BEZ.2021.72
Prozessleitende Verfügung
7. Dezember 2021Deutsch15 min
mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts anstelle der Fünferkammer einverstanden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.72
ENTSCHEID
vom 28.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 1. Oktober 2021
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
11. Februar 2019 reichte A____ (Klägerin) beim Zivilgericht Klage
gegen die B____ (Beklagte) ein auf Realerfüllung von
Hotel-Service-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung
bzw. auf Schadenersatz. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und
Eingang einer weiteren Stellungnahme zur Duplik fand am
28. Oktober 2020 eine Instruktionsverhandlung statt. Nachdem der
hierbei geschlossene Vergleich in der Folge von der Beklagten widerrufen worden
war, ersuchte die Klägerin am 16. November 2020 das Gericht, "nunmehr
einen Nichteintretensentscheid zu fällen". Sie begründete dies damit, dass
die Beklagte mit der Duplik eine fehlende Prozessvoraussetzung (zu unbestimmte
Rechtsbegehren) geltend gemacht habe. Diese Eingabe kreuzte sich mit einer
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. November 2020, mit welcher den
Parteien Frist gesetzt wurde zur Mitteilung, ob sie auf die Hauptverhandlung
verzichten würden und ob sie (falls eine Hauptverhandlung durchgeführt würde)
mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts anstelle der Fünferkammer einverstanden
seien. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 liess die
Instruktionsrichterin die Klägerin wissen, dass ohne ihre anderslautende
Mitteilung davon ausgegangen werde, dass sie wie die anderen Prozessbeteiligten
(Beklagte und Streitberufene) mit der Zuständigkeit des Dreiergerichts
einverstanden sei und auf die Hauptverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom
14. Januar 2021 beantragte die Klägerin, dass ein Zwischenentscheid
hinsichtlich der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zu fällen sei,
eventualiter "sei dem Antrag auf Nichteintretensentscheid der Beklagten –
unter Berücksichtigung ihrer teilweisen Klageanerkennung – stattzugeben".
Im Übrigen erklärte sie sich damit einverstanden, dass sich das Gericht als
Dreiergericht konstituiere. Mit Verfügung vom 19. März 2021 hielt die
Instruktionsrichterin fest, dass die Parteien (und die Streitberufene) in die
Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht geladen würden, und verzichtete auf die
Ladung von Zeugen sowie die Anordnung anderer Beweisverfügungen unter Vorbehalt
anderer Beweisverfügungen des zuständigen Dreiergerichts. Am
6. April 2021 wandte sich die Klägerin erneut an das Zivilgericht und
erklärte, an ihren Anträgen vom 14. Januar 2021 festzuhalten. Am
27. Mai 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, dass die Parteien
und die Streitberufene wie bereits verfügt in die Hauptverhandlung geladen
würden, wenn innert Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung weder ein
Klagerückzug noch ein ausdrücklich erklärter Verzicht der Klägerin auf die
Hauptverhandlung eingehe. Sie wies darauf hin, dass der Entscheid über die
Eintretensfrage dem Dreiergericht obliege und dieses darüber anlässlich der
Hauptverhandlung entscheiden werde, wenn die Klägerin auf diese nicht
verzichte. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 verlangte die Klägerin eine
"Etappierung" des Verfahrens, indem vom Dreiergericht zuerst ein
Zwischenentscheid hinsichtlich der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zu
fällen sei (1. Etappe). Danach könne sie aufgrund dieses Zwischenentscheids "eine
informierte Entscheidung darüber treffen, ob sie ihre Klage zurückziehen, auf
die Durchführung der Hauptverhandlung bestehen oder darauf verzichten
soll" (2. Etappe). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Klägerin weder die Klage
zurückgezogen noch auf die Hauptverhandlung verzichtet habe. Zudem hielt sie
unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 19. März 2021 fest, dass die
Parteien (und die Streitberufene) in die Hauptverhandlung des Dreiergerichts
geladen würden.
Mit Eingabe vom
18. Oktober 2021 hat die Klägerin beim Appellationsgericht hiergegen
Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie die Aufhebung der prozessleitenden
Verfügung vom 1. Oktober 201 und die Anweisung der Vorinstanz, im
zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihr und der Beklagten im Sinn von
Art. 237 ZPO einen Zwischenentscheid über das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen zu fällen. Eventualiter sei die prozessleitende
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
1.2
1.2.1
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist eine prozessleitende Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021. Mangels gesetzlicher Anordnung
ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch
die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319
lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch
solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt
voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur
setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen
Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der
Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist
(AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2020.67 vom
10.
Februar 2021 E. 3.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der
Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17).
