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Entscheid

BEZ.2021.67

Persönlichkeitsverletzung / Schlichtungsgesuch eingereicht am 15. April 2021 (Poststempel)

9. Juni 2022Deutsch11 min

reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.67

ENTSCHEID

vom 9.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 17. September 2021

betreffend Schutz der Persönlichkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer)

reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)

wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, sämtliche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzenden

Handlungen und Äusserungen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu

unterlassen. Zudem beantragte er die gerichtliche Feststellung, dass die

Aussagen und Handlungen der Beschwerdegegnerin die Persönlichkeit des

Beschwerdeführers verletzen würden, die Zusprechung einer vom Gericht

festzusetzenden Genugtuung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Schlichtungsverfahren.

Mit Verfügung

vom 18. Mai 2021 forderte die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer dazu

auf, im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten zwecks Beurteilung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausführlich zu begründen, worin die

Persönlichkeitsverletzung konkret bestehe. Am 28. Mai 2021 reichte der

Beschwerdeführer eine Kurzbegründung ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde

der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Juni 2021 Beweismittel

einzureichen oder Beweisanträge zu stellen, auf die er seine Behauptungen

stütze. Am 11. Juni 2021 verwies der Beschwerdeführer auf eine Akte bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft «[...]». Mit Verfügung vom 16. Juni 2021

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen mit

der Begründung, der Beschwerdeführer sei mit diesem Verweis seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist gesetzt,

einen Kostenvorschuss von CHF 300.– bis zum 10. Juli 2021 zu bezahlen. Mit

Eingabe vom 12. Juli 2021 erneuerte der Beschwerdeführer das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, es sei eine ausführliche

Begründung eingereicht worden und es liege ein rechtskräftiger Strafbefehl vor.

Dem Beschwerdeführer seien jedoch alle Akten unwiderruflich verloren gegangen

und er habe kein Geld, sich Kopien zu beschaffen. Die Schlichtungsbehörde hätte

ihm zumindest eine Nachfrist setzen müssen. Mit Verfügung vom 21. Juli

2021 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer innert

Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Ihm wurde eine Frist bis zum 7.

August 2021 gewährt, um eine Kopie des von ihm erwähnten rechtskräftigen

Strafbefehls einzureichen. Falls ihm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

nachgewiesenermassen eine Kopie nur gegen Gebühr zustellen würde, so habe er

zumindest die vollständige Verfahrensnummer bekannt zu geben. Nachdem der

Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, setzte ihm die

Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 9. August 2021 eine Nachfrist von vier

Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf

dieser Nachfrist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm

eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt würde. Da der

Beschwerdeführer auch auf diese Verfügung nicht reagierte, wies die Schlichtungsbehörde

mit Verfügung vom 27. August 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (erneut)

ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis,

dass andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nach unbenutztem

Ablauf dieser Nachfrist trat die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 17.

September 2021 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und auferlegte dem

Beschwerdeführer die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 150.–.

Gegen diesen Entscheid

reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht ein. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem über die

Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden

wurde. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Schlichtungsbehörde beantragt

mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist

ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. September 2021 und

damit ein Endentscheid. Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit

Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist

die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der

Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit

Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die im Schlichtungsgesuch

vorgebrachten Rechtsbegehren beziehen sich auf eine Anweisung der Unterlassung

unter Strafandrohung, eine Feststellung von Persönlichkeitsverletzungen und eine

Zusprechung einer vom Gericht festzusetzenden Genugtuung. Der Beschwerdeführer

erhob gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde und macht darin nicht

geltend, dass der Streitwert über CHF 10'000.– liege. Dies wird auch von

der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Somit ist von einem den Betrag

von CHF 10'000.– nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, womit der

angefochtene Entscheid der Beschwerde unterliegt. Auf die fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zur Behandlung

der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. §

92.

Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Schlichtungsbehörde trat im angefochtenen Entscheid auf das Schlichtungsgesuch

des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser den von ihr festgelegten Kostenvorschuss

auch innert der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er gegen die Abweisung seines Gesuchs um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege form- und fristgerecht Beschwerde

erhoben habe. Entsprechend sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Entscheid über die Beschwerde abzuwarten

habe. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, dass der Nichteintretensentscheid

nicht vor Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte ergehen dürfen.

2.2

Der

Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art.

325.

Abs. 1 ZPO). Die Schlichtungsbehörde weist in ihrer Stellungnahme vom 18.

