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Entscheid

BEZ.2021.48

Sistierung

19. Oktober 2021Deutsch26 min

Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.48

ENTSCHEID

vom 19. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. Juli 2021

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem ein

Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt am

18. Juni 2020 gescheitert war und A____ (Klägerin, Beschwerdeführerin) die

Klagebewilligung zugestellt worden war, reichte sie am 22. Juli 2020 beim

Zivilgericht eine Teilklage ein gegen B____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin).

Darin beantragte die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der

Klägerin CHF 30'000.– nebst 5 % Zins ab dem 31. März 2020 zu bezahlen. Es sei

davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine

Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 30. Juli 2018 und dem 31.

Juli 2020 entstandenen Erwerbsausfall- und Haushaltschadens) handle und dass

gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Unfall vom 30. Juli 2018

vorbehalten blieben. Die Teilklage betrifft gemäss den Ausführungen in der

Klagebegründung Schadenersatz aus einem Strassenverkehrsunfall, der sich am 30.

Juli 2018 an der Verzweigung Neubadstrasse/Laupenring in Basel ereignet hatte. Am

13. November 2020 reichte die Beklagte eine Klageantwort ein mit den

Rechtsbegehren, die Teilklage sei abzuweisen und es sei zudem widerklageweise festzustellen,

dass die Beklagte der Klägerin nichts schulde.

Am 27. November

2020 reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein

Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Beklagte ein. Das Gesuch bezieht

sich gemäss dessen Begründung auf die Folgen des Strassenverkehrsunfalls vom

30. Juli 2018 an der Verzweigung Neubadstrasse/Laupenring in Basel. Gemäss dem

Gesuch soll ein medizinisches Gutachten angeordnet werden. Der oder die

Gutachter hätten Fragen zur gesundheitlichen Situation der Klägerin und zu den

Folgen des Unfalls vom 30. Juli 2018 auf die festgestellten gesundheitlichen

Störungen der Klägerin zu beantworten.

Der Instruktionsrichter

im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Klägerin mit Verfügung vom 15. Januar

2021 die Klageantwort zu und lud die Parteien nach Eingang von entsprechenden

Einverständniserklärungen derselben zu einer Instruktionsverhandlung im Sinn

einer Vergleichsverhandlung. Ein vom Instruktionsrichter den Parteien

zugestellter Vorschlag für eine gütliche Einigung wurde innert der Frist von

keiner Partei angenommen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte die Beklagte,

es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das IV-Verfahren

abgeschlossen sei und bis auch das Verfahren betreffend die vorsorgliche

Beweisführung am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erledigt sei. Mit

Eingabe vom 16. Juni 2021 beantragte die Klägerin, es sei das Widerklage- vom

Hauptverfahren zu trennen (1). Es sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021

(richtig 31. Mai 2021) um Verfahrenssistierung teilweise abzuweisen und das

Hauptverfahren ohne Verzug weiterzuführen (2). Es sei auf die Widerklage nicht

einzutreten und das Widerklageverfahren einstweilen auf diese Eintretensfrage zu

beschränken (3a). Eventuell sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 (richtig

31. Mai 2021) um Verfahrenssistierung teilweise gutzuheissen und das

Widerklageverfahren bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens zu sistieren (3b). Mit

Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte der Instruktionsrichter die Eingabe der

Klägerin vom 16. Juni 2021 der Beklagten zur Kenntnisnahme zu. Er verfügte die

Sistierung des Verfahrens (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) einstweilen

bis zum 31. Oktober 2021 bzw. bis zum früheren Eintritt der

Verfahrenserledigung des IV-Verfahrens und des vorsorglichen

Beweisführungsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Die

Parteien wurden aufgefordert, dem Gericht auf das Sistierungsende hin belegte

Auskunft über den Stand der beiden Verfahren zu geben und Antrag zum weiteren

Verfahrensgang zu stellen.

Gegen diese

Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht und beantragte darin, es sei die Verfügung vom 14. Juli

2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Widerklage- vom

Hauptverfahren zu trennen (1), das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 um

Verfahrenssistierung teilweise abzuweisen und das Hauptverfahren ohne Verzug

weiterzuführen (2), auf die Widerklage nicht einzutreten und das

Widerklageverfahren einstweilen auf diese Eintretensfrage zu beschränken (3).

