BEZ.2021.74
Rechtsöffnung
24. Januar 2022Deutsch4 min
2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. Oktober 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.74
ENTSCHEID
vom 24. Januar
2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
c/o [...]
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. August 2021
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Die A____ GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 25. Oktober 2021 Beschwerde
gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. August 2021
(V.2021.469). Das darin enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 abgewiesen. Zudem
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 7 Tagen ab Eröffnung der
Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Die Verfügung
vom 29. Oktober 2021 wurde am 2. November 2021 mittels Einschreiben
der Post aufgegeben und am 3. November 2021 zur Abholung avisiert.
Aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das
Gericht, wo dieses am 2. Dezember 2021 eintraf. Mit Verfügung vom 4. Dezember
Sachverhalt
2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. Oktober 2021
erneut zugestellt mit dem Hinweis, dass durch diese Zustellung keine erneute
Frist ausgelöst wird, da die Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als am 10. November
2021 zugestellt gilt. Es wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss nicht
innert der mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 festgesetzten Frist
geleistet worden war, und es wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Daran ändert
auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 nichts,
zumal die Beschwerdeführerin darin den oben geschilderten Sachverhalt in keiner
Weise bestreitet. Auf die Anwendung von Art. 101 ZPO
(Kostenvorschusspflicht respektive Nichteintreten bei Nichtzahlung des
Kostenvorschusses auch nach Ablauf einer Nachfrist) auf die
Rechtsmittelverfahren wurde die Beschwerdeführerin bereits im sie betreffenden
Entscheid BGer 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4.2 hingewiesen.
Auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2021 erneut geltend gemachte
mehrwöchige Abwesenheit der Geschäftsführerin kann wiederum keine Rücksicht
genommen werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen
Verfahren (so etwa im Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020,
in AGE BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom
10. Juni 2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem
prozessrechtlichen Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von
gerichtlicher Post sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche
mehrere Wochen umfassen, die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch
das Gericht nicht verhindern können.
Erwägungen
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. August 2021 (V.2021.469) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o Gerichtsschreiberin
BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.