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Entscheid

BEZ.2021.59

Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO

4. Mai 2022Deutsch25 min

(Beschwerdeführer) je ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Verfahren [...]), C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.59

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Zivilgericht Basel-Stadt

Schlichtungsbehörde Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, Postfach

964, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen

der Schlichtungsbehörde

vom 4. August 2021

betreffend Rücksendung gemäss

Art. 132 Abs. 3 ZPO

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit sechs Eingaben

vom 15. und 16. April 2021, 26. Mai 2021 sowie 8. Juni 2021 reichte A____

(Beschwerdeführer) je ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Verfahren [...]), C____

(Verfahren [...]), D____ (Verfahren [...]), E____ (Verfahren [...]), F____

(Verfahren [...]) und G____ (Verfahren [...]) wegen angeblicher

Persönlichkeitsverletzungen bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts

Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein. Mit

Verfügungen vom 4. August 2021 ordnete die Schlichtungsbehörde an, dass

die sechs erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 132

Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden.

Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 13. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt, mit dem Antrag, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben

und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren

durchzuführen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine

Rechtsverweigerung festzustellen. Die Schlichtungsbehörde hat innert der ihr

gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der nachfolgende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt verfügte in einem Fall am

27.

Juli 2021 und in fünf Fällen am 4. August 2021, dass insgesamt

sechs Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 132

Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden. Die betreffenden Schreiben bilden keinen

förmlichen Verfahrensakt und sind daher kein taugliches Anfechtungsobjekt einer

Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO oder einer Beschwerde gemäss Art. 319

lit. a oder b ZPO. Die Rücksendung einer querulatorischen oder

rechtsmissbräuchlichen Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO kann

aber mit Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO

angefochten werden (vgl. BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014; AGE BEZ.2016.33

vom 19. August 2016 E. 1; Kramer/Erk,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 132

N 18). Diese erfasst auch die formelle Rechtsverweigerung als

qualifizierte Form der Rechtsverzögerung (vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August

2016.

E. 1; Blickenstorfer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319

N 46; Hungerbühler/ Bucher,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 321

N 11). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist

nicht fristgebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 321 N 12). Auf

die formgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher unter

Vorbehalt der nachstehenden Präzisierungen grundsätzlich einzutreten. Zuständig

zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

1.2

Bei

Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weist die Rechtsmit­telinstanz

die Vorinstanz an, den zu Unrecht verzögerten oder verweigerten Rechtsakt

vorzunehmen (vgl. AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327

N 15). Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der

angefochtenen Verfügungen. Auf dieses Rechtsbegehren kann nicht eingetreten

werden, weil keine anfechtbaren Verfügungen im Rechtssinn vorliegen (vgl. oben

E. 1.1). Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Schlichtungsbehörde sei

anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Auf dieses Rechtsbegehren

ist einzutreten. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung

einer Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht

ersichtlich, weshalb er zusätzlich zu einer allfälligen Anweisung an die

Schlichtungsbehörde, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, ein

schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Feststellung einer

Rechtsverweigerung haben könnte. Daher ist auf sein Feststellungsbegehren

mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1

und Abs. 2 lit. a ZPO).

2.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Schlichtungsbehörde habe seinen Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Schreiben, mit denen sie ihm seine

Schlichtungsgesuche zurückgeschickt hat, nur rudimentär und in allen Fällen

gleich begründet seien (Beschwerde Ziff. 7). Diese Rüge ist offensichtlich

unbegründet. Der Zweck der Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO besteht

gerade darin, der Behörde den Aufwand eines Nichteintretensentscheids zu

ersparen (vgl. Bohnet, in: Commentaire

romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 132 CPC N 38; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 52

ZPO N 71). Wenn überhaupt braucht der zurückgesendeten Eingabe daher bloss

ein Begleitschreiben mit einem Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO beigelegt

zu werden (vgl. Frei, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 29 f.). Die Begründung der Schreiben

der Schlichtungsbehörde geht weit über einen solchen Hinweis hinaus. Da der Anspruch

auf rechtliches Gehör nur den Parteien eines Verfahrens zusteht (vgl. Art. 29

Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO; Göksu,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 53

N 6; Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 11 f.) und

rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 kein Verfahren zu

eröffnen vermögen (vgl. BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014; AGE

BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.1) erscheint es zweifelhaft, ob

betreffend die Rücksendung rechtsmissbräuchlicher Eingaben überhaupt ein

Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Die Frage kann offenbleiben, weil die

