BEZ.2021.73
Rechtsverweigerung
4. Januar 2022Deutsch6 min
der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (AB.[...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.73
ENTSCHEID
vom 10. Januar
2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 4. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
20. Oktober 2021 gelangte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das
Appellationsgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Betreibungsamt Basel-Stadt
sei anzuweisen, die Rechnung einer Inkassogesellschaft zu «annullieren». Von
der Einholung von Vernehmlassungen wurde abgesehen, hingegen wurden die Akten
der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (AB.[...])
sowie die Akten der Audienz des Zivilgerichts Basel-Stadt (AUD.[...])
beigezogen. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2021,
30. November 2021, 7. Dezember 2021 und am 13. Dezember 2021
weitere Eingaben zu den Akten. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach
der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen
werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche
amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die
Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
1.2
Es
ist unklar, was das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde eine Verfügung der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 4. August
2020.
im Verfahren AB.[...] sowie diverse Zahlungsaufforderungen der B____ ein
(Beschwerdebeilagen). Insofern käme lediglich die Verfügung vom 4. August 2020
als Anfechtungsobjekt in Frage, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine Vernehmlassung
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juli 2020 zur Replik mit Frist von
zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung, zugestellt wurde. Diese
prozessleitende Verfügung ist unter den Voraussetzungen von Art. 319
lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] grundsätzlich
mit Beschwerde anfechtbar.
2.
2.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren
gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten
abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss
der Beschwerdeführer darlegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den
angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder
aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2
Mit
seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Betreibungsamt
Basel-Stadt sei anzuweisen, die Rechnung einer Inkassogesellschaft zu
«annullieren». Zur Begründung führt er – soweit verständlich – aus, die C____
habe ihm gegenüber im Jahr 2019 über die Inkassogesellschaft B____ eine
Geldforderung geltend gemacht, wogegen er sich erfolgreich gerichtlich zur Wehr
gesetzt habe. Nun stelle ihm die C____ wiederum über die B____ dieselbe
Geldforderung in Rechnung (Beschwerde, S. 1 und 2).
Weder wird aus
dem Antrag ersichtlich, inwiefern die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 4. August 2020
abgeändert werden soll, noch wird aus der Begründung ersichtlich, inwiefern die
Verfügung falsch sein soll. Vielmehr ist offenkundig, dass die Beschwerde
keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt der prozessleitenden Verfügung hat. Somit
fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der
Beschwerde. Daran würden auch die folgenden und über weite Strecken schwer
verständlichen Eingaben (Eingaben vom 11. November 2021, 30. November 2021,
7.
Dezember 2021 und 13. Dezember 2021) etwas ändern, nehmen diese
ebenfalls keinerlei Bezug auf die prozessleitende Verfügung, sondern schildern
lediglich diverse Probleme des Beschwerdeführers, welche soweit verständlich
zum Grossteil auch in keinem Zusammenhang mit der in der Beschwerde erwähnten
Geldforderung stehen.
2.3
Ebenso
wenig genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen, sollte sich die Beschwerde
gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamts vom 12. November 2020 (AB.[...]) richten, mit welchem unter
anderem auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei vom Betreibungsamt festzustellen,
dass die in Betreibung gesetzte Forderung der B____ nicht bestehe, nicht
eingetreten wurde. Es wird aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht im
Geringsten ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid falsch sein sollte.
2.4
Sofern
sich die Beschwerde schliesslich im Sinn einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen
das Verfahren AUD.[...] richten sollte, ist festzuhalten, dass das Zivilgericht
die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. und 26. März 2021 am
24.
und 31. März 2021 jeweils mit dem Hinweis retournierte, dass
nicht klar sei, was der Beschwerdeführer mit diesen bezwecke. Auch aus seiner
letzten Eingabe vom 8. April 2021 wird nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer mit einem konkreten Begehren an das Zivilgericht gelangt wäre.
Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht ausführt, was er
mit seinen Eingaben im Verfahren AUD.[...] konkret bezweckte und was er vom
Zivilgericht verlangte, ist auch in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.