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Entscheid

BEZ.2021.71

definitive Rechtsöffnung (BGer 5A_192/2022 vom 25. März 2022)

9. Februar 2022Deutsch5 min

(Beschwerdeführerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 67'140.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.71

ENTSCHEID

vom 9.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Postfach, 4001

Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton

Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Oktober 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton

Basel-Stadt in einer Betreibung des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____

(Beschwerdeführerin) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 67'140.–

nebst Zins zu 3,5 % seit 27. November 2020 sowie für CHF 3'870.80

aufgelaufene Zinsen und CHF 130.– gesetzliche Gebühren. Der

Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2021

(Postaufgabe: 17. Oktober 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht.

Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und «das

Rektifikat zur Steuerberechnung vom 25. März 2020 auszusetzen». In der Folge

gingen zahlreiche weitere Eingaben der Beschwerdeführerin ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz

auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den

Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 13.

Oktober 2021 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021

(Postaufgabe: 17. Oktober 2021) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist

eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist

nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren weiteren

Eingaben vom 25./26. Oktober 2021 und später ist daher nicht einzugehen.

1.2

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das

Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327

Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für

die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers

(Kanton Basel-Stadt) erfüllt seien. Mit dem Rektifikat der Steuerneuberechnung

für die Grundstückgewinnsteuer vom 25. März 2020 und der Gebührenverfügung vom

23.

März 2021 lägen rechtskräftige und somit vollstreckbare

Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit definitive Rechtsöffnungstitel

gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

vor. Die Beschwerdeführerin würde keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG

vorbringen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden.

2.2

Die

Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht

auseinander. Sie macht zwar geltend, dass der Entscheid auf einer

offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe, «da die

Rechtsverzögerung zur Liegenschaft [...] und [...] aus dem Behördenfehler

Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 16.04.1946 und dessen Rechts- und Schadensfolgen

ab 18.11.1996 (ggf. ab 2.03.1979) mit Folgeauswirkung per 26.10.2005 (…) noch

nicht berichtigt und entschädigt» worden seien. Die Beschwerdeführerin zeigt in

keiner Weise auf, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach

sich das Rechtsöffnungsgesuch auf rechtskräftige und vollstreckbare Verfügungen

abstützt, offensichtlich unrichtig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin in

ihren ausschweifenden und schwer, wenn überhaupt verständlichen Ausführungen

eine angebliche Unrichtigkeit des Rektifikats zur Steuerberechnung vom

25.

März 2020 geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Frage

der materiellen Richtigkeit der (vollstreckbaren) Verfügung im

Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann. Es kann auf die

entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

werden. Es besteht somit keine Grundlage, das «Rektifikat zur Steuerberechnung

vom 25. März 2020 auszusetzen», wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt

wird.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die

unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 600.– festgelegt (vgl.

Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Oktober 2021 (V.2021.834) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.