Eventuell sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 um Verfahrenssistierung

teilweise gutzuheissen und das Widerklageverfahren bis zur Rechtskraft des

Hauptverfahrens zu sistieren (4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021

beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde inklusive des

Eventualbegehrens und die Bestätigung der Verfügung vom 14. Juli 2021. Der

Zivilgerichtspräsident stellte mit Stellungnahme vom 12. August 2021

sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts,

mit welcher das Verfahren (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) sistiert

worden ist. Der Sistierungsentscheid ist eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.; Spühler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 1). Prozessleitende

Verfügungen werden vom Verfahrensleiter erlassen (§ 42 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene

Sistierungsverfügung ist deshalb als eine solche prozessleitende Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter zu qualifizieren. Die Sistierung

des Verfahrens ist gemäss Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Angefochten ist

gemäss den Ausführungen in der Beschwerde zudem die «Nichtbehandlung»

respektive die stillschweigende Abweisung der mit Stellungnahme der Klägerin

vom 16. Juni 2021 gestellten Verfahrensanträgen bezüglich der Zulässigkeit der

von der Beklagten mit Klageantwort vom 13. November 2020 eingereichten

negativen Feststellungswiderklage. Es ist richtig, dass sich der

Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung nicht zu den

Verfahrensanträgen der Klägerin in der Stellungnahme vom 16. Juni 2021

betreffend die Zulässigkeit der von der Beklagten eingereichten Widerklage

respektive die Auftrennung der beiden Verfahren geäussert hat. Mit der

Anordnung der Sistierung des Verfahrens (Hauptverfahren und

Widerklageverfahren) wurden die vorgenannten Verfahrensanträge der Klägerin

aber weder abgewiesen noch gutgeheissen. Mit der Aufforderung an die Parteien,

auf Ende der Sistierung hin Antrag zum weiteren Verfahrensgang zu stellen,

wurde vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Entscheid über den weiteren

Verfahrensgang – und damit auch über die Verfahrensanträge der Klägerin

betreffend die Zulässigkeit der Widerklage respektive die Auftrennung der

Verfahren – nach dem Sistierungsende ergehen werden. Da sich die

Sistierungsverfügung somit auch auf die Behandlung dieser Verfahrensanträge

bezieht, basiert die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls auf Art. 126 Abs.

2.

ZPO. Über die von der Klägerin im Eventualantrag gestellten Verfahrensanträge

über den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist lediglich dann

zu entscheiden, wenn die Sistierungsverfügung ganz oder teilweise aufzuheben

ist.

Zuständig zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Die

Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die mangelnde Begründung der

angefochtenen Verfügung eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

darstelle. Das Appellationsgericht hat sich im Entscheid BEZ.2018.17 vom 22. Mai

2018.

in Erwägung 1.4.2 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und

inwieweit prozessleitende Verfügungen begründet werden müssen. Das Gericht ist

zum begründeten Ergebnis gekommen, dass zumindest diejenigen prozessleitenden

Verfügungen, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind,

eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung enthalten müssen. An

diesen Erwägungen respektive Schlussfolgerungen ist festzuhalten. Allerdings

ist wie bereits im vorerwähnten Entscheid aus dem Jahr 2018 auch hier

festzustellen, dass die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 31. Mai 2021 Gründe für

die von ihr beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens

respektive der Erledigung des Verfahrens betreffend die vorsorgliche Beweisführung

am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West genannt hat. Der Sistierungsantrag

wurde damit begründet, dass das IV-Verfahren infolge der

sozialversicherungsrechtlichen Subrogation wesentlichen Einfluss auf die

haftpflichtrechtliche Schadensberechnung habe. Der Haftpflichtschaden sei

deshalb vor Abschluss des IV-Verfahrens noch nicht zuverlässig abschätzbar. Es würde

im IV-Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, welches zur weiteren

Klärung des Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf allfällige Einschränkungen

und Arbeitsunfähigkeiten, beitragen werde. Zudem sei das Verfahren zu

sistieren, bis auch das Verfahren über die vorsorgliche Beweisführung am

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abgeschlossen sei. Mit der Anordnung

der Sistierung einstweilen bis zum 31. Oktober 2021 bzw. bis zum früheren

Eintritt der Verfahrenserledigung des IV-Verfahrens und des vorsorglichen

Beweissicherungsverfahrens vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat der

Zivilgerichtspräsident implizit die geltend gemachten Gründe für eine solche

Verfahrenssistierung bejaht. Aus der ausführlichen Beschwerdeschrift vom 21.

