BEZ.2021.56
definitive Rechtsöffnung
6. Dezember 2021Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.56
ENTSCHEID
vom 6.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4051 Basel
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15,4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. August 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 24. August 2021 erhob A____
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 15. September 2021 verlangte dieses
einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Nachdem dieser innert Frist nicht
geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 20. Oktober 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10
Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 24. August 2021 (V.2021.633) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.