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Entscheid

BEZ.2021.53

Aufsicht über den Willensvollstrecker

18. Januar 2022Deutsch32 min

Verfügung vom 16. Juni 2021 forderte die Aufsichtsbehörde den Willensvollstrecker

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.53

ENTSCHEID

vom 2.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner 1

[...]

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 26.

Juli 2021

betreffend Aufsicht über den

Willensvollstrecker

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 20. Mai 2021

reichten C____ und B____ als Erben bei der Aufsichtsbehörde über das

Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvoll­strecker (nachfolgend

Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen A____ als Willensvollstrecker ein. Mit

Verfügung vom 16. Juni 2021 forderte die Aufsichtsbehörde den Willensvollstrecker

auf, innert einer einmal erstreckbaren Frist von drei Wochen seit Zustellung

der Verfügung eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli

2021 ersuchte der Willensvollstrecker um Fristerstreckung. Mit Ziff. 2

einer Verfügung vom 26. Juli 2021 trat die Aufsichtsbehörde auf das Frist­erstreckungsgesuch

nicht ein und stellte fest, dass der Willensvollstrecker innert Frist keine

Vernehmlassung eingereicht habe. Mit Eingabe vom 2. August 2021 ersuchte der

Willensvollstrecker die Aufsichtsbehörde, Ziff. 2 ihrer Verfügung vom 26.

Juli 2021 in Wiedererwägung zu ziehen sowie auf sein Fristerstreckungsgesuch

einzutreten und es gutzuheissen. Eventualiter beantragte er die

Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung. Mit Verfügung

vom 15. September 2021 wies die Aufsichtsbehörde das Wiedererwägungsgesuch und

das Fristwiederherstellungsgesuch ab.

Am 9. August

2021 erhob der Willensvollstrecker gegen Ziff. 2 der Verfügung der

Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 beim Appellationsgericht Beschwerde. Er

beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26.

Juli 2021 und die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.

Er macht geltend, die Aufsichtsbehörde hätte auf sein Fristerstreckungsgesuch eintreten

und dieses gutheissen müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021

beantragten die Erben, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die

Aufsichtsbehörde verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 auf eine

Stellungnahme.

Mit einer

Eingabe vom 10. November 2021 an die Aufsichtsbehörde beantragte der

Willensvollstrecker die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der

Aufsichtsbehörde infolge Gegenstandslosigkeit mit der Begründung, die Erben

hätten kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Mit

Verfügung vom 16. November 2021 überwies die Aufsichtsbehörde diese

Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 22. November

2021 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der

Aufsichtsbehörde und den Parteien mit, dass seiner Einschätzung nach die

Aufsichtsbehörde für die an die Aufsichtsbehörde gerichtete Eingabe des

Willensvollstreckers vom 10. November 2021 zuständig sei. Mit

Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 erklärte die Aufsichtsbehörde, jedenfalls

bis zum Entscheid des Appellationsgerichts über die Beschwerde gegen Ziff. 2

der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 sei sie für die an die Aufsichtsbehörde

gerichtete Eingabe des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 wohl

nicht zuständig.

Mit einer

Eingabe vom 10. November 2021 an das Appellationsgericht als

Beschwerdeinstanz nahm der Willensvollstrecker unaufgefordert Stellung zur

Beschwerdeantwort und beantragte die Sistierung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens betreffend Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom

26. Juli 2021. Sein Sistierungsgesuch begründet er damit, dass über seine

Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021

nicht entschieden werden müsse und das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem

Appellationsgericht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne,

wenn die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde

entsprechend seinem Antrag vom 10. November 2021 infolge

Gegenstandslosigkeit abschreibe. Die Erben beantragten mit Stellungnahme vom 23. November

2021 die Abweisung des Sistierungsantrags. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember

2021 sprach sich auch die Aufsichtsbehörde gegen eine Sistierung des beim

Appellationsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens aus. Mit Verfügung vom 14.

Dezember 2021 wies der verfahrensleitende Appellations­gerichtspräsident den

Sistierungsantrag ab. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten

des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Aus

Art. 518 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) wird abgeleitet, dass die

Willensvollstrecker einer Aufsicht unterstehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde

wird von den Kantonen bestimmt (Art. 54 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar,

6.

Auflage 2019, Art. 518 ZGB N 1 f. und 107). Im Kanton

Basel-Stadt ist die aus drei Zivilgerichtspräsidentinnen oder

Zivilgerichtspräsidenten bestehende Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt die

zuständige Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker (vgl. § 2

Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100] analog in Verbindung mit § 5

Abs. 2 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]; AGE BEZ.2012.98 und

BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.1, BEZ.2012.104 vom 18. September

2013.

E. 1.1; Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt BS AB.2015.85 vom 20. März

2017.

E. 1.2, ­zitiert bei Rapp,

Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt, in: BJM

2018.

S. 276, 285; Brückner/Weibel,

Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich 2012, N 312).

