BEZ.2021.69
Rechtsöffnung
19. Januar 2022Deutsch4 min
verhindern können. Aus diesem Grund ändert die Meldung in der Eingabe vom 29. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.69
ENTSCHEID
vom 20. Januar
2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o B____
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. September 2021
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Die A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 11. Oktober 2021 (Postaufgabe)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. September
Sachverhalt
2021 (V.2021.471). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 forderte der
Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 7 Tagen ab
Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten.
Mit Eingabe vom 1. November 2021 (Postaufgabe) machte die
Beschwerdeführerin geltend, nicht über genügend Mittel zur Bezahlung des
Kostenvorschusses zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde
für den Fall, dass die genannte Eingabe als Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen ist, dieses Gesuch abgewiesen. Der
Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) eine Nachfrist von 7 Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt. Die
Verfügung wurde am 10. November 2021 mittels Einschreiben der Post
aufgegeben und ging am 11. November 2021 bei der Zustellstelle ein.
Aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das
Gericht, wo dieses am 2. Dezember 2021 eintraf.
Die
Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen Verfahren (so etwa im
Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020, in AGE
BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni
2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen
Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post
sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen
umfassen, die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht
verhindern können. Aus diesem Grund ändert die Meldung in der Eingabe vom 29. Oktober
2021 einer angeblichen Ortsabwesenheit der «Alleingesellschafterin» der
Beschwerdeführerin im November 2021 respektive die entsprechende Verlängerung
der Abholfrist nichts an der Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdeerhebung
und der Eingabe vom 29. Oktober 2021 mit der Zustellung gerichtlicher Post
hat rechnen müssen, gilt die Sendung am 7. Tag nach dem Zustellversuch, d.h. am
18. November 2021, als zugestellt.
Auch innert der
ab Zustellung der Verfügung respektive der Zustellfiktion gemäss Art. 138
Erwägungen
Abs. 3 lit. a ZPO berechneten Nachfrist leistete die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 22. September 2021 (V.2021.471) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.