Schreiben der Schlichtungsbehörde auch den aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör abgeleiteten Anforderungen genügen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche

Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen

und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass

sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439

E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018

E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.). Die Schlichtungsbehörde hat in ihren

Schreiben die wesentlichen Überlegungen, die sie zur Rücksendung der

Schlichtungsgesuche veranlasst haben, genannt. Zudem hat sie dem

Beschwerdeführer damit ermöglichst, die Rücksendung sachgerecht anzufechten. Ob

die Erwägungen der Schlichtungsbehörde korrekt sind und die Rücksendung zu

rechtfertigen vermögen, ist keine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs,

sondern der Zulässigkeit der Rücksendung.

3.

3.1

Gemäss

Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche

Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Querulatorische Eingaben stellen einen

Unterfall der rechtsmissbräuchlichen Eingaben dar (Bohnet, Art. 132 CPC N 36; vgl. AGE BEZ.2016.33

vom 19. August 2016 E. 2.2; Weber,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130-132

N 19). Jedenfalls setzt die Rücksendung nicht voraus, dass die Eingabe

nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern auch querulatorisch ist (vgl. Frei, a.a.O., Art. 132 ZPO N 29;

Kramer/Erk, in: Brunner et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 14).

Damit eine Eingabe als querulatorisch oder anderweitig rechtsmissbräuchlich

qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen (AGE

BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.2; vgl. Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 19). Dies ist insbesondere

der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernst gemeinten oder offensichtlich keinem

schutzwürdigen Anliegen entspricht (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E.

2.2

und 2.4; Weber, a.a.O., Art. 130-132

N 19) oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei beruht (Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 19).

Querulanz darf angenommen werden bei einem langjährigen, allgemein bekannten

prozessualen Verhalten einer Partei, das darauf schliessen lässt, dass deren

Rechtsvorkehren nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen, sondern als

Erscheinungsform einer psychischen Störung zu würdigen sind (AGE BEZ.2016.33

vom 19. August 2016 E. 2.4; vgl. Jenny/Jenny,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 132

N 15; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132

N 15). Allerdings darf dies nicht leichtfertig angenommen werden.

Insbesondere ist zu beachten, dass nicht jeder, der sein vermeintliches Recht

hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter

Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise

die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, als

psychopathischer Querulant gilt (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E.

2.4; vgl. Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 132

N 15; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132

N 15; Staehelin, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132

N 6). Eine psychische Störung ist aber keine notwendige Voraussetzung von

Querulanz. Querulatorisch ist vielmehr beispielsweise auch eine Eingabe, mit

der eine Partei als reine Schikane eine formelle Kritik betreffend einen Punkt

vorbringt, der für den Verfahrensausgang völlig irrelevant ist (vgl. Bohnet, a.a.O., Art. 132 CPC

N 36 f.). Der Umstand, dass eine Person eine Vielzahl von Verfahren veranlasst,

genügt zwar für sich allein nicht, um ihre Eingaben als querulatorisch oder

anderweitig rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. AGE BEZ.2016.33

vom 19. August 2016 E. 2.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(vgl. Beschwerde Ziff. 6) bedeutet dies jedoch nicht, dass die Einreichung

einer Vielzahl von Eingaben oder die Veranlassung einer Vielzahl von Verfahren

irrelevant wäre. Ein solches Verhalten kann vielmehr zusammen mit weiteren

Umständen auf ein querulatorisches oder anderweitig rechtsmissbräuchliches

Verhalten schliessen lassen (vgl. Bohnet,

a.a.O., Art. 132 CPC N 37; Kramer/Erk,

a.a.O., Art. 132 N 16).

