BEZ.2021.55
definitive Rechtsöffnung
19. Januar 2022Deutsch11 min
Nachdem dem Kanton Basel-Stadt (Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für die gegenüber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.55
ENTSCHEID
vom 19.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
Postfach, 4001 Basel
Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
gegen
A____
Beschwerdegegner
[...]
Gesuchsgegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. August 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem dem Kanton Basel-Stadt (Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für die gegenüber
A____ (Schuldner) in Betreibung gesetzten kantonalen Steuerforderungen für die
Jahre 2003, 2005, 2006, 2009 sowie 2011 bis 2017 Verlustscheine ausgestellt worden
waren, betrieb er den Schuldner gestützt auf diese Verlustscheine mit
Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2021 auf CHF 60'439.65 (kantonale
Steuern, ordentliche Steuern, Steuerjahre 2003, 2005, 2006, 2009 sowie 2011 bis
2017), CHF 30'146.35 (kantonale Steuern, Kapitalleistungen aus Vorsorge,
Steuerjahr 2009) und setzte zudem Arrestkosten im Umfang von CHF 800.– in
Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte der
Gläubiger am 10. Juni 2021 ein Rechtsöffnungsgesuch für die kantonalen Steuern,
ordentliche Steuern, 2003, 2005, 2006, 2009, 2011 bis 2017 im Betrag von CHF
60'439.65 sowie für die kantonalen Steuern, Kapitalleistungen aus Vorsorge,
2009 im Umfang von CHF 30'146.35, sowie Kosten Arrestrichter von
CHF 800.00 und Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung von CHF
104.30. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. August 2021 wurde
die definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 88'154.25 (veranlagte
ordentliche Steuern, Sonderbesteuerung und Kosten von insgesamt CHF 76'916.45 zuzüglich
Zinsen von insgesamt CHF 9'487.10 und Kosten gemäss den Verlustscheinen von
insgesamt CHF 1'750.70). Im Mehrumfang und somit für CHF 2'431.75 wurde
das Gesuch abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid
erhob der Gläubiger am 1. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
und beantragte darin, es sei in der betreffenden Betreibung des Betreibungsamts
Basel-Stadt nebst der mit Entscheid vom 2. August 2021 bereits erteilten
definitiven Rechtöffnung auch für den abgewiesenen Teil in der Höhe von CHF
961.75 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kostenfolge zu Lasten des
Schuldners. Der Schuldner nahm zur Beschwerde innert der ihm gesetzten Frist
nicht Stellung. Das Zivilgericht beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober
2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit.
a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juli 2021 wahrte der Gläubiger die
Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht Basel-Stadt führte im Entscheid vom 2. August 2021 aus, dass die
jeweils mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügungen
bzw. Steuerteilungsverfügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) definitive Rechtsöffnungstitel seien
(angefochtener Entscheid, E. 3.1) und für die darin enthaltenen
Steuerforderungen von CHF 72'417.30 (nach Abzug von eingegangenen
Teilzahlungen resp. eines Teilerlasses) definitive Rechtsöffnung erteilt werden
könne (E. 3.2). Weiter führte das Zivilgericht aus, dass der Zinsenlauf
mit Ausstellen des Verlustscheins gestoppt werde. Für die bis dahin
ausgewiesenen Verzugszinsen von insgesamt CHF 9'487.10 sei ebenfalls
definitive Rechtsöffnung zu erteilen (E. 3.3). Auch für Kosten und
Gebühren, welche in den rechtskräftigen Steuerveranlagungen und
Steuerteilungsverfügungen festgelegt worden seien (insgesamt CHF 4'499.15),
und für die auf den Verlustscheinen ausgewiesenen Kosten (CHF 1'750.70)
könne die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 3.4 und 3.5). Dies
gelte aber nicht für die übrigen geltend gemachten Gebühren und Kosten, welche
zwar auf den jeweils aktuellen Kontoauszügen ersichtlich seien, jedoch weder in
der ursprünglichen Steuerveranlagung bzw. Steuerteilungsverfügung oder in einer
separaten Gebührenverfügung festgelegt noch vom Betreibungsamt als Kosten im
Verlustschein aufgeführt worden seien (E. 3.6).
2.2
Die vom Zivilgericht gewährte Rechtsöffnung ist im Beschwerdeverfahren
nicht mehr strittig. Angefochten ist lediglich die vom Zivilgericht
vorgenommene teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, wo eine zusätzliche
Gewährung der Rechtsöffnung im Umfang von noch CHF 961.75 beantragt wird.
