BEZ.2021.5
Nichteintreten (BGer 5A2020/2021 vom 26. März 2021 und BGer 5F11/2021 vom 16. April 2021)
3. März 2021Deutsch5 min
Betreibungen und Pfändungsanzeigen AKBS gegen sie und ihren Ehemann zu beseitigen.»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.5
ENTSCHEID
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur
André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 14. Januar 2021
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 14. Dezember 2020 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde
gegen eine «Pfändungsanzeige per 9. November 2020» des Betreibungsamts
Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde
auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens von CHF 300.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2021
Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Darin beantragt sie, «es seien die
Betreibungen und Pfändungsanzeigen AKBS gegen sie und ihren Ehemann zu beseitigen.»
Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021
zugestellt worden; die am 27. Januar 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde
ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
2.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei
einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2
Die
untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – entgegen den Anforderungen an
eine Beschwerdebegründung – keine Rechtsbegehren gestellt habe. Auch sei aus
ihrer Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung konkret bestehen soll.
Die Vorinstanz hat weiter darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin von
der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt in einem
früheren Beschwerdeverfahren, gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG,
bereits die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine Busse auferlegt worden
seien (BEZ.2017.56). Auch seitens der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt seien der Beschwerdeführerin wiederholt, wegen
vergleichbarer unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden, Gebühren auferlegt
worden. Dies sei auch im vorliegenden Fall angebracht.
Mit diesen
zutreffenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
nicht ansatzweise auseinander. Sie legt in keiner Weise dar, dass sie – entgegen
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – in ihrer Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde Rechtsbegehren gestellt und begründet habe, und inwiefern das
Betreibungs- oder Konkursamt eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit,
Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) begangen haben
soll.
3.
Auf die
Beschwerde gegen den Entscheid kann aus den vorstehenden Gründen nicht
eingetreten werden. Da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist,
werden vorliegend keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 14.
Januar 2021 (AB.2020.70) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.