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Entscheid

BEZ.2021.78

Rechtsöffnung

16. Februar 2022Deutsch7 min

diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 8. November 2021 «Einsprache» beim Zivilgericht. Mit Verfügung vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.78

ENTSCHEID

vom 18.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchstellerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Oktober 2021

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die A____ (Gläubigerin) einen Betrag von

CHF 2'250.– nebst Zins gegen B____ (Schuldnerin) in Betreibung. Nachdem

die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,

ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 9. September 2021 um

Gewährung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit

Verfügung vom 13. September 2021 forderte das Zivilgericht die Gläubigerin auf,

einen Rechtsöffnungstitel beziehungsweise eine schriftliche Schuldanerkennung

der Schuldnerin einzureichen. Nachdem die Gläubigerin innert Frist keinen

Rechtsöffnungstitel eingereicht hatte, wies das Zivilgericht das

Rechtsöffnungsgesuch mit schriftlich begründetem Entscheid vom 14. Oktober 2021

ab. Dieser Entscheid wurden der Gläubigerin am 5. November 2021 zugestellt.

Gegen

diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 8. November 2021 «Einsprache» beim Zivilgericht. Mit Verfügung vom

9. November 2021 nahm das Zivilgericht diese Eingabe zunächst als Gesuch um

schriftliche Entscheidbegründung entgegen. Mit Verfügung vom 10. November 2021

hob es diese Verfügung auf, nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und

überwies sie an das Appellationsgericht. Dieses sah vom Einholen einer

Beschwerdeantwort ab. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der

Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309

lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

vorliegende Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids und damit fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 und

Art. 251 lit. a ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Das

Zivilgericht hielt im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass das Gericht

die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die Gläubigerin ihre Forderung

auf eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift

bekräftigte Schuldanerkennung stützt und die betriebene Person nicht

Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Das

vorliegende Rechtsöffnungsgesuch wies es mit der Begründung ab, dass die

Gläubigerin weder eine öffentliche Urkunde noch eine von der Schuldnerin

unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht habe, aus welcher hervorgehe, dass

die Schuldnerin den geltend gemachten Betrag schulde. Es fehle damit an einem

Rechtsöffnungstitel, gestützt auf welchen die verlangte Rechtsöffnung erteilt

werden könnte. Es habe die Gläubigerin bereits mit Verfügung vom

13.

September 2021 darauf hingewiesen und sie aufgefordert, eine Schuldanerkennung

der Schuldnerin einzureichen. Die Gläubigerin habe dies innert Frist nicht

getan. Damit fehle es an einem Rechtsöffnungstitel und es könne keine

Rechtsöffnung erteilt werden (Zivilgerichtsentscheid, S. 2).

Die Gläubigerin

führt in ihrer «Einsprache» beziehungsweise Beschwerde vom 8. No­vember

2021.

aus, dass die Schuldnerin und ihr Enkel bei ihr Reisedienstleistungen in

China und Korea gebucht hätten, dies nach Vorlage einer schriftlichen Offerte

durch die Gläubigerin. Die Schuldnerin sei eine Restsumme von CHF 2'250.–

schuldig geblieben. Selbstverständlich hätte man auf der vollständigen

Bezahlung der Dienstleistungen noch vor der Abreise bestehen sollen, doch

handle es sich bei der Schuldnerin um eine der Gläubigerin bekannte Kundin, zu

welcher ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden habe. Die Schuldnerin sei

damals mit der Offerte einverstanden gewesen und habe eine persönliche und

mündliche Zusage gegeben, womit «ein Verkaufsvertrag zu Stande gekommen» sei.

Üblicherweise benötige man in der Schweiz für die Rechtsöffnung keine

zusätzlich unterschriebene Schuldanerkennung des Reisegasts. Die Offerte und

die Rechnung, die jeder Gast noch vor seiner Abreise erhalte, genügten und

würden jeweils vom Reisebüro rechtsgültig unterschrieben. Dies sei als öffentliche

Urkunde – und damit als Rechtsöffnungstitel – zu betrachten.

2.2

Beruht

die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch

Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann die Gläubigerin die

provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn dieser

Bestimmung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille der

betriebenen Person hervorgeht, der betreibenden Person eine bestimmte oder

leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629).

Diese Schuldanerkennung kommt in zwei Formen vor: als öffentliche Urkunde und

als Privaturkunde. Als öffentliche Urkunde gilt jede Urkunde, die von der

zuständigen Urkundsperson in gesetzlicher Form abgefasst ist. Das Verfahren der

öffentlichen Beurkundung richtet sich nach dem kantonalen Recht. Unter die

Privaturkunden fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke

wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen. Sie

eignen sich für die provisorische Rechtsöffnung nur, wenn sie die Unterschrift

der Schuldnerin tragen (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 19 N

71–74a, S. 154 f.; Vock/Meister-Müller,

SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, 2018,

S. 131 ff.).

2.3

Im

vorliegenden Fall verkennt die Gläubigerin, dass es an einer Schuldanerkennung

im Sinn von Art. 82 SchKG fehlt, die zu einer provisorischen Rechtsöffnung

berechtigten könnte. Die von der Gläubigerin unterzeichnete Offerte und

Rechnung sind offensichtlich keine öffentlichen Urkunden im Sinn von Art. 82

SchKG, da sie nicht von einer Urkundsperson, sondern von der Gläubigerin selbst

ausgestellt wurden. Zudem legt die Gläubigerin auch nicht dar, dass sie die

Offerte und die Rechnung bereits dem Zivilgericht vorgelegt hatte.

Die beiden von

der Gläubigerin erwähnten Dokumente – die Offerte und die Rechnung – sind zwar

möglicherweise private Urkunden, tragen allerdings – wie die Gläubigerin selbst

ausführt – nur die rechtsgültige Unterschrift der Gläubigerin, nicht aber die

Unterschrift der Schuldnerin. Wie in E. 2.2 ausgeführt wurde, können private

Urkunden aber nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, wenn sie

die Unterschrift der Schuldnerin tragen. Entgegen der Auffassung der

Gläubigerin setzt die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf eine private

Urkunde voraus, dass die Schuldnerin ihre Schuld mittels Unterschrift

anerkennt. Fehlt es aber – wie hier – an einer von der Schuldnerin

unterzeichneten Schuldanerkennung, hat das Zivilgericht der Schuldnerin die

provisorische Rechtsöffnung zu Recht verweigert.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Demgemäss trägt die

unterliegende Gläubigerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF

300.– festgelegt (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da auf Seiten der Schuldnerin

mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein zu entschädigender Aufwand

entstanden ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. Oktober 2021 (V.2021.799) wird abgewiesen

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.