BEZ.2021.7
Forderung (Begehren um Rechtsöffnung / um Beseitigung des Rechtsvorschlages)
11. Mai 2021Deutsch2 min
geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.7
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. November 2020
betreffend Forderung
Erwägungen
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
Sachverhalt
6. November 2020 ([...]) erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
beim Zivilgericht «Einsprache». Die Zivilgerichtspräsidentin leitete die
Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
Basel-Stadt weiter. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 verlangte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin
einen Kostenvorschuss von CHF 450.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht
geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 16. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine
Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist
wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in
Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Erwägungen
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.