3.2

Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen der Schlichtungsbehörde reichte der

Beschwerdeführer im Jahr 2021 46 Schlichtungsbegehren ein und begründete 36

davon mit angeblich persönlichkeitsverletzendem Verhalten (Verfügungen vom 4. August

2021). Die Reaktionen der Schlichtungsbehörde auf sechs dieser

Schlichtungsgesuche sind Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Drei davon

(Gesuch vom 15. April 2021 [...] [nachfolgend Fall 1], Gesuch vom 26. Mai 2021

mit Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 2] und Gesuch vom 26. Mai 2021 mit

Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 3]) sind abgesehen von der beklagten

Partei identisch. Mit seinen Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die

bzw. der Beklagte sei anzuweisen, «sämtliche die Persönlichkeit des Klägers

verletzenden Handlungen und Äusserungen» unter Strafandrohung gemäss Art. 292

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu unterlassen, es

sei festzustellen, dass «die Aussagen und Handlungen» der bzw. des

Beklagten die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen, und die bzw. der

Beklagte sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine durch das Gericht zu

bemessende Genugtuung zu bezahlen. Unter dem Titel Begründung behauptet der

Beschwerdeführer die bzw. der Beklagte habe «wissentlich falsche Tatsachen über

den Kläger verbreitet und diesem durch diese Persönlichkeitsverletzung

erheblichen Schaden zugefügt.» Im Fall 1 setzte die Schlichtungsbehörde dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2021 eine Frist an, um darzulegen,

welche Äusserungen der Beklagten er konkret beanstande und wann diese erfolgt

seien. Mit Eingabe vom 28. April 2021 behauptete der Beschwerdeführer, die Beklagte

habe gegenüber der Institutsleitung des H____ der Hochschule für Gestaltung und

Kunst (HGK) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) wissentlich falsche

Tatsachen behauptet, die massgeblich zur Verfügung von (widerrechtlichen)

disziplinarischen Massnahmen geführt hätten. Angaben dazu, worin die Aussagen

bestanden haben sollen und wann die Beklagte die Aussagen gemacht haben soll,

ist der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung der Schlichtungsbehörde vollständig

schuldig geblieben. Mit einem vierten Gesuch (Gesuch vom 16. April 2021 mit [...]

[nachfolgend Fall 4]) stellt der Beschwerdeführer die gleichen Rechtsbegehren

wie in den Fällen 1-3 und behauptet unter dem Titel Begründung, der [sic]

Beklagte habe «mit ihrem [sic] Verhalten die Persönlichkeit des Klägers

verletzt und diesem dadurch erheblichen Schaden zugefügt, mitunter durch üble

Beschimpfungen und Drohungen.» Mit Verfügung vom 29. April 2021 setzte die

Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer auch in diesem Fall eine Frist an, um

darzulegen, welche Äusserungen der Beklagten er konkret beanstande und wann

diese erfolgt seien. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erklärte der Beschwerdeführer,

er beanstande die Aussage «Ich schiss uf dich du Hero Junkie». Diese sei in der

Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 2021 per Sprachnachricht gemacht

worden und eine entsprechende Audiodatei könne zur Verhandlung mitgebracht

werden. Mit einem fünften Gesuch (Gesuch vom 16. April 2021 mit

Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 5]) stellt der Beschwerdeführer die

gleichen Rechtsbegehren wie in den Fällen 1-3 und behauptet unter dem Titel

Begründung, die Beklagte habe «mit ihrem böswilligen Verhalten die

Persönlichkeit des Klägers verletzt und diesem dadurch erheblichen Schaden

zugefügt.» Mit einem sechsten Gesuch (Gesuch vom 8. Juni 2021 mit

Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 6]) beantragte der Beschwerdeführer,

es sei festzustellen, «dass der Missbrauch der Identität des Klägers die

Persönlichkeit des Klägers verletzt» und die Beklagten seien anzuweisen, ihm

eine Genugtuung zu entrichten und den finanziellen Schaden von CHF 15.– zu

ersetzen. Worin der Missbrauch seiner Identität bestanden haben soll und wann

er erfolgt sein soll, kann dem Gesuch nicht entnommen werden.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Schlichtungsgesuche genügten den

formellen Anforderungen von Art. 202 Abs. 2 ZPO (Beschwerde, Ziff. 4, 6,

11.

und 16). Dies ist abgesehen vom Schlichtungsgesuch Fall 5 falsch. Im

Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der

Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Der Streitgegenstand

wird durch das Rechtsbegehren in Verbindung mit dem behaupteten

Lebenssachverhalt bzw. Lebensvorgang bestimmt (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 7 N 17; Gloor/Umbricht Lukas, in: Oberhammer et

al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 202 N 7;

Möhler, in: Gehri et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 202 N 8). Der

Streitgegenstand kann im Schlichtungsgesuch stichwortartig angegeben werden (Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 9; Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 202

N 7; Möhler, a.a.O., Art. 202

N 8). Die gewählte Formulierung muss es jedoch erlauben, den

Streitgegenstand zu definieren (Gloor/Umbricht

Lukas, a.a.O., Art. 202 N 7; Infanger,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 202 ZPO N 4; Möhler, a.a.O., Art. 202 N 8).

