BEZ.2021.58
Unentgeltliche Rechtspflege
29. März 2022Deutsch6 min
Mit Eingabe vom 25.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.58
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 23. August 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 25.
Mai 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____
(Beschwerdegegnerin) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Zugleich stellte er ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1.
Juni 2021 setzte die Schlichterin dem Beschwerdeführer eine Frist, um den
forderungsbegründenden Sachverhalt verständlich darzulegen und Beweise zu
nennen oder einzureichen, andernfalls das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden müsse. Nachdem der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2021 einige weiteren Angaben zum Fall
gemacht, aber keine Beweise eingereicht hatte, wies die Schlichterin mit
Verfügung vom 7. Juli 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Innerhalb der Nachfrist
zur Leistung des Kostenvorschusses stellte der Beschwerdeführer am 19. August
2021 ein neues Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Verfügung vom 23. August 2021 trat die Schlichterin auf dieses neue Gesuch
nicht ein.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 10. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben
und das Verfahren sei zur weiteren Bearbeitung an die Schlichtungsbehörde
zurückzuweisen, welche über das Gesuch vom 19. August 2021 zu entscheiden
habe. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde
verzichtet. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der
Schlichtungsbehörde vom 23. August 2021, mit welcher auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten
Schlichtungsverfahren nicht eingetreten wurde. Die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde
anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer
4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2017.37 vom
1.
November 2017 E. 1.2). Dasselbe gilt für Verfügungen, mit
denen auf ein solches Gesuch nicht eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom
10.
September 2021 (Postaufgabe) erfolgte damit innert der
gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Beim
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung (vgl. E. 1). Prozessleitende
Verfügungen sind grundsätzlich abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag
einer Partei beispielsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder von
Amtes wegen durch das Gericht erfolgen (Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 124 N 6).
Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts (AGE
ZB.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 2.3).
Der
Beschwerdeführer ersuchte bei der Schlichtungsbehörde erneut um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem diese ein entsprechendes Gesuch bereits
zuvor abgewiesen hatte. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer somit
eine Wiedererwägung der Abweisung vom 7. Juli 2021. Die Wiedererwägung einer
Abweisung setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch
war und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder
dass sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen
Beweismitteln oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren,
aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine
Wiedererwägung auch dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund
einer nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 19. August 2021 keine solchen
Gründe geltend. Weder in seiner Eingabe vom 19. August 2021 noch in seiner
Beschwerde vom 10. September 2021 legt er dar, weshalb und inwieweit die
Feststellungen der Schlichterin in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2021
rechtlich fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst nach der Abweisung vom 7. Juli
2021.
bekannt wurden und die eine abweichende neue Beurteilung rechtfertigen
würden. Selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in
seiner Eingabe vom 19. August 2021 muss davon ausgegangen werden, dass
sich seine geltend gemachten Ansprüche wegen angeblicher
Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos erweisen, zumal diese Ausführungen nicht
ansatzweise geeignet sind, eine Persönlichkeitsverletzung durch die
Beschwerdegegnerin darzulegen. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner
Eingabe vom 19. August 2021 keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht,
wonach sich die ursprüngliche Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Folglich
bleibt es bei der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss der Verfügung vom 7. Juli 2021 und erweist sich die Beschwerde vom
10.
September 2021 als unbegründet.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich keine
Gerichtskosten erhoben. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das
Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501
E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden
dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu
prüfen war und verneint wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die
Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf
verzichtet (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis).
Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der
Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden und ist ihr folglich
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 ([...])
wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.