BEZ.2021.48
Sistierung
19. Oktober 2021Deutsch26 min
Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.48
ENTSCHEID
vom 19. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. Juli 2021
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem ein
Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt am
18. Juni 2020 gescheitert war und A____ (Klägerin, Beschwerdeführerin) die
Klagebewilligung zugestellt worden war, reichte sie am 22. Juli 2020 beim
Zivilgericht eine Teilklage ein gegen B____ (Beklagte, Beschwerdegegnerin).
Darin beantragte die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin CHF 30'000.– nebst 5 % Zins ab dem 31. März 2020 zu bezahlen. Es sei
davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine
Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 30. Juli 2018 und dem 31.
Juli 2020 entstandenen Erwerbsausfall- und Haushaltschadens) handle und dass
gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Unfall vom 30. Juli 2018
vorbehalten blieben. Die Teilklage betrifft gemäss den Ausführungen in der
Klagebegründung Schadenersatz aus einem Strassenverkehrsunfall, der sich am 30.
Juli 2018 an der Verzweigung Neubadstrasse/Laupenring in Basel ereignet hatte. Am
13. November 2020 reichte die Beklagte eine Klageantwort ein mit den
Rechtsbegehren, die Teilklage sei abzuweisen und es sei zudem widerklageweise festzustellen,
dass die Beklagte der Klägerin nichts schulde.
Am 27. November
2020 reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein
Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Beklagte ein. Das Gesuch bezieht
sich gemäss dessen Begründung auf die Folgen des Strassenverkehrsunfalls vom
30. Juli 2018 an der Verzweigung Neubadstrasse/Laupenring in Basel. Gemäss dem
Gesuch soll ein medizinisches Gutachten angeordnet werden. Der oder die
Gutachter hätten Fragen zur gesundheitlichen Situation der Klägerin und zu den
Folgen des Unfalls vom 30. Juli 2018 auf die festgestellten gesundheitlichen
Störungen der Klägerin zu beantworten.
Der Instruktionsrichter
im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Klägerin mit Verfügung vom 15. Januar
2021 die Klageantwort zu und lud die Parteien nach Eingang von entsprechenden
Einverständniserklärungen derselben zu einer Instruktionsverhandlung im Sinn
einer Vergleichsverhandlung. Ein vom Instruktionsrichter den Parteien
zugestellter Vorschlag für eine gütliche Einigung wurde innert der Frist von
keiner Partei angenommen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte die Beklagte,
es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das IV-Verfahren
abgeschlossen sei und bis auch das Verfahren betreffend die vorsorgliche
Beweisführung am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erledigt sei. Mit
Eingabe vom 16. Juni 2021 beantragte die Klägerin, es sei das Widerklage- vom
Hauptverfahren zu trennen (1). Es sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021
(richtig 31. Mai 2021) um Verfahrenssistierung teilweise abzuweisen und das
Hauptverfahren ohne Verzug weiterzuführen (2). Es sei auf die Widerklage nicht
einzutreten und das Widerklageverfahren einstweilen auf diese Eintretensfrage zu
beschränken (3a). Eventuell sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 (richtig
31. Mai 2021) um Verfahrenssistierung teilweise gutzuheissen und das
Widerklageverfahren bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens zu sistieren (3b). Mit
Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte der Instruktionsrichter die Eingabe der
Klägerin vom 16. Juni 2021 der Beklagten zur Kenntnisnahme zu. Er verfügte die
Sistierung des Verfahrens (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) einstweilen
bis zum 31. Oktober 2021 bzw. bis zum früheren Eintritt der
Verfahrenserledigung des IV-Verfahrens und des vorsorglichen
Beweisführungsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Die
Parteien wurden aufgefordert, dem Gericht auf das Sistierungsende hin belegte
Auskunft über den Stand der beiden Verfahren zu geben und Antrag zum weiteren
Verfahrensgang zu stellen.
Gegen diese
Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht und beantragte darin, es sei die Verfügung vom 14. Juli
2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Widerklage- vom
Hauptverfahren zu trennen (1), das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 um
Verfahrenssistierung teilweise abzuweisen und das Hauptverfahren ohne Verzug
weiterzuführen (2), auf die Widerklage nicht einzutreten und das
Widerklageverfahren einstweilen auf diese Eintretensfrage zu beschränken (3).