Dazu ist ein Hinweis auf den Sachverhalt, aus dem die klagende Partei ihren

Anspruch ableitet, erforderlich (Egli,

a.a.O., Art. 202 N 9). Eine weitergehende Begründung ist nicht

erforderlich (Möhler, a.a.O., Art. 202

N 8; vgl. Gloor/Umbricht Lukas,

a.a.O., Art. 202 N 7). Wenn die Bezeichnung der Gegenpartei, des

Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands fehlt, ist das Schlichtungsgesuch

mangelhaft. In diesem Fall hat die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei in

sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Frist zur

Nachbesserung anzusetzen (vgl. Gloor/Umbricht

Lukas, a.a.O., Art. 202 N 8; Infanger,

a.a.O., Art. 202 ZPO N 8). Erfolgt keine Nachbesserung, so gilt das

Schlichtungsgesuch in sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO

als nicht erfolgt (Gloor/Umbricht Lukas,

a.a.O., Art. 202 N 8). Die Beklagten könnten zu unterschiedlichen

Zeiten gegenüber der Institutsleitung des H____ unterschiedliche Tatsachen

betreffend den Beschwerdeführer behauptet haben (Fall 1), zu unterschiedlichen

Zeiten unterschiedliche Tatsachenbehauptungen über den Beschwerdeführer

verbreitet haben, die dieser als falsch erachtet (Fälle 2 und 3), dem Beschwerdeführer

gegenüber zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliches Verhalten gezeigt

haben, das von diesem als böswillig empfunden wird (Fall 5), und zu

unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Handlungen vorgenommen haben, die der

Beschwerdeführer als Missbrauch seiner Identität betrachtet (Fall 6). Damit ist

aus den Schlichtungsgesuchen in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 und aus der Eingabe

vom 28. April 2021 im Fall 1 nicht ersichtlich, auf welche konkreten

Lebenssachverhalte sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beziehen und

ist es aufgrund der pauschalen Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, den

Streitgegenstand seiner Gesuche zu definieren. Da der Beschwerdeführer den

Mangel im Fall 1 auch innert der von der Schlichtungsbehörde angesetzten Frist

nicht verbessert hat, gilt sein Schlichtungsgesuch in diesem Fall in

sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO ohnehin als nicht erfolgt.

Damit ist seine Beschwerde im Fall 1 von vornherein unbegründet.

3.4

3.4.1

Wie

bereits erwähnt, reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt im Jahr 2021 36 mit angeblich

persönlichkeitsverletzendem Verhalten begründete Schlichtungsgesuche ein.

Theoretisch ist es zwar denkbar, dass er in 36 Fällen Opfer von möglicherweise

persönlichkeitsverletzendem Verhalten geworden ist. Eine derart grosse Zahl von

Persönlichkeitsverletzungen erscheint aber unwahrscheinlich. In fünf der sechs

vorliegend zu beurteilenden Fällen nannte der Beschwerdeführer überhaupt kein

konkretes Verhalten der Beklagten, sondern begnügte er sich mit pauschalen

Vorwürfen. In einem dieser Fälle blieb er sogar trotz Nachfristansetzung

jegliche konkreten Angaben zum Inhalt der angeblichen Äusserungen der Beklagten

schuldig.

3.4.2

Auch

im Beschwerdeverfahren macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

keinerlei Angaben zum konkreten Verhalten, mit dem die Beklagten in den Fällen

1, 2, 3, 5 und 6 seine Persönlichkeit verletzt haben sollen. Betreffend die

Fälle 1, 3, 5 und 6 behauptet er bloss, sie gehörten zu einem Fallkomplex FHNW Die

Beklagten der erwähnten Fälle werden in der kursorischen Schilderung dieses

Fallkomplexes aber überhaupt nicht erwähnt (Beschwerde Ziff. 8 f. sowie 16). Es

ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, in den beiden vom Beschwerdeführer

eingereichten Urteilen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom

7.