November 2021 jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde in Bezug auf eine

Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der

Ansetzung einer Nachfrist gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts eo

ipso ein Suspensiveffekt sui generis zukommt (vgl. AGE BEZ.2019.80 vom

10.

August 2020 E. 6.2). Das Appellationsgericht gelangte im genannten

Entscheid mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass das erstinstanzliche

Gericht bei der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bis zur

Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die kantonale

Beschwerdeinstanz keinen Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3

ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf. Es kann auf die

entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, an welchen festzuhalten ist.

Die

Schlichtungsbehörde weist im angefochtenen Entscheid allerdings zu Recht auch darauf

hin, dass sie ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 16. Juni 2021 abgewiesen und dass der

Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhoben habe. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, nach einer bereits erfolgten

Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einem

erneuten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne neue

Tatsachenbehauptungen direkt eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses

zu setzen (BGer 5D_32/2017 vom 21. März 2017 E. 4.1). Das Bundesgericht schützte

im genannten Entscheid die Qualifizierung eines solchen erneuten Gesuchs als

rechtsmissbräuchlich. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer mit seinem

Gesuch vom 12. Juli 2021 eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Juni 2021.

2.3

Die

Wiedererwägung einer Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch war und die

Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder dass sich die

ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen Beweismitteln

oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren, aber dem

Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine Wiedererwägung auch

dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund einer

nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).

Der

Beschwerdeführer legte in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 in keiner Weise dar,

weshalb und inwieweit die Feststellungen der Schlichterin in der Verfügung vom

16.

Juni 2021 rechtlich fehlerhaft gewesen sein sollen. Er legte auch

nicht dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst

nach der Abweisung vom 16. Juni 2021 bekannt wurden und die eine abweichende

neue Beurteilung rechtfertigen würden. Damit hat der Beschwerdeführer mit

seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 keine relevanten neuen Umstände geltend

gemacht, wonach sich die ursprüngliche Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Das

Vorgehen des Beschwerdeführers mit der Einreichung eines zweitens Gesuchs nach

der Abweisung des ersten Gesuchs und der Nichtwahrnehmung der ihm in der Folge

gewährten Möglichkeit zur Einreichung neuer Beweismittel liegt nahe beim

Rechtsmissbrauch. In der Folge hat die Schlichtungsbehörde zu Recht lediglich

noch geprüft, ob ein Grund vorliege, die bereits zuvor verfügte Abweisung des

Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise

abzuändern und dies mit überzeugender Begründung abgelehnt (vgl. dazu AGE BEZ.2021.62

vom 27. April 2022 E. 2.2). Ob in seinem solchen Fall die oben erwähnte

Rechtsprechung zur Wirkung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs

um unentgeltliche Rechtspflege auch auf die Abweisung eines entsprechenden

Wiedererwägungsgesuchs zur Anwendung kommt, muss als fraglich bezeichnet

werden. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, kann diese Frage vorliegend

offenbleiben.

2.4

Mit

Verfügung vom 21. Juli 2021 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer

innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, und setzte ihm eine Frist

bis zum 7. August 2021, um eine Kopie des von ihm erwähnten rechtskräftigen

Strafbefehls einzureichen bzw. die vollständige Verfahrensnummer bekannt zu

geben. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert hatte,

setzte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 9. August 2021 eine

Nachfrist von vier Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass bei

unbenutztem Ablauf dieser Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abgewiesen und ihm eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt

werde. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf diese Verfügung nicht reagiert

hatte, wies die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 27. August 2021 das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (erneut) ab unter Ansetzung einer Nachfrist

von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses

mit dem Hinweis, dass andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Diese

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2021 zugestellt. Eine

dagegen erhobene Beschwerde trägt den Poststempel vom 22. September 2021 (vgl.

AGE BEZ.2021.62 vom 27. April 2022 E. 1). Die Schlichtungsbehörde durfte

unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die Verfügung vom 27. August 2021 nicht

innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist angefochten wurde. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass sie nach unbenutztem Auflauf der in dieser Verfügung

gesetzten Nachfrist nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten ist. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet.

3.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt

somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (Art.

106.

Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, AG 154.810)]. Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist

gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als von vorneherein aussichtslos zu

qualifizieren ist. Demzufolge gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Der nicht

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

Schlichtungsbehörde vom 17. September 2021 [...]) wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300. – auferlegt. Diese Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.