Eventuell sei das Gesuch der Beklagten vom 8. Juni 2021 um Verfahrenssistierung
teilweise gutzuheissen und das Widerklageverfahren bis zur Rechtskraft des
Hauptverfahrens zu sistieren (4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021
beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde inklusive des
Eventualbegehrens und die Bestätigung der Verfügung vom 14. Juli 2021. Der
Zivilgerichtspräsident stellte mit Stellungnahme vom 12. August 2021
sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Zivilgerichts,
mit welcher das Verfahren (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) sistiert
worden ist. Der Sistierungsentscheid ist eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.; Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 1). Prozessleitende
Verfügungen werden vom Verfahrensleiter erlassen (§ 42 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene
Sistierungsverfügung ist deshalb als eine solche prozessleitende Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter zu qualifizieren. Die Sistierung
des Verfahrens ist gemäss Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Angefochten ist
gemäss den Ausführungen in der Beschwerde zudem die «Nichtbehandlung»
respektive die stillschweigende Abweisung der mit Stellungnahme der Klägerin
vom 16. Juni 2021 gestellten Verfahrensanträgen bezüglich der Zulässigkeit der
von der Beklagten mit Klageantwort vom 13. November 2020 eingereichten
negativen Feststellungswiderklage. Es ist richtig, dass sich der
Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung nicht zu den
Verfahrensanträgen der Klägerin in der Stellungnahme vom 16. Juni 2021
betreffend die Zulässigkeit der von der Beklagten eingereichten Widerklage
respektive die Auftrennung der beiden Verfahren geäussert hat. Mit der
Anordnung der Sistierung des Verfahrens (Hauptverfahren und
Widerklageverfahren) wurden die vorgenannten Verfahrensanträge der Klägerin
aber weder abgewiesen noch gutgeheissen. Mit der Aufforderung an die Parteien,
auf Ende der Sistierung hin Antrag zum weiteren Verfahrensgang zu stellen,
wurde vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Entscheid über den weiteren
Verfahrensgang – und damit auch über die Verfahrensanträge der Klägerin
betreffend die Zulässigkeit der Widerklage respektive die Auftrennung der
Verfahren – nach dem Sistierungsende ergehen werden. Da sich die
Sistierungsverfügung somit auch auf die Behandlung dieser Verfahrensanträge
bezieht, basiert die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls auf Art. 126 Abs.
2.
ZPO. Über die von der Klägerin im Eventualantrag gestellten Verfahrensanträge
über den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist lediglich dann
zu entscheiden, wenn die Sistierungsverfügung ganz oder teilweise aufzuheben
ist.
Zuständig zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Die
Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die mangelnde Begründung der
angefochtenen Verfügung eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
darstelle. Das Appellationsgericht hat sich im Entscheid BEZ.2018.17 vom 22. Mai
2018.
in Erwägung 1.4.2 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und
inwieweit prozessleitende Verfügungen begründet werden müssen. Das Gericht ist
zum begründeten Ergebnis gekommen, dass zumindest diejenigen prozessleitenden
Verfügungen, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind,
eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung enthalten müssen. An
diesen Erwägungen respektive Schlussfolgerungen ist festzuhalten. Allerdings
ist wie bereits im vorerwähnten Entscheid aus dem Jahr 2018 auch hier
festzustellen, dass die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 31. Mai 2021 Gründe für
die von ihr beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens
respektive der Erledigung des Verfahrens betreffend die vorsorgliche Beweisführung
am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West genannt hat. Der Sistierungsantrag
wurde damit begründet, dass das IV-Verfahren infolge der
sozialversicherungsrechtlichen Subrogation wesentlichen Einfluss auf die
haftpflichtrechtliche Schadensberechnung habe. Der Haftpflichtschaden sei
deshalb vor Abschluss des IV-Verfahrens noch nicht zuverlässig abschätzbar. Es würde
im IV-Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, welches zur weiteren
Klärung des Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf allfällige Einschränkungen
und Arbeitsunfähigkeiten, beitragen werde. Zudem sei das Verfahren zu
sistieren, bis auch das Verfahren über die vorsorgliche Beweisführung am
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abgeschlossen sei. Mit der Anordnung
der Sistierung einstweilen bis zum 31. Oktober 2021 bzw. bis zum früheren
Eintritt der Verfahrenserledigung des IV-Verfahrens und des vorsorglichen
Beweissicherungsverfahrens vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat der
Zivilgerichtspräsident implizit die geltend gemachten Gründe für eine solche
Verfahrenssistierung bejaht. Aus der ausführlichen Beschwerdeschrift vom 21.
