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Entscheid

BEZ.2021.56

definitive Rechtsöffnung

6. Dezember 2021Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.56

ENTSCHEID

vom 6.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4051 Basel

vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15,4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. August 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 24. August 2021 erhob A____

(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 15. September 2021 verlangte dieses

einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Nachdem dieser innert Frist nicht

geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 20. Oktober 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10

Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 24. August 2021 (V.2021.633) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.