BEZ.2021.51
Beschwerde vom 7. Juni 2021 betreffend Versteigerung einer Liegenschaft
7. September 2021Deutsch5 min
Liegenschaft [...], [...]. Nach dreimaligem Aufruf erfolgte der Zuschlag an B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.51
ENTSCHEID
vom 7.
September 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer , lic.
iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin 1
[...]
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner 3
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 7. Juli 2021
betreffend Versteigerung einer
Liegenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
In der
Grundpfandbetreibung Nr. [...] erfolgte am 27. Mai 2021 die Versteigerung der
Liegenschaft [...], [...]. Nach dreimaligem Aufruf erfolgte der Zuschlag an B____
und C____ zu je hälftigem Miteigentum zu einem Preis von CHF 3'270'000.–.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 beantragte A____ (Beschwerdeführer), es sei der
Zuschlag aufzuheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 wies die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die
Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2021 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er, es seien der angefochtene
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde und der im Rahmen der Versteigerung am
27. Mai 2021 erteilte Zuschlag aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde
verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 zugestellt
worden. Die am 30. Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit
rechtzeitig erhoben worden.
Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5
Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte
Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde
an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der an der Versteigerung erzielte Erlös
weit unter dem Marktpreis liege (Beschwerde Ziff. 5). Die untere
Aufsichtsbehörde hat diesen Einwand im angefochtenen Entscheid bereits
behandelt und ausgeführt, dass eine öffentliche Versteigerung, wie sie vorliegend
durchgeführt worden sei, per Definition den effektiven Verkehrswert ergebe. Es
sei auch nicht ersichtlich, dass ein tiefer Preis zur Nichtigkeit einer Gant
führe. Das Betreibungsamt weise zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis
wenige Tage vor der Versteigerung versucht habe, die Liegenschaft selbst zu
verkaufen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (angefochtener Entscheid
E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen
Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er zeigt nicht
auf, inwiefern diese das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Auf dieses Vorbringen ist
somit nicht weiter einzugehen.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Beschlagnahme eine vorsorgliche
Sicherungsmassnahme mit dem Zweck sei, Vermögenswerte zu erhalten. Mit dem
Zuschlag sei der Vermögenswert nicht erhalten, sondern der Verwertung zugeführt
worden, was den Verlust einer Familienwohnung mit sich bringe (Beschwerde
Ziff. 6). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er diesen Einwand
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Es handelt sich somit um
ein neues, im Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde nicht
zulässiges Vorbringen (vgl. oben E. 1). Darauf kann folglich nicht
eingegangen werden.
3.
Aus den
genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 2021 ([...]) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin 1
-
Beschwerdegegner 2
-
Beschwerdegegner 3
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.