BEZ.2021.59
Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO
4. Mai 2022Deutsch25 min
(Beschwerdeführer) je ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Verfahren [...]), C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.59
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Zivilgericht Basel-Stadt
Schlichtungsbehörde Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 5, Postfach
964, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Schlichtungsbehörde
vom 4. August 2021
betreffend Rücksendung gemäss
Art. 132 Abs. 3 ZPO
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit sechs Eingaben
vom 15. und 16. April 2021, 26. Mai 2021 sowie 8. Juni 2021 reichte A____
(Beschwerdeführer) je ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Verfahren [...]), C____
(Verfahren [...]), D____ (Verfahren [...]), E____ (Verfahren [...]), F____
(Verfahren [...]) und G____ (Verfahren [...]) wegen angeblicher
Persönlichkeitsverletzungen bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein. Mit
Verfügungen vom 4. August 2021 ordnete die Schlichtungsbehörde an, dass
die sechs erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 132
Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 13. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt, mit dem Antrag, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben
und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren
durchzuführen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine
Rechtsverweigerung festzustellen. Die Schlichtungsbehörde hat innert der ihr
gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der nachfolgende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt verfügte in einem Fall am
27.
Juli 2021 und in fünf Fällen am 4. August 2021, dass insgesamt
sechs Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 132
Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden. Die betreffenden Schreiben bilden keinen
förmlichen Verfahrensakt und sind daher kein taugliches Anfechtungsobjekt einer
Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO oder einer Beschwerde gemäss Art. 319
lit. a oder b ZPO. Die Rücksendung einer querulatorischen oder
rechtsmissbräuchlichen Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO kann
aber mit Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO
angefochten werden (vgl. BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014; AGE BEZ.2016.33
vom 19. August 2016 E. 1; Kramer/Erk,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 132
N 18). Diese erfasst auch die formelle Rechtsverweigerung als
qualifizierte Form der Rechtsverzögerung (vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August
2016.
E. 1; Blickenstorfer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319
N 46; Hungerbühler/ Bucher,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 321
N 11). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist
nicht fristgebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 321 N 12). Auf
die formgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher unter
Vorbehalt der nachstehenden Präzisierungen grundsätzlich einzutreten. Zuständig
zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
1.2
Bei
Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weist die Rechtsmittelinstanz
die Vorinstanz an, den zu Unrecht verzögerten oder verweigerten Rechtsakt
vorzunehmen (vgl. AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327
N 15). Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen. Auf dieses Rechtsbegehren kann nicht eingetreten
werden, weil keine anfechtbaren Verfügungen im Rechtssinn vorliegen (vgl. oben
E. 1.1). Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Schlichtungsbehörde sei
anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Auf dieses Rechtsbegehren
ist einzutreten. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung
einer Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, weshalb er zusätzlich zu einer allfälligen Anweisung an die
Schlichtungsbehörde, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, ein
schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Feststellung einer
Rechtsverweigerung haben könnte. Daher ist auf sein Feststellungsbegehren
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a ZPO).
2.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Schlichtungsbehörde habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Schreiben, mit denen sie ihm seine
Schlichtungsgesuche zurückgeschickt hat, nur rudimentär und in allen Fällen
gleich begründet seien (Beschwerde Ziff. 7). Diese Rüge ist offensichtlich
unbegründet. Der Zweck der Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO besteht
gerade darin, der Behörde den Aufwand eines Nichteintretensentscheids zu
ersparen (vgl. Bohnet, in: Commentaire
romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 132 CPC N 38; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 52
ZPO N 71). Wenn überhaupt braucht der zurückgesendeten Eingabe daher bloss
ein Begleitschreiben mit einem Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO beigelegt
zu werden (vgl. Frei, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 29 f.). Die Begründung der Schreiben
der Schlichtungsbehörde geht weit über einen solchen Hinweis hinaus. Da der Anspruch
auf rechtliches Gehör nur den Parteien eines Verfahrens zusteht (vgl. Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO; Göksu,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 53
N 6; Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 11 f.) und
rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 kein Verfahren zu
eröffnen vermögen (vgl. BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014; AGE
BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.1) erscheint es zweifelhaft, ob
betreffend die Rücksendung rechtsmissbräuchlicher Eingaben überhaupt ein
Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Die Frage kann offenbleiben, weil die
Schreiben der Schlichtungsbehörde auch den aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör abgeleiteten Anforderungen genügen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche
Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018
E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.). Die Schlichtungsbehörde hat in ihren
Schreiben die wesentlichen Überlegungen, die sie zur Rücksendung der
Schlichtungsgesuche veranlasst haben, genannt. Zudem hat sie dem
Beschwerdeführer damit ermöglichst, die Rücksendung sachgerecht anzufechten. Ob
die Erwägungen der Schlichtungsbehörde korrekt sind und die Rücksendung zu
rechtfertigen vermögen, ist keine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
sondern der Zulässigkeit der Rücksendung.
