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Entscheid

BEZ.2021.72

Prozessleitende Verfügung

7. Dezember 2021Deutsch15 min

mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts anstelle der Fünferkammer einverstanden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.72

ENTSCHEID

vom 28.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 1. Oktober 2021

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

11. Februar 2019 reichte A____ (Klägerin) beim Zivilgericht Klage

gegen die B____ (Beklagte) ein auf Realerfüllung von

Hotel-Service-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung

bzw. auf Schadenersatz. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und

Eingang einer weiteren Stellungnahme zur Duplik fand am

28. Oktober 2020 eine Instruktionsverhandlung statt. Nachdem der

hierbei geschlossene Vergleich in der Folge von der Beklagten widerrufen worden

war, ersuchte die Klägerin am 16. November 2020 das Gericht, "nunmehr

einen Nichteintretensentscheid zu fällen". Sie begründete dies damit, dass

die Beklagte mit der Duplik eine fehlende Prozessvoraussetzung (zu unbestimmte

Rechtsbegehren) geltend gemacht habe. Diese Eingabe kreuzte sich mit einer

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. November 2020, mit welcher den

Parteien Frist gesetzt wurde zur Mitteilung, ob sie auf die Hauptverhandlung

verzichten würden und ob sie (falls eine Hauptverhandlung durchgeführt würde)

mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts anstelle der Fünferkammer einverstanden

seien. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 liess die

Instruktionsrichterin die Klägerin wissen, dass ohne ihre anderslautende

Mitteilung davon ausgegangen werde, dass sie wie die anderen Prozessbeteiligten

(Beklagte und Streitberufene) mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts

einverstanden sei und auf die Hauptverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom

14. Januar 2021 beantragte die Klägerin, dass ein Zwischenentscheid

hinsichtlich der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zu fällen sei,

eventualiter "sei dem Antrag auf Nichteintretensentscheid der Beklagten –

unter Berücksichtigung ihrer teilweisen Klageanerkennung – stattzugeben".

Im Übrigen erklärte sie sich damit einverstanden, dass sich das Gericht als

Dreiergericht konstituiere. Mit Verfügung vom 19. März 2021 hielt die

Instruktionsrichterin fest, dass die Parteien (und die Streitberufene) in die

Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht geladen würden, und verzichtete auf die

Ladung von Zeugen sowie die Anordnung anderer Beweisverfügungen unter Vorbehalt

anderer Beweisverfügungen des zuständigen Dreiergerichts. Am

6. April 2021 wandte sich die Klägerin erneut an das Zivilgericht und

erklärte, an ihren Anträgen vom 14. Januar 2021 festzuhalten. Am

27. Mai 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, dass die Parteien

und die Streitberufene wie bereits verfügt in die Hauptverhandlung geladen

würden, wenn innert Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung weder ein

Klagerückzug noch ein ausdrücklich erklärter Verzicht der Klägerin auf die

Hauptverhandlung eingehe. Sie wies darauf hin, dass der Entscheid über die

Eintretensfrage dem Dreiergericht obliege und dieses darüber anlässlich der

Hauptverhandlung entscheiden werde, wenn die Klägerin auf diese nicht

verzichte. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 verlangte die Klägerin eine

"Etappierung" des Verfahrens, indem vom Dreiergericht zuerst ein

Zwischenentscheid hinsichtlich der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zu

fällen sei (1. Etappe). Danach könne sie aufgrund dieses Zwischenentscheids "eine

informierte Entscheidung darüber treffen, ob sie ihre Klage zurückziehen, auf

die Durchführung der Hauptverhandlung bestehen oder darauf verzichten

soll" (2. Etappe). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021

stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Klägerin weder die Klage

zurückgezogen noch auf die Hauptverhandlung verzichtet habe. Zudem hielt sie

unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 19. März 2021 fest, dass die

Parteien (und die Streitberufene) in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts

geladen würden.

Mit Eingabe vom

18. Oktober 2021 hat die Klägerin beim Appellationsgericht hiergegen

Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie die Aufhebung der prozessleitenden

Verfügung vom 1. Oktober 201 und die Anweisung der Vorinstanz, im

zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der Beklagten im Sinn von

Art. 237 ZPO einen Zwischenentscheid über das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen zu fällen. Eventualiter sei die prozessleitende

Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

1.2

1.2.1

Anfechtungsobjekt

der vorliegenden Beschwerde ist eine prozessleitende Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021. Mangels gesetzlicher Anordnung

ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch

die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht. Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319

lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch

solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt

voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht

gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur

setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen

Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der

Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist

(AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2020.67 vom

10.

Februar 2021 E. 3.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der

Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17).

