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Entscheid

BEZ.2021.77

Rechtsöffnung

24. Januar 2022Deutsch4 min

worden war, und es wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.77

ENTSCHEID

vom 24. Januar

2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Parteien

A____ GmbH

Beschwerdeführerin

c/o [...]

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Oktober 2021

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Die A____ GmbH

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 1. November 2021 (Postaufgabe)

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 13. Oktober

Sachverhalt

2021 (V.2021.465). Das darin enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wurde mit Verfügung vom 17. November 2021 abgewiesen. Zudem

wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 7 Tagen nach Eröffnung der

Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Die Verfügung

vom 17. November 2021 wurde am 22. November 2021 mittels Einschreiben

der Post aufgegeben und am 23. November 2021 zur Abholung avisiert. Aufgrund

einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das Gericht, wo

dieses am 6. Dezember 2021 eintraf. Mit Verfügung vom 8. Dezember

2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. November 2021

erneut zugestellt mit dem Hinweis, dass durch diese Zustellung keine erneute

Frist ausgelöst wird, da die Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als am 30. November

2021 zugestellt gilt. Es wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss nicht

innert der mit Verfügung vom 17. November 2021 festgesetzten Frist geleistet

worden war, und es wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt.

Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht

geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Daran ändert

auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 nichts,

zumal die Beschwerdeführerin darin den oben geschilderten Sachverhalt in keiner

Weise bestreitet. Auf die Anwendung von Art. 101 ZPO

(Kostenvorschusspflicht respektive Nichteintreten bei Nichtzahlung des

Kostenvorschusses auch nach Ablauf einer Nachfrist) auf die Rechtsmittelverfahren

wurde die Beschwerdeführerin bereits im sie betreffenden Entscheid BGer

4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4.2 hingewiesen. Auf die im

Schreiben vom 23. Dezember 2021 erneut geltend gemachte mehrwöchige

Abwesenheit der Geschäftsführerin kann wiederum keine Rücksicht genommen

werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen Verfahren (so

etwa im Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020, in AGE

BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni

2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen

Erwägungen

Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post

sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen

umfassen, die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht

verhindern können.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. Oktober 2021 (V.2021.465) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete

oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.