Das Verfahren

der Aufsicht über die Willensvollstrecker bestimmt sich nach kantonalem Recht

(Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; Karrer/Vogt/Leu,

a.a.O., Art. 518 ZGB N 107). Im Kanton Basel-Stadt ist grundsätzlich

die Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Diese gilt dabei als kantonales Recht (AGE

BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2 und 3.2). Daher

kann das kantonale Recht Abweichungen von der ZPO vor­sehen. Eine solche

besteht darin, dass für Beschwerden gegen Massregeln von Willensvollstreckern

an die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in analoger Anwendung von § 139 Abs. 2 EG ZGB grundsätzlich eine Frist von zehn Tagen gilt (vgl. AGE

BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2 und 5; Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt BS AB.2015.85 vom 20. März 2017 E. 1.4, zitiert bei Rapp, a.a.O., S. 285 f.; Brückner/Weibel, a.a.O., N 317). Bei der

Aufsicht über die Willensvollstrecker handelt es sich um eine Angelegenheit der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18.

September 2013 E. 1.2, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013 E. 1.2; Künzle, in: Berner Kommentar, 2011, Art. 517-518

ZGB N 554; Martin-Spühler, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 28 ZPO N 20 f.). Daher ist das

summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. AGE

BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 3.2; Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt BS AB.2015.85 vom 20. März 2017 E. 1.5, zitiert bei Rapp, a.a.O., S. 286).

1.1.2

Der

Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über

die Willensvollstrecker kann beim Appellationsgericht angefochten werden

(vgl. § 2 Abs. 4 EG ZGB analog; AGE BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom

18.

September 2013 E. 1.2). Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach

dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13 GOG). Ob es sich bei der

Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine

Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der ZPO (vgl. AGE BEZ.2012.98 und

BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2, BEZ.2012.104 vom 18. September 2013

E. 1.2; Emmel, in: Abt/Weibel

[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Vorbem. zu

Art. 551 ff. N 12). Da auch Entscheide der freiwilligen

Gerichtsbarkeit berufungsfähig sind, sind End- und Zwischenentscheide sowie

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Aufsichtsbehörde in Anwendung von

Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308

Abs. 2 ZPO aber nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. AGE BEZ.2012.98

und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.2). Die Berufungsfrist beträgt zehn

Tage (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO; vgl. AGE

BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 1.3). Nicht

berufungsfähige End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen der Aufsichtsbehörde sind in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO

mit Beschwerde anfechtbar. Andere erstinstanzliche Entscheide und

prozessleitende Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind gemäss Art. 319 lit.

b ZPO nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies vom Gesetz vorgesehen ist

(Ziff. 1) oder durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht (Ziff. 2).

1.2

1.2.1

Anfechtungsobjekt

der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26.

Juli 2021, mit der diese auf das Fristerstreckungsgesuch des

Willensvollstreckers nicht eingetreten ist und festgestellt hat, dass er innert

Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. Dabei handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung. Mangels gesetzlicher Anordnung ist die Beschwerde

daher nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig

(vgl. Hoffmann-Nowotny/Brunner,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 144 N 15). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst

Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher

Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines

Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen

Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils

rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die

Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich

erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu

beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern

dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit

Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der

Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni

2019.

E. III.2; Sterchi, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17). Wenn eine

prozessleitende Verfügung, deren Beschwerdefähigkeit im Gesetz nicht explizit

vorgesehen ist (sog. einfache oder gewöhnliche prozessleitende Verfügung),

nicht angefochten wird oder auf eine Beschwerde gegen eine solche

prozessleitende Verfügung nicht eingetreten wird, kann die prozessleitende

Verfügung der Rechtsmittelinstanz zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung

vorgelegt werden (vgl. BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2020.67

vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1;

Seiler, Die Anfechtung von

prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319

ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 87 f.; Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,

Zürich 2019, N 127 und 345).

1.2.2

Am 20. Mai 2021 reichten die

Erben bei der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker

ein. Damit beantragen sie, der Willensvollstrecker sei anzuweisen,

seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachzukommen und namentlich die

erforderlichen Handlungen für die sorgfaltsgemässe Verwaltung des Nachlasses

vorzunehmen. Zudem sei er anzuweisen, den Erben umfassend Auskunft über

sämtliche ihm bekannten und für die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die

Erbteilung möglicherweise relevanten Informationen zu erteilen und die

entsprechenden Unterlagen offen zu legen. Mit Verfügung vom 16. Juni

2021.

forderte die Aufsichtsbehörde den Willensvollstrecker auf, innert einer

einmal erstreckbaren Frist von drei Wochen seit Zustellung der Verfügung eine

Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 ersuchte der

Willensvollstrecker um Fristerstreckung. Mit der angefochtenen Ziff. 2 der

Verfügung vom 26. Juli 2021 trat die Aufsichtsbehörde auf das

Fristerstreckungsgesuch nicht ein, weil es erst nach Fristablauf eingereicht

worden sei, und stellte fest, dass der Willensvollstrecker innert Frist keine

Vernehmlassung eingereicht habe. Mit seiner Beschwerde vom 9. August 2021

an das Appellationsgericht beantragt der Willensvollstrecker die Aufhebung von

Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Aufsichtsbehörde und die Erstreckung

der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Er macht geltend, die

Aufsichtsbehörde hätte auf sein Fristerstreckungsgesuch eintreten und es

gutheissen müssen. Mit dem Nichteintreten auf sein Fristerstreckungsgesuch habe

die Aufsichtsbehörde gegen den Anspruch auf Vertrauensschutz, den Anspruch auf

Handeln nach Treu und Glauben, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das

Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.