Juli 2021 ergibt sich denn auch, dass die Klägerin durchaus genügend Angaben
hatte, um die Verfügung substantiiert anfechten zu können. In der Stellungnahme
vom 12. August 2021 hat der Zivilgerichtspräsident zudem die Gründe für
die Sistierung des Verfahrens schriftlich dargelegt. Dazu hätte sich die
Klägerin, wenn sie es für erforderlich gehalten hätte, im Rahmen des
allgemeinen Replikrechts äussern können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses
Replikrecht war bei der anwaltlich vertretenen Klägerin im Beschwerdeverfahren
nicht erforderlich. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
ausgebliebene schriftliche Begründung der Verfügung am Verfügungszeitpunkt
könnte daher im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Lediglich ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur erneuten Eröffnung der Verfügung mit einer entsprechenden
schriftlichen Begründung beantragt hat. Eine solche würde aufgrund der
aufgeführten Umstände nur zu einem formalistischen Leerlauf
führen.
2.2
Die
Klägerin macht in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht weiter geltend, dass
die angefochtene Verfügung zu Unrecht vom «Präsidenten des Einzelgerichts in
Zivilsachen» ausgegangen sei. Nach Eingang der Widerklage, welche aufgrund des
CHF 30'000.– übersteigenden Streitwerts nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich
des Einzelgerichts falle, hätte die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit der
Widerklage behandeln und bei Bejahung derselben den ganzen Prozess an das
Gericht mit der höheren Spruchkompetenz überweisen müssen. Die angefochtene
Verfügung sei daher vom unzuständigen Spruchkörper ausgegangen. Es ist richtig,
dass die angefochtene Verfügung mit dem Briefkopf des Einzelgerichts in
Zivilsachen des Zivilgerichts ergangen ist. Es handelt sich dabei aber um eine
prozessleitende Verfügung, welche gemäss § 42 Abs. 1 GOG vom Verfahrensleiter
erlassen wird. Die Zuständigkeit des Zivilgerichtspräsidenten für den Erlass
der angefochtenen prozessleitenden Verfügung als Verfahrensleiter ist somit
sowohl bei der Zuständigkeit des Einzelgerichts wie auch des Dreiergerichts
oder der Kammer zu bejahen. Der gleiche Zivilgerichtspräsident hat mit
Verfügung vom 16. September 2020 nach Eingang der Widerklage bereits die Parteien
als Instruktionsrichter respektive Verfahrensleiter zu einer Instruktionsverhandlung
(im Sinn einer reinen Vergleichsverhandlung) geladen, was von der Klägerin
nicht beanstandet worden ist. Da infolge der Verfahrenssistierung zudem bisher
noch nicht über die Zulässigkeit der Widerklage respektive über den Antrag der
Klägerin auf Abtrennung des Verfahrens entschieden worden ist, ist entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die
Sistierungsverfügung vom Zivilgerichtspräsidenten als Verfahrensleiter des
Einzelgerichts des Zivilgerichts ausgegangen ist. Die Frage, ob die Sistierung
des Verfahrens zur Recht erfolgt ist, ist nachfolgend unter E. 2.3.4 zu prüfen.
2.3
2.3.1
Die
Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung geltend. Es sei davon
auszugehen, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beklagten folge und dabei
davon ausgehe, dass sich der von der Klägerin mittels Teilklage geltend gemachte
Schaden von CHF 30'000.– aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Subrogation
nicht vor Erledigung des IV-Verfahrens beurteilen lasse (Beschwerde, Rz. 48).
Dies treffe aber nicht zu, da die Sozialversicherung im vorliegenden Fall gar
nicht in die teilklageweise geltend gemachte Forderung subrogieren könne.