1.2.2

Vor

dem Zivilgericht ist eine Klage der Klägerin gegen die Beklagte hängig. Die

Beklagte machte in ihrer Duplik vom 4. Dezember 2019 geltend, abgesehen von

einem Teil von Rechtsbegehren 1, auf das einzutreten sei, sei auf die Klage

nicht einzutreten (Duplik, Rz 10-42). Zudem erklärte sie, ihrer Auffassung nach

sei eine Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage angezeigt. Der

Entscheid darüber liege aber im Ermessen des Gerichts (Duplik, Rz 44 f.).

Ob darin ein sinngemässer Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu sehen ist, kann

offenbleiben. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2021, dass das

Gericht mit einem Zwischenentscheid über die Erfüllung der

Prozessvoraussetzungen entscheidet. Eventualiter sei dem Antrag der Beklagten

auf Nichteintreten unter Berücksichtigung einer teilweisen Klageanerkennung

stattzugeben. Sie machte geltend, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien

und der Zwischenentscheid vor einer allfälligen Hauptverhandlung gefällt werden

müsse. Am 19. März 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die

Parteien in die Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht geladen würden. Auf die

Ladung von Zeugen sowie auf die Anordnung anderer Beweisverfügungen werde zum

jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Andere Beweisverfügungen des zuständigen

Dreiergerichts blieben vorbehalten. Die Zivilgerichtspräsidentin wies darauf

hin, dass das Dreiergericht über den Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids

entscheiden werde, dass es der Klägerin offenstehe, ihre Klage zurückzuziehen,

und dass zu prüfen bleibe, ob ihr Antrag auf Nichteintreten nicht bereits einen

Klagerückzug darstelle. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erklärte die Klägerin,

dass sie an ihren Anträgen vom 14. Januar 2021 festhalte, und

beanstandete, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung ohne Entscheid über den

Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage

erfolge. Am 27. Mai 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die

Parteien wie bereits verfügt in die Hauptverhandlung geladen würden, wenn innert

Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung weder ein Klagerückzug noch

ein ausdrücklich erklärter Verzicht der Klägerin auf die Hauptverhandlung

eingehe. Sie wies darauf hin, dass der Entscheid über die Eintretensfrage dem

Dreiergericht obliege und dieses darüber anlässlich der Hauptverhandlung

entscheiden werde, wenn die Klägerin auf diese nicht verzichte. Falls das

Dreiergericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass Beweisabnahmen

erforderlich seien, würden die Parteien zu einer weiteren Verhandlung

vorgeladen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 beantragte die Klägerin,

dass das Dreiergericht zuerst einen Zwischenentscheid über die

Prozessvoraussetzungen fälle. Anschliessend könne die Klägerin entscheiden, ob

sie ihre Klage zurückziehe und ob sie auf die Hauptverhandlung verzichte oder

nicht. Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte die

Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die Klägerin weder die Klage zurückgezogen

noch auf die Hauptverhandlung verzichtet habe. Zudem verfügte sie unter Verweis

auf ihre Verfügung vom 19. März 2021, dass die Parteien in die

Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen würden. Mit ihrer Beschwerde

beantragt die Klägerin, die prozessleitende Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben und das

Zivilgericht sei anzuweisen, einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237

ZPO über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu fällen. Aus der Begründung

ihrer Beschwerde ist ersichtlich, dass sie damit erreichen will, dass das

Zivilgericht einen solchen Zwischenentscheid vor der Durchführung der

Hauptverhandlung fällt (vgl. Beschwerde, Rz 17, 21.26, 23.3 und 24.7 f.).

1.2.3

Die

Klägerin macht geltend, die Parteien müssten sich vollständig auf die

Hauptverhandlung zur Sache vorbereiten, weil sich das Zivilgericht implizit

weigere, vor der Hauptverhandlung einen Zwischenentscheid über die

Prozessvoraussetzungen zu fällen. Dadurch entstehe ein «völlig

disproportionaler Aufwand», der sich als unnötig erweise, wenn das Zivilgericht

anlässlich der Hauptverhandlung auf die Klage nicht eintrete (vgl. Beschwerde,

Rz 8-11, 23.2 f. und 24.7). Zudem habe die Durchführung der

Hauptverhandlung grossen Einfluss auf die Pauschale für den Entscheid

(Entscheidgebühr) und die Parteientschädigung, welche die unterliegende Partei

zu bezahlen habe, und könne die Durchführung der Hauptverhandlung erhebliche

Beweisführungskosten mit sich bringen (Beschwerde, Rz 23.4). Die Klägerin

macht geltend, in der Form des zusätzlichen Aufwands und der zusätzlichen

Prozesskosten entstehe ihr ein «nicht wiedergutzumachender Nachteil». Weshalb

sich der betreffende Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht

gänzlich beseitigen lassen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von

der Klägerin nicht dargelegt. Zudem ist eine Verteuerung des Verfahrens ein

typischer Nachteil rein tatsächlicher Natur (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2019, N 353). Damit ist der Nachteil, welcher

der Klägerin droht, rein tatsächlicher Natur. Daher wäre die Beschwerde nur

zulässig, wenn die Lage der Klägerin durch die angefochtene Verfügung erheblich

erschwert würde. Dies ist nicht der Fall.