3.
3.1
Gemäss
Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche
Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Querulatorische Eingaben stellen einen
Unterfall der rechtsmissbräuchlichen Eingaben dar (Bohnet, Art. 132 CPC N 36; vgl. AGE BEZ.2016.33
vom 19. August 2016 E. 2.2; Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130-132
N 19). Jedenfalls setzt die Rücksendung nicht voraus, dass die Eingabe
nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern auch querulatorisch ist (vgl. Frei, a.a.O., Art. 132 ZPO N 29;
Kramer/Erk, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 14).
Damit eine Eingabe als querulatorisch oder anderweitig rechtsmissbräuchlich
qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen (AGE
BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 2.2; vgl. Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 19). Dies ist insbesondere
der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernst gemeinten oder offensichtlich keinem
schutzwürdigen Anliegen entspricht (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E.
2.2
und 2.4; Weber, a.a.O., Art. 130-132
N 19) oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei beruht (Weber, a.a.O., Art. 130-132 N 19).
Querulanz darf angenommen werden bei einem langjährigen, allgemein bekannten
prozessualen Verhalten einer Partei, das darauf schliessen lässt, dass deren
Rechtsvorkehren nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen, sondern als
Erscheinungsform einer psychischen Störung zu würdigen sind (AGE BEZ.2016.33
vom 19. August 2016 E. 2.4; vgl. Jenny/Jenny,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 132
N 15; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132
N 15). Allerdings darf dies nicht leichtfertig angenommen werden.
Insbesondere ist zu beachten, dass nicht jeder, der sein vermeintliches Recht
hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter
Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise
die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, als
psychopathischer Querulant gilt (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E.
2.4; vgl. Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 132
N 15; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132
N 15; Staehelin, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132
N 6). Eine psychische Störung ist aber keine notwendige Voraussetzung von
Querulanz. Querulatorisch ist vielmehr beispielsweise auch eine Eingabe, mit
der eine Partei als reine Schikane eine formelle Kritik betreffend einen Punkt
vorbringt, der für den Verfahrensausgang völlig irrelevant ist (vgl. Bohnet, a.a.O., Art. 132 CPC
N 36 f.). Der Umstand, dass eine Person eine Vielzahl von Verfahren veranlasst,
genügt zwar für sich allein nicht, um ihre Eingaben als querulatorisch oder
anderweitig rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. AGE BEZ.2016.33
vom 19. August 2016 E. 2.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(vgl. Beschwerde Ziff. 6) bedeutet dies jedoch nicht, dass die Einreichung
einer Vielzahl von Eingaben oder die Veranlassung einer Vielzahl von Verfahren
irrelevant wäre. Ein solches Verhalten kann vielmehr zusammen mit weiteren
Umständen auf ein querulatorisches oder anderweitig rechtsmissbräuchliches
Verhalten schliessen lassen (vgl. Bohnet,
a.a.O., Art. 132 CPC N 37; Kramer/Erk,
a.a.O., Art. 132 N 16).
