BEZ.2021.66
Akteneinsicht
10. Januar 2022Deutsch3 min
22. September 2021 und stellte u.a. ein Gesuch um unentgeltliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.66
ENTSCHEID
vom 10. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt, Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. September 2021
betreffend Akteneinsicht
Erwägungen
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) erhob mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Appellationsgericht
(Posteingang 5. Oktober 2021) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom
Sachverhalt
22. September 2021 und stellte u.a. ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit
Verfügung vom 21. Oktober 2021 ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von
CHF 200.– zu leisten. Dieser Betrag ging beim Appellationsgericht nicht
ein, weswegen der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab
Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses setzte; zugleich
drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt. Auch innert dieser
Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist
daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 22. September 2021 (AUD.2021.26) wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Erwägungen
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.