In der

vorliegenden Sache haben bereits ein doppelter Schriftenwechsel und eine Instruktionsverhandlung

stattgefunden und werden an der derzeit zur Diskussion stehenden

Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen. Noven sind grundsätzlich nicht mehr

zulässig. Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO für die

ausnahmsweise Berücksichtigung von Noven erfüllt wären, behauptet die Klägerin

nicht. Unter diesen Umständen beschränkt sich die Vorbereitung der

Hauptverhandlung für die Parteivertreter im Wesentlichen auf die Vorbereitung

der Parteivorträge und kann von den Parteivertretern erwartet werden, dass sich

dieser Aufwand in engen Grenzen hält. Für die Hauptverhandlung als solche ist

mit einer Dauer von höchstens einigen wenigen Stunden zu rechnen. Die

Behauptung der Klägerin, die Durchführung der Hauptverhandlung habe einen

grossen Einfluss auf die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung, trifft im

vorliegenden Fall nicht zu. Gemäss dem Gerichtsgebührenreglement (GGR,

SG 154.810) ist die Durchführung einer Hauptverhandlung als solche kein

relevanter Bemessungsfaktor. Sie ist bei der Bemessung bloss insoweit zu

berücksichtigen, als sie einen Einfluss auf den Zeitaufwand des Gerichts hat

(vgl. § 2 Abs. 1 lit. b GGR). Angesichts dessen, dass bereits ein doppelter

Schriftenwechsel und eine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben und an

der derzeit zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen

werden, dürfte der Zeitaufwand des Gerichts durch die Durchführung dieser

Hauptverhandlung nur geringfügig erhöht werden. Zudem könnte die durch den

Wegfall der Hauptverhandlung bewirkte Reduktion der Gebühr im Fall des von der

Klägerin beantragten vorgängigen Zwischenentscheids dadurch kompensiert werden,

dass die Grundgebühr bei einem Zwischenentscheid um bis zu 30 % erhöht werden

kann (§ 15 Abs. 1 lit. a GGR). Gemäss dem Honorarreglement (HoR, SG

291.400) deckt das Grundhonorar im ordentlichen Verfahren den Aufwand für einen

Schriftenwechsel und eine Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR) und kann für jede

zusätzliche Verhandlung ein Zuschlag von bis zu 30 % geltend gemacht werden (§

8.

Abs. 2 lit. d Ziff. 2 HoR). Da im vorliegenden Verfahren bereits eine

Instruktionsverhandlung stattgefunden hat, kann für die Hauptverhandlung ein

Zuschlag von bis zu 30 % geltend gemacht werden. Bis zu diesem Höchstansatz

richtet sich die Bemessung des Zuschlags nach dem Umfang der Bemühungen, der

Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR). Der Verweis auf

allfällige Kosten der Beweisführung geht an der Sache vorbei, weil an der

derzeit zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung überhaupt keine Beweise

abgenommen werden. Zusammenfassend drohen der Klägerin aufgrund der

angefochtenen Verfügung bloss eine vergleichsweise bescheidene Erhöhung der

Parteientschädigung und der eigenen Anwaltskosten sowie allenfalls eine

bescheidene Erhöhung der Gerichtskosten. Dies kann nicht als erhebliche

Erschwerung der Lage der Klägerin qualifiziert werden. Die Bejahung einer

solchen käme erst bei einer erheblichen Verteuerung des Verfahrens in Betracht

(vgl. dazu Steiner, a.a.O., N

353).

Alle anderen

behaupteten Nachteile, welche die Klägerin aufgrund der angefochtenen Verfügung

angeblich erleiden soll (vgl. Beschwerde, Rz 14 f., 23.3, 23.5 und 30), kann

sie ohne Weiteres vermeiden, indem sie ihre Klage nicht zurückzieht, auf der

Durchführung der Hauptverhandlung besteht und daran teilnimmt.

