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Entscheid

BEZ.2021.51

Beschwerde vom 7. Juni 2021 betreffend Versteigerung einer Liegenschaft

7. September 2021Deutsch5 min

Liegenschaft [...], [...]. Nach dreimaligem Aufruf erfolgte der Zuschlag an B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.51

ENTSCHEID

vom 7.

September 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer , lic.

iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin 1

[...]

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner 3

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 7. Juli 2021

betreffend Versteigerung einer

Liegenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

In der

Grundpfandbetreibung Nr. [...] erfolgte am 27. Mai 2021 die Versteigerung der

Liegenschaft [...], [...]. Nach dreimaligem Aufruf erfolgte der Zuschlag an B____

und C____ zu je hälftigem Miteigentum zu einem Preis von CHF 3'270'000.–.

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 beantragte A____ (Beschwerdeführer), es sei der

Zuschlag aufzuheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 wies die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die

Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2021 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er, es seien der angefochtene

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde und der im Rahmen der Versteigerung am

27. Mai 2021 erteilte Zuschlag aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde

verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zugestellt

worden. Die am 30. Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit

rechtzeitig erhoben worden.

Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5

Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt

somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte

Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde

an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen

Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden

(Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass der an der Versteigerung erzielte Erlös

weit unter dem Marktpreis liege (Beschwerde Ziff. 5). Die untere

Aufsichtsbehörde hat diesen Einwand im angefochtenen Entscheid bereits

behandelt und ausgeführt, dass eine öffentliche Versteigerung, wie sie vorliegend

durchgeführt worden sei, per Definition den effektiven Verkehrswert ergebe. Es

sei auch nicht ersichtlich, dass ein tiefer Preis zur Nichtigkeit einer Gant

führe. Das Betreibungsamt weise zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis

wenige Tage vor der Versteigerung versucht habe, die Liegenschaft selbst zu

verkaufen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (angefochtener Entscheid

E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen

Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er zeigt nicht

auf, inwiefern diese das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Auf dieses Vorbringen ist

somit nicht weiter einzugehen.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Beschlagnahme eine vorsorgliche

Sicherungsmassnahme mit dem Zweck sei, Vermögenswerte zu erhalten. Mit dem

Zuschlag sei der Vermögenswert nicht erhalten, sondern der Verwertung zugeführt

worden, was den Verlust einer Familienwohnung mit sich bringe (Beschwerde

Ziff. 6). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er diesen Einwand

bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Es handelt sich somit um

ein neues, im Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde nicht

zulässiges Vorbringen (vgl. oben E. 1). Darauf kann folglich nicht

eingegangen werden.

3.

Aus den

genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin 1

-

Beschwerdegegner 2

-

Beschwerdegegner 3

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.