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Entscheid

BEZ.2021.58

Unentgeltliche Rechtspflege

29. März 2022Deutsch6 min

Mit Eingabe vom 25.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.58

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 23. August 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 25.

Mai 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____

(Beschwerdegegnerin) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Zugleich stellte er ein

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1.

Juni 2021 setzte die Schlichterin dem Beschwerdeführer eine Frist, um den

forderungsbegründenden Sachverhalt verständlich darzulegen und Beweise zu

nennen oder einzureichen, andernfalls das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden müsse. Nachdem der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2021 einige weiteren Angaben zum Fall

gemacht, aber keine Beweise eingereicht hatte, wies die Schlichterin mit

Verfügung vom 7. Juli 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und

verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Innerhalb der Nachfrist

zur Leistung des Kostenvorschusses stellte der Beschwerdeführer am 19. August

2021 ein neues Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit

Verfügung vom 23. August 2021 trat die Schlichterin auf dieses neue Gesuch

nicht ein.

Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 10. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben

und das Verfahren sei zur weiteren Bearbeitung an die Schlichtungsbehörde

zurückzuweisen, welche über das Gesuch vom 19. August 2021 zu entscheiden

habe. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde

verzichtet. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der

Schlichtungsbehörde vom 23. August 2021, mit welcher auf das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten

Schlichtungsverfahren nicht eingetreten wurde. Die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde

anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer

4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2017.37 vom

1.

November 2017 E. 1.2). Dasselbe gilt für Verfügungen, mit

denen auf ein solches Gesuch nicht eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung

wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom

10.

September 2021 (Postaufgabe) erfolgte damit innert der

gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO),

weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Zuständig

für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Beim

Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung (vgl. E. 1). Prozessleitende

Verfügungen sind grundsätzlich abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag

einer Partei beispielsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder von

Amtes wegen durch das Gericht erfolgen (Staehe­lin,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 124 N 6).

Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts (AGE

ZB.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 2.3).

Der

Beschwerdeführer ersuchte bei der Schlichtungsbehörde erneut um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem diese ein entsprechendes Gesuch bereits

zuvor abgewiesen hatte. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer somit

eine Wiedererwägung der Abweisung vom 7. Juli 2021. Die Wiedererwägung einer

Abweisung setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch

war und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder

dass sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen

Beweismitteln oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren,

aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine

Wiedererwägung auch dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund

einer nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 19. August 2021 keine solchen

Gründe geltend. Weder in seiner Eingabe vom 19. August 2021 noch in seiner

Beschwerde vom 10. September 2021 legt er dar, weshalb und inwieweit die

Feststellungen der Schlichterin in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2021

rechtlich fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen

oder Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst nach der Abweisung vom 7. Juli

2021.

bekannt wurden und die eine abweichende neue Beurteilung rechtfertigen

würden. Selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in

seiner Eingabe vom 19. August 2021 muss davon ausgegangen werden, dass

sich seine geltend gemachten Ansprüche wegen angeblicher

Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos erweisen, zumal diese Ausführungen nicht

ansatzweise geeignet sind, eine Persönlichkeitsverletzung durch die

Beschwerdegegnerin darzulegen. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner

Eingabe vom 19. August 2021 keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht,

wonach sich die ursprüngliche Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Folglich

bleibt es bei der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

gemäss der Verfügung vom 7. Juli 2021 und erweist sich die Beschwerde vom

10.

September 2021 als unbegründet.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich keine

Gerichtskosten erhoben. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das

Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501

E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden

dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu

prüfen war und verneint wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die

Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf

verzichtet (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis).

Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der

Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden und ist ihr folglich

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 ([...])

wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.