3.2
Gemäss
den unbestrittenen Feststellungen der Schlichtungsbehörde reichte der
Beschwerdeführer im Jahr 2021 46 Schlichtungsbegehren ein und begründete 36
davon mit angeblich persönlichkeitsverletzendem Verhalten (Verfügungen vom 4. August
2021). Die Reaktionen der Schlichtungsbehörde auf sechs dieser
Schlichtungsgesuche sind Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Drei davon
(Gesuch vom 15. April 2021 [...] [nachfolgend Fall 1], Gesuch vom 26. Mai 2021
mit Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 2] und Gesuch vom 26. Mai 2021 mit
Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 3]) sind abgesehen von der beklagten
Partei identisch. Mit seinen Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die
bzw. der Beklagte sei anzuweisen, «sämtliche die Persönlichkeit des Klägers
verletzenden Handlungen und Äusserungen» unter Strafandrohung gemäss Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu unterlassen, es
sei festzustellen, dass «die Aussagen und Handlungen» der bzw. des
Beklagten die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen, und die bzw. der
Beklagte sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine durch das Gericht zu
bemessende Genugtuung zu bezahlen. Unter dem Titel Begründung behauptet der
Beschwerdeführer die bzw. der Beklagte habe «wissentlich falsche Tatsachen über
den Kläger verbreitet und diesem durch diese Persönlichkeitsverletzung
erheblichen Schaden zugefügt.» Im Fall 1 setzte die Schlichtungsbehörde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2021 eine Frist an, um darzulegen,
welche Äusserungen der Beklagten er konkret beanstande und wann diese erfolgt
seien. Mit Eingabe vom 28. April 2021 behauptete der Beschwerdeführer, die Beklagte
habe gegenüber der Institutsleitung des H____ der Hochschule für Gestaltung und
Kunst (HGK) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) wissentlich falsche
Tatsachen behauptet, die massgeblich zur Verfügung von (widerrechtlichen)
disziplinarischen Massnahmen geführt hätten. Angaben dazu, worin die Aussagen
bestanden haben sollen und wann die Beklagte die Aussagen gemacht haben soll,
ist der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung der Schlichtungsbehörde vollständig
schuldig geblieben. Mit einem vierten Gesuch (Gesuch vom 16. April 2021 mit [...]
[nachfolgend Fall 4]) stellt der Beschwerdeführer die gleichen Rechtsbegehren
wie in den Fällen 1-3 und behauptet unter dem Titel Begründung, der [sic]
Beklagte habe «mit ihrem [sic] Verhalten die Persönlichkeit des Klägers
verletzt und diesem dadurch erheblichen Schaden zugefügt, mitunter durch üble
Beschimpfungen und Drohungen.» Mit Verfügung vom 29. April 2021 setzte die
Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer auch in diesem Fall eine Frist an, um
darzulegen, welche Äusserungen der Beklagten er konkret beanstande und wann
diese erfolgt seien. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erklärte der Beschwerdeführer,
er beanstande die Aussage «Ich schiss uf dich du Hero Junkie». Diese sei in der
Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 2021 per Sprachnachricht gemacht
worden und eine entsprechende Audiodatei könne zur Verhandlung mitgebracht
werden. Mit einem fünften Gesuch (Gesuch vom 16. April 2021 mit
Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 5]) stellt der Beschwerdeführer die
gleichen Rechtsbegehren wie in den Fällen 1-3 und behauptet unter dem Titel
Begründung, die Beklagte habe «mit ihrem böswilligen Verhalten die
Persönlichkeit des Klägers verletzt und diesem dadurch erheblichen Schaden
zugefügt.» Mit einem sechsten Gesuch (Gesuch vom 8. Juni 2021 mit
Verfahrensnummer [...] [nachfolgend Fall 6]) beantragte der Beschwerdeführer,
es sei festzustellen, «dass der Missbrauch der Identität des Klägers die
Persönlichkeit des Klägers verletzt» und die Beklagten seien anzuweisen, ihm
eine Genugtuung zu entrichten und den finanziellen Schaden von CHF 15.– zu
ersetzen. Worin der Missbrauch seiner Identität bestanden haben soll und wann
er erfolgt sein soll, kann dem Gesuch nicht entnommen werden.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Schlichtungsgesuche genügten den
formellen Anforderungen von Art. 202 Abs. 2 ZPO (Beschwerde, Ziff. 4, 6,
11.
und 16). Dies ist abgesehen vom Schlichtungsgesuch Fall 5 falsch. Im
Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der
Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Der Streitgegenstand
wird durch das Rechtsbegehren in Verbindung mit dem behaupteten
Lebenssachverhalt bzw. Lebensvorgang bestimmt (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 7 N 17; Gloor/Umbricht Lukas, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 202 N 7;
Möhler, in: Gehri et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 202 N 8). Der
Streitgegenstand kann im Schlichtungsgesuch stichwortartig angegeben werden (Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 9; Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 202
N 7; Möhler, a.a.O., Art. 202
N 8). Die gewählte Formulierung muss es jedoch erlauben, den
Streitgegenstand zu definieren (Gloor/Umbricht
Lukas, a.a.O., Art. 202 N 7; Infanger,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 202 ZPO N 4; Möhler, a.a.O., Art. 202 N 8).
