerdeführerin bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

Im Weiteren muss

die Beschwerdeführerin darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Sie hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,

dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen

Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE

BEZ.201.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.3

Im

vorliegenden Fall führt die Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerde lediglich

Folgendes aus: «Die Kündigung war fristlos, Brief beiliegend. Die Frage

betreffend viel zu hoher AHV Abzüge wurde nicht beantwortet, Kopien beiliegend,

wann erfolgt die Zahlung der offenen Rechnung». In diesen knappen Ausführungen

ist kein konkreter Antrag enthalten. Die Arbeitnehmerin legt nicht dar,

inwiefern der Entscheid der Schlichtungsbehörde, mit welcher ihr CHF 592.–

nebst Verzugszins zugesprochen wurden, abgeändert werden soll. Bereits mangels

eines genügenden Antrags kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Darüber hinaus

fehlt es auch einer genügenden Begründung der Beschwerde: Die Arbeitnehmerin

gibt zwar an, dass sie von einer fristlosen Kündigung ausgeht, und verweist

dabei auf den beiliegenden Brief. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht aber

nicht nach: Die Schlichtungsbehörde legte in ihrem Entscheid (E. 2.2) dar, aus

welchen Gründen sie das Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Februar 2021 als

Freistellung und nicht als fristlose Kündigung erachtete. Indem die

Arbeitnehmerin in ihrer Beschwerde einfach eine fristlose Kündigung behauptet

und auf den «Brief beiliegend» verweist, sagt sie nicht, weshalb – aus welchen

Gründen – sie den Entscheid für fehlerhaft hält. Damit kommt sie ihrer

Begründungspflicht nicht nach, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Arbeitnehmerin als unterliegend (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 144

lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom

27.

September 2018 E. 10). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort bei der Arbeitgeberin ist dieser im vorliegenden

Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 (SB.2021.304) wird nicht

eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.