Januar 2021 [Beschwerdebeilage 8, 24 Seiten]; Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Aargau vom 2. Februar 2021 [Beschwerdebeilage 9, 9 Seiten]) nach

allfälligem Verhalten von Beklagten zu suchen, das allenfalls als

Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden könnte. Der Beschwerdeführer

macht unter Verweis auf die eingereichten Urteile geltend, es bestehe ein

konfliktreiches Verhältnis zwischen der FHNW und ihren Exponenten einerseits

und dem Beschwerdeführer andererseits. Daher sei es geradezu absurd, wenn die

Schlichtungsbehörde eine mögliche einvernehmliche Lösung mit der Rückweisung

der Gesuche verunmögliche (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Diese Rüge entbehrt jeglicher

Grundlage. Mit dem Urteil vom 7. Januar 2021 hiess das Verwaltungsgericht

des Kantons Aargau eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die HGK der FHNW

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

betreffend einen Ausschluss und ein Arealverbot teilweise gut, hob die

angefochtene Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekommission der FHNW auf

und erteilte der Beschwerde gegen eine Studienausschlussverfügung der HGK der

FHNW die aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2021 wurde

eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die HGK der FHNW betreffend

Diplom-Präsentation und Ausstellung des Bachelor-Diploms als gegenstandslos

abgeschrieben. Damit ist zwar erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und

der FHNW ein Konflikt bestanden hat betreffend ein Arealverbot, einen

Studienausschluss und ein Bachelor-Diplom. Dass dieser noch andauert, ergibt

sich aus den eingereichten Urteilen jedoch nicht. Vor allem aber ist es

offensichtlich, dass Schlichtungsverfahren betreffend Klagen aus angeblichen

Persönlichkeitsverletzungen nicht geeignet sind, eine einvernehmliche Lösung

herbeizuführen betreffend ein Arealverbot, einen Studienausschluss und ein

Bachelor-Diplom, die Gegenstand von verwaltungsinternen und

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gebildet haben oder noch immer bilden.

Dass in einem Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen

zwischen den Parteien einbezogen werden können, wenn es der Streitbeilegung

dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO), ändert daran nichts. Der Fall 2 soll offenbar

in Zusammenhang mit einem Fallkomplex Gallenweg Pratteln stehen. Diesbezüglich

bleibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber jegliche näheren Angaben

schuldig (vgl. Beschwerde Ziff. 16).

3.4.3

Der

Beschwerdeführer behauptet, ein Grund für die Häufung seiner

Schlichtungsgesuche bestehe darin, dass er als juristischer Laie erst von der

Möglichkeit der Geltendmachung der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen auf

dem zivilrechtlichen Weg habe erfahren müssen (Beschwerde Ziff. 12). Diese

Begründung ist nicht nachvollziehbar. Spätestens im Zeitpunkt des ersten

Schlichtungsgesuchs wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung kannte der Beschwerdeführer

diese Möglichkeit. Eine allfällige frühere Unkenntnis erklärt daher nicht

ansatzweise, weshalb er anschliessend allein im Jahr 2021 noch 35 weitere

separate Schlichtungsgesuche wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen

eingereicht hat. Im Übrigen setzt er sich mit dieser Begründung in

unauflöslichen Widerspruch zu seinen Ausführungen im Schlichtungsgesuch vom 8.

Juni 2021 im Fall 6. Diese lauten folgendermassen: «Leider ist der Kläger

gezwungen, den [k]omplexen Sachverhalt in viele kleine Gesuche zu zerlegen, da

ihm regelmässig die unentgeltliche Vertretung verweigert wird, und er offenbar

nur so zu seinem Recht kommen kann, als dass von ihm sonst verlangt wird, eine

vollständige Klage mit Begründung und Beilage einzureichen um eine Schlichtungsverhandlung

durchführen zu können. Dies ist bedauerlich, wäre es doch in der Verfassung

vorgesehen, dass auch Bürger ohne entsprechende finanzielle Mittel zu ihrem

Recht kommen sollten. Doch belastet sich das Gericht selbst mit formellem

Geplänkel anstatt die materielle Erledigung der Angelegenheit voranzutreiben,

welche übrigens nur aufgehalten aber nicht verhindert werden, womit das

Verhalten grundsätzlich nicht zielführend oder ökonomisch ist. Wer spart zahl

doppelt, oder dreifach.» Auch diese bereits sprachlich schwer verständliche

Begründung ist nicht nachvollziehbar. Falls die einzelnen angeblichen

Persönlichkeitsverletzungen wie in der Beschwerde behauptet zu einzelnen

Fallkomplexen gehören sollten (vgl. Beschwerde Ziff. 8 und 16), wäre es offensichtlich

nicht schwieriger, die zu einem Sachverhalt gehörenden Verhaltensweisen in

einem Schlichtungsgesuch zumindest stichwortartig konkret anzugeben, als für

jede angebliche Persönlichkeitsverletzung ein separates Schlichtungsgesuch

einzureichen. Mehr wird betreffend die Sachverhaltsangaben nicht verlangt (vgl.