Dazu ist ein Hinweis auf den Sachverhalt, aus dem die klagende Partei ihren
Anspruch ableitet, erforderlich (Egli,
a.a.O., Art. 202 N 9). Eine weitergehende Begründung ist nicht
erforderlich (Möhler, a.a.O., Art. 202
N 8; vgl. Gloor/Umbricht Lukas,
a.a.O., Art. 202 N 7). Wenn die Bezeichnung der Gegenpartei, des
Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands fehlt, ist das Schlichtungsgesuch
mangelhaft. In diesem Fall hat die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei in
sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Frist zur
Nachbesserung anzusetzen (vgl. Gloor/Umbricht
Lukas, a.a.O., Art. 202 N 8; Infanger,
a.a.O., Art. 202 ZPO N 8). Erfolgt keine Nachbesserung, so gilt das
Schlichtungsgesuch in sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO
als nicht erfolgt (Gloor/Umbricht Lukas,
a.a.O., Art. 202 N 8). Die Beklagten könnten zu unterschiedlichen
Zeiten gegenüber der Institutsleitung des H____ unterschiedliche Tatsachen
betreffend den Beschwerdeführer behauptet haben (Fall 1), zu unterschiedlichen
Zeiten unterschiedliche Tatsachenbehauptungen über den Beschwerdeführer
verbreitet haben, die dieser als falsch erachtet (Fälle 2 und 3), dem Beschwerdeführer
gegenüber zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliches Verhalten gezeigt
haben, das von diesem als böswillig empfunden wird (Fall 5), und zu
unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Handlungen vorgenommen haben, die der
Beschwerdeführer als Missbrauch seiner Identität betrachtet (Fall 6). Damit ist
aus den Schlichtungsgesuchen in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 und aus der Eingabe
vom 28. April 2021 im Fall 1 nicht ersichtlich, auf welche konkreten
Lebenssachverhalte sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beziehen und
ist es aufgrund der pauschalen Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, den
Streitgegenstand seiner Gesuche zu definieren. Da der Beschwerdeführer den
Mangel im Fall 1 auch innert der von der Schlichtungsbehörde angesetzten Frist
nicht verbessert hat, gilt sein Schlichtungsgesuch in diesem Fall in
sinngemässer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO ohnehin als nicht erfolgt.
Damit ist seine Beschwerde im Fall 1 von vornherein unbegründet.
3.4
3.4.1
Wie
bereits erwähnt, reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt im Jahr 2021 36 mit angeblich
persönlichkeitsverletzendem Verhalten begründete Schlichtungsgesuche ein.
Theoretisch ist es zwar denkbar, dass er in 36 Fällen Opfer von möglicherweise
persönlichkeitsverletzendem Verhalten geworden ist. Eine derart grosse Zahl von
Persönlichkeitsverletzungen erscheint aber unwahrscheinlich. In fünf der sechs
vorliegend zu beurteilenden Fällen nannte der Beschwerdeführer überhaupt kein
konkretes Verhalten der Beklagten, sondern begnügte er sich mit pauschalen
Vorwürfen. In einem dieser Fälle blieb er sogar trotz Nachfristansetzung
jegliche konkreten Angaben zum Inhalt der angeblichen Äusserungen der Beklagten
schuldig.
3.4.2
Auch
im Beschwerdeverfahren macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
keinerlei Angaben zum konkreten Verhalten, mit dem die Beklagten in den Fällen
1, 2, 3, 5 und 6 seine Persönlichkeit verletzt haben sollen. Betreffend die
Fälle 1, 3, 5 und 6 behauptet er bloss, sie gehörten zu einem Fallkomplex FHNW Die
Beklagten der erwähnten Fälle werden in der kursorischen Schilderung dieses
Fallkomplexes aber überhaupt nicht erwähnt (Beschwerde Ziff. 8 f. sowie 16). Es
ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, in den beiden vom Beschwerdeführer
eingereichten Urteilen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
7.
