Lexipedia

Entscheid

BEZ.2021.55

definitive Rechtsöffnung

19. Januar 2022Deutsch11 min

Nachdem dem Kanton Basel-Stadt (Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für die gegenüber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.55

ENTSCHEID

vom 19.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer

Postfach, 4001 Basel

Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung

Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

gegen

A____

Beschwerdegegner

[...]

Gesuchsgegner

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. August 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem dem Kanton Basel-Stadt (Gläubiger), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für die gegenüber

A____ (Schuldner) in Betreibung gesetzten kantonalen Steuerforderungen für die

Jahre 2003, 2005, 2006, 2009 sowie 2011 bis 2017 Verlustscheine ausgestellt worden

waren, betrieb er den Schuldner gestützt auf diese Verlustscheine mit

Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2021 auf CHF 60'439.65 (kantonale

Steuern, ordentliche Steuern, Steuerjahre 2003, 2005, 2006, 2009 sowie 2011 bis

2017), CHF 30'146.35 (kantonale Steuern, Kapitalleistungen aus Vorsorge,

Steuerjahr 2009) und setzte zudem Arrestkosten im Umfang von CHF 800.– in

Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte der

Gläubiger am 10. Juni 2021 ein Rechtsöffnungsgesuch für die kantonalen Steuern,

ordentliche Steuern, 2003, 2005, 2006, 2009, 2011 bis 2017 im Betrag von CHF

60'439.65 sowie für die kantonalen Steuern, Kapitalleistungen aus Vorsorge,

2009 im Umfang von CHF 30'146.35, sowie Kosten Arrestrichter von

CHF 800.00 und Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung von CHF

104.30. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. August 2021 wurde

die definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 88'154.25 (veranlagte

ordentliche Steuern, Sonderbesteuerung und Kosten von insgesamt CHF 76'916.45 zuzüglich

Zinsen von insgesamt CHF 9'487.10 und Kosten gemäss den Verlustscheinen von

insgesamt CHF 1'750.70). Im Mehrumfang und somit für CHF 2'431.75 wurde

das Gesuch abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid

erhob der Gläubiger am 1. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

und beantragte darin, es sei in der betreffenden Betreibung des Betreibungsamts

Basel-Stadt nebst der mit Entscheid vom 2. August 2021 bereits erteilten

definitiven Rechtöffnung auch für den abgewiesenen Teil in der Höhe von CHF

961.75 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kostenfolge zu Lasten des

Schuldners. Der Schuldner nahm zur Beschwerde innert der ihm gesetzten Frist

nicht Stellung. Das Zivilgericht beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober

2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der

Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit.

a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juli 2021 wahrte der Gläubiger die

Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Das

Zivilgericht Basel-Stadt führte im Entscheid vom 2. August 2021 aus, dass die

jeweils mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügungen

bzw. Steuerteilungsverfügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) definitive Rechtsöffnungstitel seien

(angefochtener Entscheid, E. 3.1) und für die darin enthaltenen

Steuerforderungen von CHF 72'417.30 (nach Abzug von eingegangenen

Teilzahlungen resp. eines Teilerlasses) definitive Rechtsöffnung erteilt werden

könne (E. 3.2). Weiter führte das Zivilgericht aus, dass der Zinsenlauf

mit Ausstellen des Verlustscheins gestoppt werde. Für die bis dahin

ausgewiesenen Verzugszinsen von insgesamt CHF 9'487.10 sei ebenfalls

definitive Rechtsöffnung zu erteilen (E. 3.3). Auch für Kosten und

Gebühren, welche in den rechtskräftigen Steuerveranlagungen und

Steuerteilungsverfügungen festgelegt worden seien (insgesamt CHF 4'499.15),

und für die auf den Verlustscheinen ausgewiesenen Kosten (CHF 1'750.70)

könne die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 3.4 und 3.5). Dies

gelte aber nicht für die übrigen geltend gemachten Gebühren und Kosten, welche

zwar auf den jeweils aktuellen Kontoauszügen ersichtlich seien, jedoch weder in

der ursprünglichen Steuerveranlagung bzw. Steuerteilungsverfügung oder in einer

separaten Gebührenverfügung festgelegt noch vom Betreibungsamt als Kosten im

Verlustschein aufgeführt worden seien (E. 3.6).

2.2

Die vom Zivilgericht gewährte Rechtsöffnung ist im Beschwerdeverfahren

nicht mehr strittig. Angefochten ist lediglich die vom Zivilgericht

vorgenommene teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, wo eine zusätzliche

Gewährung der Rechtsöffnung im Umfang von noch CHF 961.75 beantragt wird.

