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Entscheid

BEZ.2021.79

Auskunft und erbrechtliche Klagen

31. August 2022Deutsch21 min

vom 15. Oktober 2021 ist die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.79

ENTSCHEID

vom 31.

August 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

1

[...] Gesuchsbeklagter

1

C____ Berufungsbeklagte

2

[...]

Gesuchsbeklagte 2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 15. Oktober 2021

betreffend Auskunft und

erbrechtliche Klagen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 15. Oktober 2021 ist die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (nachfolgend

Schlichtungsbehörde) auf ein Schlichtungsgesuch von A____ (nachfolgend

Gesuchstellerin) gegen B____ (nachfolgend Gesuchsbeklagter 1) und C____

(nachfolgend Gesuchsbeklagte 2) nicht eingetreten und hat der Gesuchstellerin

die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt.

Mit einer beim

Appellationsgericht Basel-Stadt eingereichten und als Beschwerde bezeichneten

Rechtsmittelschrift vom 26. November 2021 beantragt die Gesuchstellerin,

der Entscheid vom 15. Oktober 2021 sei infolge Rechtsverweigerung aufzuheben

und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, auf das Schlichtungsgesuch

einzutreten und das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Mit einer als Berufung

bezeichneten Rechtsmittelschrift vom 6. Dezember 2021 beantragt die

Gesuchstellerin, der Entscheid vom 15. Oktober 2021 sei in Gutheissung der

Berufung aufzuheben und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, auf das

Schlichtungsgesuch einzutreten und das Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Betreffend das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsmitteln beantragt die

Gesuchstellerin, es sei zunächst über die Beschwerde zu befinden. Für den Fall,

dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist, sei eventualiter die

Rechtsmittelschrift vom 26. November 2021 als Berufung entgegenzunehmen.

Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, beantragt sie eventualiter (richtig:

subeventualiter) die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift vom 6. Dezember 2021

als Berufung. Mit Rechtsmittelantwort vom 3. März 2022 beantragen die

Gesuchsbeklagten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei

sie abzuweisen. Die Schlichtungsbehörde beantragt mit Stellungnahme vom 17.

Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid erging

unter Bezug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Rechtsmittels ist ein Nichteintretensentscheid der

Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Dabei handelt

es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Zingg, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 60 ZPO N

32; vgl. AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 1.1.2, ZB.2011.31 vom 25.

November 2011 E. 2; Hoffmann-Nowotny,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

Basel 2013, Art. 308 N 10; Zürcher,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 59 N 6c). Ein Nichteintretensentscheid der

Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem

Streitwert von mindestens CHF 10'000.– ist daher gemäss Art. 308 Abs.

1.

lit. a und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar (AGE BEZ.2021.3 vom 3. März

2021.

E. 1 [betreffend Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des

Kostenvorschusses], ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 1.1.2 [betreffend

Nichteintretensentscheid wegen mangelhaftem Schlichtungsgesuch], ZB.2011.31 vom

25.

November 2011 E. 2 [betreffend Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung

des Kostenvorschusses]; OGer BE ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. II.11.1

[betreffend Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit]; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 32; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6c;

vgl. Brunner/Vischer,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 30 N 2A). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert mehr als

CHF 10'000.–. Somit ist der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom

15.

Oktober 2021 mit Berufung anfechtbar und ist die Rechtsmittelbelehrung

der Schlichtungsbehörde, gemäss welcher der angefochtene Entscheid mit

Beschwerde anfechtbar ist, falsch. Da die als Beschwerde bezeichnete

Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2021 auch die Voraussetzungen der

Berufung erfüllt, ist sie als solche entgegenzunehmen (sog. Konversion;

vgl. AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 1.2). Daher werden im

Folgenden die Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2021 als Berufung und die

Rechtsmittelantwort vom 3. März 2022 als Berufungsantwort bezeichnet. Auf

die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Zur

Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

1.1.2

Mit

der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).

Die

Schlichtungsbehörde begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die

Sache im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO anderweitig rechtshängig sei.

