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Entscheid

BEZ.2021.70

Rechtsöffnung

24. Dezember 2021Deutsch4 min

15. Oktober 2021) Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivil­gerichtspräsidenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.70

ENTSCHEID

vom 20.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

c/o B____

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. September 2021

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Die A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 13. September 2021 (Posteingang

Sachverhalt

15. Oktober 2021) Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivil­gerichtspräsidenten

vom 22. September 2021 (V.2021.470). Mit Verfügung vom 15. Oktober

2021 forderte der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von

7 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 100.–

zu leisten. Mit Eingabe vom 1. November 2021 (Postaufgabe) machte die

Beschwerdeführerin geltend, nicht über genügend Mittel zur Bezahlung des

Kostenvorschusses zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde

für den Fall, dass die genannte Eingabe als Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen ist, dieses Gesuch abgewiesen. Der

Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) eine Nachfrist von 7 Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt. Die

Verfügung wurde am 10. November 2021 mittels Einschreiben der Post

aufgegeben und ging am 11. November 2021 bei der Zustellstelle ein.

Aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das

Gericht, wo dieses am 2. Dezember 2021 eintraf.

Die

Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen Verfahren (so etwa im

Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020, in AGE

BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni

2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen

Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post

sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen umfassen,

die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht

verhindern können. Aus diesem Grund ändert die Meldung in der Eingabe vom 29. Oktober

2021 einer angeblichen Ortsabwesenheit der «Alleingesellschafterin» der

Beschwerdeführerin im November 2021 respektive die entsprechende Verlängerung

der Abholfrist der Post nichts an der Anwendung der Zustell­fiktion gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdeerhebung

und der Eingabe vom 29. Oktober 2021 mit der Zustellung gerichtlicher Post

hat rechnen müssen, gilt die Sendung als am 7. Tag nach dem Zustellversuch,

d.h. am 18. November 2021, als zugestellt.

Auch innert der

Erwägungen

ab Zustellung der Verfügung respektive der Zustellfiktion gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO berechneten Nachfrist leistete die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 22. September 2021 (V.2021.470) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete

oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.