Der Gläubiger macht geltend, dass das Zivilgericht in Bezug auf die kantonalen

Steuern 2003, 2005 und 2012 die vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen zu

Unrecht nicht an die von ihm geschuldeten Mahngebühren und Kosten, sondern

vielmehr allein an die Steuerschuld angerechnet habe (dazu und zum Folgenden

Beschwerde, Rz 9 ff.). Es entspreche der ständigen Praxis der

Steuerverwaltung Basel-Stadt, dass mit geleisteten Teilzahlungen von Schuldnern

zuerst Kosten und Gebühren und erst zum Schluss die Hauptforderung beglichen

würden. Aufgelaufene Zinsen würden gemäss selber Praxis mit Teilzahlungen nicht

vorab verrechnet. Mit der geleisteten Teilzahlung dürfe der Gläubiger gemäss

Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zuerst entstandene

Mahngebühren und Kosten decken. Dem habe das Zivilgericht zu Unrecht keine

Rechnung getragen, was wie folgt zu korrigieren sei:

Kantonale

Steuern 2003: Hier sei am 6. Juni 2008 eine Teilzahlung in der Höhe von

CHF 7'048.45 eingegangen. Diese müsse zunächst an die zum damaligen

Zeitpunkt geschuldeten Gebühren/Kosten (Inkasso-Mahngebühr Valuta 22. September

2005.

CHF 30.–; Gebühr Betreibungsankündigung Valuta 27. Oktober 2005 CHF 30.–;

Betreibungskosten Valuta 13. Januar 2006 CHF 100.–;

Betreibungskosten Valuta 16. März 2006 CHF 227.15 und

Betreibungskosten Valuta 24. September 2007 CHF 120.85 =

insgesamt CHF 508.–) angerechnet werden. Nur im darüber hinausgehenden Umfang

führe diese Teilzahlung zur Reduktion der geltend gemachten Steuerforderung.

Kantonale Steuern

2005: Hier sei am 6. Juni 2008 eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 4'925.75

eingegangen. Diese müsse zunächst an die zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten

Gebühren/Kosten (Inkasso-Mahngebühr Valuta 15. Februar 2007 CHF 40.–,

Gebühr Betreibungsankündigung Valuta 22. März 2007 CHF 40.–; Betreibungskosten

Valuta 25. Mai 2007 CHF 100.–, Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Valuta 25.

Mai 2007 CHF 50.–; Betreibungskosten Valuta 24. September 2007 CHF 97.25 = CHF

327.25) angerechnet werden. Nur im darüber hinausgehenden Umfang führe diese

Teilzahlung zur Reduktion der geltend gemachten Steuerforderung.

Kantonale Steuern 2012: Hier sei am 17. Juli

2014.

eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 1'116.– eingegangen. Diese sei

an die zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten Gebühren/Kosten

(Steuererklärungs-Mahngebühr Valuta 31. Mai 2013 CHF 40.–, 2. Steuererklärungs-Mahngebühr

Valuta 31.Mai 2013 CHF 40.–, amtliche Einschätzungsgebühr Valuta 31. Mai

2013.

CHF 200.–, Busse Nichtabgabe Steuererklärung Valuta 31. Mai 2013

CHF 300.–, Inkasso-Mahngebühr Valuta 15. Mai 2014 CHF 40.–, Betreibungsankündigung

Valuta 19. Juni 2014 CHF 40.– = CHF 660.–) angerechnet worden. Nur im

darüber hinausgehenden Umfang sei die Teilzahlung zur Reduktion der geltend

gemachten Steuerforderung angerechnet worden. Es sei damit eine

Rest(steuer)forderung von CHF 15.90 und eine Zinsforderung von

CHF 24.10 übrig geblieben. Für die Restforderung von CHF 15.90 und

Belastungszinsen bis zur Ausstellung des Verlustscheins von CHF 32.10 sowie die

Kosten gemäss Verlustschein vom 23. März 2015 von CHF 78.50, insgesamt also für

eine Forderung von CHF 126.50, sei zu Unrecht keine Rechtsöffnung gewährt

worden.

Insgesamt sei

somit der Betrag, für welchen die Rechtsöffnung gewährt werden soll, um CHF

961.75

(CHF 508.– + CHF 327.25 + CHF 126.50) zu erhöhen.

2.3

Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass

die verschiedenen je mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen

Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive

Rechtsöffnungstitel darstellen und dass für die darin enthaltenen

Steuerforderungen und darin festgelegten Kosten und Gebühren Rechtsöffnung zu

erteilen ist. Unbestritten ist auch, dass die Rechtsöffnung nur in dem Umfang

gewährt werden kann, in welchem die entsprechende Forderung nicht getilgt ist.

Grundsätzlich liegt es am Schuldner, eine solche Tilgung zu belegen (Art. 81

Abs. 1 SchKG). Sie kann aber auch ohne entsprechenden Einwand des Schuldners

berücksichtigt werden, wenn sie aus der Aufstellung des Gläubigers im

Rechtsöffnungsgesuch hervorgeht und somit von diesem zugestanden wird.

Vorliegend wird vom Gläubiger selbst vorgebracht, dass der Schuldner

Teilzahlungen in der Höhe von CHF 7'048.45 (kantonale Steuern 2003),

CHF 4’925.75 (kantonale Steuern 2005) und CHF 1'116.– geleistet hat.

Er weist zu Recht darauf hin, dass der Schuldner eine Teilzahlung gemäss Art.

85.

OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht analog als

öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar

2015.

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Schroeter,

in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,

7.

Auflage, 2020, Art. 85 N 5), nur insoweit auf das Kapital (also die

Hauptforderung) anrechnen kann, als der Schuldner nicht mit Zinsen oder Kosten

im Rückstand ist. Die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, Teilzahlungen

somit zunächst an Gebühren und Kosten anzurechnen, ist daher nicht zu

beanstanden. Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde somit zu Recht darauf

hin, dass die Teilzahlungen nur insoweit als Tilgung der in den

Rechtsöffnungstiteln festgelegten Forderungen zu qualifizieren sind, als nicht

vom Gläubiger die Anrechnung an eine andere Forderung vorgebracht wird. Da

seitens des Schuldners nicht vorgebracht worden ist, die in den

Rechtsöffnungstiteln aufgeführten Forderungen seien durch Tilgung

untergegangen, kann auf die entsprechenden Ausführungen des Gläubigers

abgestellt werden.

Daran ändert

entgegen der Stellungnahme des Zivilgerichts vom 21. Oktober 2021 nichts, dass

der Gläubiger in seinem Rechtsöffnungsgesuch keine eigenen Angaben machte, auf

welche offenen Posten die aufgeführten Teilzahlungen anzurechnen seien. Es ist

zwar richtig, dass sich die Parteien auch stillschweigend über eine von Art. 85

Abs. 1 OR abweichende Anrechnung der Teilzahlung einigen können. Anzeichen für

eine solche abweichende Einigung lagen aber nicht vor. Mangels derartiger

Anhaltspunkte sind die Teilzahlungen vorliegend somit im Sinn von Art. 85 Abs.

1.

OR an offene «Zinsen oder Kosten» anzurechnen. Zu diesen Kosten gehören die

Aufwendungen des Gläubigers zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs

und somit auch Prozess- und Betreibungskosten (Schroeter,

a.a.O., Art. 85 N 7). Dabei spielt es keine Rolle, ob für die vom Gläubiger

geltend gemachten Kosten, an welche gemäss Art. 85 OR vorgängig eine Anrechnung

zu erfolgen hat, ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, da für diese

Kosten keine Rechtsöffnung erfolgt; die Forderungen resp. die Anrechnung an

solche Forderungen sind nur für die Frage relevant, ob und in welchem Umfang

aufgrund von Teilzahlungen bei der Gewährung der Rechtsöffnung für Forderungen,

für welche ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, eine Reduktion zufolge teilweiser

Tilgung vorgenommen werden soll. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts

sind Teilzahlungen daher nicht nur an Forderungen anzurechnen, für welche ein

Rechtsöffnungstitel vorliegt. Es liegt vielmehr am Schuldner nachzuweisen, dass

eine von ihm geleistete Zahlung an eine Forderung, für welche ein

Rechtsöffnungstitel vorliegt, anzurechnen sei. Das Zivilgericht führt mit

seiner Stellungnahme aber nicht aus, dass der Schuldner entsprechende

Behauptungen vorgebracht geschweige denn belegt hätte. Der Gläubiger weist

daher zu Recht darauf hin, dass bei Teilzahlungen somit Art. 85 Abs. 1 OR hätte

zur Anwendung gebracht werden müssen, zumal das Zivilgericht ja selbständig

eine Anrechnung vorgenommen hat.

Es ist

allerdings nicht zu verkennen, dass die Vornahme der Anrechnungen im Einklang

mit Art. 85 Abs. 1 OR bei dem vom Gläubiger vorgelegten Rechtsöffnungsgesuch

aufwändig und mühselig ist, zumal der Gläubiger bei der Angabe des offenen

Saldos (nach Anrechnung von Teilzahlungen etc.) nicht zwischen Steuerforderung

und Mahngebühren und Betreibungskosten etc. unterscheidet. Es wäre daher mehr

als wünschenswert, wenn der Gläubiger künftig in seinen Kontoauszügen oder

zumindest im Rechtsöffnungsgesuch angeben könnte, auf welche offenen

Forderungen Teilzahlungen seiner Ansicht nach vorrangig anzurechnen sind. Dies

ändert aber nichts daran, dass gemäss den obigen Ausführungen die vorliegende

Beschwerde gutzuheissen ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vom Schuldner als Beschwerdegegner zu

tragen. Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) mit CHF 200.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In

Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids

des Zivilgerichts vom 2. August 2021 (V.2021.494) wie folgt geändert:

«1. Dem Gesuchsteller wird in Betreibung Nr. [...],

Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 19. Mai 2021, definitive Rechtsöffnung

für CHF 89'116.- (veranlagte ordentliche Steuern inkl. Kosten von

insgesamt CHF 77'767.60 zuzüglich Zinsen von insgesamt CHF 9'519.20

und Kosten gemäss den Verlustscheinen von insgesamt CHF 1’829.20)

betreffend die kantonalen Steuern 2003, 2005, 2006, 2009 (inkl.

Sonderbesteuerung), 2011-2017, erteilt.»

Der Beschwerdegegner

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.