Die Gesuchstellerin begründet in ihrer Berufung eingehend (Berufung Ziff. 7-14

und 17), weshalb die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz

zu verneinen sei. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nennt sie dabei nicht. Die

Gesuchsbeklagten wollen daraus schliessen, dass die Gesuchstellerin keine

unrichtige Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO rüge

(Berufungsantwort S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Begründung

der Berufung besteht nicht der geringste Zweifel, dass die Gesuchstellerin

geltend machen will, die Schlichtungsbehörde habe zu Unrecht eine anderweitige

Rechtshängigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO angenommen und sei

daher zu Unrecht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 auf das Gesuch nicht

eingetreten. Entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten (Berufungsantwort S. 5

f.) ist die Nennung der angeblich verletzten Rechtsnorm auch keine

Voraussetzung für die hinreichende Begründung der Rüge der unrichtigen

Rechtsanwendung im Sinn von Art. 310 lit. a und Art. 320 lit. a ZPO (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 30 und 38

sowie Art. 321 N 21; Kunz,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel

2013, Art. 311 N 92 und Art. 321 N 38 f.; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, 440, 524 und 529; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 311 N 10 und

Art. 321 N 14; vgl. zu Art. 42 Abs. 2 BGG BGE 140 III 86 E. 2 S.

89; Chevalier/Seiler, Das

Rügeprinzip vor Bundesgericht und der oberen kantonalen Instanz,

in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung,

Zürich 2016, S. 49, 53 f.; a. M. Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18).

1.1.3

Die

Gesuchsbeklagten machen sinngemäss geltend, die Gesuchstellerin könne mangels

Erbenstellung keinen erbrechtlichen Prozess führen. Daher fehle ihr das

Rechtsschutzinteresse bezüglich des Schlichtungsverfahrens und des

Rechtsmittelverfahrens. Aus diesem Grund sei auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (vgl. Berufungsantwort S. 2). Mit dieser Begründung verkennen

die Gesuchsbeklagten den grundlegenden Unterschied zwischen dem

Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO als

Prozessvoraussetzung und der Sachlegitimation. Die Erbenstellung der

Gesuchstellerin begründet ihre Aktivlegitimation zu verschiedenen erbrechtlichen

Klagen, insbesondere zu Auskunfts-, Erbschafts-, Herabsetzungs- und Teilungsklagen

(vgl. Brückner/Weibel/Pesenti,

Die erbrechtlichen Klagen, 4. Auflage, Zürich 2022, N 33, 72, 88, 119 und

205). Die Aktivlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung (Sutter-Somm, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 191). Ihr Fehlen hat daher

keinen Nichteintretensentscheid, sondern die (materielle) Abweisung zur Folge.

Im Übrigen ist die Behauptung der Gesuchsbeklagten, der Gesuchstellerin fehle

infolge Ausschlagung der Erbschaft die Erbenstellung

(vgl. Berufungsantwort S. 2), falsch.

Die gesetzlichen

und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen

zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

[ZGB, SR 210]). Die Ausschlagung führt zum Verlust der Erbenstellung ex tunc (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.],

Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 566 ZGB N 1). Ist

die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich

festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566

Abs. 2 ZGB). Gemäss dem provisorischen Inventar des Erbschaftsamts Basel-Stadt

vom 3. Dezember 2020 (Gesuchsbeilage 1) ist der Nachlass im Umfang von CHF

5'607.33 überschuldet (Schlichtungsgesuch Ziff. 4). Dabei handelt es sich

um ein Inventar gemäss Art. 553 ZGB (Gesuchsbeilage 1 S. 1). Ein solches

wird als Erbschaftsinventar oder Sicherungsinventar bezeichnet (Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.],

Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 553 ZGB N 1). Es

hat keine materiellrechtlichen Wirkungen (Emmel,

a.a.O., Art. 553 ZGB N 8). Insbesondere begründet die blosse Feststellung

einer Überschuldung aufgrund eines Erbschafts- oder Sicherungsinventars im Sinn

von Art. 553 ZGB keine Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566

Abs. 2 ZGB (Escher,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1960, Art. 566 ZGB N 17; Häuptli, a.a.O., Art. 566 ZGB N 13;

Picenoni, in: Berner

Kommentar, 2. Auflage 1964, Art. 566 ZGB N 10). Dies ergibt sich

insbesondere auch daraus, dass die Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt

des Todes des Erblassers amtlich festgestellt oder offenkundig gewesen sein

muss (vgl. dazu Schwander,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 566 ZGB N 7) und das