Januar 2021 [Beschwerdebeilage 8, 24 Seiten]; Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 2. Februar 2021 [Beschwerdebeilage 9, 9 Seiten]) nach
allfälligem Verhalten von Beklagten zu suchen, das allenfalls als
Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden könnte. Der Beschwerdeführer
macht unter Verweis auf die eingereichten Urteile geltend, es bestehe ein
konfliktreiches Verhältnis zwischen der FHNW und ihren Exponenten einerseits
und dem Beschwerdeführer andererseits. Daher sei es geradezu absurd, wenn die
Schlichtungsbehörde eine mögliche einvernehmliche Lösung mit der Rückweisung
der Gesuche verunmögliche (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Diese Rüge entbehrt jeglicher
Grundlage. Mit dem Urteil vom 7. Januar 2021 hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die HGK der FHNW
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
betreffend einen Ausschluss und ein Arealverbot teilweise gut, hob die
angefochtene Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekommission der FHNW auf
und erteilte der Beschwerde gegen eine Studienausschlussverfügung der HGK der
FHNW die aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2021 wurde
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die HGK der FHNW betreffend
Diplom-Präsentation und Ausstellung des Bachelor-Diploms als gegenstandslos
abgeschrieben. Damit ist zwar erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
der FHNW ein Konflikt bestanden hat betreffend ein Arealverbot, einen
Studienausschluss und ein Bachelor-Diplom. Dass dieser noch andauert, ergibt
sich aus den eingereichten Urteilen jedoch nicht. Vor allem aber ist es
offensichtlich, dass Schlichtungsverfahren betreffend Klagen aus angeblichen
Persönlichkeitsverletzungen nicht geeignet sind, eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen betreffend ein Arealverbot, einen Studienausschluss und ein
Bachelor-Diplom, die Gegenstand von verwaltungsinternen und
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gebildet haben oder noch immer bilden.
Dass in einem Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen
zwischen den Parteien einbezogen werden können, wenn es der Streitbeilegung
dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO), ändert daran nichts. Der Fall 2 soll offenbar
in Zusammenhang mit einem Fallkomplex Gallenweg Pratteln stehen. Diesbezüglich
bleibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber jegliche näheren Angaben
schuldig (vgl. Beschwerde Ziff. 16).
3.4.3
Der
Beschwerdeführer behauptet, ein Grund für die Häufung seiner
Schlichtungsgesuche bestehe darin, dass er als juristischer Laie erst von der
Möglichkeit der Geltendmachung der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen auf
dem zivilrechtlichen Weg habe erfahren müssen (Beschwerde Ziff. 12). Diese
Begründung ist nicht nachvollziehbar. Spätestens im Zeitpunkt des ersten
Schlichtungsgesuchs wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung kannte der Beschwerdeführer
diese Möglichkeit. Eine allfällige frühere Unkenntnis erklärt daher nicht
ansatzweise, weshalb er anschliessend allein im Jahr 2021 noch 35 weitere
separate Schlichtungsgesuche wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen
eingereicht hat. Im Übrigen setzt er sich mit dieser Begründung in
unauflöslichen Widerspruch zu seinen Ausführungen im Schlichtungsgesuch vom 8.
Juni 2021 im Fall 6. Diese lauten folgendermassen: «Leider ist der Kläger
gezwungen, den [k]omplexen Sachverhalt in viele kleine Gesuche zu zerlegen, da
ihm regelmässig die unentgeltliche Vertretung verweigert wird, und er offenbar
nur so zu seinem Recht kommen kann, als dass von ihm sonst verlangt wird, eine
vollständige Klage mit Begründung und Beilage einzureichen um eine Schlichtungsverhandlung
durchführen zu können. Dies ist bedauerlich, wäre es doch in der Verfassung
vorgesehen, dass auch Bürger ohne entsprechende finanzielle Mittel zu ihrem
Recht kommen sollten. Doch belastet sich das Gericht selbst mit formellem
Geplänkel anstatt die materielle Erledigung der Angelegenheit voranzutreiben,
welche übrigens nur aufgehalten aber nicht verhindert werden, womit das
Verhalten grundsätzlich nicht zielführend oder ökonomisch ist. Wer spart zahl
doppelt, oder dreifach.» Auch diese bereits sprachlich schwer verständliche
Begründung ist nicht nachvollziehbar. Falls die einzelnen angeblichen
Persönlichkeitsverletzungen wie in der Beschwerde behauptet zu einzelnen
Fallkomplexen gehören sollten (vgl. Beschwerde Ziff. 8 und 16), wäre es offensichtlich
nicht schwieriger, die zu einem Sachverhalt gehörenden Verhaltensweisen in
einem Schlichtungsgesuch zumindest stichwortartig konkret anzugeben, als für
jede angebliche Persönlichkeitsverletzung ein separates Schlichtungsgesuch
einzureichen. Mehr wird betreffend die Sachverhaltsangaben nicht verlangt (vgl.
