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Entscheid

BEZ.2021.5

Nichteintreten (BGer 5A2020/2021 vom 26. März 2021 und BGer 5F11/2021 vom 16. April 2021)

3. März 2021Deutsch5 min

Betreibungen und Pfändungsanzeigen AKBS gegen sie und ihren Ehemann zu beseitigen.»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.5

ENTSCHEID

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur

André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 14. Januar 2021

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 14. Dezember 2020 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde

gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts

Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde

auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten

des Verfahrens von CHF 300.–.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2021

Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Darin beantragt sie, «es seien die

Betreibungen und Pfändungsanzeigen AKBS gegen sie und ihren Ehemann zu beseitigen.»

Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021

zugestellt worden; die am 27. Januar 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde

ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

2.1

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321

Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu

stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den

konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem

Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid

zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],

ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den

Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und

Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321

N 14 und Reetz/Theiler,

ebenda, Art. 311 N 34).

Im Weiteren ist

der Beschwerdeführer gehalten darzutun,

auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der

Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid

im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich

mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend

Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36;

BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei

einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben

werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2

Die

untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – entgegen den Anforderungen an

eine Beschwerdebegründung – keine Rechtsbegehren gestellt habe. Auch sei aus

ihrer Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung konkret bestehen soll.

Die Vorinstanz hat weiter darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin von

der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt in einem

früheren Beschwerdeverfahren, gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG,

bereits die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine Busse auferlegt worden

seien (BEZ.2017.56). Auch seitens der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt seien der Beschwerdeführerin wiederholt, wegen

vergleichbarer unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden, Gebühren auferlegt

worden. Dies sei auch im vorliegenden Fall angebracht.

Mit diesen

zutreffenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

nicht ansatzweise auseinander. Sie legt in keiner Weise dar, dass sie – entgegen

den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – in ihrer Beschwerde an die untere

Aufsichtsbehörde Rechtsbegehren gestellt und begründet habe, und inwiefern das

Betreibungs- oder Konkursamt eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit,

Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) begangen haben

soll.

3.

Auf die

Beschwerde gegen den Entscheid kann aus den vorstehenden Gründen nicht

eingetreten werden. Da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist,

werden vorliegend keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14.

Januar 2021 (AB.2020.70) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.