BEZ.2021.62
Unentgeltliche Rechtspflege
29. März 2022Deutsch8 min
reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.62
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 27. August 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)
wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Zugleich stellte er ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021
forderte die Schlichterin den Beschwerdeführer auf, den Streitgegenstand näher
zu umschreiben, das heisst darzulegen, worin die Persönlichkeitsverletzung
konkret liege und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. Nachdem der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2021 einige weiteren Angaben zum Fall
gemacht, aber keine Beweise eingereicht hatte, forderte ihn die Schlichterin
mit Verfügung vom 2. Juni 2021 auf, Beweismittel einzureichen oder
Beweisanträge zu stellen, auf die er seine Behauptungen stütze – dies im
Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 verwies der Beschwerdeführer auf
ein Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom
16. Juni 2021 wies die Schlichterin das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss.
Innerhalb der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses stellte der
Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 ein neues Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 forderte die
Schlichterin den Beschwerdeführer auf, den rechtskräftigen Strafbefehl
einzureichen oder zumindest das korrekte Aktenzeichen des Strafverfahrens
anzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit
Verfügung vom 27. August 2021 wies die Schlichterin auch das neue Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 12. Juli 2021 ab und setzte
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 22. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
unentgeltliche Rechtspflege sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu
bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Schlichtungsbehörde
zurückzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen
wurde verzichtet. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der
Schlichtungsbehörde vom 27. August 2021, mit welcher das erneute Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten
Schlichtungsverfahren abgewiesen wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde
anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer
4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2017.37 vom
1.
November 2017 E. 1.2). Die angefochtene Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 7. September 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 21. September
2021.
(Poststempel) erfolgte damit nach Ablauf der gesetzlichen
Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Allerdings
vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Umschlag «Diese
Sendung wurde am 17. September 2021 in den Briefkasten eingeworfen. Zeuge:
[...]». Ob unter diesen Umständen von der Rechtzeitigkeit
der Beschwerde ausgegangen werden kann, braucht nicht weiter abgeklärt zu
werden, da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
(vgl. E. 2) – ohnehin abzuweisen ist.
Zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Beim
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung (vgl. E. 1). Prozessleitende
Verfügungen sind grundsätzlich abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag
einer Partei beispielsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder von
Amtes wegen durch das Gericht erfolgen (Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 124 N 6).
Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts (AGE
ZB.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 2.3).
Der
Beschwerdeführer ersuchte bei der Schlichtungsbehörde erneut um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem diese ein entsprechendes Gesuch bereits
zuvor abgewiesen hatte. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer somit
eine Wiedererwägung der Abweisung vom 16. Juni 2021. Die Wiedererwägung einer
Abweisung setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch
war und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder
dass sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen
Beweismitteln oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren,
aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine Wiedererwägung
auch dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund einer
nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 keine solchen
Gründe geltend. Weder in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 noch in seiner
Beschwerde vom 22. September 2021 legt er dar, weshalb und inwieweit die
Feststellungen der Schlichterin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2021 rechtlich
fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst nach der Abweisung vom 16. Juni
2021.
bekannt wurden und die eine abweichende neue Beurteilung rechtfertigen
würden. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021
keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht, wonach sich die ursprüngliche
Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
nicht mehr richtig erweisen würde. Folglich bleibt es bei der Abweisung seines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss der Verfügung vom 16. Juni 2021
und erweist sich die Beschwerde vom 22. September 2021 als unbegründet.
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichterin den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 18. Mai 2021 und erneut mit Verfügung vom 2. Juni 2021 aufforderte,
den Streitgegenstand näher darzulegen und Beweismittel einzureichen bzw.
Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reagierte der
Beschwerdeführer auf diese Aufforderungen mit dem Satz: «Akte bei der
Staatsanwaltschaft Basel Landschaft, Muttenz: [...]». Mit Verfügung vom 21.
Juli 2021 forderte die Schlichterin den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein
neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf, zumindest ein vollständiges
und korrektes Aktenzeichen des Strafverfahrens einzureichen. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch innert einer ihm angesetzten
Nachfrist nicht nach. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und die angefochtene
Verfügung sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 5 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101), erweist sich somit als offensichtlich
unzutreffend.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich keine Gerichtskosten
erhoben. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst
und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470
E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten
erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint
wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen
zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123
vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Aufgrund des Verzichts auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine
Kosten entstanden und ist ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2021 ([...])
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.