oben E. 3.3). Der letzte Satz der Ausführungen des Beschwerdeführers
vermittelt zusammen mit dem Verweis auf die Verweigerungen der unentgeltlichen
Verbeiständung den Eindruck, dass er sich mit der sehr grossen Zahl einzelner
Schlichtungsgesuche für die seines Erachtens ungerechte Abweisung seiner
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege rächen wollte.
3.4.4
Schliesslich
bestreitet der Beschwerdeführer die querulatorische Natur seiner Schlichtungsgesuche
mit der Begründung, er habe ein Bachelor-Diplom der FHNW und absolviere ein
Master-Studium an einer anderen Fachhochschule, was von einem psychischen
kranken Querulanten wohl nicht erwartet werden könne (Beschwerde
Ziff. 15). Dieses Argument überzeugt nicht. Erstens ist eine psychische
Krankheit keine notwendige Voraussetzung der Querulanz im Sinn von Art. 132
Abs. 3 ZPO. Zweitens kann eine Eingabe auch aus einem anderen Grund
rechtsmissbräuchlich und daher in Anwendung dieser Bestimmung zurückzuschicken
sein (vgl. oben E. 3.1). Drittens schliessen ein Bachelor-Diplom und ein
Master-Studium weder eine psychische Störung noch ein querulatorisches
Verhalten aus.
3.4.5
Aufgrund
der vorstehend dargelegten Umstände ist es offensichtlich, dass die
Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 weder
einem ernstgemeinten noch einem schutzwürdigen Anliegen entsprechen. Wenn der
Beschwerdeführer tatsächlich den ernsthaften Wunsch nach einer Schlichtung
gehabt hätte, hätte er in seinen Schlichtungsgesuchen konkretes Verhalten der Beklagten
genannt, um der Schlichtungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgabe zielführend
wahrzunehmen, und nicht einfach eine Vielzahl unbestimmter Schlichtungsgesuche
eingereicht. Die Schlichtungsgesuche in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 6 sind daher
zumindest als rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 132 Abs. 3 ZPO zu
qualifizieren. Folglich sind sie von der Schlichtungsbehörde zu Recht dem
Beschwerdeführer zurückgeschickt worden und ist die Rüge der Rechtsverweigerung
insoweit unbegründet. Da querulatorische Eingaben weder verbesserungswürdig
noch verbesserungsfähig, sondern von vornherein unbeachtlich sind (Staehelin, a.a.O., Art. 132 N 7),
hatte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur
Nachbesserung anzusetzen (vgl. dazu oben E. 3.3).
3.5
Das
Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers gegen C____ vom 16. April 2021
(Fall 4; Verfahrensnummer [...]) genügt den Anforderungen von Art. 202
Abs. 1 und 2 ZPO. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer innert der von
der Schlichtungsbehörde angesetzten Nachfrist angegeben, welche konkreten
Äusserungen der Beklagten er beanstandet und wann diese erfolgt sein sollen.
Zudem behauptet er, die Äusserung sei per Sprachnachricht erfolgt und er
verfüge über eine entsprechende Audiodatei. Dieses Schlichtungsgesuch kann
entgegen der Ansicht der Schlichtungsbehörde trotz der sehr grossen Anzahl der
insgesamt eingereichten Schlichtungsgesuche nicht als querulatorisch
qualifiziert werden, weil darin anders als in den anderen Fällen das angeblich
persönlichkeitsverletzende Verhalten der Beklagten konkret genannt wird. Indem
die Schlichtungsbehörde auch dieses Schlichtungsgesuch in Anwendung von Art. 132
Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer zurückgeschickt hat, hat sie eine
Rechtsverweigerung begangen. Da das Schlichtungsgesuch den Anforderungen von Art. 202
Abs. 1 und 2 ZPO genügt, hat die Schlichtungsbehörde diesbezüglich ein
Schlichtungsverfahren zu eröffnen und grundsätzlich durchzuführen. Falls die
Schlichtungsbehörde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abweist, kann sie allerdings in Anwendung von Art. 98 ZPO
einen Kostenvorschuss verlangen. Wenn der Beschwerdeführer einen allfälligen
Kostenvorschuss nicht leistet, hat die Schlichtungsbehörde auf sein
Schlichtungsgesuch nicht einzutreten und keine Schlichtungsverhandlung
durchzuführen (vgl. Gloor/ Umbricht Lukas,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 207
N 4).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem
Rechtsbeistand. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
glaubhaft ist und die vorliegende Beschwerde trotz überwiegenden Unterliegens
des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden
kann, ist dieser Antrag in Anwendung von Art. 117 ZPO gutzuheissen.
