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Entscheid

BEZ.2021.62

Unentgeltliche Rechtspflege

29. März 2022Deutsch8 min

reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.62

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 27. August 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer)

reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)

wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Zugleich stellte er ein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021

forderte die Schlichterin den Beschwerdeführer auf, den Streitgegenstand näher

zu umschreiben, das heisst darzulegen, worin die Persönlichkeitsverletzung

konkret liege und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. Nachdem der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2021 einige weiteren Angaben zum Fall

gemacht, aber keine Beweise eingereicht hatte, forderte ihn die Schlichterin

mit Verfügung vom 2. Juni 2021 auf, Beweismittel einzureichen oder

Beweisanträge zu stellen, auf die er seine Behauptungen stütze – dies im

Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 verwies der Beschwerdeführer auf

ein Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom

16. Juni 2021 wies die Schlichterin das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss.

Innerhalb der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses stellte der

Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 ein neues Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 forderte die

Schlichterin den Beschwerdeführer auf, den rechtskräftigen Strafbefehl

einzureichen oder zumindest das korrekte Aktenzeichen des Strafverfahrens

anzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit

Verfügung vom 27. August 2021 wies die Schlichterin auch das neue Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 12. Juli 2021 ab und setzte

dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 22. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die

unentgeltliche Rechtspflege sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu

bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Schlichtungsbehörde

zurückzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen

wurde verzichtet. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der

Schlichtungsbehörde vom 27. August 2021, mit welcher das erneute Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten

Schlichtungsverfahren abgewiesen wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde

anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer

4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2017.37 vom

1.

November 2017 E. 1.2). Die angefochtene Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 7. September 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 21. September

2021.

(Poststempel) erfolgte damit nach Ablauf der gesetzlichen

Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Allerdings

vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Umschlag «Diese

Sendung wurde am 17. September 2021 in den Briefkasten eingeworfen. Zeuge:

[...]». Ob unter diesen Umständen von der Rechtzeitigkeit

der Beschwerde ausgegangen werden kann, braucht nicht weiter abgeklärt zu

werden, da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt

(vgl. E. 2) – ohnehin abzuweisen ist.

Zuständig für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Beim

Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung (vgl. E. 1). Prozessleitende

Verfügungen sind grundsätzlich abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag

einer Partei beispielsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder von

Amtes wegen durch das Gericht erfolgen (Staehe­lin,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 124 N 6).

Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts (AGE

ZB.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 2.3).

Der

Beschwerdeführer ersuchte bei der Schlichtungsbehörde erneut um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem diese ein entsprechendes Gesuch bereits

zuvor abgewiesen hatte. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer somit

eine Wiedererwägung der Abweisung vom 16. Juni 2021. Die Wiedererwägung einer

Abweisung setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch

war und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder

dass sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen

Beweismitteln oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren,

aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine Wiedererwägung

auch dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund einer

nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 keine solchen

Gründe geltend. Weder in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 noch in seiner

Beschwerde vom 22. September 2021 legt er dar, weshalb und inwieweit die

Feststellungen der Schlichterin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2021 rechtlich

fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen oder

Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst nach der Abweisung vom 16. Juni

2021.

bekannt wurden und die eine abweichende neue Beurteilung rechtfertigen

würden. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2021

keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht, wonach sich die ursprüngliche

Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als

nicht mehr richtig erweisen würde. Folglich bleibt es bei der Abweisung seines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss der Verfügung vom 16. Juni 2021

und erweist sich die Beschwerde vom 22. September 2021 als unbegründet.

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichterin den Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18. Mai 2021 und erneut mit Verfügung vom 2. Juni 2021 aufforderte,

den Streitgegenstand näher darzulegen und Beweismittel einzureichen bzw.

Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reagierte der

Beschwerdeführer auf diese Aufforderungen mit dem Satz: «Akte bei der

Staatsanwaltschaft Basel Landschaft, Muttenz: [...]». Mit Verfügung vom 21.

Juli 2021 forderte die Schlichterin den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein

neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf, zumindest ein vollständiges

und korrektes Aktenzeichen des Strafverfahrens einzureichen. Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer auch innert einer ihm angesetzten

Nachfrist nicht nach. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner

Beschwerde, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und die angefochtene

Verfügung sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 5 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101), erweist sich somit als offensichtlich

unzutreffend.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich keine Gerichtskosten

erhoben. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst

und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470

E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten

erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint

wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen

zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123

vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Aufgrund des Verzichts auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine

Kosten entstanden und ist ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2021 ([...])

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.