Sicherungsinventar erst nach dem Tod des Erblassers aufgenommen wird. Aus den

vorstehenden Gründen gilt die Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft im

vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten (Berufungsantwort

S. 2) nicht.

1.2

Da

das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittels als berufungsfähiger

erstinstanzlicher Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. oben E. 1.2),

ist eine Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde. Gegenstand einer

Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319

lit. c ZPO bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines

Entscheids. Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder -verweigerung aus

einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, ist eine

Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (AGE

BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2; vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1

S. 706; AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.1.1).

1.3

Die

Entgegennahme der Rechtsmittelschrift vom 6. Dezember 2021 als Berufung

beantragt die Berufungsklägerin nur eventualiter (richtig subeventualiter) für

den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, die Rechtsmitteleingabe vom 26.

November 2021 als Berufung entgegenzunehmen (Rechtsmitteleingabe vom 6.

Dezember 2021 Rechtsbegehren 2 und Begründung Ziff. 2). Da die

Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2021 als Berufung entgegengenommen

wird (vgl. oben E. 1.2), ist die Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2021

folglich entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin nicht zu

berücksichtigen.

2.

2.1

Die

Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst

von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede

Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des

Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln

beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche

die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und

Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben.

Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die

Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen

der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an

(Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie

die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch

mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung

abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfungsprogramm

vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen

diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).

2.2

Die

Schlichtungsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die

Berufungsklägerin mit ihrer Strafanzeige vom 16. Dezember 2020 eine

Adhäsionsklage anhängig gemacht habe, die Sache daher anderweitig rechtshängig

sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), die fehlende anderweitige

Rechtshängigkeit eine Prozessvoraussetzung sei (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)

und die Schlichtungsbehörde bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung in Anwendung

von Art. 59 Abs. 1 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eintrete

(vgl. angefochtener Entscheid E. 1). Die Gesuchstellerin macht geltend,

die Schlichtungsbehörde sei zu Unrecht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit

nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten (Berufung Ziff. 6). Damit ist die

Frage, ob die Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit einen

Nichteintretensentscheid fällen durfte, Gegenstand des Prüfungsprogramms der

Berufungsinstanz. Die Gesuchstellerin begründet die Unzulässigkeit des

angefochtenen Nichteintretensentscheids damit, dass der Streitgegenstand des

Schlichtungsgesuchs nicht Streitgegenstand der Adhäsionsklage gewesen sei

(vgl. Berufung Ziff. 9 ff. und 17), dass die Gesuchsbeklagte 2

nicht Partei des Adhäsionsverfahrens gewesen sei (vgl. Berufung Ziff. 8),

und dass die Adhäsionsklage nicht mehr rechtshängig sei (vgl. Berufung

Ziff. 7). Dass die Schlichtungsbehörde unabhängig davon, ob die

Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache

erfüllt ist oder nicht, keinen Nichteintretensentscheid hätte fällen dürfen,

macht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung nicht geltend. Der Umstand, dass

die Gesuchstellerin dieses Argument in der Begründung ihrer Beanstandung nicht

erwähnt, hindert das Appellationsgericht nicht daran, bei der Beurteilung der

Beanstandung der Gesuchstellerin gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung

von Amtes wegen auch die generelle Zulässigkeit eines Nichteintretensentscheids

der Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache zu

prüfen. Im Übrigen ist es aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3) offensichtlich,

dass ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger

Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall auch bei Verneinung dieser

Prozessvoraussetzung nicht zulässig ist. Daher dürfte das Appellationsgericht

die Berufung selbst dann mit dieser Argumentation gutheissen, wenn die Frage

nicht Gegenstand des durch die Beanstandungen der Gesuchstellerin vorgegebenen

Prüfungsprogramms wäre.

3.