Juli 2021 ergibt sich denn auch, dass die Klägerin durchaus genügend Angaben

hatte, um die Verfügung substantiiert anfechten zu können. In der Stellungnahme

vom 12. August 2021 hat der Zivilgerichtspräsident zudem die Gründe für

die Sistierung des Verfahrens schriftlich dargelegt. Dazu hätte sich die

Klägerin, wenn sie es für erforderlich gehalten hätte, im Rahmen des

allgemeinen Replikrechts äussern können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses

Replikrecht war bei der anwaltlich vertretenen Klägerin im Beschwerdeverfahren

nicht erforderlich. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

ausgebliebene schriftliche Begründung der Verfügung am Verfügungszeitpunkt

könnte daher im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Lediglich ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zur erneuten Eröffnung der Verfügung mit einer entsprechenden

schriftlichen Begründung beantragt hat. Eine solche würde aufgrund der

aufgeführten Umstände nur zu einem formalistischen Leerlauf

führen.

2.2

Die

Klägerin macht in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht weiter geltend, dass

die angefochtene Verfügung zu Unrecht vom «Präsidenten des Einzelgerichts in

Zivilsachen» ausgegangen sei. Nach Eingang der Widerklage, welche aufgrund des

CHF 30'000.– übersteigenden Streitwerts nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich

des Einzelgerichts falle, hätte die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit der

Widerklage behandeln und bei Bejahung derselben den ganzen Prozess an das

Gericht mit der höheren Spruchkompetenz überweisen müssen. Die angefochtene

Verfügung sei daher vom unzuständigen Spruchkörper ausgegangen. Es ist richtig,

dass die angefochtene Verfügung mit dem Briefkopf des Einzelgerichts in

Zivilsachen des Zivilgerichts ergangen ist. Es handelt sich dabei aber um eine

prozessleitende Verfügung, welche gemäss § 42 Abs. 1 GOG vom Verfahrensleiter

erlassen wird. Die Zuständigkeit des Zivilgerichtspräsidenten für den Erlass

der angefochtenen prozessleitenden Verfügung als Verfahrensleiter ist somit

sowohl bei der Zuständigkeit des Einzelgerichts wie auch des Dreiergerichts

oder der Kammer zu bejahen. Der gleiche Zivilgerichtspräsident hat mit

Verfügung vom 16. September 2020 nach Eingang der Widerklage bereits die Parteien

als Instruktionsrichter respektive Verfahrensleiter zu einer Instruktionsverhandlung

(im Sinn einer reinen Vergleichsverhandlung) geladen, was von der Klägerin

nicht beanstandet worden ist. Da infolge der Verfahrenssistierung zudem bisher

noch nicht über die Zulässigkeit der Widerklage respektive über den Antrag der

Klägerin auf Abtrennung des Verfahrens entschieden worden ist, ist entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die

Sistierungsverfügung vom Zivilgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter des

Einzelgerichts des Zivilgerichts ausgegangen ist. Die Frage, ob die Sistierung

des Verfahrens zur Recht erfolgt ist, ist nachfolgend unter E. 2.3.4 zu prüfen.

2.3

2.3.1

Die

Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung eine offensichtlich unrichtige

Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung geltend. Es sei davon

auszugehen, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beklagten folge und dabei

davon ausgehe, dass sich der von der Klägerin mittels Teilklage geltend gemachte

Schaden von CHF 30'000.– aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Subrogation

nicht vor Erledigung des IV-Verfahrens beurteilen lasse (Beschwerde, Rz. 48).

Dies treffe aber nicht zu, da die Sozialversicherung im vorliegenden Fall gar

nicht in die teilklageweise geltend gemachte Forderung subrogieren könne.