oben E. 3.3). Der letzte Satz der Ausführungen des Beschwerdeführers

vermittelt zusammen mit dem Verweis auf die Verweigerungen der unentgeltlichen

Verbeiständung den Eindruck, dass er sich mit der sehr grossen Zahl einzelner

Schlichtungsgesuche für die seines Erachtens ungerechte Abweisung seiner

Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege rächen wollte.

3.4.4

Schliesslich

bestreitet der Beschwerdeführer die querulatorische Natur seiner Schlichtungsgesuche

mit der Begründung, er habe ein Bachelor-Diplom der FHNW und absolviere ein

Master-Studium an einer anderen Fachhochschule, was von einem psychischen

kranken Querulanten wohl nicht erwartet werden könne (Beschwerde

Ziff. 15). Dieses Argument überzeugt nicht. Erstens ist eine psychische

Krankheit keine notwendige Voraussetzung der Querulanz im Sinn von Art. 132

Abs. 3 ZPO. Zweitens kann eine Eingabe auch aus einem anderen Grund

rechtsmissbräuchlich und daher in Anwendung dieser Bestimmung zurückzuschicken

sein (vgl. oben E. 3.1). Drittens schliessen ein Bachelor-Diplom und ein

Master-Studium weder eine psychische Störung noch ein querulatorisches

Verhalten aus.

3.4.5

Aufgrund

der vorstehend dargelegten Umstände ist es offensichtlich, dass die

Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 weder

einem ernstgemeinten noch einem schutzwürdigen Anliegen entsprechen. Wenn der

Beschwerdeführer tatsächlich den ernsthaften Wunsch nach einer Schlichtung

gehabt hätte, hätte er in seinen Schlichtungsgesuchen konkretes Verhalten der Beklagten

genannt, um der Schlichtungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgabe zielführend

wahrzunehmen, und nicht einfach eine Vielzahl unbestimmter Schlichtungsgesuche

eingereicht. Die Schlichtungsgesuche in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 sind daher

zumindest als rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 132 Abs. 3 ZPO zu

qualifizieren. Folglich sind sie von der Schlichtungsbehörde zu Recht dem

Beschwerdeführer zurückgeschickt worden und ist die Rüge der Rechtsverweigerung

insoweit unbegründet. Da querulatorische Eingaben weder verbesserungswürdig

noch verbesserungsfähig, sondern von vornherein unbeachtlich sind (Staehelin, a.a.O., Art. 132 N 7),

hatte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur

Nachbesserung anzusetzen (vgl. dazu oben E. 3.3).

3.5

Das

Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers gegen C____ vom 16. April 2021

(Fall 4; Verfahrensnummer [...]) genügt den Anforderungen von Art. 202

Abs. 1 und 2 ZPO. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer innert der von

der Schlichtungsbehörde angesetzten Nachfrist angegeben, welche konkreten

Äusserungen der Beklagten er beanstandet und wann diese erfolgt sein sollen.

Zudem behauptet er, die Äusserung sei per Sprachnachricht erfolgt und er

verfüge über eine entsprechende Audiodatei. Dieses Schlichtungsgesuch kann

entgegen der Ansicht der Schlichtungsbehörde trotz der sehr grossen Anzahl der

insgesamt eingereichten Schlichtungsgesuche nicht als querulatorisch

qualifiziert werden, weil darin anders als in den anderen Fällen das angeblich

persönlichkeitsverletzende Verhalten der Beklagten konkret genannt wird. Indem

die Schlichtungsbehörde auch dieses Schlichtungsgesuch in Anwendung von Art. 132

Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer zurückgeschickt hat, hat sie eine

Rechtsverweigerung begangen. Da das Schlichtungsgesuch den Anforderungen von Art. 202