Der

Willensvollstrecker macht geltend, aufgrund des Nichteintretens auf sein

Fristerstreckungsgesuch erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil,

weil es ihm ohne Fristerstreckung nicht mehr möglich sei, sich im laufenden

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde zu äussern (Beschwerde Ziff. 2). Es ist zwar

richtig, dass eine Vernehmlassung des Willensvollstreckers zur Beschwerde der

Erben im erstinstanzlichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde aufgrund des

Nichteintretens auf sein Fristerstreckungsgesuch unbeachtlich wäre. Wie die

Erben im Ergebnis zu Recht geltend machen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 39

f.), droht dem Willensvollstrecker aber deshalb kein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil.

Die

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde betrifft eine vermögensrechtliche

Angelegenheit. Dies gilt auch für das Auskunftsbegehren (vgl. Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.],

Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 560 ZGB N 26). Die

Parteien sind in ihren Beschwerden Angaben zum Streitwert und zu den für seine

konkrete Schätzung erforderlichen Informationen schuldig geblieben. Angesichts

dessen, dass die Beschwerde sowohl bezüglich der Verwaltung als auch bezüglich

der Auskunft den gesamten Nachlass betrifft und sowohl die Erben als auch der

Willensvollstrecker im Beschwerdeverfahren einen grossen Aufwand betreiben,

erscheint es aber offensichtlich, dass ihr wirtschaftliches Interesse an der

Beschwerde erheblich ist. Aufgrund der dem Appellationsgericht derzeit

vorliegenden Informationen ist daher davon auszugehen, dass der Streitwert der

Beschwerde mindestens CHF 10‘000.– beträgt. Folglich ist anzunehmen, dass

der Willensvollstrecker den Endentscheid der Aufsichtsbehörde mit Berufung beim

Appellationsgericht anfechten kann. Wenn auf die Beschwerde gegen die

prozessleitende Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 nicht

eingetreten wird, kann der Willensvollstrecker diese zusammen mit dem

Endentscheid der Aufsichtsbehörde dem Appellationsgericht zur Überprüfung

vorlegen. Dabei kann er mit der gleichen Begründung wie in der vorliegenden

Beschwerde die gleichen Rügen wie mit der vorliegenden Beschwerde erheben und

geltend machen, die Aufsichtsbehörde hätte auf sein Fristerstreckungsgesuch

eintreten und es gutheissen müssen. Zudem kann er mit der gleichen Begründung,

die er mit einer Vernehmlassung zur Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren

vor der Aufsichtsbehörde vorbringen würde, Einwände gegen die Beschwerde der

Erben vorbringen. Falls die Aufsichtsbehörde das Fristerstreckungsgesuch hätte

gutheissen müssen, hätte sie den Anspruch des Willensvollstreckers verletzt,

indem sie ihm mit dem Nichteintreten auf das Fristerstreckungsgesuch

verunmöglicht hat, sich im erstinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde der Erben

vernehmen zu lassen. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann im Berufungsverfahren geheilt werden.

Wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären,

gilt dies auch für eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Bei einer nicht heilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

ist die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen (AGE ZB.2018.52

vom 18. März 2019 E. 1.6 mit Nachweisen). Da der Willensvollstrecker

überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, sich im erstinstanzlichen Verfahren zur

Beschwerde der Erben zu äussern, wöge eine allfällige Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör wohl schwer. Zudem ist derzeit nicht ersichtlich,

weshalb eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen sollte. Falls

die Aufsichtsbehörde zu Unrecht nicht auf das Fristerstreckungsgesuch des

Willensvollstreckers eingetreten ist, konnte dieser trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

betreffend die Beschwerde der Erben vorbringen. Daher wären mit der Berufung

gegen den Endentscheid der Aufsichtsbehörde vorgebrachte neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vom Appellationsgericht als

Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Deshalb ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu

vervollständigen wäre. Auch dies erlaubte dem Appellationsgericht, die Sache an

die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Aus den vorstehenden Gründen ist aufgrund

der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass das Appellationsgericht die

Sache voraussichtlich an die Aufsichtsbehörde zurückweisen würde, wenn sich die

Ansicht des Willensvollstreckers, die Aufsichtsbehörde hätte auf sein

Fristerstreckungsgesuch eintreten und es gutheissen müssen, als richtig

erweisen sollte. Selbst wenn das Appellationsgericht reformatorisch entscheiden

würde, würde der Willensvollstrecker keinen relevanten Nachteil erleiden, weil

die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz umfassend ist

(vgl. dazu Art. 310 ZPO und AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 1.3).