Streitgegenstand des Hauptverfahrens, der Teilklage vom 22. Juli 2020, seien

Schadensersatzansprüche bezüglich Erwerbs- und Haushaltschaden der Klägerin in

der Zeit vom 30. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2020 (Beschwerde, Rz. 23). Es sei

zwar richtig, dass die Invalidenversicherung gemäss Art. 72 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall hafte, im Zeitpunkt des

Ereignisses in die Ansprüche der versicherten Person eintrete, dies allerdings

nur bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen. Die «gemischte Methode» bei der

Bemessung von Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 28a Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) komme nur dann zur

Anwendung, wenn der Versicherte nur zum Teil erwerbstätig sei oder unentgeltlich

im Betrieb des Ehegatten mitarbeite. Dies sei beides vorliegend nicht der Fall

(Beschwerde, Rz. 26). Es werde somit mangels sachlicher Kongruenz keine

Leistungen der Invalidenversicherung geben, welche zu einer Subrogation in den

Haushaltsschaden führen würden. IV-Taggelder würden nur im Zusammenhang mit

Eingliederungsmassnahmen geleistet, welche von der Invalidenversicherung bis

zum heutigen Tag nie in Erwägung gezogen und insbesondere nie verfügt worden

seien (Beschwerde, Rz. 27). Rentenleistungen der IV würden frühestens ein Jahr

nach Eintritt des Gesundheitsschadens, vorliegend somit frühestens am 1. August

2019, erbracht. Eine allfällige Überschneidung des Streitgegenstands der

Teilklage mit allfälligen Rentenleistungen der Invalidenversicherung beschränke

sich somit auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020, somit für

die Zeit von zwölf Monaten. Die Ausrichtung einer Rente und die daraus folgende

Subrogation würden nicht dazu führen, dass der Erwerbsschaden zusammen mit dem

geltend gemachten Haushaltsschaden unter die Grenze des teilklageweise geltend

gemachten Schadenersatz CHF 30'000.– fallen würde. Es gebe daher keine

Veranlassung, das Teilklageverfahren zu sistieren (Beschwerde, Rz. 28).

Eine Sistierung

sei auch, so die Klägerin weiter, nicht im Hinblick auf das von der Klägerin

mit Eingabe vom 27. November 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Land­schaft West

rechtshängig gemachte Verfahren angebracht. Dieses Verfahren sei von der

Klägerin, gleich wie der entsprechende Beweisantrag in Ziffer 60 der Teilklage,

einzig im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrer Klageantwort vom

13.

November 2020 rechtshängig gemachte negative Feststellungsklage

erfolgt. Zur Beurteilung der Teilklage mit dem zeitlich beschränkten

Streitgegenstand sei eine Verfahrenskoordination mit dem beim Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft West hängigen Verfahren nicht notwendig, zumal nicht zu

erwarten sei, dass sich der in diesem Verfahren angerufene Gutachter zur

gesundheitlichen Situation der Klägerin vor dem 31. Juli 2020 werde äussern

können, da im Verfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West lediglich

ein Schaden ab dem 1. August 2020 thematisiert werde (Beschwerde, Rz. 29). Die

von der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung stelle eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots dar (Beschwerde, Rz. 41 f.). Die Klägerin habe die

Teilklage am 22. Juli 2020 eingereicht. Sie sei seit dem Unfall

vollständig arbeitsunfähig und massiv in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt.

Sie sei deshalb gezwungen gewesen, sich bei der Sozialhilfe zum Leistungsbezug

anzumelden und habe sich verschuldet. Sie sei daher dringend auf eine Akontozahlung

angewiesen und habe deshalb die Teilklage über CHF 30'000.– eingereicht. Dieser

teilklageweise geltend gemachte Schadensersatz sei aufgrund der im

Hauptverfahren eingereichten Akten ausgewiesen und könne daher von der

Vorinstanz rasch beurteilt werden. Die Verfahrenssistierung führe zu einer

nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung (Beschwerde, Rz. 44).

2.3.2

Der

Zivilgerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 aus,

die Sistierung des Verfahrens sei insbesondere im Hinblick auf das im

IV-Verfahren durchzuführende polydisziplinäre Gutachten erfolgt, welches auch

im vorliegenden Verfahren von der Klägerin selbst als Beweismittel beantragt

worden sei. Aus prozessökonomischen Überlegungen habe es das Gericht daher als

sinnvoll erachtet, den Ausgang des IV-Verfahrens abzuwarten, damit dieses

Gutachten nicht auch im vorliegenden Verfahren in Auftrag gegeben werden müsse.

Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer allfällig zugesprochenen

IV-Rente für den eingeklagten Zeitraum dieser Betrag nicht auf die eingeklagte

Forderung anzurechnen sei. Auch könne der Ausgang des vorsorglichen

Beweisführungsverfahrens, welcher von der Klägerin beim Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft West anhängig gemacht worden sei, für das vorliegende Verfahren

durchaus von Bedeutung sein, da die von der Beklagten eingereichte negative

Feststellungswiderklage den geltend gemachten Schaden über den Zeitraum der

Teilklage hinaus thematisieren würde. Aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass diese Feststellungswiderklage von

vornherein als unzulässig anzusehen sei.

2.3.3

Die

Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 geltend, dass das

Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Beweisführung vom 27. November 2020

praktisch identisch sei mit der Teilklage vom 22. Juli 2020. Es betreffe den

gleichen Sachverhalt und tangiere die Teilklage sehr wohl (Beschwerdeantwort,

ad II A 10). Nachdem im Verfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West

ein polydisziplinäres Gutachten unter anderem zur Frage beantragt worden sei,

ob der Unfall vom 30. Juli 2018 Ursache oder Teilursache der festgestellten

Störung sei, werde sich der Gutachter sehr wohl zu gesundheitlichen Situation

der Beschwerdeführerin vor dem 31. Juli 2020 äussern müssen. Eine

Verfahrenskoordination des basel-städtischen Verfahrens mit dem

basellandschaftlichen Verfahren sei also dringend angezeigt (Beschwerdeantwort,

ad II D 45). Das IV-Verfahren sei immer noch pendent. Die IV-Stelle Basel-Stadt

habe im laufenden IV-Verfahren bereits im August 2020, also noch vor dem Antrag

auf vorsorgliche Beweisführung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West

eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet. Die Klägerin wehre sich mit

Rechtsmitteln gegen die Begutachtung im IV-Verfahren und verhalte sich somit

widersprüchlich, da sie doch selbst in den Verfahren vor dem Zivilgericht

Basel-Stadt und beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein

polydisziplinäres Gutachten beantrage. Entgegen den Ausführungen der Klägerin

könne der Haftpflichtschaden nicht berechnet werden, solange die

Leistungspflicht der IV nicht feststehe. Aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergebe sich, dass sämtliche IV-Leistungen an den

Haftpflichtschaden, in erster Linie an den Erwerbsausfallschaden, ab dem

Unfalltag, vorliegend auf die in der Teilklage vom 22. Juli 2020 erhobenen

Schadensperiode, anzurechnen sei. Daher könne der ab Unfalltag eingetretene

Haftpflichtschaden zuverlässig erst nach Feststehen der Leistungen bzw. Beendigung

des IV-Verfahrens berechnet werden (Beschwerdeantwort, ad II C 22–29). Die

angefochtene Verfügung verletze weder das rechtliche Gehör der Klägerin noch

das Beschleunigungsgebot (Beschwerdeantwort, ad II D 38). Die Beklagte habe Akontozahlungen

von CHF 15'000.– geleistet, was angemessen sei (Beschwerdeantwort, ad II D 42).

Es werde bestritten, dass die Klägerin vollständig arbeitsunfähig sei und in

ihrer Haushaltsführung eingeschränkt sei. Die Anmeldung bei der Sozialhilfe und

die behauptete Verschuldung seien nicht belegt und würden mit Nichtwissen

bestritten. Es werde ebenfalls bestritten, dass der teilklageweise geltend

gemachte Schadenersatz ausgewiesen sei (Beschwerdeantwort, ad II D 43). Das

Bundesgericht habe im Entscheid 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020 klar

entschieden, dass in Personenschadenfällen bei negativer

Feststellungswiderklage das Haupt- und Widerklageverfahren zu vereinen seien

und das Verfahren im Rahmen des gesamten Streitwerts der Widerklage ins

ordentliche Verfahren zu überführen sei. Eine Trennung der Verfahren hätte zur

Folge, dass es der Klägerin möglich wäre, zum gleichen Streitgegenstand

hintereinander mehrere Teilklagen anzustrengen. Diese Unsicherheit auf Seiten

der damals Beklagten habe das Bundesgericht im genannten Entscheid ausdrücklich

eliminieren wollen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung gemäss Art.

