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Entscheid

BEZ.2021.60

Forderung aus Arbeitsvertrag

28. Oktober 2021Deutsch8 min

ersuchte die Arbeitgeberin unter Verweis auf ihr Schreiben vom 29. August 2021 (erneut)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.60

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric

Pittet

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 28. Juni 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Seit September

2018 arbeitete B____ (Arbeitnehmerin) als Haushaltshilfe bei A____

(Arbeitgeberin). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 kündigte die Arbeitgeberin

das Arbeitsverhältnis per Ende März 2021. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021

stellte sie die Arbeitnehmerin per sofort frei. Am 18. April 2021 reichte die

Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch

ein und verlangte von der Arbeitgeberin CHF 1'700.– (Februar- und Märzlohn von

je CHF 400.–, Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von

CHF 800.– und Verzugszins von CHF 100.–). Nachdem das Schlichtungsverfahren

gescheitert war, wechselte die Schlichtungsbehörde zum Entscheidverfahren. Mit

schriftlich begründetem Entscheid vom 28. Juni 2021 hiess sie das

Schlichtungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur

Zahlung von CHF 592.– (Februar- und Märzlohn von je CHF 296.–) zuzüglich

Verzugszins ab 1. April 2021.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Arbeitgeberin mit zwei Eingaben vom 17. und vom 29. August

2021 (Poststempel jeweils vom 7. September 2021) Beschwerde

beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

überwies diese beiden Eingaben fälschlicherweise an das Bundesgericht. Mit

Schreiben vom 24. September 2021 retournierte das Bundesgericht die Eingaben an

das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 30. September 2021 nahm der

Verfahrensleiter die beiden Eingaben als Beschwerde gegen den Entscheid der

Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 entgegen. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort verzichtete er. Die Akten der Schlichtungsbehörde,

einschliesslich der Akten des Parallelverfahrens BEZ.2021.46, wurden

beigezogen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Poststempel vom 5. Oktober 2021)

ersuchte die Arbeitgeberin unter Verweis auf ihr Schreiben vom 29. August 2021 (erneut)

um unentgeltliche Verbeiständung. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen

Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde

betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 1'700.–, womit

Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO).

Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich

und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Diese Frist steht während der

Sommergerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August still. Vorliegend ist aus den

Akten nicht ersichtlich, wann der angefochtene Entscheid der Arbeitgeberin

zugestellt worden ist. Immerhin ergibt sich aber aus den Akten des

Parallelverfahrens BEZ.2021.46, dass die Arbeitnehmerin den Entscheid der

Schlichtungsbehörde bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Poststempel vom 13.

Juli 2021) angefochten hat. Die Frage, ob die vorliegende Beschwerde

rechtzeitig eingereicht worden ist, kann jedoch letztlich offengelassen werden,

da auf die Beschwerde aus anderem Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. E.

2.

hiernach).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO).

2.

2.1

Die

Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid vom 28. Juni 2021 eingehend: Sie

legte zunächst dar, dass die Arbeitnehmerin – nach ausgesprochener Kündigung

per 31. März 2021 und Freistellung ab 3. Februar 2021 – Anspruch auf einen

Nettolohn von je CHF 296.– für die Monate Februar und März 2021 habe (Entscheid

der Schlichtungsbehörde, E. 2). Sodann verneinte sie einen

Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (E. 3),

bejahte aber einen Anspruch auf Verzugszins von 5 % seit 1. April 2021 (E. 4).

2.2

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der

vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen

Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

Im Weiteren muss

der Beschwerdeführer darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden kann (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N

15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im

angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich

mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer

5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den

angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder

aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.3

Im

vorliegenden Fall beschreibt die Arbeitgeberin in ihrer Beschwerde hauptsächlich

die Geschehnisse, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Bezugnehmend

auf den erstinstanzlichen Entscheid führt sie lediglich Folgendes aus: «Ich

kann es nicht verstehen, dass ich noch CHF 592.– bezahlen muss, obwohl ich

genötigt und beschimpft wurde. Frau B____ bekommt eventuell 2 Jahre

Arbeitslosengeld für gefälschte Papiere und eine Belohnung von mir. Übrigens

war ich den ganzen Monat Februar im Spital. Da sie im Stundenlohn war, hätte

sie diesen Monat keinen Verdienst» (Eingabe vom 17. August 2021, S. 2). Ferner

weist die Arbeitgeberin auf ihre Mittellosigkeit hin (Eingaben vom 17. und 29.

August 2021). In diesen Ausführungen ist kein konkreter Antrag enthalten. Die

Arbeitgeberin legt nicht dar, in welchem Umfang sie den Entscheid der

Schlichtungsbehörde anficht bzw. inwiefern dieser zu ihren Gunsten abgeändert

werden soll. Bereits mangels eines genügenden Antrags erfüllt die Beschwerde die

Voraussetzungen an ihre Begründung nicht. Darüber hinaus genügen die Eingaben

der Arbeitgeberin auch den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO an die

eigentliche Begründung nicht. Die Arbeitgeberin hält im Kern lediglich fest,

dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde auf ihr Unverständnis treffe. Ausserdem

weist sie daraufhin, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit und der getragenen

Schutzmasken Mühe gehabt habe, den Schlichter zu verstehen. Damit führt sie

auch nicht zumindest sinngemäss aus, weshalb sie den angefochtenen Entscheid

für fehlerhaft hält. Die Arbeitgeberin kommt mithin ihrer Begründungspflicht

nicht nach.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Arbeitgeberin als unterliegend (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit.

c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. AGE ZB.2018.11 vom

27.

September 2018 E. 10). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort bei der Arbeitnehmerin ist dieser im Beschwerdeverfahren kein

Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen

ist.

Die

Arbeitgeberin stellte ein Gesuch um gerichtliche Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dies setzt voraus, dass die Person nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und die Verbeiständung zur

Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich

vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend erscheint die Beschwerde

aussichtslos (vgl. E. 2 hiervor). Die Aussichtslosigkeit hätte auch nicht durch

die Bestellung eines Rechtsbeistands abgewendet werden können, da nach Eingang

des Gesuchs am 13. September 2021 inhaltliche Nachbesserungen der Begründung –

nach Ablauf der Beschwerdefrist – nicht mehr zulässig gewesen wären (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 321 ZPO N 22). Insofern war eine Verbeiständung zur Wahrung der Rechte auch

nicht notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher

abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der Schlichtungsbehörde vom 28. Juni 2021 (SB.2021.304) wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.