Zusammenfassend liessen sich die Nachteile, die der Willensvollstrecker dadurch

erleiden könnte, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur

Beschwerde der Erben vernehmen lassen kann, mit einem späteren günstigen

Entscheid gänzlich beseitigen, und ist der Aufwand des Willensvollstreckers

bzw. seiner Rechtsvertreter höchstens unwesentlich grösser, wenn die Einwände

gegen die Beschwerde der Erben erstmals mit einer Berufung gegen den

Endentscheid der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden können. Zudem wäre ihm der

Aufwand im Fall seines Obsiegens grundsätzlich von den Erben mit der

Parteientschädigung zu ersetzen. Daher droht dem Willensvollstrecker durch die

angefochtene Verfügung weder ein Nachteil rechtlicher Natur noch ein relevanter

Nachteil tatsächlicher Natur.

Dass

dem Beschwerdeführer in einem Fall wie dem vorliegenden kein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht, entspricht auch der Praxis des

Obergerichts des Kantons Zürich. Dieses geht wie das Appellationsgericht davon

aus, dass ein solcher Nachteil sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur

sein kann (OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. III.2). Im vom Obergericht

beurteilten Fall wies die erste Instanz ein Gesuch der Beschwerdeführerin um

Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme zu einem Gesuch um vorsorgliche

Beweisführung, mit dem die vorsorgliche Abnahme eines Gutachtens beantragt

wurde, teilweise ab (OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. I.1 f.). Die

Beschwerdeführerin machte geltend, mit der teilweisen Abweisung ihres

Fristerstreckungsgesuchs werde ihr faktisch verunmöglicht, zum Gesuch des

Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Dadurch werde ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt (OGer ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E.

III.3). Das Obergericht erwog, in einer Gehörsverletzung als solchen liege für

sich genommen noch kein hinreichend erheblicher Nachteil, der ein Eintreten auf

die Beschwerde rechtfertigen würde. Sollte der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf rechtliches Gehör durch die teilweise Abweisung ihres

Fristerstreckungsgesuchs tatsächlich verletzt worden sein, so könne sie dies

ohne weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend

machen. Die Nachteile, die mit einer dann allenfalls folgenden Aufhebung des

Endentscheids und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs und zur Wiederholung der Begutachtung (allenfalls unter

Auswechslung der sachverständigen Person) einhergehen würden, wären vorwiegend

finanzieller Art (unnötige Kosten). Hinzu käme ein entsprechender Zeitverlust.

Dies allein könne aber nicht ausreichen, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer

ZH PF190024-O/U vom 21. Juni 2019 E. III.4).

Aus

den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde nicht einzutreten, weil der

Beschwerdeführer weder substanziiert behauptet noch bewiesen hat, dass ihm

durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht.

2.

2.1

Mit

einer Eingabe vom 10. November 2021 an die Aufsichtsbehörde beantragte der

Willensvollstrecker die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der

Aufsichtsbehörde infolge Gegenstandslosigkeit mit der Begründung, die Erben

hätten kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Mit

Verfügung vom 16. November 2021 überwies die Aufsichtsbehörde diese

Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Im Folgenden ist zu

prüfen, welche Instanz für die an die Aufsichtsbehörde gerichtete Eingabe des

Willensvollstreckers vom 10. November 2021 zuständig ist.

2.2

Die

Beschwerde hat zwar Devolutiveffekt. Dieser begründet die Zuständigkeit der

Beschwerdeinstanz aber nur im Umfang der eingelegten Beschwerde (vgl. Steiner, a.a.O., N 447 f.). Gegenstand

der vorliegenden Beschwerde an das Appellationsgericht ist ausschliesslich die

prozessleitende Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021. Folglich ist

das Appellationsgericht nur für die Beurteilung der Fragen zuständig, ob auf

das Fristerstreckungsgesuch des Willensvollstreckers vom 21. Juli 2021 einzutreten

ist und ob es gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Zuständigkeit für die

Beurteilung der Beschwerde gegen den Willensvollstrecker bei der

Aufsichtsbehörde verblieben. Die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse der Erben

an ihrer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde entfallen ist, hat nichts mit der

Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs des Willensvollstreckers zu tun,

sondern betrifft die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker als solche, für die

weiterhin die Aufsichtsbehörde zuständig gewesen ist. Daher ist für die an die

Aufsichtsbehörde gerichtete Eingabe des Willensvollstreckers vom

10.

November 2021 trotz der beim Appellationsgericht hängigen Beschwerde

gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 weiterhin die

Aufsichtsbehörde zuständig gewesen und die Überweisung an das

Appellationsgericht zu Unrecht erfolgt. Dass der Entscheid des

Appellationsgerichts über die Beschwerde gegen die Verfügung der

Aufsichtsbehörde vom 26. Juli 2021 einen Einfluss auf den weiteren Verlauf des

Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde haben mag, ändert an der

Zuständigkeit entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde

(vgl. Stellungnahme vom 10. Dezember 2021) nichts. Die Abhängigkeit vom

Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte die Aufsichtsbehörde bloss

veranlassen können, das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren in Anwendung von

Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum Entscheid des Appellationsgerichts zu

sistieren. Aus den vorstehenden Gründen ist die an die Aufsichtsbehörde

gerichtete Eingabe des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 an die

Aufsichtsbehörde zurück zu überweisen.

3.