125.

lit. d ZPO seien somit nicht gegeben (Beschwerdeantwort, ad II C 18–21).

2.3.4

Mit

der angefochtenen Verfügung wurde das erstinstanzliche Verfahren

(Hauptverfahren und Widerklageverfahren) sistiert. Das Gericht kann das

Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO).

Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101];

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur

ausnahmsweise zulässig. In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer

Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der

Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die Sistierung

liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (vgl. zum Ganzen AGE

BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1, mit weiteren Nachweisen). Eine Sistierung

kann sich etwa rechtfertigen, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen

Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Damit können im Interesse der

Verfahrensökonomie sich widersprechende Entscheide und mehrfache

Beweiserhebungen vermieden werden (Staehelin,

a.a.O., Art. 126 ZPO N 3). Zulässig ist im Interesse der

Verfahrensökonomie auch eine Sistierung, wenn die Resultate eines anderen

Verfahrens (Beweiserhebungen, Entscheide, Gutachten) zur Vereinfachung des

Verfahrens führen können (Frei,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 4; Haldy,

in: Commentaire Romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 126 ZPO N 6).

Im vorliegenden

Fall hat die Klägerin mit ihrer Teilklage die Einholung eines polydisziplinären

medizinischen Gutachtens (Gebiete: Neurologie und Psychiatrie) zur Frage des

Grades und der Dauer ihrer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab dem 30. Juli 2018

und deren Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2018 beantragt

(Teilklage, Rz. 60). Nach Eingang der negativen Feststellungswiderklage der

Beklagten in der Klageantwort vom 13. November 2020 hat die Klägerin am 27.

November 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gesuch um

vorsorgliche Beweisführung eingereicht, welches sich ebenfalls auf die Folgen

des Unfallereignisses vom 30. Juli 2018 bezieht (Beschwerdebeilage 3). Es wird

geltend gemacht, dass die Klägerin seit dem Unfall vom 30. Juli 2018 zu

100.

% arbeitsunfähig sei (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche

Beweisführung, Rz. 43). Das Gesuch enthält in Bezug auf den

Erwerbsausfallschaden und den Haushaltsschaden eine Schadensberechnung für die

Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Die Klägerin ist

der Meinung, dass der mit Teilklage vom 22. Juli 2020 geltend gemachte Schaden

von CHF 30'000.– auch ohne gerichtliches Gutachten ausgewiesen sei. Sie

beabsichtige nun aber, eine weitere Teilklage im Umfang von CHF 30'000.–

anhängig zu machen, und zwar für den Schaden, der ihr ab dem 1. August 2020

entstanden sei. Um ihre diesbezüglichen Prozessaussichten abklären zu können,

sei die Klägerin auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens angewiesen

(Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 90). Da sowohl

die medizinischen Unfallfolgen als auch deren Auswirkungen auf die Arbeits-,

Erwerbs- und Haushaltsfähigkeit bestritten seien, sei eine medizinische Begutachtung

angezeigt, um den medizinischen Sachverhalt umfassend abklären zu können (Beschwerdebeilage

3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 91). Dem gerichtlich zu

bestimmenden Gutachter seien Fragen zur allgemeinen Anamnese der Klägerin und

der von ihr geäusserten Beschwerden und Symptome, Fragen zur Kausalität des

Unfalls vom 30. Juli 2018 zu den festgestellten gesundheitlichen Störungen

sowie Fragen zur Arbeitsunfähigkeit, den zu erwartenden weiteren Verlauf des

Gesundheitszustands und zur Einschränkung in der Führung des Haushalts zu

stellen (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 94).

Aus den

vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die IV-Stelle der Klägerin am

11.

August 2020 und am 11. November 2020 die Absicht mitgeteilt hatte, ein

psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten einzuholen, und dass die Klägerin im

IV-Verfahren den Antrag gestellt hat, das IV-Verfahren zu sistieren, bis das

von ihr beantragte zivilrechtliche Gerichtsgutachten vorliege (Beilage zur Stellungnahme

der Beklagten vom 31. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, S. 2). Am 3. März

2021.

erliess die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, wonach ein Gutachten mit den

Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie

und Neuropsychologie in Auftrag gegeben und auf eine Sistierung des Verfahrens

verzichtet werde. Die Klägerin hat gegen diese Zwischenverfügung gemäss den

unbestrittenen Angaben der Beklagten Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 31. Mai 2021

im vorinstanzlichen Verfahren, S. 3).