3.1

Ob

und wenn ja in welchen Fällen die Schlichtungsbehörde im reinen

Schlichtungsverfahren bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung einen

Nichteintretensentscheid fällen darf, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die

Frage bisher soweit ersichtlich nur für die sachliche und örtliche

Zuständigkeit geklärt. Es kann und muss jedoch davon ausgegangen werden, dass

die folgenden Erkenntnisse grundsätzlich für alle Prozessvoraussetzungen

Geltung beanspruchen: Obwohl sich Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO ihrem

Wortlaut nach nur an das Gericht wenden und der Nichteintretensentscheid in den

Bestimmungen über den Schlichtungsversuch nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist

ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde nicht von vornherein

ausgeschlossen (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.1 f., 146 III 265 E. 4.2 S. 272

f.). Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz aber keine Entscheidinstanz. Ihre

primäre Aufgabe besteht gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Versuch, die

Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. Kommt es zu keiner Einigung, so

erteilt sie in Anwendung von Art. 209 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die

Klagebewilligung (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3 S. 54, 146 III

265.

E. 4.2 S. 273). Ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde wegen

Fehlens einer Prozessvoraussetzung kommt daher höchstens dann in Betracht, wenn

die Prozessvoraussetzung offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2

S. 53, E. 4.2.3 S. 54 und E. 4.3 S. 55, 146 III 265 E. 4.3 S. 274).

3.2

3.2.1

Selbst

die Autoren, welche die Zulässigkeit eines Nichteintretensentscheids der

Schlichtungsbehörde in gewissen Fällen bejahen, verneinen diese Möglichkeit für

die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache

mehrheitlich (Bohnet,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 60 CPC N 18; Egli, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 25; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 31; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6c;

a. M. Weingart/Penon,

Ungeklärte Fragen im Schlichtungsverfahren, in: ZBJV 2015 S.465, 478). Die

Ausstellung der Klagebewilligung beraubt den Gesuchsgegner keiner Rechte und er

kann sich vor dem Gericht immer noch auf die anderweitige Rechtshängigkeit

berufen (Zingg, a.a.O.,

Art. 60 ZPO N 31). Aus den nachstehenden Gründen ist der überwiegenden

Lehre zu folgen, wonach die Schlichtungsbehörde das Verfahren wegen

anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache in der Regel nicht durch einen

Nichteintretensentscheid beenden darf.

3.2.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis kommt ein Nichteintretensentscheid der

Schlichtungsbehörde wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit im reinen

Schlichtungsverfahren nur dann in Betracht, wenn die sachliche oder örtliche

Unzuständigkeit offensichtlich ist (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2 S. 53, E.

4.2.3

S. 54 und E. 4.3 S. 55, 146 III 265 E. 4.3 S. 274). Das

Bundesgericht begründet die Zulässigkeit der Beendigung des Verfahrens durch

einen Nichteintretensentscheid bei offensichtlicher Unzuständigkeit

insbesondere damit, dass die Amtshandlungen der Schlichtungsbehörde in diesem

Fall nichtig wären und die Vornahme nichtiger Amtshandlungen nicht gewollt sein

könnte (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3 S. 54, 146 III 265 E. 4.2 S. 273 und

E. 4.3 S. 274). Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel nur anfechtbar. Als

nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders

schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur

ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle

und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse

Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438). Somit hat die

anderweitige Rechtshängigkeit der Sache zumindest in der Regel keine

Nichtigkeit der Verfahrenshandlungen der Schlichtungsbehörde zur Folge. Damit

fehlt es in diesem Fall an einem wesentlichen Grund für die Zulassung eines

Nichteintretensentscheids. Bereits deshalb ist die Befugnis der

Schlichtungsbehörde zum Erlass eines Nichteintretensentscheids wegen

anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache in der Regel zu verneinen.

3.2.3

Im

Regelfall setzt eine Prüfung der anderweitigen Rechtshängigkeit eine

Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Streitgegenstand der beiden Verfahren

sowie eine Einholung der Akten des bereits hängigen Verfahrens voraus. Wenn das

Fehlen der Prozessvoraussetzung nur mit einer solchen Prüfung festgestellt

werden kann, ist es per se nicht offensichtlich. Folglich darf die

Schlichtungsbehörde zumindest grundsätzlich keinen Nichteintretensentscheid

fällen mit der Begründung, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig (OGer

BE ZK 20 242 vom 3. September 2020 E. III.10.4, ZK 18 380 vom 15.