1.2.2
Vor
dem Zivilgericht ist eine Klage der Klägerin gegen die Beklagte hängig. Die
Beklagte machte in ihrer Duplik vom 4. Dezember 2019 geltend, abgesehen von
einem Teil von Rechtsbegehren 1, auf das einzutreten sei, sei auf die Klage
nicht einzutreten (Duplik, Rz 10-42). Zudem erklärte sie, ihrer Auffassung nach
sei eine Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage angezeigt. Der
Entscheid darüber liege aber im Ermessen des Gerichts (Duplik, Rz 44 f.).
Ob darin ein sinngemässer Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu sehen ist, kann
offenbleiben. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2021, dass das
Gericht mit einem Zwischenentscheid über die Erfüllung der
Prozessvoraussetzungen entscheidet. Eventualiter sei dem Antrag der Beklagten
auf Nichteintreten unter Berücksichtigung einer teilweisen Klageanerkennung
stattzugeben. Sie machte geltend, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien
und der Zwischenentscheid vor einer allfälligen Hauptverhandlung gefällt werden
müsse. Am 19. März 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die
Parteien in die Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht geladen würden. Auf die
Ladung von Zeugen sowie auf die Anordnung anderer Beweisverfügungen werde zum
jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Andere Beweisverfügungen des zuständigen
Dreiergerichts blieben vorbehalten. Die Zivilgerichtspräsidentin wies darauf
hin, dass das Dreiergericht über den Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids
entscheiden werde, dass es der Klägerin offenstehe, ihre Klage zurückzuziehen,
und dass zu prüfen bleibe, ob ihr Antrag auf Nichteintreten nicht bereits einen
Klagerückzug darstelle. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erklärte die Klägerin,
dass sie an ihren Anträgen vom 14. Januar 2021 festhalte, und
beanstandete, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung ohne Entscheid über den
Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage
erfolge. Am 27. Mai 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die
Parteien wie bereits verfügt in die Hauptverhandlung geladen würden, wenn innert
Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung weder ein Klagerückzug noch
ein ausdrücklich erklärter Verzicht der Klägerin auf die Hauptverhandlung
eingehe. Sie wies darauf hin, dass der Entscheid über die Eintretensfrage dem
Dreiergericht obliege und dieses darüber anlässlich der Hauptverhandlung
entscheiden werde, wenn die Klägerin auf diese nicht verzichte. Falls das
Dreiergericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass Beweisabnahmen
erforderlich seien, würden die Parteien zu einer weiteren Verhandlung
vorgeladen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 beantragte die Klägerin,
dass das Dreiergericht zuerst einen Zwischenentscheid über die
Prozessvoraussetzungen fälle. Anschliessend könne die Klägerin entscheiden, ob
sie ihre Klage zurückziehe und ob sie auf die Hauptverhandlung verzichte oder
nicht. Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte die
Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die Klägerin weder die Klage zurückgezogen
noch auf die Hauptverhandlung verzichtet habe. Zudem verfügte sie unter Verweis
auf ihre Verfügung vom 19. März 2021, dass die Parteien in die
Hauptverhandlung des Dreiergerichts geladen würden. Mit ihrer Beschwerde
beantragt die Klägerin, die prozessleitende Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben und das
Zivilgericht sei anzuweisen, einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237
ZPO über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu fällen. Aus der Begründung
ihrer Beschwerde ist ersichtlich, dass sie damit erreichen will, dass das
Zivilgericht einen solchen Zwischenentscheid vor der Durchführung der
Hauptverhandlung fällt (vgl. Beschwerde, Rz 17, 21.26, 23.3 und 24.7 f.).
1.2.3
Die
Klägerin macht geltend, die Parteien müssten sich vollständig auf die
Hauptverhandlung zur Sache vorbereiten, weil sich das Zivilgericht implizit
weigere, vor der Hauptverhandlung einen Zwischenentscheid über die
Prozessvoraussetzungen zu fällen. Dadurch entstehe ein «völlig
disproportionaler Aufwand», der sich als unnötig erweise, wenn das Zivilgericht
anlässlich der Hauptverhandlung auf die Klage nicht eintrete (vgl. Beschwerde,
Rz 8-11, 23.2 f. und 24.7). Zudem habe die Durchführung der
Hauptverhandlung grossen Einfluss auf die Pauschale für den Entscheid
(Entscheidgebühr) und die Parteientschädigung, welche die unterliegende Partei
zu bezahlen habe, und könne die Durchführung der Hauptverhandlung erhebliche
Beweisführungskosten mit sich bringen (Beschwerde, Rz 23.4). Die Klägerin
macht geltend, in der Form des zusätzlichen Aufwands und der zusätzlichen
Prozesskosten entstehe ihr ein «nicht wiedergutzumachender Nachteil». Weshalb
sich der betreffende Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht
gänzlich beseitigen lassen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von
der Klägerin nicht dargelegt. Zudem ist eine Verteuerung des Verfahrens ein
typischer Nachteil rein tatsächlicher Natur (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2019, N 353). Damit ist der Nachteil, welcher
der Klägerin droht, rein tatsächlicher Natur. Daher wäre die Beschwerde nur
zulässig, wenn die Lage der Klägerin durch die angefochtene Verfügung erheblich
erschwert würde. Dies ist nicht der Fall.
