Lexipedia

Entscheid

BEZ.2021.7

Forderung (Begehren um Rechtsöffnung / um Beseitigung des Rechtsvorschlages)

11. Mai 2021Deutsch2 min

geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.7

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. November 2020

betreffend Forderung

Erwägungen

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

Sachverhalt

6. November 2020 ([...]) erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

beim Zivilgericht «Einsprache». Die Zivilgerichtspräsidentin leitete die

Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

Basel-Stadt weiter. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 verlangte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin

einen Kostenvorschuss von CHF 450.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht

geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 16. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine

Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist

wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in

Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Erwägungen

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.