BEZ.2021.47
provosorische Rechtsöffnung (BGer 5D_185/2021 vom 11. Oktober 2021)
6. August 2021Deutsch8 min
(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.47
ENTSCHEID
vom 17. August 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. April 2021
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 9. September 2020 setzte die B____
(Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung
gegenüber der A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) in Höhe von CHF 4'451.23
in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 16. September 2020
zugestellt. Diese erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag.
Am 1. Dezember
2020 reichte die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Rechtsöffnungsgesuch mit dem Antrag ein, es sei in der Betreibung Nr. [...]
für den Betrag von CHF 4'451.23 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
16. März 2020 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Nachdem ein erster Verhandlungstermin vom
12. Februar 2021 wegen der Erkrankung des Geschäftsführers der
Schuldnerin verschoben worden war, fand am 16. April 2021 die
Verhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung, an welcher beide Parteien
teilnahmen, erweiterte die Gläubigerin das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 des
Gesuchs vom 1. Dezember 2020 insofern, als dass sie auch für die
Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung Rechtsöffnung
verlangte. Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte mit Entscheid vom gleichen Tag
der Gläubigerin in der Betreibung Nr. [...] provisorische Rechtsöffnung
und wies die weitergehenden Begehren ab. Der Schuldnerin wurden zudem die ordentlichen
Kosten und eine Parteientschädigung zugunsten der Gläubigerin auferlegt. Der
Entscheid vom 16. April 2021 wurde den Parteien am
18. Mai 2021 im Dispositiv zugestellt. Am 26. Mai 2021
(Postaufgabe) ersuchte die Schuldnerin um schriftliche Begründung.
Gegen den ihr am
9. Juli 2021 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid erhob die
Schuldnerin am 14. Juli 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Darin führte sie aus, es seien alle Dokumente, die sich im
Zusammenhang mit dem Geschäft bei der Gläubigerin befänden, an das Gericht
zurückzugeben. Zudem sei eine Liste zu erstellen, welche sämtliche Kontaktdaten
der betroffenen Ämter beinhalte, und eine Zusicherung zu geben, dass nach
Bezahlen der Forderung die Betreibung aus dem Betreibungsregister gelöscht
werde. Im Gegenzug sei die Schuldnerin bereit, die geschuldete Forderung
vollumfänglich zu begleichen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Gläubigerin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Akten des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung
des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend ist der begründete
Entscheid der Schuldnerin am 9. Juli 2021 zugestellt worden; damit
hat sie die am 14. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde rechtzeitig eingereicht.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss Art. 320 ZPO
kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt
werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus
Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung
sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14). In der
Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es
wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (Spühler,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3).
Vorliegend
enthält die Beschwerde der Schuldnerin in Bezug auf die streitgegenständliche
Rechtsöffnung keinen Antrag im Sinn der vorstehend zitierten Voraussetzungen.
Aus der Beschwerdebegründung könnte indes abgeleitet werden, dass die
Schuldnerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Ob
unter diesen Umständen auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann im
Ergebnis offenbleiben, da diese aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen
ist.
2.
2.1
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid
zunächst die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorische Rechtsöffnung
gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG aufgeführt (angefochtener
Entscheid, E. 2.1). Weiter hat es festgehalten, dass aus der von der
Gläubigerin eingereichten Offerte vom 13. Dezember 2019 der
unmissverständliche und bedingungslose Wille der Schuldnerin hervorgehe, der
Gläubigerin eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (E. 2.2). In diesem Dokument
anerkenne die Schuldnerin, der Gläubigerin den Betrag von CHF 6'451.23 zu schulden
(E. 2.4). Gemäss dieser Schuldanerkennung sei der vereinbarte Betrag seit Ende
Januar 2020 fällig und er sei am 14. Februar 2020 mit einer 30-tägigen
Zahlungsfrist in Rechnung gestellt worden (E. 2.5). Es liege somit eine
Schuldanerkennung und folglich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinn
von Art. 82 SchKG vor (E. 2.6). Die gegen die Berechtigung der Forderung
geltend gemachten Einwände betreffend angeblich fehlerhafte Kanalisationspläne hat
das Zivilgericht zurückgewiesen, da das Kanalisationsgesuch nicht Teil dieses
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags gewesen sei (E. 3.2). Ebenso wenig
ergebe sich aus diesem Vertrag eine Verpflichtung der Gläubigerin zur Herstellung
von Kontakten mit den Ämtern und der C____ (E. 3.4). Schliesslich verlange die
Schuldnerin von der Gläubigerin die Herausgabe von Dokumenten und Plänen des
Hauses sowie den Grundbuchauszug, wobei sie weitere Angaben diesbezüglich
unterlasse. Es sei unklar, auf welche Dokumente und Pläne sich die Schuldnerin
beziehe. Die Schuldnerin könne sich zudem nicht auf die Einrede des nicht
erfüllten Vertrags aus Art. 82 OR berufen, da die Ablieferungspflicht zur Honorarpflicht
nicht in einem Austauschverhältnis stehe (E. 3.5). Demzufolge sei die
provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Summe zu erteilen
(E. 3.6). Für Betreibungskosten, Gerichtskosten, Parteientschädigung und
Verzugszinsen werde hingegen keine Rechtsöffnung erteilt (E. 4.2 f.).
2.2
Die Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde in
keiner Weise eine unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. Sie bestätigt vielmehr, dass sie
wiederholt die Bereitschaft erklärt habe, die Rechnung der Gläubigerin zu
begleichen. Sie würde alle Zahlungen leisten, wenn im Gegenzug alle Dokumente,
die sich im Zusammenhang mit dem Geschäft bei der Gläubigerin befinden würden, dem
Gericht zurückgegeben würden, wenn eine Liste erstellt werde, die alle
Kontaktdaten der betroffenen Ämter enthalte und wenn eine Zusicherung gegeben
werde, die Betreibungsnachzahlung zu löschen. Die Schuldnerin zeigt in ihrer
Beschwerde nicht auf, dass die von ihr geforderten Handlungen der Gläubigerin
vertraglich in einem Austauschverhältnis mit der von der Gläubigerin geltend
gemachten Honorarforderung stehen. Wie bereits das Zivilgericht festhält, führt
die Schuldnerin auch nicht substantiiert auf, welche Dokumente sich noch bei
der Gläubigerin befinden sollen, welche zurückzugeben seien. Die Schuldnerin
legt auch nicht dar, woraus sich eine angebliche Verpflichtung der Gläubigerin
ergeben soll, eine Liste zu erstellen, die alle Kontaktdaten der betroffenen
Ämter enthält, respektive eine Zusicherung abzugeben, die Betreibung nach
Zahlung zu löschen. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Argumente sind somit
nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu
stellen. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen im genannten
Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich die Schuldnerin im Übrigen gar
nicht auseinandersetzt (vgl. E. 2.1 oben).
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin trägt
die Gerichtskosten von CHF 300.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [SR 281.35]). Der Gläubigerin sind aufgrund des Verzichts auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, so dass der
Schuldnerin keine Parteientschädigung zu Gunsten der Gläubigerin aufzuerlegen
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. April 2021 (V.2020.956) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.