4.2
4.2.1
Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO richtet sich nicht
gegen die Gegenpartei des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen die
Vorinstanz selbst. Soweit sie unterliegt, hat die Vorinstanz daher in Anwendung
von Art. 106 ZPO grundsätzlich die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (vgl. AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1 mit
Nachweisen).
4.2.2
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde
betreffend ein Schlichtungsgesuch gutzuheissen und betreffend fünf
Schlichtungsgesuche abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Den
Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung einer
Rechtsverweigerung kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Nichteintreten
auf diese Anträge wird daher für die Verteilung der Prozesskosten nicht
berücksichtigt. Damit obsiegt im Umfang von einem Sechstel der Beschwerdeführer
und im Umfang von fünf Sechsteln die Schlichtungsbehörde. Folglich entfallen in
Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO fünf Sechstel der Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf den Beschwerdeführer und ein Sechstel davon auf die
Schlichtungsbehörde. Auf die Erhebung des auf die Schlichtungsbehörde entfallenden
Anteils der Gerichtskosten wird verzichtet. Hingegen hat die
Schlichtungsbehörde dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
(vgl. zur Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand AGE ZB.2020.4 vom
22.
Juli 2020 E. 5.2.2 mit Nachweisen) für das Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO ein Sechstel einer vollen Parteientschädigung
zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die dem
Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und
sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der
Gerichtskasse fünf Sechstel einer vollen Entschädigung im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten.
4.2.3
Die
Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von §
13.
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 600.– festgesetzt. Das Honorar des Rechtsvertreters bemisst sich nach dem
Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung
der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Mit
Kostennote vom 1. November 2021 macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 5.92 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist
angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in einem
durchschnittlichen Fall wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 250.–. Für die
Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der
Stundenansatz CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Als Auslagen werden 247 Kopien zu
CHF 0.50 und Porto von CHF 12.– geltend gemacht. Diese Auslagen können gemäss
dem HoR nicht berücksichtigt werden. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann
eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in
Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 1 HoR). Separat in Rechnung gestellt werden
können nur ausserordentliche Auslagen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR). Um solche handelt
es sich bei den Kopien und dem Porto offensichtlich nicht. Statt der geltend gemachten
Auslagen wird daher eine Pauschale von 3 % des Honorars berücksichtigt. Somit
beträgt eine volle Parteientschädigung CHF 1'524.– (5.92 Stunden x CHF
250.– + 3/100 x CHF 1'479.17 = CHF 1'523.55) und eine volle Entschädigung
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1'219.– (5.92 Stunden
x CHF 200.– + 3/100 x CHF 1'183.33 = 1'218.83). Damit hat die
Schlichtungsbehörde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 254.– zu bezahlen und ist dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse eine
reduzierte Entschädigung von CHF 1'016.– auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Schlichtungsbehörde angewiesen,
betreffend das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 mit
dem Aktenzeichen [...] ein Schlichtungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen,
sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das Schlichtungsgesuch mit dem
Aktenzeichen [...] nicht eingetreten.
Betreffend das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021
mit dem Aktenzeichen [...], das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom
26.
Mai 2021 mit dem Aktenzeichen [...], das Schlichtungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021 mit dem Aktenzeichen [...], das
Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 mit dem
Aktenzeichen [...] und das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni
2021.
mit dem Aktenzeichen [...] wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in
der Höhe von CHF 500.– auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Schlichtungsbehörde hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers, Advokat [...] für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 254.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 19.55, zu
bezahlen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers, Advokat [...], wird eine reduzierte Entschädigung von CHF
1'016.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.25, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
-
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.