Abs. 1 und 2 ZPO genügt, hat die Schlichtungsbehörde diesbezüglich ein

Schlichtungsverfahren zu eröffnen und grundsätzlich durchzuführen. Falls die

Schlichtungsbehörde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege abweist, kann sie allerdings in Anwendung von Art. 98 ZPO

einen Kostenvorschuss verlangen. Wenn der Beschwerdeführer einen allfälligen

Kostenvorschuss nicht leistet, hat die Schlichtungsbehörde auf sein

Schlichtungsgesuch nicht einzutreten und keine Schlichtungsverhandlung

durchzuführen (vgl. Gloor/ Umbricht Lukas,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 207

N 4).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem

Rechtsbeistand. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

glaubhaft ist und die vorliegende Beschwerde trotz überwiegenden Unterliegens

des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden

kann, ist dieser Antrag in Anwendung von Art. 117 ZPO gutzuheissen.

4.2

4.2.1

Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO richtet sich nicht

gegen die Gegenpartei des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen die

Vorinstanz selbst. Soweit sie unterliegt, hat die Vorinstanz daher in Anwendung

von Art. 106 ZPO grundsätzlich die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen (vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1 mit

Nachweisen).

4.2.2

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde

betreffend ein Schlichtungsgesuch gutzuheissen und betreffend fünf

Schlichtungsgesuche abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Den

Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung einer

Rechtsverweigerung kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Nichteintreten

auf diese Anträge wird daher für die Verteilung der Prozesskosten nicht

berücksichtigt. Damit obsiegt im Umfang von einem Sechstel der Beschwerdeführer

und im Umfang von fünf Sechsteln die Schlichtungsbehörde. Folglich entfallen in

Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO fünf Sechstel der Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf den Beschwerdeführer und ein Sechstel davon auf die

Schlichtungsbehörde. Auf die Erhebung des auf die Schlichtungsbehörde entfallenden

Anteils der Gerichtskosten wird verzichtet. Hingegen hat die

Schlichtungsbehörde dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

(vgl. zur Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand AGE ZB.2020.4 vom

22.

Juli 2020 E. 5.2.2 mit Nachweisen) für das Beschwerdeverfahren in

Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO ein Sechstel einer vollen Parteientschädigung

zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die dem

Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und

sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der

Gerichtskasse fünf Sechstel einer vollen Entschädigung im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten.

4.2.3

Die

Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von §

13.

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf

CHF 600.– festgesetzt. Das Honorar des Rechtsvertreters bemisst sich nach dem

Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung

der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Mit

Kostennote vom 1. November 2021 macht der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 5.92 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist

angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in einem

durchschnittlichen Fall wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 250.–. Für die

Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der

Stundenansatz CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Als Auslagen werden 247 Kopien zu

CHF 0.50 und Porto von CHF 12.– geltend gemacht. Diese Auslagen können gemäss

dem HoR nicht berücksichtigt werden. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann

eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in

Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 1 HoR). Separat in Rechnung gestellt werden

können nur ausserordentliche Auslagen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR). Um solche handelt

es sich bei den Kopien und dem Porto offensichtlich nicht. Statt der geltend gemachten

Auslagen wird daher eine Pauschale von 3 % des Honorars berücksichtigt. Somit

beträgt eine volle Parteientschädigung CHF 1'524.– (5.92 Stunden x CHF

250.– + 3/100 x CHF 1'479.17 = CHF 1'523.55) und eine volle Entschädigung

im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1'219.– (5.92 Stunden

x CHF 200.– + 3/100 x CHF 1'183.33 = 1'218.83). Damit hat die

Schlichtungsbehörde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 254.– zu bezahlen und ist dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse eine

reduzierte Entschädigung von CHF 1'016.– auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Schlichtungsbehörde angewiesen,

betreffend das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 mit

dem Aktenzeichen [...] ein Schlichtungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen,

sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das Schlichtungsgesuch mit dem

Aktenzeichen [...] nicht eingetreten.

Betreffend das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021

mit dem Aktenzeichen [...], das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom

26.

Mai 2021 mit dem Aktenzeichen [...], das Schlichtungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen [...], das

Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 mit dem

Aktenzeichen [...] und das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni

2021.

mit dem Aktenzeichen [...] wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in

der Höhe von CHF 500.– auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Schlichtungsbehörde hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers, Advokat [...] für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 254.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 19.55, zu

bezahlen.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers, Advokat [...], wird eine reduzierte Entschädigung von CHF

1'016.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.25, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

-

C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.