Lexipedia

Entscheid

BEZ.2021.47

provosorische Rechtsöffnung (BGer 5D_185/2021 vom 11. Oktober 2021)

6. August 2021Deutsch8 min

(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.47

ENTSCHEID

vom 17. August 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. April 2021

betreffend provisorische Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 9. September 2020 setzte die B____

(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung

gegenüber der A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) in Höhe von CHF 4'451.23

in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 16. September 2020

zugestellt. Diese erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag.

Am 1. Dezember

2020 reichte die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein

Rechtsöffnungsgesuch mit dem Antrag ein, es sei in der Betreibung Nr. [...]

für den Betrag von CHF 4'451.23 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

16. März 2020 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Nachdem ein erster Verhandlungstermin vom

12. Februar 2021 wegen der Erkrankung des Geschäftsführers der

Schuldnerin verschoben worden war, fand am 16. April 2021 die

Verhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung, an welcher beide Parteien

teilnahmen, erweiterte die Gläubigerin das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 des

Gesuchs vom 1. Dezember 2020 insofern, als dass sie auch für die

Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung Rechtsöffnung

verlangte. Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte mit Entscheid vom gleichen Tag

der Gläubigerin in der Betreibung Nr. [...] provisorische Rechtsöffnung

und wies die weitergehenden Begehren ab. Der Schuldnerin wurden zudem die ordentlichen

Kosten und eine Parteientschädigung zugunsten der Gläubigerin auferlegt. Der

Entscheid vom 16. April 2021 wurde den Parteien am

18. Mai 2021 im Dispositiv zugestellt. Am 26. Mai 2021

(Postaufgabe) ersuchte die Schuldnerin um schriftliche Begründung.

Gegen den ihr am

9. Juli 2021 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid erhob die

Schuldnerin am 14. Juli 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht

Basel-Stadt. Darin führte sie aus, es seien alle Dokumente, die sich im

Zusammenhang mit dem Geschäft bei der Gläubigerin befänden, an das Gericht

zurückzugeben. Zudem sei eine Liste zu erstellen, welche sämtliche Kontaktdaten

der betroffenen Ämter beinhalte, und eine Zusicherung zu geben, dass nach

Bezahlen der Forderung die Betreibung aus dem Betreibungsregister gelöscht

werde. Im Gegenzug sei die Schuldnerin bereit, die geschuldete Forderung

vollumfänglich zu begleichen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Gläubigerin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Akten des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung

des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend ist der begründete

Entscheid der Schuldnerin am 9. Juli 2021 zugestellt worden; damit

hat sie die am 14. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergebene

Beschwerde rechtzeitig eingereicht.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss Art. 320 ZPO

kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt

werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im

Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus

Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung

sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen

hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der

Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die

Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche

Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es

wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (Spühler,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374

E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3).

Vorliegend

enthält die Beschwerde der Schuldnerin in Bezug auf die streitgegenständliche

Rechtsöffnung keinen Antrag im Sinn der vorstehend zitierten Voraussetzungen.

Aus der Beschwerdebegründung könnte indes abgeleitet werden, dass die

Schuldnerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Ob

unter diesen Umständen auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann im

Ergebnis offenbleiben, da diese aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen

ist.

2.

2.1

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid

zunächst die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorische Rechtsöffnung

gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG aufgeführt (angefochtener

Entscheid, E. 2.1). Weiter hat es festgehalten, dass aus der von der

Gläubigerin eingereichten Offerte vom 13. Dezember 2019 der

unmissverständliche und bedingungslose Wille der Schuldnerin hervorgehe, der

Gläubigerin eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (E. 2.2). In diesem Dokument

anerkenne die Schuldnerin, der Gläubigerin den Betrag von CHF 6'451.23 zu schulden

(E. 2.4). Gemäss dieser Schuldanerkennung sei der vereinbarte Betrag seit Ende

Januar 2020 fällig und er sei am 14. Februar 2020 mit einer 30-tägigen

Zahlungsfrist in Rechnung gestellt worden (E. 2.5). Es liege somit eine

Schuldanerkennung und folglich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinn

von Art. 82 SchKG vor (E. 2.6). Die gegen die Berechtigung der Forderung

geltend gemachten Einwände betreffend angeblich fehlerhafte Kanalisationspläne hat

das Zivilgericht zurückgewiesen, da das Kanalisationsgesuch nicht Teil dieses

zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags gewesen sei (E. 3.2). Ebenso wenig

ergebe sich aus diesem Vertrag eine Verpflichtung der Gläubigerin zur Herstellung

von Kontakten mit den Ämtern und der C____ (E. 3.4). Schliesslich verlange die

Schuldnerin von der Gläubigerin die Herausgabe von Dokumenten und Plänen des

Hauses sowie den Grundbuchauszug, wobei sie weitere Angaben diesbezüglich

unterlasse. Es sei unklar, auf welche Dokumente und Pläne sich die Schuldnerin

beziehe. Die Schuldnerin könne sich zudem nicht auf die Einrede des nicht

erfüllten Vertrags aus Art. 82 OR berufen, da die Ablieferungspflicht zur Honorarpflicht

nicht in einem Austauschverhältnis stehe (E. 3.5). Demzufolge sei die

provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Summe zu erteilen

(E. 3.6). Für Betreibungskosten, Gerichtskosten, Parteientschädigung und

Verzugszinsen werde hingegen keine Rechtsöffnung erteilt (E. 4.2 f.).

2.2

Die Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde in

keiner Weise eine unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Sie bestätigt vielmehr, dass sie

wiederholt die Bereitschaft erklärt habe, die Rechnung der Gläubigerin zu

begleichen. Sie würde alle Zahlungen leisten, wenn im Gegenzug alle Dokumente,

die sich im Zusammenhang mit dem Geschäft bei der Gläubigerin befinden würden, dem

Gericht zurückgegeben würden, wenn eine Liste erstellt werde, die alle

Kontaktdaten der betroffenen Ämter enthalte und wenn eine Zusicherung gegeben

werde, die Betreibungsnachzahlung zu löschen. Die Schuldnerin zeigt in ihrer

Beschwerde nicht auf, dass die von ihr geforderten Handlungen der Gläubigerin

vertraglich in einem Austauschverhältnis mit der von der Gläubigerin geltend

gemachten Honorarforderung stehen. Wie bereits das Zivilgericht festhält, führt

die Schuldnerin auch nicht substantiiert auf, welche Dokumente sich noch bei

der Gläubigerin befinden sollen, welche zurückzugeben seien. Die Schuldnerin

legt auch nicht dar, woraus sich eine angebliche Verpflichtung der Gläubigerin

ergeben soll, eine Liste zu erstellen, die alle Kontaktdaten der betroffenen

Ämter enthält, respektive eine Zusicherung abzugeben, die Betreibung nach

Zahlung zu löschen. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Argumente sind somit

nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu

stellen. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen im genannten

Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich die Schuldnerin im Übrigen gar

nicht auseinandersetzt (vgl. E. 2.1 oben).

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin trägt

die Gerichtskosten von CHF 300.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs [SR 281.35]). Der Gläubigerin sind aufgrund des Verzichts auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, so dass der

Schuldnerin keine Parteientschädigung zu Gunsten der Gläubigerin aufzuerlegen

ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 16. April 2021 (V.2020.956) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Ela Smajic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.