Streitgegenstand des Hauptverfahrens, der Teilklage vom 22. Juli 2020, seien
Schadensersatzansprüche bezüglich Erwerbs- und Haushaltschaden der Klägerin in
der Zeit vom 30. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2020 (Beschwerde, Rz. 23). Es sei
zwar richtig, dass die Invalidenversicherung gemäss Art. 72 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall hafte, im Zeitpunkt des
Ereignisses in die Ansprüche der versicherten Person eintrete, dies allerdings
nur bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen. Die «gemischte Methode» bei der
Bemessung von Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 28a Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) komme nur dann zur
Anwendung, wenn der Versicherte nur zum Teil erwerbstätig sei oder unentgeltlich
im Betrieb des Ehegatten mitarbeite. Dies sei beides vorliegend nicht der Fall
(Beschwerde, Rz. 26). Es werde somit mangels sachlicher Kongruenz keine
Leistungen der Invalidenversicherung geben, welche zu einer Subrogation in den
Haushaltsschaden führen würden. IV-Taggelder würden nur im Zusammenhang mit
Eingliederungsmassnahmen geleistet, welche von der Invalidenversicherung bis
zum heutigen Tag nie in Erwägung gezogen und insbesondere nie verfügt worden
seien (Beschwerde, Rz. 27). Rentenleistungen der IV würden frühestens ein Jahr
nach Eintritt des Gesundheitsschadens, vorliegend somit frühestens am 1. August
2019, erbracht. Eine allfällige Überschneidung des Streitgegenstands der
Teilklage mit allfälligen Rentenleistungen der Invalidenversicherung beschränke
sich somit auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020, somit für
die Zeit von zwölf Monaten. Die Ausrichtung einer Rente und die daraus folgende
Subrogation würden nicht dazu führen, dass der Erwerbsschaden zusammen mit dem
geltend gemachten Haushaltsschaden unter die Grenze des teilklageweise geltend
gemachten Schadenersatz CHF 30'000.– fallen würde. Es gebe daher keine
Veranlassung, das Teilklageverfahren zu sistieren (Beschwerde, Rz. 28).
Eine Sistierung
sei auch, so die Klägerin weiter, nicht im Hinblick auf das von der Klägerin
mit Eingabe vom 27. November 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West
rechtshängig gemachte Verfahren angebracht. Dieses Verfahren sei von der
Klägerin, gleich wie der entsprechende Beweisantrag in Ziffer 60 der Teilklage,
einzig im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrer Klageantwort vom
13.
November 2020 rechtshängig gemachte negative Feststellungsklage
erfolgt. Zur Beurteilung der Teilklage mit dem zeitlich beschränkten
Streitgegenstand sei eine Verfahrenskoordination mit dem beim Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West hängigen Verfahren nicht notwendig, zumal nicht zu
erwarten sei, dass sich der in diesem Verfahren angerufene Gutachter zur
gesundheitlichen Situation der Klägerin vor dem 31. Juli 2020 werde äussern
können, da im Verfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West lediglich
ein Schaden ab dem 1. August 2020 thematisiert werde (Beschwerde, Rz. 29). Die
von der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung stelle eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots dar (Beschwerde, Rz. 41 f.). Die Klägerin habe die
Teilklage am 22. Juli 2020 eingereicht. Sie sei seit dem Unfall
vollständig arbeitsunfähig und massiv in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt.
Sie sei deshalb gezwungen gewesen, sich bei der Sozialhilfe zum Leistungsbezug
anzumelden und habe sich verschuldet. Sie sei daher dringend auf eine Akontozahlung
angewiesen und habe deshalb die Teilklage über CHF 30'000.– eingereicht. Dieser
teilklageweise geltend gemachte Schadensersatz sei aufgrund der im
Hauptverfahren eingereichten Akten ausgewiesen und könne daher von der
Vorinstanz rasch beurteilt werden. Die Verfahrenssistierung führe zu einer
nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung (Beschwerde, Rz. 44).
