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Entscheid

BEZ.2021.73

Rechtsverweigerung

4. Januar 2022Deutsch6 min

der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (AB.[...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.73

ENTSCHEID

vom 10. Januar

2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 4. August 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

20. Oktober 2021 gelangte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das

Appellationsgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Betreibungsamt Basel-Stadt

sei anzuweisen, die Rechnung einer Inkassogesellschaft zu «annullieren». Von

der Einholung von Vernehmlassungen wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten

der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (AB.[...])

sowie die Akten der Audienz des Zivil­gerichts Basel-Stadt (AUD.[...])

beigezogen. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2021,

30. November 2021, 7. Dezember 2021 und am 13. Dezember 2021

weitere Eingaben zu den Akten. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach

der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen

werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen

Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche

amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG

SchKG), insbesondere die

Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

1.2

Es

ist unklar, was das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bildet. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde eine Verfügung der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 4. August

2020.

im Verfahren AB.[...] sowie diverse Zahlungsaufforderungen der B____ ein

(Beschwerdebeilagen). Insofern käme lediglich die Verfügung vom 4. August 2020

als Anfechtungsobjekt in Frage, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine Vernehmlassung

des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juli 2020 zur Replik mit Frist von

zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung, zugestellt wurde. Diese

prozessleitende Verfügung ist unter den Voraussetzungen von Art. 319

lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] grundsätzlich

mit Beschwerde anfechtbar.

2.

2.1

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren

gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten

abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

Im Weiteren muss

der Beschwerdeführer darlegen, an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,

dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den

angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder

aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.2

Mit

seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Betreibungsamt

Basel-Stadt sei anzuweisen, die Rechnung einer Inkassogesellschaft zu

«annullieren». Zur Begründung führt er – soweit verständlich – aus, die C____

habe ihm gegenüber im Jahr 2019 über die Inkassogesellschaft B____ eine

Geldforderung geltend gemacht, wogegen er sich erfolgreich gerichtlich zur Wehr

gesetzt habe. Nun stelle ihm die C____ wiederum über die B____ dieselbe

Geldforderung in Rechnung (Beschwerde, S. 1 und 2).

Weder wird aus

dem Antrag ersichtlich, inwiefern die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 4. August 2020

abgeändert werden soll, noch wird aus der Begründung ersichtlich, inwiefern die

Verfügung falsch sein soll. Vielmehr ist offenkundig, dass die Beschwerde

keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt der prozessleitenden Verfügung hat. Somit

fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der

Beschwerde. Daran würden auch die folgenden und über weite Strecken schwer

verständlichen Eingaben (Eingaben vom 11. November 2021, 30. November 2021,

7.

Dezember 2021 und 13. Dezember 2021) etwas ändern, nehmen diese

ebenfalls keinerlei Bezug auf die prozessleitende Verfügung, sondern schildern

lediglich diverse Probleme des Beschwerdeführers, welche soweit verständlich

zum Grossteil auch in keinem Zusammenhang mit der in der Beschwerde erwähnten

Geldforderung stehen.

2.3

Ebenso

wenig genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen, sollte sich die Beschwerde

gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamts vom 12. November 2020 (AB.[...]) richten, mit welchem unter

anderem auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei vom Betreibungsamt festzustellen,

dass die in Betreibung gesetzte Forderung der B____ nicht bestehe, nicht

eingetreten wurde. Es wird aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht im

Geringsten ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid falsch sein sollte.

2.4

Sofern

sich die Beschwerde schliesslich im Sinn einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen

das Verfahren AUD.[...] richten sollte, ist festzuhalten, dass das Zivilgericht

die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. und 26. März 2021 am

24.

und 31. März 2021 jeweils mit dem Hinweis retournierte, dass

nicht klar sei, was der Beschwerdeführer mit diesen bezwecke. Auch aus seiner

letzten Eingabe vom 8. April 2021 wird nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer mit einem konkreten Begehren an das Zivilgericht gelangt wäre.

Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht ausführt, was er

mit seinen Eingaben im Verfahren AUD.[...] konkret bezweckte und was er vom

Zivilgericht verlangte, ist auch in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.