BEZ.2021.71
definitive Rechtsöffnung (BGer 5A_192/2022 vom 25. März 2022)
9. Februar 2022Deutsch5 min
(Beschwerdeführerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 67'140.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.71
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Postfach, 4001
Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Oktober 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton
Basel-Stadt in einer Betreibung des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____
(Beschwerdeführerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 67'140.–
nebst Zins zu 3,5 % seit 27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80
aufgelaufene Zinsen und CHF 130.– gesetzliche Gebühren. Der
Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2021
(Postaufgabe: 17. Oktober 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht.
Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und «das
Rektifikat zur Steuerberechnung vom 25. März 2020 auszusetzen». In der Folge
gingen zahlreiche weitere Eingaben der Beschwerdeführerin ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz
auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 13.
Oktober 2021 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021
(Postaufgabe: 17. Oktober 2021) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist
eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist
nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren weiteren
Eingaben vom 25./26. Oktober 2021 und später ist daher nicht einzugehen.
1.2
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327
Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers
(Kanton Basel-Stadt) erfüllt seien. Mit dem Rektifikat der Steuerneuberechnung
für die Grundstückgewinnsteuer vom 25. März 2020 und der Gebührenverfügung vom
23.
März 2021 lägen rechtskräftige und somit vollstreckbare
Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit definitive Rechtsöffnungstitel
gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
vor. Die Beschwerdeführerin würde keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG
vorbringen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden.
2.2
Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht
auseinander. Sie macht zwar geltend, dass der Entscheid auf einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe, «da die
Rechtsverzögerung zur Liegenschaft [...] und [...] aus dem Behördenfehler
Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 16.04.1946 und dessen Rechts- und Schadensfolgen
ab 18.11.1996 (ggf. ab 2.03.1979) mit Folgeauswirkung per 26.10.2005 (…) noch
nicht berichtigt und entschädigt» worden seien. Die Beschwerdeführerin zeigt in
keiner Weise auf, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach
sich das Rechtsöffnungsgesuch auf rechtskräftige und vollstreckbare Verfügungen
abstützt, offensichtlich unrichtig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin in
ihren ausschweifenden und schwer, wenn überhaupt verständlichen Ausführungen
eine angebliche Unrichtigkeit des Rektifikats zur Steuerberechnung vom
25.
März 2020 geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Frage
der materiellen Richtigkeit der (vollstreckbaren) Verfügung im
Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann. Es kann auf die
entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. Es besteht somit keine Grundlage, das «Rektifikat zur Steuerberechnung
vom 25. März 2020 auszusetzen», wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt
wird.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die
unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 600.– festgelegt (vgl.
Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Oktober 2021 (V.2021.834) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.