3.1

Die

Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem

Appellationsgericht erfolgt auch im Bereich der Aufsicht über die

Willensvollstrecker in Anwendung von Art. 106 ff. ZPO (vgl. AGE

BEZ.2012.98 und BEZ.2013.6 vom 18. September 2013 E. 10.2). Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden

Partei auferlegt. Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung

(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist die Vergütung für

den Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei

verursacht. Die Parteistellung im betreffenden Verfahren ist daher

Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteientschädigung (BGE 139 III 334 E.

4.2

S. 343 f.). Somit ist für die Verteilung der Prozesskosten zu prüfen, wer

Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

3.2

Jedenfalls

die Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich auch

Parteien des Beschwerdeverfahrens (vgl. KGer BL 400 18 32 vom 27. Februar

2018.

E. 2 [zur Berufung]; Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 90 [zur Berufung]). Die Vorinstanz ist

grundsätzlich nicht Partei des Beschwerdeverfahrens. Ausnahmen gelten für die

Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO sowie die

Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO gegen die Verweigerung oder den Entzug der

unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 S. 113; KGer BL

400.

18 32 vom 27. Februar 2018 E. 2). Aktivlegitimiert zur Beschwerde an

die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die

Willensvollstrecker ist jede an der Erbschaft materiell beteiligte Person je

einzeln. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen und eingesetzten Erben je

einzeln (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.,

Art. 518 ZGB N 99; vgl. Art. 518 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 595 Abs. 3 ZGB). Passivlegitimiert ist der Willensvollstrecker (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518

ZGB N 100). Damit sind der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführer sowie der

Willensvollstrecker Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde

(Engler/Jent-Sørensen, Behördliche

Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenartigen» Verfahrens, in: SJZ

2017.

S. 421, 428). Folglich handelt es sich um ein Zwei- oder

Mehrparteienverfahren (vgl. Engler/Jent-Sørensen,

a.a.O., S. 424 und 429; BGer 5A_815/2009 vom 31. März 2010 E. 3.1 [betreffend

die Aufsicht über die Erbenvertreter]). Die Qualifikation der Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht der

Qualifikation als Zwei- oder Mehrparteienverfahren nicht entgegen. Bei der

freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt zwar meist nur eine einzige Partei als

Gesuchsteller auf. Das Vorliegen eines Ein- oder Mehrparteienverfahren bildet

aber nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen freiwilliger

Gerichtsbarkeit und den Zivilrechtsstreitigkeiten und auch in einem Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sich zwei oder mehr Parteien

gegenüberstehen (vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2 S. 182 f.).

Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind somit meistens, aber nicht

immer Einparteienverfahren (Kaufmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 248 N 12).

Bei der vorliegenden

Beschwerde des Willensvollstreckers handelt es sich weder um eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO noch um eine

Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO gegen die Verweigerung oder den Entzug der

unentgeltlichen Rechtspflege. Folglich ist die Aufsichtsbehörde als Vorinstanz

nicht Partei des Beschwerdeverfahrens. Hingegen sind die beiden Erben als

Beschwerde­führer und damit Hauptparteien des erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde als Beschwerdegegner Parteien des

Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht, wie die Erben zu Recht

geltend machen (Beschwerdeantwort Ziff. 32). Im Übrigen sind sowohl Erben, die

eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben haben, als auch

Willensvollstrecker unter den allgemeinen Voraussetzungen zur Beschwerde in

Zivilsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend die Aufsicht über

die Willensvollstrecker berechtigt (vgl. statt vieler BGer 5A_940/2018 E.

1.

[betreffend Willensvollstrecker], 5A_107/2014 vom 1. April 2014 E. 1

[betreffend Erben], 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1 [betreffend

Erben]). Auch daraus folgt, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführer

und der Willensvollstrecker Parteien des Beschwerdeverfahrens vor der

Aufsichtsbehörde und des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid der

Aufsichtsbehörde sein müssen (vgl. Art. 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).

3.3

Da

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, hat der Willensvollstecker als

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht in

Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten dieses Verfahrens

zu tragen. Diese umfassen die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für

die Erben als Beschwerdegegner (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die

Tatsache, dass der Willensvollstrecker fälschlicherweise die Aufsichtsbehörde

statt der Erben als Gegenpartei bezeichnet hat, vermag daran nichts zu ändern.

3.4

Die

Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’200.– festgesetzt.

3.5

Das

für die Bemessung der Parteientschädigung massgebende Honorar bemisst sich

gemäss § 12 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem

Zeitaufwand. Mit der Parteientschädigung ist aber nur der objektiv gebotene

Aufwand zu vergüten. Dabei handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei

objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden

ist. Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen (AGE

ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14).

Der durch den Einsatz mehrerer Anwälte verursachte Mehraufwand kann höchstens

ersetzbar sein, wenn der Beizug eines Spezialisten objektiv geboten gewesen ist

(vgl. Sterchi, a.a.O.,

Art. 95 ZPO N 14).

Mit Eingabe vom

4.

November 2021 reichten die Erben eine Honorarnote vom gleichen Tag ein.