Es ist

angesichts der vorstehenden Umstände nicht zu beanstanden, dass der

Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass

sowohl für die Beurteilung der Teilklage der Klägerin als auch für die

Beurteilung der negativen Feststellungswiderklage der Beklagten ein

polydisziplinäres Gutachten erforderlich sein werde. Die Klägerin vermag in

ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, weshalb der Instruktionsrichter im

vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht zum Ergebnis gekommen sei, dass ein

solches polydisziplinäres Gutachten für die Beurteilung der Teilklage vom 22.

Juli 2020 angezeigt sei, zumal ein solches von der Klägerin in ihrer Teilklage

selbst beantragt worden ist. Es ist aus prozessökonomischen Gründen

nachvollziehbar, dass solche polydisziplinären Gutachten nicht zeitgleich in

verschiedenen Verfahren angeordnet werden sollen, auch wenn die Fragestellung

in den verschiedenen Verfahren allenfalls nicht deckungsgleich sind. Entgegen

den Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde ist somit eine Koordination

mit dem Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und dem

IV-Verfahren angezeigt. Davon geht gemäss den vorinstanzlichen Akten auch die

Klägerin aus, wenn sie im IV-Verfahren eine Sistierung beantragt im Hinblick

auf die zivilprozessualen Verfahren. Da die IV-Stelle gemäss den Angaben in den

vorinstanzlichen Akten die von der Klägerin beantragte Sistierung des

IV-Verfahrens abgelehnt und die Einholung eines polydisziplinären medizinischen

Gutachtens angeordnet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der

Verfahrensleiter im vorinstanzlichen Verfahren eine Verfahrenssistierung

angeordnet hat.

Dazu kommt, dass

auch ein Zusammenhang zwischen dem im vorinstanzlichen Verfahren geltend

gemachten Schadenersatzanspruch, insbesondere dem Erwerbsschaden, und

allfälligen Leistungen der IV besteht. Erhält eine geschädigte Person Leistungen

der IV, kann sie in diesem Umfang von der Schadensversicherung keinen Ersatz

verlangen, da die Invalidenversicherung in die Schadenersatzansprüche der

Geschädigten eintritt (BGE 131 III 360 E. 6.1 S. 365 f., mit Hinweisen). Da ihre

Ansprüche bereits im Moment des Schadensereignisses auf die Sozialversicherung

übergehen, fehlt es der Geschädigten insoweit an der Aktivlegitimation und

hängt das Ergebnis der Schadenersatzklage vom Umfang der Leistungen der

Sozialversicherung ab, da vom Schadenersatz, den die Haftpflichtige dem Geschädigten

schuldet, der diesem zustehende IV-Anspruch abzuziehen ist (BGE 134 III 489 E.

4.4

S. 493; BGer 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.3). Eine

«Überschneidung» des Streitgegenstands von allfälligen Leistungen der IV mit

den in der Teilklage geltend gemachten Ansprüchen wird von der Klägerin

zumindest in Bezug auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 in

ihrer Beschwerde ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, Rz. 28). Ob die

entsprechende Subrogation dazu führen wird, dass der verbleibende

Forderungsbetrag der Klägerin unter die Grenze der in der Teilklage geltend

gemachten CHF 30'000.– fällt oder nicht, lässt sich erst bei einer

materiellen Beurteilung dieser Ansprüche beurteilen. Entgegen den Ausführungen

der Klägerin besteht somit auch ein Zusammenhang zwischen dem materiellen

Ausgang des IV-Verfahrens und dem vorinstanzlichen Verfahren (Hauptverfahren

und Widerklageverfahren). Auch aus diesem Grunde ist eine Sistierung des

vorinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf das laufende IV-Verfahren

angebracht, da dieses aus den vorgenannten Gründen für das vorinstanzliche

Verfahren zumindest von präjudizieller Bedeutung sein kann (vgl. zur zu diesem

materiellen Sistierungsgrund BGer 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2). Es

ist nicht ersichtlich, dass der Instruktionsrichter dabei den ihm zustehenden

Ermessensspielraum überschritten oder dass er von seinem Ermessen unrichtigen

Gebrauch gemacht haben soll.

