BEZ.2021.50
Grundpfandbetreibung
6. Oktober 2021Deutsch7 min
Versteigerung [...]» bezeichneten Eingabe vom 2. April 2021, eingereicht am 9. April
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.50
ENTSCHEID
vom 7.
September 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 7. Juli 2021
betreffend Grundpfandbetreibung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der
Grundpfandbetreibung Nr. [...] in Bezug auf die Liegenschaft [...], wurde am
25. März 2021 unter anderem an A____ (Beschwerdeführer) ein Lastenverzeichnis
versandt und am 30. März 2021 aufgelegt. Mit einem als «Einsprache zur
Versteigerung [...]» bezeichneten Eingabe vom 2. April 2021, eingereicht am 9. April
2021, erhob der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Basel-Stadt Einwände gegen
den Beschrieb und das Lastenverzeichnis. In der genannten Eingabe führte der
Beschwerdeführer aus, dass diese als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
überwiesen werden solle, wenn die monierten Punkte nicht berücksichtigt werden
könnten. Die Eingabe wurde in der Folge an die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt übermittelt und von dieser als
Beschwerde behandelt. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 wies die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2021 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er, es sei der Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass das Lastenverzeichnis unrichtig erstellt worden sei und die
weiteren ergangenen Handlungen nicht gültig erfolgt seien. Eventualiter sei der
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde
verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zugestellt worden; die am 30.
Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben
worden.
Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5
Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte
Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde
an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2021, dass das
Lastenverzeichnis zu Unrecht eine Forderung der B____ von CHF 119’333.35
enthalte (Beschwerde Ziff. 5). Gemäss den Vorakten handelt es sich dabei
um die vom 1. Dezember 2019 bis zum 27. Mai 2021 aufgelaufenen Zinsen auf
der Forderung von CHF 1'600'000.–. Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, der 5%-ige Verzugszins werde bestritten, da die Zinsen infolge
Einfrierung des Kontos gar nicht hätten bezahlt werden können (Beschwerde
Ziff. 5). Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid
darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine materielle Frage handle,
welche das Betreibungsamt nicht prüfen dürfe (angefochtener Entscheid
E. 2.2). Dem ist zu folgen. In das Lastenverzeichnis sind gemäss Art. 34
Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von
Grundstücken (VZG, SR 281.42) die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks
mit Angabe des Schätzungsbetrags sowie die im Grundbuch eingetragenen und die
auf Grund der öffentlichen Aufforderung angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten,
Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) aufzunehmen.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG dürfen Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist
geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstücks darstellen,
nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung ist das Betreibungsamt im Übrigen nicht befugt, die Aufnahme der im Grundbuchauszug
enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen,
diese abzuändern oder zu bestreiten. Bestand oder Umfang von Lasten sind nicht
im Rahmen von Beschwerden an die Aufsichtsbehörden zu prüfen. Gegen den Bestand
oder den Umfang von Lasten stehen vielmehr die Bestreitung samt anschliessendem
Klageverfahren offen (BGer 5A_275/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2). Die untere
Aufsichtsbehörde ist somit zu Recht nicht auf den Einwand gegen die
Zinsforderung eingegangen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das
Zivilgericht der Gläubigerin der Grundpfandforderung im Entscheid [...] vom 18.
März 2020 für die Forderung und das Pfandrecht im Umfang von
CHF 1'600'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30. November 2019 Rechtsöffnung
gewährt hat.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Versteigerung nicht gültig
zustande gekommen sei, zumal die Liegenschaft unter Preis versteigert worden
sei. Der an der Versteigerung erzielte Erlös betrage CHF 3.27 Mio und
liege weit unter dem Marktpreis (Beschwerde Ziff. 6). Anfechtungsobjekt im
vorinstanzlichen Verfahren war gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
der Beschrieb und das Lastenverzeichnis. Die Rüge bezüglich des angeblich zu
geringen Erlöses aus der Versteigerung der Liegenschaft war nicht Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens, zumal die vorinstanzlich behandelte Beschwerde
am 9. April 2021 und somit vor der am 27. Mai 2021 durchgeführten Versteigerung
eingereicht wurde. Die Rüge betreffend den an dieser Versteigerung erzielten
Erlös kann daher auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
behandelt werden (vgl. zur Anfechtung des Zuschlags in der genannten Versteigerung
das entsprechende Beschwerdeverfahren [...]).
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Beschlagnahme eine
vorsorgliche Sicherungsmassnahme mit dem Zweck sei, Vermögenswerte zu erhalten.
Mit dem Zuschlag sei der Vermögenswert nicht erhalten, sondern der Verwertung
zugeführt worden, was auch den Verlust einer Familienwohnung mit sich bringe
(Beschwerde Ziff. 7). Der Beschwerdeführer hält damit wohl sinngemäss an
seiner vor der Vorinstanz vorgebrachten Rüge fest, wonach eine Versteigerung
wegen einer Beschlagnahme der Liegenschaft durch die Staatsanwaltschaft nicht
stattfinden dürfe respektive hätte stattfinden dürfen. Die untere
Aufsichtsbehörde hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und
dargestellt, dass der Einwand verspätet vorgebracht worden sei. Weiter hat sie
auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft hingewiesen, mit welcher diese im
Hinblick auf die Versteigerung mitteilte, dass die Grundbuchsperre aufgehoben
werde, sobald der Kauferlös nach Abzug der darauf lastenden Pfandrechte sichergestellt
sei. Damit stehe die Anmerkung einer Versteigerung nicht entgegen (angefochtener
Entscheid E. 5). Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2021 nicht auseinander. Er
zeigt nicht auf, inwiefern die untere Aufsichtsbehörde das Recht unrichtig
angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben
soll. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
3.
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.