BEZ.2021.77
Rechtsöffnung
24. Januar 2022Deutsch4 min
worden war, und es wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.77
ENTSCHEID
vom 24. Januar
2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Parteien
A____ GmbH
Beschwerdeführerin
c/o [...]
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Oktober 2021
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Die A____ GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 1. November 2021 (Postaufgabe)
Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 13. Oktober
Sachverhalt
2021 (V.2021.465). Das darin enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde mit Verfügung vom 17. November 2021 abgewiesen. Zudem
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 7 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Die Verfügung
vom 17. November 2021 wurde am 22. November 2021 mittels Einschreiben
der Post aufgegeben und am 23. November 2021 zur Abholung avisiert. Aufgrund
einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das Gericht, wo
dieses am 6. Dezember 2021 eintraf. Mit Verfügung vom 8. Dezember
2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. November 2021
erneut zugestellt mit dem Hinweis, dass durch diese Zustellung keine erneute
Frist ausgelöst wird, da die Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als am 30. November
2021 zugestellt gilt. Es wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss nicht
innert der mit Verfügung vom 17. November 2021 festgesetzten Frist geleistet
worden war, und es wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt.
Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht
geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Daran ändert
auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 nichts,
zumal die Beschwerdeführerin darin den oben geschilderten Sachverhalt in keiner
Weise bestreitet. Auf die Anwendung von Art. 101 ZPO
(Kostenvorschusspflicht respektive Nichteintreten bei Nichtzahlung des
Kostenvorschusses auch nach Ablauf einer Nachfrist) auf die Rechtsmittelverfahren
wurde die Beschwerdeführerin bereits im sie betreffenden Entscheid BGer
4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4.2 hingewiesen. Auf die im
Schreiben vom 23. Dezember 2021 erneut geltend gemachte mehrwöchige
Abwesenheit der Geschäftsführerin kann wiederum keine Rücksicht genommen
werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen Verfahren (so
etwa im Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020, in AGE
BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni
2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen
Erwägungen
Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post
sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen
umfassen, die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht
verhindern können.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. Oktober 2021 (V.2021.465) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.