BEZ.2021.60
Forderung aus Arbeitsvertrag
28. Oktober 2021Deutsch8 min
ersuchte die Arbeitgeberin unter Verweis auf ihr Schreiben vom 29. August 2021 (erneut)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.60
ENTSCHEID
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric
Pittet
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 28. Juni 2021
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Seit September
2018 arbeitete B____ (Arbeitnehmerin) als Haushaltshilfe bei A____
(Arbeitgeberin). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 kündigte die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis per Ende März 2021. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021
stellte sie die Arbeitnehmerin per sofort frei. Am 18. April 2021 reichte die
Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch
ein und verlangte von der Arbeitgeberin CHF 1'700.– (Februar- und Märzlohn von
je CHF 400.–, Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von
CHF 800.– und Verzugszins von CHF 100.–). Nachdem das Schlichtungsverfahren
gescheitert war, wechselte die Schlichtungsbehörde zum Entscheidverfahren. Mit
schriftlich begründetem Entscheid vom 28. Juni 2021 hiess sie das
Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur
Zahlung von CHF 592.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 296.–) zuzüglich
Verzugszins ab 1. April 2021.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Arbeitgeberin mit zwei Eingaben vom 17. und vom 29. August
2021 (Poststempel jeweils vom 7. September 2021) Beschwerde
beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
überwies diese beiden Eingaben fälschlicherweise an das Bundesgericht. Mit
Schreiben vom 24. September 2021 retournierte das Bundesgericht die Eingaben an
das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 30. September 2021 nahm der
Verfahrensleiter die beiden Eingaben als Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 entgegen. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort verzichtete er. Die Akten der Schlichtungsbehörde,
einschliesslich der Akten des Parallelverfahrens BEZ.2021.46, wurden
beigezogen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Poststempel vom 5. Oktober 2021)
ersuchte die Arbeitgeberin unter Verweis auf ihr Schreiben vom 29. August 2021 (erneut)
um unentgeltliche Verbeiständung. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde
betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'700.–, womit
Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO).
Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diese Frist steht während der
Sommergerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August still. Vorliegend ist aus den
Akten nicht ersichtlich, wann der angefochtene Entscheid der Arbeitgeberin
zugestellt worden ist. Immerhin ergibt sich aber aus den Akten des
Parallelverfahrens BEZ.2021.46, dass die Arbeitnehmerin den Entscheid der
Schlichtungsbehörde bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Poststempel vom 13.
Juli 2021) angefochten hat. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde
rechtzeitig eingereicht worden ist, kann jedoch letztlich offengelassen werden,
da auf die Beschwerde aus anderem Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. E.
2.
hiernach).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO).
2.
2.1
Die
Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid vom 28. Juni 2021 eingehend: Sie
legte zunächst dar, dass die Arbeitnehmerin – nach ausgesprochener Kündigung
per 31. März 2021 und Freistellung ab 3. Februar 2021 – Anspruch auf einen
Nettolohn von je CHF 296.– für die Monate Februar und März 2021 habe (Entscheid
der Schlichtungsbehörde, E. 2). Sodann verneinte sie einen
Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (E. 3),
bejahte aber einen Anspruch auf Verzugszins von 5 % seit 1. April 2021 (E. 4).
2.2
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der
vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen
Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss
der Beschwerdeführer darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N
15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im
angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den
angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder
aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3
Im
vorliegenden Fall beschreibt die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerde hauptsächlich
die Geschehnisse, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Bezugnehmend
auf den erstinstanzlichen Entscheid führt sie lediglich Folgendes aus: «Ich
kann es nicht verstehen, dass ich noch CHF 592.– bezahlen muss, obwohl ich
genötigt und beschimpft wurde. Frau B____ bekommt eventuell 2 Jahre
Arbeitslosengeld für gefälschte Papiere und eine Belohnung von mir. Übrigens
war ich den ganzen Monat Februar im Spital. Da sie im Stundenlohn war, hätte
sie diesen Monat keinen Verdienst» (Eingabe vom 17. August 2021, S. 2). Ferner
weist die Arbeitgeberin auf ihre Mittellosigkeit hin (Eingaben vom 17. und 29.
August 2021). In diesen Ausführungen ist kein konkreter Antrag enthalten. Die
Arbeitgeberin legt nicht dar, in welchem Umfang sie den Entscheid der
Schlichtungsbehörde anficht bzw. inwiefern dieser zu ihren Gunsten abgeändert
werden soll. Bereits mangels eines genügenden Antrags erfüllt die Beschwerde die
Voraussetzungen an ihre Begründung nicht. Darüber hinaus genügen die Eingaben
der Arbeitgeberin auch den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO an die
eigentliche Begründung nicht. Die Arbeitgeberin hält im Kern lediglich fest,
dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde auf ihr Unverständnis treffe. Ausserdem
weist sie daraufhin, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit und der getragenen
Schutzmasken Mühe gehabt habe, den Schlichter zu verstehen. Damit führt sie
auch nicht zumindest sinngemäss aus, weshalb sie den angefochtenen Entscheid
für fehlerhaft hält. Die Arbeitgeberin kommt mithin ihrer Begründungspflicht
nicht nach.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Arbeitgeberin als unterliegend (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit.
c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. AGE ZB.2018.11 vom
27.
September 2018 E. 10). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort bei der Arbeitnehmerin ist dieser im Beschwerdeverfahren kein
Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
Die
Arbeitgeberin stellte ein Gesuch um gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dies setzt voraus, dass die Person nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und die Verbeiständung zur
Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich
vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend erscheint die Beschwerde
aussichtslos (vgl. E. 2 hiervor). Die Aussichtslosigkeit hätte auch nicht durch
die Bestellung eines Rechtsbeistands abgewendet werden können, da nach Eingang
des Gesuchs am 13. September 2021 inhaltliche Nachbesserungen der Begründung –
nach Ablauf der Beschwerdefrist – nicht mehr zulässig gewesen wären (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 321 ZPO N 22). Insofern war eine Verbeiständung zur Wahrung der Rechte auch
nicht notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 (SB.2021.304) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.