Unter dem Datum 23. September 2021 wird darin ein Aufwand des Rechtsvertreters

der Erben von 50 Minuten für die Durchsicht der Verfügung des

Appellationsgerichts vom 21. September 2021 und eine Kurzbesprechung mit

der Klientschaft in Rechnung gestellt. Unter demselben Datum wird zudem für einen

zweiten von den Erben beauftragten und bevollmächtigen Anwalt ein Aufwand von

30.

Minuten für eine Kurzbesprechung mit der Klientschaft in Rechnung gestellt.

Am 21. September 2021 verfügte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident, dass die Verfügung, mit der die Aufsichtsbehörde

das Wiedererwägungsgesuch des Willensvollstreckers abgewiesen hat, zu den Akten

genommen werde, dass diese Verfügung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

sei, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben werde, dass der

Willensvollstrecker dem Gericht einen Kostenvorschuss zu leisten habe und dass

die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden seien. Diese Verfügung

verursachte auf Seiten der Erben bei objektiver Betrachtung offensichtlich

keinen Besprechungsbedarf. Zur Wahrung ihrer Interessen hätte es in diesem

Verfahrensstadium genügt, dass der Rechtsvertreter die Verfügung zur Kenntnis

nimmt und seiner Klientschaft zur Kenntnisnahme weiterleitet. Dafür können

maximal 15 Minuten berücksichtigt werden. Zudem ist der Beizug eines zweiten

Advokaten bei einem gewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden objektiv betrachtet

offensichtlich unnötig. Von den unter dem Datum 23. September 2021 in Rechnung

gestellten 80 Minuten sind bei der Bemessung der Parteientschädigung daher nur

15.

Minuten zu berücksichtigen. Unter dem Datum 11. Oktober 2021 stellt der

Rechtsvertreter der Erben 45 Minuten für eine Besprechung mit ihrer

Klientschaft betreffend Erstellung der Beschwerdeantwort und das weitere

Vorgehen in Rechnung. Zusätzlich wird weiterer Aufwand für Besprechungen mit

der Klientschaft geltend gemacht, der sich nicht beziffern lässt, weil er mit

Arbeiten an der Beschwerdeantwort zusammengefasst wird. Gegenstand der

Beschwerde sind im Wesentlichen bloss formelle Fragen. Daher ist nicht

ersichtlich, welchen relevanten Beitrag die Erben zur Beschwerdeantwort hätte

leisten können und weshalb Bedarf nach längeren Besprechungen bestanden haben

könnte. Bei objektiver Betrachtung hätte eine einzige kurze Besprechung von

maximal 30 Minuten zur Absprache des Vorgehens und der wesentlichen

Stossrichtung der Beschwerdeantwort mit den Erben genügt. Der weitergehende

Besprechungsaufwand ist objektiv unnötig und daher bei der Bemessung der

Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Unter den Daten 12., 13.,

15.

und 16. Oktober 2021 macht der Rechtsvertreter der Erben für die

Durchsicht der Beschwerde, Aktenstudium, juristische Recherchen, eine

Kurzbesprechung mit der Klientschaft sowie den Entwurf und die Finalisierung

der Beschwerdeantwort insgesamt gut 20 Stunden geltend. Angesichts des Umfangs

der Beschwerdeantwort ist zwar nicht zu bezweifeln, dass der Rechtsvertreter

der Erben diesen Zeitaufwand tatsächlich geleistet hat. Bei objektiver

Betrachtung war der Umfang seiner Bemühungen aber viel zu gross. Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist bloss die Frage, ob auf ein

Fristerstreckungsgesuch des Willensvollstreckers im Verfahren vor der

Aufsichtsbehörde einzutreten ist oder nicht und ob es gegebenenfalls

gutzuheissen ist oder nicht. Die angefochtene Verfügung umfasst bloss zwei

Seiten und selbst die ihrerseits bereits umfangreiche Beschwerde nur elf

Seiten. Der Rechtsvertreter der Erben hingegen reichte eine Beschwerdeantwort

von 21 Seiten ein. Mit dem Verfassen einer derart umfangreichen Rechtsschrift

betrieb er einen objektiv nicht gebotenen Aufwand. Zur Wahrung der Rechte der

Erben hätte bei objektiver Würdigung eine viel kürzere Beschwerdeantwort

genügt. Eine solche hätte ein Rechtsanwalt in schätzungsweise sechs Stunden verfassen

können. Folglich hat der Willensvollstecker den Erben für die Beschwerdeantwort

und die damit verbundenen Arbeiten nur einen Zeitaufwand von sechs Stunden zu

entschädigen. Unter dem Datum 18. Oktober 2021 wird ein Aufwand des

zweiten von den Erben beauftragten und bevollmächtigten Advokaten für

Durchsicht und Überarbeitung der Beschwerdeantwort und Besprechung mit der

Klientschaft geltend gemacht. Der Rechtsvertreter der Erben ist als Advokat im

Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher ohne

weiteres in der Lage sein, in einem gewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden die

Interessen der Erben allein wirksam zu vertreten. Der vorliegende Fall weist

weder eine besondere Schwierigkeit noch eine besondere Bedeutung auf, die

allenfalls den Beizug eines zweiten Advokaten rechtfertigen könnte. Der für den

zweiten Advokaten geltend gemachte Aufwand ist daher als objektiv unnötig vom

Willensvollstrecker nicht zu entschädigen. Unter dem Datum 4. November

2021.