Aus den

vorstehenden Erwägung folgt, dass die Klägerin weder substanziert behauptet

noch bewiesen hat, dass ihr durch die angefochtene prozessleitende Verfügung

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus diesem Grund ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Selbst wenn auf

die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Es trifft zwar

zu, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, wie auch die Klägerin bemerkt

(Beschwerde, Rz 16), möglichst frühzeitig im Verfahren einsetzen sollte,

damit unnötige Behandlung der Sache selbst unterbleibt. Das Gericht kann hierzu

einen Zwischenentscheid erlassen, aber nur wenn durch die abweichende oberinstanzliche

Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird und so ein bedeutender

Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Die Parteien haben indessen

keinen durchsetzbaren Anspruch auf Vorabprüfung der Prozessvoraussetzungen

mittels eines förmlichen Zwischenentscheids. Wie sich aus dem Wortlaut von

Art. 237 Abs. 1 ZPO («kann») ergibt, kommt dem Gericht

diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 5A_231/2018

vom 28. September 2018 E. 3.2 und 5A_73/2014 vom 18. März 2014

E. 2.3; aus der Literatur Zürcher,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 60

N 13; Staehelin, ebenda,

Art. 237 N 10 mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin legt mit ihrer

Beschwerde nicht dar, inwiefern die Instruktionsrichterin mit dem Verzicht auf

einen Zwischenentscheid ihr diesbezügliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben

soll. Ein Ermessensfehler ist auch nicht zu erkennen, nachdem die Klägerin

erstmals mit Eingabe vom 14. Januar 2021 einen Zwischenentscheid

betreffend Vorliegen der Prozessvoraussetzungen verlangt hatte. Zu diesem

Zeitpunkt waren bereits ein doppelter Schriftenwechsel (einschliesslich einer

ergänzenden Stellungnahme der Klägerin vom 5. Februar 2020) und eine

– letztlich ergebnislos verlaufene – Instruktionsverhandlung durchgeführt

worden, so dass der Fall der Instruktionsrichterin entscheidreif erschien. Es

ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie unter diesen Umständen vom Erlass

eines Zwischenentscheids absah und zur Hauptverhandlung laden wollte. Dieser

Entscheid ist insofern noch nicht endgültig, als es dem Dreiergericht

offensteht, auf den Entscheid der Instruktionsrichterin zurückzukommen und

hinsichtlich (Nicht-)Erfüllung der Prozessvoraussetzungen einen

Zwischenentscheid zu fällen.

Im Verzicht der

Instruktionsrichterin auf einen Zwischenentscheid liegt entgegen der Auffassung

der Klägerin (Beschwerde, Rz 24) auch keine Verletzung der

Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Die Dispositionsmaxime

(Verfügungsgrundsatz) besagt als prozessuales Korrelat zur materiellrechtlichen

Privatautonomie, dass das Gericht nur dann und nur insoweit Rechtsschutz

gewähren darf, wie eine Partei dies verlangt. Daraus folgt: (1) die um

Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, ob und wann sie einen Prozess anheben

will, und das Gericht insofern nur auf Initiative einer Partei handelt; (2) die

um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, in welchem Umfang sie ihren

Anspruch geltend macht, und die Gegenpartei bestimmt, inwieweit sie sich dem

Begehren unterwerfen will (Bindung des Gerichts an die Parteianträge

[Art. 58 Abs. 1 ZPO]);(3) die Parteien können den Prozess

entweder gemeinsam (Vergleich) oder einseitig (Klagerückzug, Klageanerkennung)

beenden (näher dazu Hurni, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 58 N 3 f. und 7 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 Rz 3 f.). Der Parteidisposition unterliegen somit neben der

Bestimmung des Umfangs des Streitgegenstands einzig die Anhebung des Prozesses

und die Prozesserledigung ohne materiellen richterlichen Entscheid durch

Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich (Entscheidsurrogate), nicht

jedoch die Verfügung darüber, ob das Gericht einzelne materiellrechtliche oder

prozessuale Fragen des Streitgegenstands mittels Zwischenentscheid oder erst

mit dem Endentscheid beurteilt. Selbst wenn die Parteien diesbezüglich

gleichlautende Anträge stellen, kommt dem Gericht hierbei wie ausgeführt

grosses Ermessen zu.

3.

Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin in Anwendung von Art. 106

Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Klägerin

beantragt, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Zivilgericht

bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, weil sie sich ohne eigene Verantwortung in

einem Beschwerdeverfahren befinde (Beschwerde, Rz 27 f.). Diese Begründung

ist haltlos. Für den Entscheid, die vorliegende Beschwerde einzureichen, ist

einzig und allein die anwaltlich vertretene Klägerin verantwortlich. Sie war

zur Beschwerde in keiner Art und Weise gezwungen, zumal die

Eintretensvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13

Abs. 2 und § 16 Abs. 1 lit. b GGR auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Eine

Parteientschädigung an die Beklagte ist mangels Einholung einer

Beschwerdeantwort nicht zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021 (K5.2019.4) wird

nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.