BEZ.2021.67
Persönlichkeitsverletzung / Schlichtungsgesuch eingereicht am 15. April 2021 (Poststempel)
9. Juni 2022Deutsch11 min
reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.67
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 17. September 2021
betreffend Schutz der Persönlichkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
reichte am 15. April 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin)
wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Darin beantragte er, die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, sämtliche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzenden
Handlungen und Äusserungen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu
unterlassen. Zudem beantragte er die gerichtliche Feststellung, dass die
Aussagen und Handlungen der Beschwerdegegnerin die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers verletzen würden, die Zusprechung einer vom Gericht
festzusetzenden Genugtuung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Schlichtungsverfahren.
Mit Verfügung
vom 18. Mai 2021 forderte die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer dazu
auf, im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten zwecks Beurteilung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausführlich zu begründen, worin die
Persönlichkeitsverletzung konkret bestehe. Am 28. Mai 2021 reichte der
Beschwerdeführer eine Kurzbegründung ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Juni 2021 Beweismittel
einzureichen oder Beweisanträge zu stellen, auf die er seine Behauptungen
stütze. Am 11. Juni 2021 verwies der Beschwerdeführer auf eine Akte bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft «[...]». Mit Verfügung vom 16. Juni 2021
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen mit
der Begründung, der Beschwerdeführer sei mit diesem Verweis seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist gesetzt,
einen Kostenvorschuss von CHF 300.– bis zum 10. Juli 2021 zu bezahlen. Mit
Eingabe vom 12. Juli 2021 erneuerte der Beschwerdeführer das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, es sei eine ausführliche
Begründung eingereicht worden und es liege ein rechtskräftiger Strafbefehl vor.
Dem Beschwerdeführer seien jedoch alle Akten unwiderruflich verloren gegangen
und er habe kein Geld, sich Kopien zu beschaffen. Die Schlichtungsbehörde hätte
ihm zumindest eine Nachfrist setzen müssen. Mit Verfügung vom 21. Juli
2021 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer innert
Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Ihm wurde eine Frist bis zum 7.
August 2021 gewährt, um eine Kopie des von ihm erwähnten rechtskräftigen
Strafbefehls einzureichen. Falls ihm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
nachgewiesenermassen eine Kopie nur gegen Gebühr zustellen würde, so habe er
zumindest die vollständige Verfahrensnummer bekannt zu geben. Nachdem der
Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, setzte ihm die
Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 9. August 2021 eine Nachfrist von vier
Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf
dieser Nachfrist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm
eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt würde. Da der
Beschwerdeführer auch auf diese Verfügung nicht reagierte, wies die Schlichtungsbehörde
mit Verfügung vom 27. August 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (erneut)
ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis,
dass andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nach unbenutztem
Ablauf dieser Nachfrist trat die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 17.
September 2021 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 150.–.
Gegen diesen Entscheid
reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht ein. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem über die
Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden
wurde. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Schlichtungsbehörde beantragt
mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist
ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. September 2021 und
damit ein Endentscheid. Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit
Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist
die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der
Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die im Schlichtungsgesuch
vorgebrachten Rechtsbegehren beziehen sich auf eine Anweisung der Unterlassung
unter Strafandrohung, eine Feststellung von Persönlichkeitsverletzungen und eine
Zusprechung einer vom Gericht festzusetzenden Genugtuung. Der Beschwerdeführer
erhob gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde und macht darin nicht
geltend, dass der Streitwert über CHF 10'000.– liege. Dies wird auch von
der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Somit ist von einem den Betrag
von CHF 10'000.– nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, womit der
angefochtene Entscheid der Beschwerde unterliegt. Auf die fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zur Behandlung
der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. §
92.
Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Schlichtungsbehörde trat im angefochtenen Entscheid auf das Schlichtungsgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser den von ihr festgelegten Kostenvorschuss
auch innert der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er gegen die Abweisung seines Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege form- und fristgerecht Beschwerde
erhoben habe. Entsprechend sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Entscheid über die Beschwerde abzuwarten
habe. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, dass der Nichteintretensentscheid
nicht vor Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte ergehen dürfen.
2.2
Der
Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art.
325.
Abs. 1 ZPO). Die Schlichtungsbehörde weist in ihrer Stellungnahme vom 18.