In der
vorliegenden Sache haben bereits ein doppelter Schriftenwechsel und eine Instruktionsverhandlung
stattgefunden und werden an der derzeit zur Diskussion stehenden
Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen. Noven sind grundsätzlich nicht mehr
zulässig. Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO für die
ausnahmsweise Berücksichtigung von Noven erfüllt wären, behauptet die Klägerin
nicht. Unter diesen Umständen beschränkt sich die Vorbereitung der
Hauptverhandlung für die Parteivertreter im Wesentlichen auf die Vorbereitung
der Parteivorträge und kann von den Parteivertretern erwartet werden, dass sich
dieser Aufwand in engen Grenzen hält. Für die Hauptverhandlung als solche ist
mit einer Dauer von höchstens einigen wenigen Stunden zu rechnen. Die
Behauptung der Klägerin, die Durchführung der Hauptverhandlung habe einen
grossen Einfluss auf die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung, trifft im
vorliegenden Fall nicht zu. Gemäss dem Gerichtsgebührenreglement (GGR,
SG 154.810) ist die Durchführung einer Hauptverhandlung als solche kein
relevanter Bemessungsfaktor. Sie ist bei der Bemessung bloss insoweit zu
berücksichtigen, als sie einen Einfluss auf den Zeitaufwand des Gerichts hat
(vgl. § 2 Abs. 1 lit. b GGR). Angesichts dessen, dass bereits ein doppelter
Schriftenwechsel und eine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben und an
der derzeit zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen
werden, dürfte der Zeitaufwand des Gerichts durch die Durchführung dieser
Hauptverhandlung nur geringfügig erhöht werden. Zudem könnte die durch den
Wegfall der Hauptverhandlung bewirkte Reduktion der Gebühr im Fall des von der
Klägerin beantragten vorgängigen Zwischenentscheids dadurch kompensiert werden,
dass die Grundgebühr bei einem Zwischenentscheid um bis zu 30 % erhöht werden
kann (§ 15 Abs. 1 lit. a GGR). Gemäss dem Honorarreglement (HoR, SG
291.400) deckt das Grundhonorar im ordentlichen Verfahren den Aufwand für einen
Schriftenwechsel und eine Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR) und kann für jede
zusätzliche Verhandlung ein Zuschlag von bis zu 30 % geltend gemacht werden (§
8.
Abs. 2 lit. d Ziff. 2 HoR). Da im vorliegenden Verfahren bereits eine
Instruktionsverhandlung stattgefunden hat, kann für die Hauptverhandlung ein
Zuschlag von bis zu 30 % geltend gemacht werden. Bis zu diesem Höchstansatz
richtet sich die Bemessung des Zuschlags nach dem Umfang der Bemühungen, der
Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR). Der Verweis auf
allfällige Kosten der Beweisführung geht an der Sache vorbei, weil an der
derzeit zur Diskussion stehenden Hauptverhandlung überhaupt keine Beweise
abgenommen werden. Zusammenfassend drohen der Klägerin aufgrund der
angefochtenen Verfügung bloss eine vergleichsweise bescheidene Erhöhung der
Parteientschädigung und der eigenen Anwaltskosten sowie allenfalls eine
bescheidene Erhöhung der Gerichtskosten. Dies kann nicht als erhebliche
Erschwerung der Lage der Klägerin qualifiziert werden. Die Bejahung einer
solchen käme erst bei einer erheblichen Verteuerung des Verfahrens in Betracht
(vgl. dazu Steiner, a.a.O., N
353).
Alle anderen
behaupteten Nachteile, welche die Klägerin aufgrund der angefochtenen Verfügung
angeblich erleiden soll (vgl. Beschwerde, Rz 14 f., 23.3, 23.5 und 30), kann
sie ohne Weiteres vermeiden, indem sie ihre Klage nicht zurückzieht, auf der
Durchführung der Hauptverhandlung besteht und daran teilnimmt.
