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Entscheid

BEZ.2021.54

Schlichtungsgesuch eingereicht am 15. März 2021

29. März 2022Deutsch8 min

15. März 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.54

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 21. Juni 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

15. März 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____

(Beschwerdegegner) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Nachdem zwischen den

Parteien keine Einigung erzielt worden war, stellte die Schlichtungsbehörde dem

Beschwerdeführer am 21. Juni 2021 die Klagebewilligung aus. Zudem wies sie sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und

auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.–.

Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 31. August 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt, mit dem Antrag, es sei der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde

aufzuheben sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Schlichtungsverfahren gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von

Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der nachfolgende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerde

richtet sich gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die

Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Beschwerdeführer. Sowohl

die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wie auch der

Kostenentscheid können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b

Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 und Art. 110 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde wurde rechtzeitig

erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb auf diese

einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320

ZPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die

Schlichtungsbehörde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Dabei bringt er vor, die

Schlichtungsbehörde hätte ihm vorgängig zur Schlichtungsverhandlung mitteilen

sollen, dass er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte

näher begründen sollen bzw. dass das Gesuch eine mangelhafte Begründung

enthalte, und dass deshalb sein rechtliches Gehör verletzt sei bzw. eine

Rechtsverweigerung vorliege bzw. die Schlichtungsbehörde ihre Fragepflicht

verletzt habe.

2.2

Eine

Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über

ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege besteht eine umfassende

Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei. Die mit dem Gesuch

befasste Schlichtungsbehörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach

jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von

Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären,

wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (BGer 4A_274/2016 vom

19.

Oktober 2016 E. 2.3). Unbeholfenen Personen hat das Gericht allenfalls

auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013

E. 4.3.2).

Massgebend für

die Beurteilung der Aussichten eines Schlichtungsverfahrens sind die

Erfolgsaussichten des Schlichtungsbegehrens, nicht der Schlichtung an sich. Die

Erfolgsaussichten sind summarisch zu prüfen (BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017

E. 3.1 und 3.2.2). Dabei muss die Schlichtungsbehörde (wie auch das Gericht)

kein Beweisverfahren durchführen, sondern lediglich die Glaubhaftigkeit der

Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage prüfen

(E. 3.2.3; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019 E. 2;

BGer 4D_22/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.2 und 4.3).

2.3

Im

vorliegenden Fall hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit des

Schlichtungsbegehrens korrekt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers

im Schlichtungsbegehren, seiner Ausführungen in der Schlichtungsverhandlung und

der Akten beurteilt. Das Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers erweist

sich als nicht hinreichend bestimmt, da dieses pauschal auf die Unterlassung

«sämtlicher die Persönlichkeit des Klägers verletzenden Handlungen und

Äusserungen» abzielt. Zudem geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im

Schlichtungsverfahren nicht hervor, weshalb in Bezug auf das

Unterlassungsbegehren von einer Wiederholungsgefahr und in Bezug auf das

Feststellungsbegehren von einer unzumutbaren Rechtsungewissheit für den

Beschwerdeführer auszugehen sein soll. In der Begründung seines

Schlichtungsgesuchs vom 15. März 2021 führt der Beschwerdeführer lediglich

in drei Sätzen aus, dass sich der Beschwerdegegner mit ehrverletzenden

Äusserungen zum Nachteil des Beschwerdeführers hervortue und dass der

Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer wissentlich falsche Informationen

verbreite, um letzteren zum Auszug aus dem Mietobjekt zu bewegen. Weitere

Ausführungen macht der Beschwerdeführer nicht. Damit ist die Begründung des

Schlichtungsgesuchs offensichtlich nicht geeignet, auch nur geringste Gewinnaussichten

der geltend gemachten Unterlassungs- und Feststellungsansprüche darzulegen.

Die Schlichtungsbehörde

weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des

Schlichters anlässlich der Schlichtungsverhandlung keinerlei Ergänzungen zur

Begründung hat vorweisen können. In seiner Beschwerde bestreitet der

Beschwerdeführer zwar, dass der Schlichter irgendwelche Nachfragen gestellt

habe. Er fügt aber an, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nie

Gegenstand der Schlichtungsverhandlung gewesen sei. Damit übersieht der

Beschwerdeführer, dass die Erfolgsaussichten der im Schlichtungsgesuch

gestellten Rechtsbegehren massgebend sind für die Beurteilung des Anspruchs auf

unentgeltliche Rechtspflege (vgl. oben E. 2.2). Die Behauptung, der Schlichter

habe überhaupt keine Nachfragen gestellt anlässlich der

Schlichtungsverhandlung, erweist sich aus diesem Grund sowie aufgrund des

Umstands, dass das Schlichtungsgesuch kaum Ausführungen zur Begründung der

gestellten Rechtsbegehren enthält, als nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit der

Schlichtungsbehörde davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer auch

anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage hin unterlassen

hat, den Sachverhalt wenigstens in den Grundzügen darzulegen. Somit kam die

Schlichtungsbehörde zu Recht zum Schluss, dem Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege fehle eine ausreichend nachvollziehbare Grundlage.

Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 46 Schlichtungsbegehren

einreichte, davon 36 wegen angeblich persönlichkeits­verletzendem Verhalten. In

mehreren Fällen teilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer bereits vor

der Schlichtungsverhandlung mit, dass die Begründung unzureichend sei und

setzte ihm eine Frist an, um auszuführen, welche Äusserungen der jeweils beklagten

Partei er konkret beanstande und wann diese konkret erfolgt seien (vgl. etwa

Verfahren [...], [...] oder [...]). Dem Beschwerdeführer war somit bewusst,

dass es für die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Persönlichkeitsverletzung nicht

genügt, pauschale Vorwürfe zu erheben, sondern vielmehr erforderlich ist, die

behaupteten persönlichkeitsverletzenden Äusserungen konkret zu umschreiben bzw.

Angaben zum konkreten Verhalten zu machen, mit dem die jeweilige Gegenpartei

die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die gerichtliche Fragepflicht weder die

zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts

ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder gar

Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich

dieses nachträglich als nachteilig erweist (BGer 4A_228/2018 vom 5. November

2018.

E. 4.3, 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6). Die

Schlichtungsbehörde war somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in

sämtlichen von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren erneut auf diesen

Umstand hinzuweisen. Die Rüge, die Schlichtungsbehörde habe ihre Fragepflicht

sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt bzw. es liege eine

Dispositiv

Rechtsverweigerung vor, erweist sich demnach als unbegründet.

3.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege durch die Schlichtungsbehörde sowie die Auferlegung

der Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Beschwerdeführer abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119

Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zwar grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Bestimmung

bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das

Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470

E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten

erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint

wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen

zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123 vom

29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Aufgrund des Verzichts auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine

Kosten entstanden und ist ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen Ziffer 4 der

Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21.

Juni 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt

Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.