2.3.2
Der
Zivilgerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 aus,
die Sistierung des Verfahrens sei insbesondere im Hinblick auf das im
IV-Verfahren durchzuführende polydisziplinäre Gutachten erfolgt, welches auch
im vorliegenden Verfahren von der Klägerin selbst als Beweismittel beantragt
worden sei. Aus prozessökonomischen Überlegungen habe es das Gericht daher als
sinnvoll erachtet, den Ausgang des IV-Verfahrens abzuwarten, damit dieses
Gutachten nicht auch im vorliegenden Verfahren in Auftrag gegeben werden müsse.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer allfällig zugesprochenen
IV-Rente für den eingeklagten Zeitraum dieser Betrag nicht auf die eingeklagte
Forderung anzurechnen sei. Auch könne der Ausgang des vorsorglichen
Beweisführungsverfahrens, welcher von der Klägerin beim Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West anhängig gemacht worden sei, für das vorliegende Verfahren
durchaus von Bedeutung sein, da die von der Beklagten eingereichte negative
Feststellungswiderklage den geltend gemachten Schaden über den Zeitraum der
Teilklage hinaus thematisieren würde. Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass diese Feststellungswiderklage von
vornherein als unzulässig anzusehen sei.
2.3.3
Die
Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 geltend, dass das
Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Beweisführung vom 27. November 2020
praktisch identisch sei mit der Teilklage vom 22. Juli 2020. Es betreffe den
gleichen Sachverhalt und tangiere die Teilklage sehr wohl (Beschwerdeantwort,
ad II A 10). Nachdem im Verfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West
ein polydisziplinäres Gutachten unter anderem zur Frage beantragt worden sei,
ob der Unfall vom 30. Juli 2018 Ursache oder Teilursache der festgestellten
Störung sei, werde sich der Gutachter sehr wohl zu gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin vor dem 31. Juli 2020 äussern müssen. Eine
Verfahrenskoordination des basel-städtischen Verfahrens mit dem
basellandschaftlichen Verfahren sei also dringend angezeigt (Beschwerdeantwort,
ad II D 45). Das IV-Verfahren sei immer noch pendent. Die IV-Stelle Basel-Stadt
habe im laufenden IV-Verfahren bereits im August 2020, also noch vor dem Antrag
auf vorsorgliche Beweisführung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West
eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet. Die Klägerin wehre sich mit
Rechtsmitteln gegen die Begutachtung im IV-Verfahren und verhalte sich somit
widersprüchlich, da sie doch selbst in den Verfahren vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt und beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein
polydisziplinäres Gutachten beantrage. Entgegen den Ausführungen der Klägerin
könne der Haftpflichtschaden nicht berechnet werden, solange die
Leistungspflicht der IV nicht feststehe. Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergebe sich, dass sämtliche IV-Leistungen an den
Haftpflichtschaden, in erster Linie an den Erwerbsausfallschaden, ab dem
Unfalltag, vorliegend auf die in der Teilklage vom 22. Juli 2020 erhobenen
Schadensperiode, anzurechnen sei. Daher könne der ab Unfalltag eingetretene
Haftpflichtschaden zuverlässig erst nach Feststehen der Leistungen bzw. Beendigung
des IV-Verfahrens berechnet werden (Beschwerdeantwort, ad II C 22–29). Die
angefochtene Verfügung verletze weder das rechtliche Gehör der Klägerin noch
das Beschleunigungsgebot (Beschwerdeantwort, ad II D 38). Die Beklagte habe Akontozahlungen
von CHF 15'000.– geleistet, was angemessen sei (Beschwerdeantwort, ad II D 42).
Es werde bestritten, dass die Klägerin vollständig arbeitsunfähig sei und in
ihrer Haushaltsführung eingeschränkt sei. Die Anmeldung bei der Sozialhilfe und
die behauptete Verschuldung seien nicht belegt und würden mit Nichtwissen
bestritten. Es werde ebenfalls bestritten, dass der teilklageweise geltend
gemachte Schadenersatz ausgewiesen sei (Beschwerdeantwort, ad II D 43). Das
Bundesgericht habe im Entscheid 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020 klar
entschieden, dass in Personenschadenfällen bei negativer
Feststellungswiderklage das Haupt- und Widerklageverfahren zu vereinen seien
und das Verfahren im Rahmen des gesamten Streitwerts der Widerklage ins
ordentliche Verfahren zu überführen sei. Eine Trennung der Verfahren hätte zur
Folge, dass es der Klägerin möglich wäre, zum gleichen Streitgegenstand
hintereinander mehrere Teilklagen anzustrengen. Diese Unsicherheit auf Seiten
der damals Beklagten habe das Bundesgericht im genannten Entscheid ausdrücklich
eliminieren wollen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung gemäss Art.
