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Entscheid

BEZ.2021.6

Verlustschein

26. März 2021Deutsch8 min

von CHF 1'677.– gegen A____ (Schuldnerin) in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.6

ENTSCHEID

vom 26. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 21. Dezember 2020

betreffend Verlustschein

Sachverhalt

Sachverhalt

Die B____ AG

(Gläubigerin) setzte gestützt auf einen Pfändungsverlustschein eine Forderung

von CHF 1'677.– gegen A____ (Schuldnerin) in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamts Basel-Stadt). Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 8.

November 2019 fand vor dem Zivilgericht Basel-Stadt die

Rechtsöffnungsverhandlung statt (Verfahren V.2019.764). Das Zivilgericht erteilte

der Gläubigerin mit Entscheid vom gleichen Tag die provisorische Rechtsöffnung.

Den schriftlich begründeten Entscheid sandte es der Schuldnerin am 6. Januar

2020 per Gerichtsurkunde zu. Die Post konnte die Sendung nicht zustellen und

retournierte sie an das Zivilgericht. Dieses sandte den Entscheid am 10. Januar

2020 der Schuldnerin nochmals per A-Post zu. Am 3. März 2020 meldete die

Schuldnerin dem Zivilgericht, dass sie den schriftlich begründeten Entscheid nie

erhalten habe. Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das Zivilgericht der

Schuldnerin mit, dass die per Gerichtsurkunde vorgenommene Zustellung des

schriftlich begründeten Entscheids erfolglos gewesen sei und dass der Entscheid

aus Kulanzgründen nochmals per A-Post zugestellt worden sei. Der Entscheid

gelte der Schuldnerin als zugestellt. Eine gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. Juli 2020 ab (Verfahren

BEZ.2020.13). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht

ein (BGer 5D_269/2020 vom 18. November 2020).

Gestützt auf das

Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin erfolgte am 2. Juli 2020 die Pfändung. Da

bei der Schuldnerin nichts gepfändet werden konnte, stellte das Betreibungsamt

Basel-Stadt am 4. September 2020 einen Verlustschein aus (Nr. [...]). Die

Schuldnerin gelangte mit Beschwerde vom 21. September 2020 an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Sie beantragte darin,

der Verlustschein Nr. [...] sei für ungültig zu erklären. Die untere

Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 ab,

soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte der Schuldnerin eine Gebühr von CHF

500.–.

Mit Einschreiben

vom 11. Januar 2021 wandte sich die Schuldnerin an die untere Aufsichtsbehörde.

Sie erklärte darin, dass es ihr nicht möglich sei, den Entscheid vom 21.

Dezember 2020 gemäss der Rechtsmittelbelehrung weiterzuziehen, solange die im

Entscheid enthaltene Androhung einer Busse bis zu CHF 1'500.– und andere

Drohungen nicht zurückgenommen würden. Im Übrigen halte sie daran fest, dass ihr

«Rechtsvorschlag in der Rechtsöffnungssache [...] auf dem regulären rechtlichen

Weg» nicht beseitigt worden sei. Eine Kopie dieses Schreibens sandte die

Schuldnerin an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.

Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde informierte die Schuldnerin

mit Schreiben vom 14. Januar 2021, dass aufgrund des Inhalts des Einschreibens

vom 11. Januar 2021 ohne anderslautende Eingabe der Schuldnerin kein

Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Die Schuldnerin teilte daraufhin mit Einschreiben

vom 27. Januar 2021 mit, dass aus ihrer Sicht eine Beschwerde gegen den

Entscheid vom 21. Dezember 2020 «durchaus angebracht» sei. Sie beantragt, den

Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären und ihr das rechtliche Gehör

«in der Rechtsöffnungssache [...] zu gewähren». Der Verfahrensleiter eröffnete

in der Folge ein Beschwerdeverfahren. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

verzichtete er. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere

Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3

des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren.

1.2

Der

angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2020 wurde der Schuldnerin am 31.

Dezember 2020 eröffnet. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 – und damit am letzten

Tag der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 145 Abs. 4 ZPO

in Verbindung mit Art. 56 und 63 SchKG) – erklärte die Schuldnerin, dass es ihr

nicht möglich sei, diesen Entscheid gemäss der Rechtsmittelbelehrung

weiterzuziehen. Auf entsprechende Anfrage erklärte die Schuldnerin mit Eingabe

vom 27. Januar 2021, dass gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2020 eine

Beschwerde durchaus angebracht sei. Die Eingabe vom 11. Januar 2021 wurde daher

als Beschwerde entgegengenommen. Die Eingabe vom 27. Januar 2021 reichte die

Schuldnerin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Soweit diese Eingabe

die Beschwerde nachträglich ergänzt, ist sie daher unzulässig und unbeachtlich

(vgl. AGE BEZ 2020.36 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1, mit Hinweisen).

1.3

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1

ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Anträgen

gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten

abgeändert werden soll (näher dazu Kunz,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 321 N 30, mit

Verweis auf Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14).

In ihrer als

Beschwerde zu behandelnden Eingabe vom 11. Januar 2021 erklärt die Schuldnerin,

dass es ihr nicht möglich sei, den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde gemäss

der Rechtsmittelbelehrung weiterzuziehen. Dementsprechend enthält die Eingabe

auch keinen ausdrücklichen Antrag. Immerhin führt die Schuldnerin aus, daran

festzuhalten, dass der «Rechtsvorschlag in der Rechtsöffnungssache [...] auf dem

regulären rechtlichen Weg» nicht beseitigt worden sei. Ob daraus ein konkreter Antrag

abzuleiten und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offenbleiben.

Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, wäre die Beschwerde nämlich ohnehin

abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hielt fest, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 8. November

2019.

gemäss der Verfügung des Zivilgerichts vom 5. März 2020 als zugestellt gelte

(angefochtener Entscheid, E. 3.2). Beschwerden der Schuldnerin gegen diese

Verfügung an das Appellationsgericht und das Bundesgericht blieben erfolglos.

Die Verfügung vom 5. März 2020 wurde somit rechtkräftig. Damit steht fest, dass

der Rechtsöffnungsentscheid der Schuldnerin korrekt zugestellt und damit eröffnet

worden ist. Die untere Aufsichtsbehörde wies im angefochtenen Entscheid sodann zu

Recht darauf hin, dass ein Rechtsöffnungsentscheid formell rechtskräftig und

vollstreckbar ist, nachdem er den Parteien eröffnet worden ist (angefochtener

Entscheid, E. 4.2). Die Behauptung der Schuldnerin, wonach ihr «Rechtsvorschlag

in der Rechtsöffnungssache [...] auf dem regulären rechtlichen Weg» nicht beseitigt

worden sei, ist somit haltlos.

Die Beschwerde

ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen den Kostenentscheid der unteren

Aufsichtsbehörde richten sollte. Die untere Aufsichtsbehörde stützte die

Auferlegung einer Gebühr von CHF 500.– zu Recht auf Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5

SchKG. Gemäss dieser Bestimmung können einer Partei oder ihrem Vertreter bei

böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie

Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Die untere Aufsichtsbehörde

qualifizierte das Vorgehen der Schuldnerin zutreffend als mutwillige Prozessführung

(angefochtener Entscheid, E. 5). Die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– ist

daher nicht zu beanstanden.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5

SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 21. Dezember

2020.

(AB.2020.56) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.