macht der Rechtsvertreter der Erben für die Eingabe, mit der er die

Honorarnote vom 4. November 2021 dem Appellationsgericht eingereicht hat,

einen Zeitaufwand von 10 Minuten geltend. Dieser Aufwand betrifft die

Rechnungsstellung, für die gemäss § 25 Abs. 3 HoR kein Honorar

beansprucht werden kann. Der übrige mit der Honorarnote vom 4. November

2021.

in Rechnung gestellte Aufwand erscheint bei objektiver Würdigung zur

Wahrung der Rechte der Erben geboten. Aus den vorstehenden Gründen hat der

Willensvollstrecker den Erben für die von der Honorarnote vom 4. November

2021.

erfassten Bemühungen nur einen Aufwand ihres Rechtsvertreters von 455

Minuten (15 Minuten [23. September 2021] + 20 Minuten [8. Oktober 2021] +

30.

Minuten [11. Oktober 2021] + 360 Minuten [12., 13. und 15. Oktober

2021] + 15 Minuten [19. Oktober 2021] + 15 Minuten [1. November

2021]) zu vergüten.

Mit Eingabe vom

21.

Dezember 2021 reichten die Erben eine ergänzende Honorarnote ein. Die

Angaben auf dieser Honorarnote zum Rechnungsdatum («5. November 2021 bis

21.

Dezember 2021») und zur Leistungsperiode («23. September 2021 bis

4.

November 2021») sind offensichtlich falsch. Aufgrund des Inhalts der

Honorarnote und des Begleitschreibens ist anzunehmen, dass die Honorarnote die

Leistungsperiode vom 5. November bis 21. Dezember 2021 betrifft. Mit der

Honorarnote machen die Erben einen zusätzlichen Aufwand ihrer Rechtsvertreter

von 15 Stunden und 20 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist völlig

unangemessen und steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung und

Schwierigkeit der Sache. Unter dem Datum 17. November 2021 werden für den

Rechtsvertreter der Erben und den zweiten von ihnen beauftragten und

bevollmächtigten Advokaten für «Follow-up» mit dem jeweils anderen Advokaten je

ein Zeitaufwand von 25 Minuten in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist vom

Willensvollstrecker nicht zu entschädigen, weil der Beizug eines zweiten

Advokaten im vorliegenden Fall objektiv unnötig gewesen ist, wie vorstehend

eingehend dargelegt worden ist. Unter dem Datum 18. November 2021 macht der

Rechtsvertreter der Erben für «Post vom Zivilgericht Basel-Stadt

(Aufsichtsbehörde); Telefonische Besprechung betr. Weiteres Vorgehen mit

Klientschaft» einen Zeitaufwand von 50 Minuten geltend. Ein Zusammenhang dieses

durch Post der Vorinstanz verursachten Aufwands mit dem vorliegenden

Beschwerdeverfahren ist nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Verfügung vom 16. November 2021, mit der die Aufsichtsbehörde die Eingabe

des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 an das Appellationsgericht

überwiesen hat, bereits Gegenstand der unter dem Datum 17. November 2021

in Rechnung gestellten Bemühungen bildet. Zudem ist bei objektiver Betrachtung

nicht nachvollziehbar, weshalb am 18. November 2021 Bedarf nach einer

erneuten telefonischen Besprechung des weiteren Vorgehens mit den Erben

bestanden haben sollte, nachdem ein Telefonat betreffend das gleiche Thema

bereits am 17. November 2021 stattgefunden hatte. Aus den vorstehenden

Gründen ist der unter dem Datum 18. November 2021 in Rechnung gestellte Aufwand

bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Für die

Durchsicht der rund drei Textseiten umfassenden Eingabe des

Willensvollstreckers vom 10. November 2021 und das Verfassen der knapp

vier Textseiten umfassenden diesbezüglichen Stellungnahme der Erben vom

23.

November 2021 macht der Rechtsvertreter der Erben unter den Daten 20.,

22.

und 23. November 2021 insgesamt einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 15

Minuten geltend. Zusätzlich wurde bereits unter dem Datum 17. November

2021.

ein nicht separat bezifferter Aufwand für die Durchsicht der Eingabe vom

10.