Aus den
vorstehenden Erwägung folgt, dass die Klägerin weder substanziert behauptet
noch bewiesen hat, dass ihr durch die angefochtene prozessleitende Verfügung
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus diesem Grund ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn auf
die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Es trifft zwar
zu, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, wie auch die Klägerin bemerkt
(Beschwerde, Rz 16), möglichst frühzeitig im Verfahren einsetzen sollte,
damit unnötige Behandlung der Sache selbst unterbleibt. Das Gericht kann hierzu
einen Zwischenentscheid erlassen, aber nur wenn durch die abweichende oberinstanzliche
Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird und so ein bedeutender
Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Die Parteien haben indessen
keinen durchsetzbaren Anspruch auf Vorabprüfung der Prozessvoraussetzungen
mittels eines förmlichen Zwischenentscheids. Wie sich aus dem Wortlaut von
Art. 237 Abs. 1 ZPO («kann») ergibt, kommt dem Gericht
diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 5A_231/2018
vom 28. September 2018 E. 3.2 und 5A_73/2014 vom 18. März 2014
E. 2.3; aus der Literatur Zürcher,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 60
N 13; Staehelin, ebenda,
Art. 237 N 10 mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin legt mit ihrer
Beschwerde nicht dar, inwiefern die Instruktionsrichterin mit dem Verzicht auf
einen Zwischenentscheid ihr diesbezügliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben
soll. Ein Ermessensfehler ist auch nicht zu erkennen, nachdem die Klägerin
erstmals mit Eingabe vom 14. Januar 2021 einen Zwischenentscheid
betreffend Vorliegen der Prozessvoraussetzungen verlangt hatte. Zu diesem
Zeitpunkt waren bereits ein doppelter Schriftenwechsel (einschliesslich einer
ergänzenden Stellungnahme der Klägerin vom 5. Februar 2020) und eine
– letztlich ergebnislos verlaufene – Instruktionsverhandlung durchgeführt
worden, so dass der Fall der Instruktionsrichterin entscheidreif erschien. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie unter diesen Umständen vom Erlass
eines Zwischenentscheids absah und zur Hauptverhandlung laden wollte. Dieser
Entscheid ist insofern noch nicht endgültig, als es dem Dreiergericht
offensteht, auf den Entscheid der Instruktionsrichterin zurückzukommen und
hinsichtlich (Nicht-)Erfüllung der Prozessvoraussetzungen einen
Zwischenentscheid zu fällen.
Im Verzicht der
Instruktionsrichterin auf einen Zwischenentscheid liegt entgegen der Auffassung
der Klägerin (Beschwerde, Rz 24) auch keine Verletzung der
Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Die Dispositionsmaxime
(Verfügungsgrundsatz) besagt als prozessuales Korrelat zur materiellrechtlichen
Privatautonomie, dass das Gericht nur dann und nur insoweit Rechtsschutz
gewähren darf, wie eine Partei dies verlangt. Daraus folgt: (1) die um
Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, ob und wann sie einen Prozess anheben
will, und das Gericht insofern nur auf Initiative einer Partei handelt; (2) die
um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, in welchem Umfang sie ihren
Anspruch geltend macht, und die Gegenpartei bestimmt, inwieweit sie sich dem
Begehren unterwerfen will (Bindung des Gerichts an die Parteianträge
[Art. 58 Abs. 1 ZPO]);(3) die Parteien können den Prozess
entweder gemeinsam (Vergleich) oder einseitig (Klagerückzug, Klageanerkennung)
beenden (näher dazu Hurni, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 58 N 3 f. und 7 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 Rz 3 f.). Der Parteidisposition unterliegen somit neben der
Bestimmung des Umfangs des Streitgegenstands einzig die Anhebung des Prozesses
und die Prozesserledigung ohne materiellen richterlichen Entscheid durch
Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich (Entscheidsurrogate), nicht
jedoch die Verfügung darüber, ob das Gericht einzelne materiellrechtliche oder
prozessuale Fragen des Streitgegenstands mittels Zwischenentscheid oder erst
mit dem Endentscheid beurteilt. Selbst wenn die Parteien diesbezüglich
gleichlautende Anträge stellen, kommt dem Gericht hierbei wie ausgeführt
grosses Ermessen zu.
3.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin in Anwendung von Art. 106
Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Klägerin
beantragt, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Zivilgericht
bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, weil sie sich ohne eigene Verantwortung in
einem Beschwerdeverfahren befinde (Beschwerde, Rz 27 f.). Diese Begründung
ist haltlos. Für den Entscheid, die vorliegende Beschwerde einzureichen, ist
einzig und allein die anwaltlich vertretene Klägerin verantwortlich. Sie war
zur Beschwerde in keiner Art und Weise gezwungen, zumal die
Eintretensvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13
Abs. 2 und § 16 Abs. 1 lit. b GGR auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Eine
Parteientschädigung an die Beklagte ist mangels Einholung einer
Beschwerdeantwort nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2021 (K5.2019.4) wird
nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.