BEZ.2021.78
Rechtsöffnung
16. Februar 2022Deutsch7 min
diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 8. November 2021 «Einsprache» beim Zivilgericht. Mit Verfügung vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.78
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchstellerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Oktober 2021
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die A____ (Gläubigerin) einen Betrag von
CHF 2'250.– nebst Zins gegen B____ (Schuldnerin) in Betreibung. Nachdem
die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,
ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 9. September 2021 um
Gewährung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit
Verfügung vom 13. September 2021 forderte das Zivilgericht die Gläubigerin auf,
einen Rechtsöffnungstitel beziehungsweise eine schriftliche Schuldanerkennung
der Schuldnerin einzureichen. Nachdem die Gläubigerin innert Frist keinen
Rechtsöffnungstitel eingereicht hatte, wies das Zivilgericht das
Rechtsöffnungsgesuch mit schriftlich begründetem Entscheid vom 14. Oktober 2021
ab. Dieser Entscheid wurden der Gläubigerin am 5. November 2021 zugestellt.
Gegen
diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 8. November 2021 «Einsprache» beim Zivilgericht. Mit Verfügung vom
9. November 2021 nahm das Zivilgericht diese Eingabe zunächst als Gesuch um
schriftliche Entscheidbegründung entgegen. Mit Verfügung vom 10. November 2021
hob es diese Verfügung auf, nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und
überwies sie an das Appellationsgericht. Dieses sah vom Einholen einer
Beschwerdeantwort ab. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der
Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
vorliegende Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids und damit fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 und
Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass das Gericht
die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die Gläubigerin ihre Forderung
auf eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift
bekräftigte Schuldanerkennung stützt und die betriebene Person nicht
Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Das
vorliegende Rechtsöffnungsgesuch wies es mit der Begründung ab, dass die
Gläubigerin weder eine öffentliche Urkunde noch eine von der Schuldnerin
unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht habe, aus welcher hervorgehe, dass
die Schuldnerin den geltend gemachten Betrag schulde. Es fehle damit an einem
Rechtsöffnungstitel, gestützt auf welchen die verlangte Rechtsöffnung erteilt
werden könnte. Es habe die Gläubigerin bereits mit Verfügung vom
13.
September 2021 darauf hingewiesen und sie aufgefordert, eine Schuldanerkennung
der Schuldnerin einzureichen. Die Gläubigerin habe dies innert Frist nicht
getan. Damit fehle es an einem Rechtsöffnungstitel und es könne keine
Rechtsöffnung erteilt werden (Zivilgerichtsentscheid, S. 2).
Die Gläubigerin
führt in ihrer «Einsprache» beziehungsweise Beschwerde vom 8. November
2021.
aus, dass die Schuldnerin und ihr Enkel bei ihr Reisedienstleistungen in
China und Korea gebucht hätten, dies nach Vorlage einer schriftlichen Offerte
durch die Gläubigerin. Die Schuldnerin sei eine Restsumme von CHF 2'250.–
schuldig geblieben. Selbstverständlich hätte man auf der vollständigen
Bezahlung der Dienstleistungen noch vor der Abreise bestehen sollen, doch
handle es sich bei der Schuldnerin um eine der Gläubigerin bekannte Kundin, zu
welcher ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Schuldnerin sei
damals mit der Offerte einverstanden gewesen und habe eine persönliche und
mündliche Zusage gegeben, womit «ein Verkaufsvertrag zu Stande gekommen» sei.
Üblicherweise benötige man in der Schweiz für die Rechtsöffnung keine
zusätzlich unterschriebene Schuldanerkennung des Reisegasts. Die Offerte und
die Rechnung, die jeder Gast noch vor seiner Abreise erhalte, genügten und
würden jeweils vom Reisebüro rechtsgültig unterschrieben. Dies sei als öffentliche
Urkunde – und damit als Rechtsöffnungstitel – zu betrachten.
2.2
Beruht
die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch
Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann die Gläubigerin die
provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn dieser
Bestimmung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille der
betriebenen Person hervorgeht, der betreibenden Person eine bestimmte oder
leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629).
Diese Schuldanerkennung kommt in zwei Formen vor: als öffentliche Urkunde und
als Privaturkunde. Als öffentliche Urkunde gilt jede Urkunde, die von der
zuständigen Urkundsperson in gesetzlicher Form abgefasst ist. Das Verfahren der
öffentlichen Beurkundung richtet sich nach dem kantonalen Recht. Unter die
Privaturkunden fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke
wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen. Sie
eignen sich für die provisorische Rechtsöffnung nur, wenn sie die Unterschrift
der Schuldnerin tragen (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 19 N
71–74a, S. 154 f.; Vock/Meister-Müller,
SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, 2018,
S. 131 ff.).
2.3
Im
vorliegenden Fall verkennt die Gläubigerin, dass es an einer Schuldanerkennung
im Sinn von Art. 82 SchKG fehlt, die zu einer provisorischen Rechtsöffnung
berechtigten könnte. Die von der Gläubigerin unterzeichnete Offerte und
Rechnung sind offensichtlich keine öffentlichen Urkunden im Sinn von Art. 82
SchKG, da sie nicht von einer Urkundsperson, sondern von der Gläubigerin selbst
ausgestellt wurden. Zudem legt die Gläubigerin auch nicht dar, dass sie die
Offerte und die Rechnung bereits dem Zivilgericht vorgelegt hatte.
Die beiden von
der Gläubigerin erwähnten Dokumente – die Offerte und die Rechnung – sind zwar
möglicherweise private Urkunden, tragen allerdings – wie die Gläubigerin selbst
ausführt – nur die rechtsgültige Unterschrift der Gläubigerin, nicht aber die
Unterschrift der Schuldnerin. Wie in E. 2.2 ausgeführt wurde, können private
Urkunden aber nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, wenn sie
die Unterschrift der Schuldnerin tragen. Entgegen der Auffassung der
Gläubigerin setzt die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf eine private
Urkunde voraus, dass die Schuldnerin ihre Schuld mittels Unterschrift
anerkennt. Fehlt es aber – wie hier – an einer von der Schuldnerin
unterzeichneten Schuldanerkennung, hat das Zivilgericht der Schuldnerin die
provisorische Rechtsöffnung zu Recht verweigert.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Demgemäss trägt die
unterliegende Gläubigerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF
300.– festgelegt (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da auf Seiten der Schuldnerin
mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein zu entschädigender Aufwand
entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Oktober 2021 (V.2021.799) wird abgewiesen
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.