Der Gläubiger macht geltend, dass das Zivilgericht in Bezug auf die kantonalen
Steuern 2003, 2005 und 2012 die vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen zu
Unrecht nicht an die von ihm geschuldeten Mahngebühren und Kosten, sondern
vielmehr allein an die Steuerschuld angerechnet habe (dazu und zum Folgenden
Beschwerde, Rz 9 ff.). Es entspreche der ständigen Praxis der
Steuerverwaltung Basel-Stadt, dass mit geleisteten Teilzahlungen von Schuldnern
zuerst Kosten und Gebühren und erst zum Schluss die Hauptforderung beglichen
würden. Aufgelaufene Zinsen würden gemäss selber Praxis mit Teilzahlungen nicht
vorab verrechnet. Mit der geleisteten Teilzahlung dürfe der Gläubiger gemäss
Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zuerst entstandene
Mahngebühren und Kosten decken. Dem habe das Zivilgericht zu Unrecht keine
Rechnung getragen, was wie folgt zu korrigieren sei:
Kantonale
Steuern 2003: Hier sei am 6. Juni 2008 eine Teilzahlung in der Höhe von
CHF 7'048.45 eingegangen. Diese müsse zunächst an die zum damaligen
Zeitpunkt geschuldeten Gebühren/Kosten (Inkasso-Mahngebühr Valuta 22. September
2005.
CHF 30.–; Gebühr Betreibungsankündigung Valuta 27. Oktober 2005 CHF 30.–;
Betreibungskosten Valuta 13. Januar 2006 CHF 100.–;
Betreibungskosten Valuta 16. März 2006 CHF 227.15 und
Betreibungskosten Valuta 24. September 2007 CHF 120.85 =
insgesamt CHF 508.–) angerechnet werden. Nur im darüber hinausgehenden Umfang
führe diese Teilzahlung zur Reduktion der geltend gemachten Steuerforderung.
Kantonale Steuern
2005: Hier sei am 6. Juni 2008 eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 4'925.75
eingegangen. Diese müsse zunächst an die zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten
Gebühren/Kosten (Inkasso-Mahngebühr Valuta 15. Februar 2007 CHF 40.–,
Gebühr Betreibungsankündigung Valuta 22. März 2007 CHF 40.–; Betreibungskosten
Valuta 25. Mai 2007 CHF 100.–, Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Valuta 25.
Mai 2007 CHF 50.–; Betreibungskosten Valuta 24. September 2007 CHF 97.25 = CHF
327.25) angerechnet werden. Nur im darüber hinausgehenden Umfang führe diese
Teilzahlung zur Reduktion der geltend gemachten Steuerforderung.
Kantonale Steuern 2012: Hier sei am 17. Juli
2014.
eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 1'116.– eingegangen. Diese sei
an die zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten Gebühren/Kosten
(Steuererklärungs-Mahngebühr Valuta 31. Mai 2013 CHF 40.–, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr
Valuta 31.Mai 2013 CHF 40.–, amtliche Einschätzungsgebühr Valuta 31. Mai
2013.
CHF 200.–, Busse Nichtabgabe Steuererklärung Valuta 31. Mai 2013
CHF 300.–, Inkasso-Mahngebühr Valuta 15. Mai 2014 CHF 40.–, Betreibungsankündigung
Valuta 19. Juni 2014 CHF 40.– = CHF 660.–) angerechnet worden. Nur im
darüber hinausgehenden Umfang sei die Teilzahlung zur Reduktion der geltend
gemachten Steuerforderung angerechnet worden. Es sei damit eine
Rest(steuer)forderung von CHF 15.90 und eine Zinsforderung von
CHF 24.10 übrig geblieben. Für die Restforderung von CHF 15.90 und
Belastungszinsen bis zur Ausstellung des Verlustscheins von CHF 32.10 sowie die
Kosten gemäss Verlustschein vom 23. März 2015 von CHF 78.50, insgesamt also für
eine Forderung von CHF 126.50, sei zu Unrecht keine Rechtsöffnung gewährt
worden.
Insgesamt sei
somit der Betrag, für welchen die Rechtsöffnung gewährt werden soll, um CHF
961.75
(CHF 508.– + CHF 327.25 + CHF 126.50) zu erhöhen.
2.3
Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass
die verschiedenen je mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen
Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive
Rechtsöffnungstitel darstellen und dass für die darin enthaltenen
Steuerforderungen und darin festgelegten Kosten und Gebühren Rechtsöffnung zu
erteilen ist. Unbestritten ist auch, dass die Rechtsöffnung nur in dem Umfang
gewährt werden kann, in welchem die entsprechende Forderung nicht getilgt ist.
Grundsätzlich liegt es am Schuldner, eine solche Tilgung zu belegen (Art. 81
Abs. 1 SchKG). Sie kann aber auch ohne entsprechenden Einwand des Schuldners
berücksichtigt werden, wenn sie aus der Aufstellung des Gläubigers im
Rechtsöffnungsgesuch hervorgeht und somit von diesem zugestanden wird.
Vorliegend wird vom Gläubiger selbst vorgebracht, dass der Schuldner
Teilzahlungen in der Höhe von CHF 7'048.45 (kantonale Steuern 2003),
CHF 4’925.75 (kantonale Steuern 2005) und CHF 1'116.– geleistet hat.
Er weist zu Recht darauf hin, dass der Schuldner eine Teilzahlung gemäss Art.
85.
OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht analog als
öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar
2015.