125.
lit. d ZPO seien somit nicht gegeben (Beschwerdeantwort, ad II C 18–21).
2.3.4
Mit
der angefochtenen Verfügung wurde das erstinstanzliche Verfahren
(Hauptverfahren und Widerklageverfahren) sistiert. Das Gericht kann das
Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO).
Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101];
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur
ausnahmsweise zulässig. In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer
Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der
Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die Sistierung
liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (vgl. zum Ganzen AGE
BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1, mit weiteren Nachweisen). Eine Sistierung
kann sich etwa rechtfertigen, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen
Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Damit können im Interesse der
Verfahrensökonomie sich widersprechende Entscheide und mehrfache
Beweiserhebungen vermieden werden (Staehelin,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 3). Zulässig ist im Interesse der
Verfahrensökonomie auch eine Sistierung, wenn die Resultate eines anderen
Verfahrens (Beweiserhebungen, Entscheide, Gutachten) zur Vereinfachung des
Verfahrens führen können (Frei,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 4; Haldy,
in: Commentaire Romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 126 ZPO N 6).
Im vorliegenden
Fall hat die Klägerin mit ihrer Teilklage die Einholung eines polydisziplinären
medizinischen Gutachtens (Gebiete: Neurologie und Psychiatrie) zur Frage des
Grades und der Dauer ihrer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab dem 30. Juli 2018
und deren Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juli 2018 beantragt
(Teilklage, Rz. 60). Nach Eingang der negativen Feststellungswiderklage der
Beklagten in der Klageantwort vom 13. November 2020 hat die Klägerin am 27.
November 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gesuch um
vorsorgliche Beweisführung eingereicht, welches sich ebenfalls auf die Folgen
des Unfallereignisses vom 30. Juli 2018 bezieht (Beschwerdebeilage 3). Es wird
geltend gemacht, dass die Klägerin seit dem Unfall vom 30. Juli 2018 zu
100.
% arbeitsunfähig sei (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche
Beweisführung, Rz. 43). Das Gesuch enthält in Bezug auf den
Erwerbsausfallschaden und den Haushaltsschaden eine Schadensberechnung für die
Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Die Klägerin ist
der Meinung, dass der mit Teilklage vom 22. Juli 2020 geltend gemachte Schaden
von CHF 30'000.– auch ohne gerichtliches Gutachten ausgewiesen sei. Sie
beabsichtige nun aber, eine weitere Teilklage im Umfang von CHF 30'000.–
anhängig zu machen, und zwar für den Schaden, der ihr ab dem 1. August 2020
entstanden sei. Um ihre diesbezüglichen Prozessaussichten abklären zu können,
sei die Klägerin auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens angewiesen
(Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 90). Da sowohl
die medizinischen Unfallfolgen als auch deren Auswirkungen auf die Arbeits-,
Erwerbs- und Haushaltsfähigkeit bestritten seien, sei eine medizinische Begutachtung
angezeigt, um den medizinischen Sachverhalt umfassend abklären zu können (Beschwerdebeilage
3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 91). Dem gerichtlich zu
bestimmenden Gutachter seien Fragen zur allgemeinen Anamnese der Klägerin und
der von ihr geäusserten Beschwerden und Symptome, Fragen zur Kausalität des
Unfalls vom 30. Juli 2018 zu den festgestellten gesundheitlichen Störungen
sowie Fragen zur Arbeitsunfähigkeit, den zu erwartenden weiteren Verlauf des
Gesundheitszustands und zur Einschränkung in der Führung des Haushalts zu
stellen (Beschwerdebeilage 3, Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, Rz. 94).
Aus den
vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die IV-Stelle der Klägerin am
11.
August 2020 und am 11. November 2020 die Absicht mitgeteilt hatte, ein
psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten einzuholen, und dass die Klägerin im
IV-Verfahren den Antrag gestellt hat, das IV-Verfahren zu sistieren, bis das
von ihr beantragte zivilrechtliche Gerichtsgutachten vorliege (Beilage zur Stellungnahme
der Beklagten vom 31. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, S. 2). Am 3. März
2021.
erliess die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, wonach ein Gutachten mit den
Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie
und Neuropsychologie in Auftrag gegeben und auf eine Sistierung des Verfahrens
verzichtet werde. Die Klägerin hat gegen diese Zwischenverfügung gemäss den
unbestrittenen Angaben der Beklagten Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 31. Mai 2021
im vorinstanzlichen Verfahren, S. 3).