November 2021 jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde in Bezug auf eine
Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Ansetzung einer Nachfrist gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts eo
ipso ein Suspensiveffekt sui generis zukommt (vgl. AGE BEZ.2019.80 vom
10.
August 2020 E. 6.2). Das Appellationsgericht gelangte im genannten
Entscheid mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass das erstinstanzliche
Gericht bei der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bis zur
Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die kantonale
Beschwerdeinstanz keinen Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 101 Abs. 3
ZPO wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf. Es kann auf die
entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, an welchen festzuhalten ist.
Die
Schlichtungsbehörde weist im angefochtenen Entscheid allerdings zu Recht auch darauf
hin, dass sie ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 16. Juni 2021 abgewiesen und dass der
Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhoben habe. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, nach einer bereits erfolgten
Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einem
erneuten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne neue
Tatsachenbehauptungen direkt eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses
zu setzen (BGer 5D_32/2017 vom 21. März 2017 E. 4.1). Das Bundesgericht schützte
im genannten Entscheid die Qualifizierung eines solchen erneuten Gesuchs als
rechtsmissbräuchlich. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer mit seinem
Gesuch vom 12. Juli 2021 eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Juni 2021.
2.3
Die
Wiedererwägung einer Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch war und die
Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder dass sich die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen Beweismitteln
oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren, aber dem
Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine Wiedererwägung auch
dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund einer
nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).
Der
Beschwerdeführer legte in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 in keiner Weise dar,
weshalb und inwieweit die Feststellungen der Schlichterin in der Verfügung vom
16.
Juni 2021 rechtlich fehlerhaft gewesen sein sollen. Er legte auch
nicht dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst
nach der Abweisung vom 16. Juni 2021 bekannt wurden und die eine abweichende
neue Beurteilung rechtfertigen würden. Damit hat der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 keine relevanten neuen Umstände geltend
gemacht, wonach sich die ursprüngliche Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Das
Vorgehen des Beschwerdeführers mit der Einreichung eines zweitens Gesuchs nach
der Abweisung des ersten Gesuchs und der Nichtwahrnehmung der ihm in der Folge
gewährten Möglichkeit zur Einreichung neuer Beweismittel liegt nahe beim
Rechtsmissbrauch. In der Folge hat die Schlichtungsbehörde zu Recht lediglich
noch geprüft, ob ein Grund vorliege, die bereits zuvor verfügte Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise
abzuändern und dies mit überzeugender Begründung abgelehnt (vgl. dazu AGE BEZ.2021.62
vom 27. April 2022 E. 2.2). Ob in seinem solchen Fall die oben erwähnte
Rechtsprechung zur Wirkung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege auch auf die Abweisung eines entsprechenden
Wiedererwägungsgesuchs zur Anwendung kommt, muss als fraglich bezeichnet
werden. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, kann diese Frage vorliegend
offenbleiben.
2.4
Mit
Verfügung vom 21. Juli 2021 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer
innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, und setzte ihm eine Frist
bis zum 7. August 2021, um eine Kopie des von ihm erwähnten rechtskräftigen
Strafbefehls einzureichen bzw. die vollständige Verfahrensnummer bekannt zu
geben. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert hatte,
setzte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 9. August 2021 eine
Nachfrist von vier Tagen ab Zustellung der Verfügung mit dem Hinweis, dass bei
unbenutztem Ablauf dieser Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen und ihm eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt
werde. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf diese Verfügung nicht reagiert
hatte, wies die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 27. August 2021 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (erneut) ab unter Ansetzung einer Nachfrist
von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses
mit dem Hinweis, dass andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2021 zugestellt. Eine
dagegen erhobene Beschwerde trägt den Poststempel vom 22. September 2021 (vgl.
AGE BEZ.2021.62 vom 27. April 2022 E. 1). Die Schlichtungsbehörde durfte
unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die Verfügung vom 27. August 2021 nicht
innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist angefochten wurde. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass sie nach unbenutztem Auflauf der in dieser Verfügung
gesetzten Nachfrist nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten ist. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet.
3.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt
somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (Art.
106.
Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, AG 154.810)]. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist
gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als von vorneherein aussichtslos zu
qualifizieren ist. Demzufolge gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Der nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 17. September 2021 [...]) wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300. – auferlegt. Diese Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.