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Entscheid

BEZ.2021.68

Auskunft gemäss Art. 8 DSG

10. Januar 2022Deutsch3 min

22. November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.68

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Kläger

gegen

B____

Beschwerdegegner 1

[...]

Beklagter 1

C____ GmbH

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beklagte 2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. August 2021

betreffend Auskunft gemäss

Art. 8 DSG

Erwägungen

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) erhob mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Appellationsgericht

(Posteingang 12. Oktober 2021) gegen einen Entscheid des

Zivilgerichts vom 20. August 2021 und stellte u.a. ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies

das Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab und forderte den Beschwerdeführer

auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von

CHF 200.– zu leisten. Dieser Betrag ging beim Appellationsgericht nicht

ein, weswegen der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

Sachverhalt

22. November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab

Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses setzte; zugleich

drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde

dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt. Auch innert dieser

Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist

daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 20. August 2021 (V.2021.432) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner 1

Erwägungen

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die o.a. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.