Entgegen den

Ausführungen der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der

Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren dieses Verfahren sowohl in

Bezug auf das Haupt- wie auch in Bezug auf das Widerklageverfahren sistiert

hat, da die vorgenannten Gründe für die Sistierung sowohl für das Haupt- als

auch das Widerklageverfahren Geltung beanspruchen. Gegen die angeordnete

Sistierung spricht auch nicht, dass damit zum jetzigen Zeitpunkt noch kein

Entscheid über den Antrag auf Verfahrensabtrennung respektive den Antrag auf

Nichteintreten auf die Widerklage erfolgt ist. Es ist zwar richtig, dass das

Gericht bei Eingang einer negativen Feststellungswiderklage, deren Streitwert

zur Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Spruchkörpers des Gerichts führt,

vorgängig prüfen muss, ob die negative Feststellungswiderklage in der

vorliegenden Situation überhaupt zulässig ist. In dem von der Klägerin

zitierten Entscheid des Bundesgerichts 4A_534/2020 Urteil vom 29. Januar 2021

monierte dieses, dass der

betroffenen Klägerin (und Widerklagebeklagten) ohne Zwischenentscheid im Sinn

von Art. 237 ZPO über die Zulassung der

Widerklage und die Verfahrensart, Frist zur Erstattung der schriftlichen Replik

und Widerklageantwort angesetzt worden sei mit der Mitteilung, dass die Frage

der Zulässigkeit der Widerklage im Endentscheid zu behandeln sei. Dies führe

dazu, dass die Klägerin sich auf die Widerklage einlassen müsse und ihre

Hauptklage nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens durchfechten müsse, ohne

dass vorab geprüft worden wäre, ob die Widerklage in diesem Verfahren überhaupt

zulässig und der Wechsel ins ordentliche Verfahren nach der Rechtsprechung zu

Art. 224 ZPO überhaupt gerechtfertigt sei (Beschwerde, Rz. 3). Die vorliegend

zu beurteilende Situation unterscheidet sich aber wesentlich von derjenigen,

welche vom Bundesgericht im zitierten Verfahren zu beurteilen war. Vorliegend

ist alleine eine Sistierung des Verfahrens (Haupt- und Widerklageverfahren)

angeordnet worden. Anders als in der vom Bundesgericht zu beurteilenden

Situation kann vorliegend keine Rede davon sein, dass die Klägerin ihre

Hauptklage nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens durchfechten müsse, ohne

dass vorab geprüft worden wäre, ob die Widerklage in diesem Verfahren zulässig

und der Wechsel ins ordentliche Verfahren nach der Rechtsprechung zu Art. 224

ZPO gerechtfertigt ist. Da die Anordnung der Sistierung sowohl für das Haupt-

als auch Widerklageverfahren sachlich gerechtfertigt ist (in Bezug auf das

Widerklageverfahren wird sie ja auch von der Klägerin selbst beantragt [Eingabe

der Klägerin vom 16. Juni 2021]), durfte die Sistierung auch vor dem gemäss

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Zwischenentscheid über die

Zulässigkeit der Widerklage angeordnet werden. Da die Sistierungsverfügung

sowohl für das Haupt- als auch das Widerklageverfahren nicht zu beanstanden

ist, muss und kann auch nicht über die Eventualbegehren der Klägerin für den

weiteren Verfahrenslauf entschieden werden, da über diese nur bei einer

Aufhebung der Sistierung zu entscheiden wäre (oben E. 1.1).

Entgegen den

Ausführungen der Klägerin liegt darin keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots, da die Sistierungsanordnung aus den vorgenannten Gründen

sachlich begründet ist und die angeordnete Sistierung zudem zeitlich begrenzt

wurde.

3.

3.1

Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde

ist deshalb abzuweisen.

3.2

Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde

vollständig unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG

154.810) auf CHF 500.– festgesetzt. Die Klägerin hat der Beklagten zudem

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst

sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG

291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren keine

Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung

praxisgemäss geschätzt. Für die Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 erscheint

ein Aufwand von knapp acht Stunden angemessen. Der Zeitaufwand von knapp acht

Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde

(vgl. dazu AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3 und ZB.2017.12 vom

23.

Juni 2017 E. 3.5.1) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen

Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2021 (K1.2020.15) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.–, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.