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Entscheid

BEZ.2021.50

Grundpfandbetreibung

6. Oktober 2021Deutsch7 min

Versteigerung [...]» bezeichneten Eingabe vom 2. April 2021, eingereicht am 9. April

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.50

ENTSCHEID

vom 7.

September 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 7. Juli 2021

betreffend Grundpfandbetreibung

Sachverhalt

Sachverhalt

In der

Grundpfandbetreibung Nr. [...] in Bezug auf die Liegenschaft [...], wurde am

25. März 2021 unter anderem an A____ (Beschwerdeführer) ein Lastenverzeichnis

versandt und am 30. März 2021 aufgelegt. Mit einem als «Einsprache zur

Versteigerung [...]» bezeichneten Eingabe vom 2. April 2021, eingereicht am 9. April

2021, erhob der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Basel-Stadt Einwände gegen

den Beschrieb und das Lastenverzeichnis. In der genannten Eingabe führte der

Beschwerdeführer aus, dass diese als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde

überwiesen werden solle, wenn die monierten Punkte nicht berücksichtigt werden

könnten. Die Eingabe wurde in der Folge an die untere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt übermittelt und von dieser als

Beschwerde behandelt. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 wies die untere

Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2021 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er, es sei der Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 aufzuheben und es sei

festzustellen, dass das Lastenverzeichnis unrichtig erstellt worden sei und die

weiteren ergangenen Handlungen nicht gültig erfolgt seien. Eventualiter sei der

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde

verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene

Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zugestellt worden; die am 30.

Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben

worden.

Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5

Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt

somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte

Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde

an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen

Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden

(Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2021, dass das

Lastenverzeichnis zu Unrecht eine Forderung der B____ von CHF 119’333.35

enthalte (Beschwerde Ziff. 5). Gemäss den Vorakten handelt es sich dabei

um die vom 1. Dezember 2019 bis zum 27. Mai 2021 aufgelaufenen Zinsen auf

der Forderung von CHF 1'600'000.–. Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, der 5%-ige Verzugszins werde bestritten, da die Zinsen infolge

Einfrierung des Kontos gar nicht hätten bezahlt werden können (Beschwerde

Ziff. 5). Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid

darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine materielle Frage handle,

welche das Betreibungsamt nicht prüfen dürfe (angefochtener Entscheid

E. 2.2). Dem ist zu folgen. In das Lastenverzeichnis sind gemäss Art. 34

Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von

Grundstücken (VZG, SR 281.42) die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks

mit Angabe des Schätzungsbetrags sowie die im Grundbuch eingetragenen und die

auf Grund der öffentlichen Aufforderung angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten,

Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) aufzunehmen.

Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG dürfen Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist

geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstücks darstellen,

nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Gemäss Abs. 2 derselben

Bestimmung ist das Betreibungsamt im Übrigen nicht befugt, die Aufnahme der im Grundbuchauszug

enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen,

diese abzuändern oder zu bestreiten. Bestand oder Umfang von Lasten sind nicht

im Rahmen von Beschwerden an die Aufsichtsbehörden zu prüfen. Gegen den Bestand

oder den Umfang von Lasten stehen vielmehr die Bestreitung samt anschliessendem

Klageverfahren offen (BGer 5A_275/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2). Die untere

Aufsichtsbehörde ist somit zu Recht nicht auf den Einwand gegen die

Zinsforderung eingegangen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das

Zivilgericht der Gläubigerin der Grundpfandforderung im Entscheid [...] vom 18.

März 2020 für die Forderung und das Pfandrecht im Umfang von

CHF 1'600'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. November 2019 Rechtsöffnung

gewährt hat.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Versteigerung nicht gültig

zustande gekommen sei, zumal die Liegenschaft unter Preis versteigert worden

sei. Der an der Versteigerung erzielte Erlös betrage CHF 3.27 Mio und

liege weit unter dem Marktpreis (Beschwerde Ziff. 6). Anfechtungsobjekt im

vorinstanzlichen Verfahren war gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers

der Beschrieb und das Lastenverzeichnis. Die Rüge bezüglich des angeblich zu

geringen Erlöses aus der Versteigerung der Liegenschaft war nicht Gegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens, zumal die vorinstanzlich behandelte Beschwerde

am 9. April 2021 und somit vor der am 27. Mai 2021 durchgeführten Versteigerung

eingereicht wurde. Die Rüge betreffend den an dieser Versteigerung erzielten

Erlös kann daher auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

behandelt werden (vgl. zur Anfechtung des Zuschlags in der genannten Versteigerung

das entsprechende Beschwerdeverfahren [...]).

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Beschlagnahme eine

vorsorgliche Sicherungsmassnahme mit dem Zweck sei, Vermögenswerte zu erhalten.

Mit dem Zuschlag sei der Vermögenswert nicht erhalten, sondern der Verwertung

zugeführt worden, was auch den Verlust einer Familienwohnung mit sich bringe

(Beschwerde Ziff. 7). Der Beschwerdeführer hält damit wohl sinngemäss an

seiner vor der Vorinstanz vorgebrachten Rüge fest, wonach eine Versteigerung

wegen einer Beschlagnahme der Liegenschaft durch die Staatsanwaltschaft nicht

stattfinden dürfe respektive hätte stattfinden dürfen. Die untere

Aufsichtsbehörde hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und

dargestellt, dass der Einwand verspätet vorgebracht worden sei. Weiter hat sie

auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft hingewiesen, mit welcher diese im

Hinblick auf die Versteigerung mitteilte, dass die Grundbuchsperre aufgehoben

werde, sobald der Kauferlös nach Abzug der darauf lastenden Pfandrechte sichergestellt

sei. Damit stehe die Anmerkung einer Versteigerung nicht entgegen (angefochtener

Entscheid E. 5). Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2021 nicht auseinander. Er

zeigt nicht auf, inwiefern die untere Aufsichtsbehörde das Recht unrichtig

angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben

soll. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.

3.

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.