Es ist
angesichts der vorstehenden Umstände nicht zu beanstanden, dass der
Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass
sowohl für die Beurteilung der Teilklage der Klägerin als auch für die
Beurteilung der negativen Feststellungswiderklage der Beklagten ein
polydisziplinäres Gutachten erforderlich sein werde. Die Klägerin vermag in
ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, weshalb der Instruktionsrichter im
vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht zum Ergebnis gekommen sei, dass ein
solches polydisziplinäres Gutachten für die Beurteilung der Teilklage vom 22.
Juli 2020 angezeigt sei, zumal ein solches von der Klägerin in ihrer Teilklage
selbst beantragt worden ist. Es ist aus prozessökonomischen Gründen
nachvollziehbar, dass solche polydisziplinären Gutachten nicht zeitgleich in
verschiedenen Verfahren angeordnet werden sollen, auch wenn die Fragestellung
in den verschiedenen Verfahren allenfalls nicht deckungsgleich sind. Entgegen
den Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde ist somit eine Koordination
mit dem Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und dem
IV-Verfahren angezeigt. Davon geht gemäss den vorinstanzlichen Akten auch die
Klägerin aus, wenn sie im IV-Verfahren eine Sistierung beantragt im Hinblick
auf die zivilprozessualen Verfahren. Da die IV-Stelle gemäss den Angaben in den
vorinstanzlichen Akten die von der Klägerin beantragte Sistierung des
IV-Verfahrens abgelehnt und die Einholung eines polydisziplinären medizinischen
Gutachtens angeordnet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der
Verfahrensleiter im vorinstanzlichen Verfahren eine Verfahrenssistierung
angeordnet hat.
Dazu kommt, dass
auch ein Zusammenhang zwischen dem im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Schadenersatzanspruch, insbesondere dem Erwerbsschaden, und
allfälligen Leistungen der IV besteht. Erhält eine geschädigte Person Leistungen
der IV, kann sie in diesem Umfang von der Schadensversicherung keinen Ersatz
verlangen, da die Invalidenversicherung in die Schadenersatzansprüche der
Geschädigten eintritt (BGE 131 III 360 E. 6.1 S. 365 f., mit Hinweisen). Da ihre
Ansprüche bereits im Moment des Schadensereignisses auf die Sozialversicherung
übergehen, fehlt es der Geschädigten insoweit an der Aktivlegitimation und
hängt das Ergebnis der Schadenersatzklage vom Umfang der Leistungen der
Sozialversicherung ab, da vom Schadenersatz, den die Haftpflichtige dem Geschädigten
schuldet, der diesem zustehende IV-Anspruch abzuziehen ist (BGE 134 III 489 E.
4.4
S. 493; BGer 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.3). Eine
«Überschneidung» des Streitgegenstands von allfälligen Leistungen der IV mit
den in der Teilklage geltend gemachten Ansprüchen wird von der Klägerin
zumindest in Bezug auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 in
ihrer Beschwerde ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, Rz. 28). Ob die
entsprechende Subrogation dazu führen wird, dass der verbleibende
Forderungsbetrag der Klägerin unter die Grenze der in der Teilklage geltend
gemachten CHF 30'000.– fällt oder nicht, lässt sich erst bei einer
materiellen Beurteilung dieser Ansprüche beurteilen. Entgegen den Ausführungen
der Klägerin besteht somit auch ein Zusammenhang zwischen dem materiellen
Ausgang des IV-Verfahrens und dem vorinstanzlichen Verfahren (Hauptverfahren
und Widerklageverfahren). Auch aus diesem Grunde ist eine Sistierung des
vorinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf das laufende IV-Verfahren
angebracht, da dieses aus den vorgenannten Gründen für das vorinstanzliche
Verfahren zumindest von präjudizieller Bedeutung sein kann (vgl. zur zu diesem
materiellen Sistierungsgrund BGer 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2). Es
ist nicht ersichtlich, dass der Instruktionsrichter dabei den ihm zustehenden
Ermessensspielraum überschritten oder dass er von seinem Ermessen unrichtigen
Gebrauch gemacht haben soll.
