BEZ.2021.54
Schlichtungsgesuch eingereicht am 15. März 2021
29. März 2022Deutsch8 min
15. März 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.54
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 21. Juni 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
15. März 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____
(Beschwerdegegner) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Nachdem zwischen den
Parteien keine Einigung erzielt worden war, stellte die Schlichtungsbehörde dem
Beschwerdeführer am 21. Juni 2021 die Klagebewilligung aus. Zudem wies sie sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.–.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 31. August 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt, mit dem Antrag, es sei der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde
aufzuheben sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Schlichtungsverfahren gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von
Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der nachfolgende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde
richtet sich gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die
Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Beschwerdeführer. Sowohl
die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wie auch der
Kostenentscheid können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b
Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 und Art. 110 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb auf diese
einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die
Schlichtungsbehörde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Dabei bringt er vor, die
Schlichtungsbehörde hätte ihm vorgängig zur Schlichtungsverhandlung mitteilen
sollen, dass er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte
näher begründen sollen bzw. dass das Gesuch eine mangelhafte Begründung
enthalte, und dass deshalb sein rechtliches Gehör verletzt sei bzw. eine
Rechtsverweigerung vorliege bzw. die Schlichtungsbehörde ihre Fragepflicht
verletzt habe.
2.2
Eine
Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über
ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege besteht eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei. Die mit dem Gesuch
befasste Schlichtungsbehörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach
jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von
Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären,
wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (BGer 4A_274/2016 vom
19.
Oktober 2016 E. 2.3). Unbeholfenen Personen hat das Gericht allenfalls
auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013
E. 4.3.2).
Massgebend für
die Beurteilung der Aussichten eines Schlichtungsverfahrens sind die
Erfolgsaussichten des Schlichtungsbegehrens, nicht der Schlichtung an sich. Die
Erfolgsaussichten sind summarisch zu prüfen (BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017
E. 3.1 und 3.2.2). Dabei muss die Schlichtungsbehörde (wie auch das Gericht)
kein Beweisverfahren durchführen, sondern lediglich die Glaubhaftigkeit der
Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage prüfen
(E. 3.2.3; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019 E. 2;
BGer 4D_22/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.2 und 4.3).
2.3
Im
vorliegenden Fall hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit des
Schlichtungsbegehrens korrekt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
im Schlichtungsbegehren, seiner Ausführungen in der Schlichtungsverhandlung und
der Akten beurteilt. Das Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers erweist
sich als nicht hinreichend bestimmt, da dieses pauschal auf die Unterlassung
«sämtlicher die Persönlichkeit des Klägers verletzenden Handlungen und
Äusserungen» abzielt. Zudem geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im
Schlichtungsverfahren nicht hervor, weshalb in Bezug auf das
Unterlassungsbegehren von einer Wiederholungsgefahr und in Bezug auf das
Feststellungsbegehren von einer unzumutbaren Rechtsungewissheit für den
Beschwerdeführer auszugehen sein soll. In der Begründung seines
Schlichtungsgesuchs vom 15. März 2021 führt der Beschwerdeführer lediglich
in drei Sätzen aus, dass sich der Beschwerdegegner mit ehrverletzenden
Äusserungen zum Nachteil des Beschwerdeführers hervortue und dass der
Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer wissentlich falsche Informationen
verbreite, um letzteren zum Auszug aus dem Mietobjekt zu bewegen. Weitere
Ausführungen macht der Beschwerdeführer nicht. Damit ist die Begründung des
Schlichtungsgesuchs offensichtlich nicht geeignet, auch nur geringste Gewinnaussichten
der geltend gemachten Unterlassungs- und Feststellungsansprüche darzulegen.
Die Schlichtungsbehörde
weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des
Schlichters anlässlich der Schlichtungsverhandlung keinerlei Ergänzungen zur
Begründung hat vorweisen können. In seiner Beschwerde bestreitet der
Beschwerdeführer zwar, dass der Schlichter irgendwelche Nachfragen gestellt
habe. Er fügt aber an, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nie
Gegenstand der Schlichtungsverhandlung gewesen sei. Damit übersieht der
Beschwerdeführer, dass die Erfolgsaussichten der im Schlichtungsgesuch
gestellten Rechtsbegehren massgebend sind für die Beurteilung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege (vgl. oben E. 2.2). Die Behauptung, der Schlichter
habe überhaupt keine Nachfragen gestellt anlässlich der
Schlichtungsverhandlung, erweist sich aus diesem Grund sowie aufgrund des
Umstands, dass das Schlichtungsgesuch kaum Ausführungen zur Begründung der
gestellten Rechtsbegehren enthält, als nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit der
Schlichtungsbehörde davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer auch
anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage hin unterlassen
hat, den Sachverhalt wenigstens in den Grundzügen darzulegen. Somit kam die
Schlichtungsbehörde zu Recht zum Schluss, dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege fehle eine ausreichend nachvollziehbare Grundlage.
Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 46 Schlichtungsbegehren
einreichte, davon 36 wegen angeblich persönlichkeitsverletzendem Verhalten. In
mehreren Fällen teilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer bereits vor
der Schlichtungsverhandlung mit, dass die Begründung unzureichend sei und
setzte ihm eine Frist an, um auszuführen, welche Äusserungen der jeweils beklagten
Partei er konkret beanstande und wann diese konkret erfolgt seien (vgl. etwa
Verfahren [...], [...] oder [...]). Dem Beschwerdeführer war somit bewusst,
dass es für die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Persönlichkeitsverletzung nicht
genügt, pauschale Vorwürfe zu erheben, sondern vielmehr erforderlich ist, die
behaupteten persönlichkeitsverletzenden Äusserungen konkret zu umschreiben bzw.
Angaben zum konkreten Verhalten zu machen, mit dem die jeweilige Gegenpartei
die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die gerichtliche Fragepflicht weder die
zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts
ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder gar
Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich
dieses nachträglich als nachteilig erweist (BGer 4A_228/2018 vom 5. November
2018.
E. 4.3, 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6). Die
Schlichtungsbehörde war somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in
sämtlichen von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren erneut auf diesen
Umstand hinzuweisen. Die Rüge, die Schlichtungsbehörde habe ihre Fragepflicht
sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt bzw. es liege eine
Dispositiv
Rechtsverweigerung vor, erweist sich demnach als unbegründet.
3.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege durch die Schlichtungsbehörde sowie die Auferlegung
der Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Beschwerdeführer abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119
Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zwar grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Bestimmung
bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das
Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470
E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten
erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint
wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen
zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123 vom
29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Aufgrund des Verzichts auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine
Kosten entstanden und ist ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen Ziffer 4 der
Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21.
Juni 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt
Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.