BEZ.2021.6
Verlustschein
26. März 2021Deutsch8 min
von CHF 1'677.– gegen A____ (Schuldnerin) in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.6
ENTSCHEID
vom 26. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 21. Dezember 2020
betreffend Verlustschein
Sachverhalt
Sachverhalt
Die B____ AG
(Gläubigerin) setzte gestützt auf einen Pfändungsverlustschein eine Forderung
von CHF 1'677.– gegen A____ (Schuldnerin) in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamts Basel-Stadt). Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 8.
November 2019 fand vor dem Zivilgericht Basel-Stadt die
Rechtsöffnungsverhandlung statt (Verfahren V.2019.764). Das Zivilgericht erteilte
der Gläubigerin mit Entscheid vom gleichen Tag die provisorische Rechtsöffnung.
Den schriftlich begründeten Entscheid sandte es der Schuldnerin am 6. Januar
2020 per Gerichtsurkunde zu. Die Post konnte die Sendung nicht zustellen und
retournierte sie an das Zivilgericht. Dieses sandte den Entscheid am 10. Januar
2020 der Schuldnerin nochmals per A-Post zu. Am 3. März 2020 meldete die
Schuldnerin dem Zivilgericht, dass sie den schriftlich begründeten Entscheid nie
erhalten habe. Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das Zivilgericht der
Schuldnerin mit, dass die per Gerichtsurkunde vorgenommene Zustellung des
schriftlich begründeten Entscheids erfolglos gewesen sei und dass der Entscheid
aus Kulanzgründen nochmals per A-Post zugestellt worden sei. Der Entscheid
gelte der Schuldnerin als zugestellt. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. Juli 2020 ab (Verfahren
BEZ.2020.13). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht
ein (BGer 5D_269/2020 vom 18. November 2020).
Gestützt auf das
Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin erfolgte am 2. Juli 2020 die Pfändung. Da
bei der Schuldnerin nichts gepfändet werden konnte, stellte das Betreibungsamt
Basel-Stadt am 4. September 2020 einen Verlustschein aus (Nr. [...]). Die
Schuldnerin gelangte mit Beschwerde vom 21. September 2020 an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Sie beantragte darin,
der Verlustschein Nr. [...] sei für ungültig zu erklären. Die untere
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 ab,
soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte der Schuldnerin eine Gebühr von CHF
500.–.
Mit Einschreiben
vom 11. Januar 2021 wandte sich die Schuldnerin an die untere Aufsichtsbehörde.
Sie erklärte darin, dass es ihr nicht möglich sei, den Entscheid vom 21.
Dezember 2020 gemäss der Rechtsmittelbelehrung weiterzuziehen, solange die im
Entscheid enthaltene Androhung einer Busse bis zu CHF 1'500.– und andere
Drohungen nicht zurückgenommen würden. Im Übrigen halte sie daran fest, dass ihr
«Rechtsvorschlag in der Rechtsöffnungssache [...] auf dem regulären rechtlichen
Weg» nicht beseitigt worden sei. Eine Kopie dieses Schreibens sandte die
Schuldnerin an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde informierte die Schuldnerin
mit Schreiben vom 14. Januar 2021, dass aufgrund des Inhalts des Einschreibens
vom 11. Januar 2021 ohne anderslautende Eingabe der Schuldnerin kein
Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Die Schuldnerin teilte daraufhin mit Einschreiben
vom 27. Januar 2021 mit, dass aus ihrer Sicht eine Beschwerde gegen den
Entscheid vom 21. Dezember 2020 «durchaus angebracht» sei. Sie beantragt, den
Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären und ihr das rechtliche Gehör
«in der Rechtsöffnungssache [...] zu gewähren». Der Verfahrensleiter eröffnete
in der Folge ein Beschwerdeverfahren. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
verzichtete er. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere
Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren.
1.2
Der
angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2020 wurde der Schuldnerin am 31.
Dezember 2020 eröffnet. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 – und damit am letzten
Tag der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 145 Abs. 4 ZPO
in Verbindung mit Art. 56 und 63 SchKG) – erklärte die Schuldnerin, dass es ihr
nicht möglich sei, diesen Entscheid gemäss der Rechtsmittelbelehrung
weiterzuziehen. Auf entsprechende Anfrage erklärte die Schuldnerin mit Eingabe
vom 27. Januar 2021, dass gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2020 eine
Beschwerde durchaus angebracht sei. Die Eingabe vom 11. Januar 2021 wurde daher
als Beschwerde entgegengenommen. Die Eingabe vom 27. Januar 2021 reichte die
Schuldnerin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Soweit diese Eingabe
die Beschwerde nachträglich ergänzt, ist sie daher unzulässig und unbeachtlich
(vgl. AGE BEZ 2020.36 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.3
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Anträgen
gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten
abgeändert werden soll (näher dazu Kunz,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 321 N 30, mit
Verweis auf Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14).
In ihrer als
Beschwerde zu behandelnden Eingabe vom 11. Januar 2021 erklärt die Schuldnerin,
dass es ihr nicht möglich sei, den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde gemäss
der Rechtsmittelbelehrung weiterzuziehen. Dementsprechend enthält die Eingabe
auch keinen ausdrücklichen Antrag. Immerhin führt die Schuldnerin aus, daran
festzuhalten, dass der «Rechtsvorschlag in der Rechtsöffnungssache [...] auf dem
regulären rechtlichen Weg» nicht beseitigt worden sei. Ob daraus ein konkreter Antrag
abzuleiten und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offenbleiben.
Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, wäre die Beschwerde nämlich ohnehin
abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hielt fest, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 8. November
2019.
gemäss der Verfügung des Zivilgerichts vom 5. März 2020 als zugestellt gelte
(angefochtener Entscheid, E. 3.2). Beschwerden der Schuldnerin gegen diese
Verfügung an das Appellationsgericht und das Bundesgericht blieben erfolglos.
Die Verfügung vom 5. März 2020 wurde somit rechtkräftig. Damit steht fest, dass
der Rechtsöffnungsentscheid der Schuldnerin korrekt zugestellt und damit eröffnet
worden ist. Die untere Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid sodann zu
Recht darauf hin, dass ein Rechtsöffnungsentscheid formell rechtskräftig und
vollstreckbar ist, nachdem er den Parteien eröffnet worden ist (angefochtener
Entscheid, E. 4.2). Die Behauptung der Schuldnerin, wonach ihr «Rechtsvorschlag
in der Rechtsöffnungssache [...] auf dem regulären rechtlichen Weg» nicht beseitigt
worden sei, ist somit haltlos.
Die Beschwerde
ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen den Kostenentscheid der unteren
Aufsichtsbehörde richten sollte. Die untere Aufsichtsbehörde stützte die
Auferlegung einer Gebühr von CHF 500.– zu Recht auf Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5
SchKG. Gemäss dieser Bestimmung können einer Partei oder ihrem Vertreter bei
böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie
Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Die untere Aufsichtsbehörde
qualifizierte das Vorgehen der Schuldnerin zutreffend als mutwillige Prozessführung
(angefochtener Entscheid, E. 5). Die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– ist
daher nicht zu beanstanden.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5
SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 21. Dezember
2020.
(AB.2020.56) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.