Entgegen den
Ausführungen der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der
Instruktionsrichter im vorinstanzlichen Verfahren dieses Verfahren sowohl in
Bezug auf das Haupt- wie auch in Bezug auf das Widerklageverfahren sistiert
hat, da die vorgenannten Gründe für die Sistierung sowohl für das Haupt- als
auch das Widerklageverfahren Geltung beanspruchen. Gegen die angeordnete
Sistierung spricht auch nicht, dass damit zum jetzigen Zeitpunkt noch kein
Entscheid über den Antrag auf Verfahrensabtrennung respektive den Antrag auf
Nichteintreten auf die Widerklage erfolgt ist. Es ist zwar richtig, dass das
Gericht bei Eingang einer negativen Feststellungswiderklage, deren Streitwert
zur Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Spruchkörpers des Gerichts führt,
vorgängig prüfen muss, ob die negative Feststellungswiderklage in der
vorliegenden Situation überhaupt zulässig ist. In dem von der Klägerin
zitierten Entscheid des Bundesgerichts 4A_534/2020 Urteil vom 29. Januar 2021
monierte dieses, dass der
betroffenen Klägerin (und Widerklagebeklagten) ohne Zwischenentscheid im Sinn
von Art. 237 ZPO über die Zulassung der
Widerklage und die Verfahrensart, Frist zur Erstattung der schriftlichen Replik
und Widerklageantwort angesetzt worden sei mit der Mitteilung, dass die Frage
der Zulässigkeit der Widerklage im Endentscheid zu behandeln sei. Dies führe
dazu, dass die Klägerin sich auf die Widerklage einlassen müsse und ihre
Hauptklage nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens durchfechten müsse, ohne
dass vorab geprüft worden wäre, ob die Widerklage in diesem Verfahren überhaupt
zulässig und der Wechsel ins ordentliche Verfahren nach der Rechtsprechung zu
Art. 224 ZPO überhaupt gerechtfertigt sei (Beschwerde, Rz. 3). Die vorliegend
zu beurteilende Situation unterscheidet sich aber wesentlich von derjenigen,
welche vom Bundesgericht im zitierten Verfahren zu beurteilen war. Vorliegend
ist alleine eine Sistierung des Verfahrens (Haupt- und Widerklageverfahren)
angeordnet worden. Anders als in der vom Bundesgericht zu beurteilenden
Situation kann vorliegend keine Rede davon sein, dass die Klägerin ihre
Hauptklage nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens durchfechten müsse, ohne
dass vorab geprüft worden wäre, ob die Widerklage in diesem Verfahren zulässig
und der Wechsel ins ordentliche Verfahren nach der Rechtsprechung zu Art. 224
ZPO gerechtfertigt ist. Da die Anordnung der Sistierung sowohl für das Haupt-
als auch Widerklageverfahren sachlich gerechtfertigt ist (in Bezug auf das
Widerklageverfahren wird sie ja auch von der Klägerin selbst beantragt [Eingabe
der Klägerin vom 16. Juni 2021]), durfte die Sistierung auch vor dem gemäss
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Zwischenentscheid über die
Zulässigkeit der Widerklage angeordnet werden. Da die Sistierungsverfügung
sowohl für das Haupt- als auch das Widerklageverfahren nicht zu beanstanden
ist, muss und kann auch nicht über die Eventualbegehren der Klägerin für den
weiteren Verfahrenslauf entschieden werden, da über diese nur bei einer
Aufhebung der Sistierung zu entscheiden wäre (oben E. 1.1).
Entgegen den
Ausführungen der Klägerin liegt darin keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots, da die Sistierungsanordnung aus den vorgenannten Gründen
sachlich begründet ist und die angeordnete Sistierung zudem zeitlich begrenzt
wurde.
3.
3.1
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
3.2
Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde
vollständig unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810) auf CHF 500.– festgesetzt. Die Klägerin hat der Beklagten zudem
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst
sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG
291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren keine
Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung
praxisgemäss geschätzt. Für die Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 erscheint
ein Aufwand von knapp acht Stunden angemessen. Der Zeitaufwand von knapp acht
Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde
(vgl. dazu AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3 und ZB.2017.12 vom
23.
Juni 2017 E. 3.5.1) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2021 (K1.2020.15) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.–, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.