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Schroeter,
in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
7.
Auflage, 2020, Art. 85 N 5), nur insoweit auf das Kapital (also die
Hauptforderung) anrechnen kann, als der Schuldner nicht mit Zinsen oder Kosten
im Rückstand ist. Die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, Teilzahlungen
somit zunächst an Gebühren und Kosten anzurechnen, ist daher nicht zu
beanstanden. Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde somit zu Recht darauf
hin, dass die Teilzahlungen nur insoweit als Tilgung der in den
Rechtsöffnungstiteln festgelegten Forderungen zu qualifizieren sind, als nicht
vom Gläubiger die Anrechnung an eine andere Forderung vorgebracht wird. Da
seitens des Schuldners nicht vorgebracht worden ist, die in den
Rechtsöffnungstiteln aufgeführten Forderungen seien durch Tilgung
untergegangen, kann auf die entsprechenden Ausführungen des Gläubigers
abgestellt werden.
Daran ändert
entgegen der Stellungnahme des Zivilgerichts vom 21. Oktober 2021 nichts, dass
der Gläubiger in seinem Rechtsöffnungsgesuch keine eigenen Angaben machte, auf
welche offenen Posten die aufgeführten Teilzahlungen anzurechnen seien. Es ist
zwar richtig, dass sich die Parteien auch stillschweigend über eine von Art. 85
Abs. 1 OR abweichende Anrechnung der Teilzahlung einigen können. Anzeichen für
eine solche abweichende Einigung lagen aber nicht vor. Mangels derartiger
Anhaltspunkte sind die Teilzahlungen vorliegend somit im Sinn von Art. 85 Abs.
1.
OR an offene «Zinsen oder Kosten» anzurechnen. Zu diesen Kosten gehören die
Aufwendungen des Gläubigers zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs
und somit auch Prozess- und Betreibungskosten (Schroeter,
a.a.O., Art. 85 N 7). Dabei spielt es keine Rolle, ob für die vom Gläubiger
geltend gemachten Kosten, an welche gemäss Art. 85 OR vorgängig eine Anrechnung
zu erfolgen hat, ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, da für diese
Kosten keine Rechtsöffnung erfolgt; die Forderungen resp. die Anrechnung an
solche Forderungen sind nur für die Frage relevant, ob und in welchem Umfang
aufgrund von Teilzahlungen bei der Gewährung der Rechtsöffnung für Forderungen,
für welche ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, eine Reduktion zufolge teilweiser
Tilgung vorgenommen werden soll. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts
sind Teilzahlungen daher nicht nur an Forderungen anzurechnen, für welche ein
Rechtsöffnungstitel vorliegt. Es liegt vielmehr am Schuldner nachzuweisen, dass
eine von ihm geleistete Zahlung an eine Forderung, für welche ein
Rechtsöffnungstitel vorliegt, anzurechnen sei. Das Zivilgericht führt mit
seiner Stellungnahme aber nicht aus, dass der Schuldner entsprechende
Behauptungen vorgebracht geschweige denn belegt hätte. Der Gläubiger weist
daher zu Recht darauf hin, dass bei Teilzahlungen somit Art. 85 Abs. 1 OR hätte
zur Anwendung gebracht werden müssen, zumal das Zivilgericht ja selbständig
eine Anrechnung vorgenommen hat.
Es ist
allerdings nicht zu verkennen, dass die Vornahme der Anrechnungen im Einklang
mit Art. 85 Abs. 1 OR bei dem vom Gläubiger vorgelegten Rechtsöffnungsgesuch
aufwändig und mühselig ist, zumal der Gläubiger bei der Angabe des offenen
Saldos (nach Anrechnung von Teilzahlungen etc.) nicht zwischen Steuerforderung
und Mahngebühren und Betreibungskosten etc. unterscheidet. Es wäre daher mehr
als wünschenswert, wenn der Gläubiger künftig in seinen Kontoauszügen oder
zumindest im Rechtsöffnungsgesuch angeben könnte, auf welche offenen
Forderungen Teilzahlungen seiner Ansicht nach vorrangig anzurechnen sind. Dies
ändert aber nichts daran, dass gemäss den obigen Ausführungen die vorliegende
Beschwerde gutzuheissen ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vom Schuldner als Beschwerdegegner zu
tragen. Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) mit CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids
des Zivilgerichts vom 2. August 2021 (V.2021.494) wie folgt geändert:
«1. Dem Gesuchsteller wird in Betreibung Nr. [...],
Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 19. Mai 2021, definitive Rechtsöffnung
für CHF 89'116.- (veranlagte ordentliche Steuern inkl. Kosten von
insgesamt CHF 77'767.60 zuzüglich Zinsen von insgesamt CHF 9'519.20
und Kosten gemäss den Verlustscheinen von insgesamt CHF 1’829.20)
betreffend die kantonalen Steuern 2003, 2005, 2006, 2009 (inkl.
Sonderbesteuerung), 2011-2017, erteilt.»
Der Beschwerdegegner
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.