November 2021 in Rechnung gestellt. Damit hat der Rechtsvertreter der

Erben das objektiv gebotene Mass deutlich überschritten. Mit der Stellungnahme

vom 23. November 2021 haben die Erben im Wesentlichen bloss die bereits

mit ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 vorgebrachte

Argumentation betreffend die Parteibezeichnung bekräftigt und mit kurzer

Begründung die Abweisung des Antrags auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Bei zielgerichteter Mandatsführung und Beschränkung auf das zur Wahrung der

Interessen der Erben objektiv Notwendige wären für die Durchsicht der Eingabe

des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 und das Verfassen einer der

Stellungnahme der Erben vom 23. November 2021 entsprechenden Stellungnahme

maximal drei Stunden erforderlich gewesen. Folglich hat der Willensvollstrecker

den Erben für die unter den Daten 20., 22. und 23. November 2021 in

Rechnung gestellten Bemühungen betreffend die Eingabe vom 10. November

2021.

und die Stellungnahme vom 23. November 2021 nur einen Zeitaufwand von

drei Stunden zu entschädigen. Unter dem Datum 25. November 2021 wird für

eine Besprechung mit den Erben ein Zeitaufwand von 85 Minuten in Rechnung

gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Erben ihre Stellungnahme zur Eingabe

des Willensvollstreckers vom 10. November 2021 bereits eingereicht und war

das Beschwerdeverfahren spruchreif (vgl. dazu Verfügung des

verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 28. Oktober 2021

Ziff. 3 und Stellungnahme der Erben vom 23. November 2021 Ziff. 13). Damit

bestand am 25. November 2021 bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf

das Beschwerdeverfahren kein Besprechungsbedarf. Daher ist der unter diesem

Datum geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit den Erben vom

Willensvollstrecker nicht zu entschädigen. Unter dem Datum 6. Dezember 2021

macht der Rechtsvertreter der Erben für «Post vom Appellationsgericht

Basel-Stadt; E-Mail an Klientschaft; Telefonate mit Klientschaft betr. weiteres

Vorgehen» einen Zeitaufwand von 25 Minuten geltend. Es ist davon auszugehen,

dass diese Position eine Verfügung des verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten vom 30. November 2021 betrifft. Damit

wurde der Aufsichtsbehörde die Frist für eine Stellungnahme erstreckt, das

Fristerstreckungsgesuch der Aufsichtsbehörde den Parteien und die Stellungnahme

der Erben vom 23. November 2021 dem Willensvollstrecker und der

Aufsichtsbehörde zugestellt. Diese Verfügung verursachte auf Seiten der Erben

bei objektiver Betrachtung offensichtlich keinen Besprechungsbedarf. Zur

Wahrung ihrer Interessen hätte es genügt, dass der Rechtsvertreter die

Verfügung zur Kenntnis nimmt und seiner Klientschaft zur Kenntnisnahme

weiterleitet. Dafür können maximal 15 Minuten berücksichtigt werden. Unter dem

Datum 17. Dezember 2021 werden für den Rechtsvertreter der Erben und den

zweiten von ihnen beauftragten und bevollmächtigten Advokaten für «Follow-up»

mit dem jeweils anderen Advokaten je ein Zeitaufwand von 20 Minuten in Rechnung

gestellt. Dieser Aufwand ist vom Willensvollstrecker nicht zu entschädigen,

weil der Beizug eines zweiten Advokaten im vorliegenden Fall objektiv unnötig

gewesen ist, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist. Unter dem Datum 20.

Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter der Erben für die Erstellung der

Honorarnote und das Begleitschreiben, mit dem er diese dem Appellationsgericht

eingereicht hat, einen Zeitaufwand von 20 Minuten geltend. Dieser Aufwand

betrifft die Rechnungsstellung, für die gemäss § 25 Abs. 3 HoR kein

Honorar beansprucht werden kann. Der übrige mit der ergänzenden Honorarnote in

Rechnung gestellte Aufwand erscheint bei objektiver Würdigung zur Wahrung der

Rechte der Erben geboten. Aus den vorstehenden Gründen hat der

Willensvollstrecker den Erben für die von der zweiten Honorarnote erfassten

Bemühungen nur einen Aufwand ihres Rechtsvertreters von 370 Minuten (15 Minuten

[11. November 2021] + 130 Minuten [17. November 2021] + 180

Minuten [20., 22. und 23. November 2021] + 30 Minuten [23. November

2021] + 15 Minuten [6. Dezember 2021]) zu vergüten.

Für den

Rechtsvertreter der Erben wird mit den Honorarnoten ein Stundenansatz von CHF

330.– geltend gemacht. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der

üblichen Überwälzungstarif bloss CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu statt

vieler AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Da der vorliegende Fall

weder hinsichtlich seiner Schwierigkeit noch hinsichtlich seiner Wichtigkeit

überdurchschnittlich ist, ist die Berücksichtigung eines höheren

Stundenansatzes ausgeschlossen.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Willensvollstrecker den Erben ein

Honorar von CHF 3'437.50 zu ersetzen hat ([455 Minuten + 370 Minuten] / 60

Minuten x CHF 250.–). Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von 3 % des

Honorars entsprechend CHF 103.15 zu berücksichtigen (vgl. dazu § 23 Abs. 1 HoR). Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit aufgerundet

CHF 3’541.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (vgl. dazu § 24 HoR)

von aufgerundet CHF 273.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker vom 26. Juli 2021 ([...])

wird nicht eingetreten.

Die an die Aufsichtsbehörde über die

Willensvollstrecker gerichtete Eingabe von A____ vom 10. November 2021

einschliesslich Beilagen wird zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über

die Willensvollstrecker zurücküberwiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1'200.–.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung

von CHF 3’541.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 273.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner 1

-

Beschwerdegegner 2

-

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.