November 2018 E. II.14.5 und II.15). Gemäss dem Obergericht des Kantons Bern

kommt ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde wegen anderweitiger

Rechtshängigkeit in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn dieselbe

Partei bei derselben Schlichtungsbehörde ein zweites Schlichtungsgesuch mit

identischen Anträgen gestützt auf einen identischen Lebenssachverhalt einreicht

(OGer BE ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. II.14.5 und II.15). Eine solche

Ausnahme ist im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht gegeben. Die Frage

der anderweitigen Rechtshängigkeit lässt sich vielmehr nur mit einer

eingehenden Prüfung der Streitgegenstände der beiden Verfahren und der

möglichen Streitgegenstände einer Adhäsionsklage beantworten. Unter diesen Umständen

kann von einem offensichtlichen Fehlen der negativen

Prozessvoraussetzung der anderweitigen Rechtshängigkeit keine Rede sein.

3.2.4

Schliesslich

ist das vergleichsweise formlose Schlichtungsverfahren nicht darauf ausgelegt,

die unter Umständen heikle Abgrenzungen erfordernde Frage der anderweitigen

Rechtshängigkeit in verlässlicher Weise zu klären und einem Entscheid

zuzuführen. Zudem setzt die Beantwortung der Frage der anderweitigen

Rechtshängigkeit oftmals fundiertes juristisches Wissen voraus, das nicht bei

jeder Schlichtungsbehörde in gleichem Mass zur Verfügung steht (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6c).

3.3

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsbehörde im vorliegenden

Fall selbst dann keinen Nichteitretensentscheid wegen anderweitiger

Rechtshängigkeit der Sache fällen darf, wenn die Prozessvoraussetzung der

fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit nicht erfüllt ist. Die Fragen, ob der

Streitgegenstand des Schlichtungsgesuchs auch Streitgegenstand der

Adhäsionsklage ist und ob diese rechtshängig ist, können daher mangels

Entscheiderheblichkeit offen bleiben. Da die Schlichtungsbehörde keinen

Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit fällen darf, ist

der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und ist die Sache zur

weiteren Behandlung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.

4.

4.1

4.1.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung vollumfänglich

gutzuheissen ist. Folglich haben die Gesuchsbeklagten in Anwendung von

Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu

tragen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

4.1.2

Mit

ihrem Schlichtungsgesuch macht die Gesuchstellerin geltend, der Nachlasswert

betrage mindestens CHF 975'588.50 (vgl. Rechtsbegehren 3.1 des

Schlichtungsgesuchs), und beantragte sie Verurteilung der Gesuchsbeklagten zur

Übertragung des Nachlasses (vgl. Rechtsbegehren 2). Zudem stellt sie

Auskunftsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 1). Mit dem angefochtenen Entscheid

ist die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Mit

der vorliegenden Berufung beantragt die Gesuchstellerin, dieser Entscheid sei

aufzuheben und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, auf das

Schlichtungsgesuch einzutreten. Damit beläuft sich der Streitwert des

vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auf mindestens rund CHF 1 Mio.

4.1.3

Bei

einem Streitwert über CHF 500'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Grundgebühr

CHF 20'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs.

1.

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei einem

Nichteintretensentscheid wegen fehlender Prozessvoraussetzungen und bei

Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte kann die Grundgebühr bis

auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b und c GGR). Ist die

Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr gemäss § 16 Abs. 2 GGR bis auf einen Zehntel ermässigt werden. Im Verhältnis zum hohen

Streitwert war die Inanspruchnahme des Gerichts durch das vorliegende

Berufungsverfahren besonders gering. Allerdings war der Zeitaufwand nicht

derart gering, dass sich die maximale Ermässigung auf ein Zehntel rechtfertigen

würde. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GGR erscheint eine

Gerichtsgebühr von CHF 3'000.– angemessen.

4.1.4

Bei

einem Streitwert von über CHF 500'000.– bis CHF 1'000'000.– bewegt sich das

Grundhonorar im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren zwischen

CHF 30'000.– und CHF 50'000.– (§ 5 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR,

SG 291.400]). Für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ohne

anschliessende Klageerhebung beträgt das Honorar in vermögensrechtlichen

Streitigkeiten maximal ein Drittel des für den durchgeführten Prozess zulässigen

Honorars (§ 4 HoR). Im Berufungsverfahren beträgt das Grundhonorar in der Regel

die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Es

umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 HoR). Damit bewegt sich das Grundhonorar im vorliegenden Fall zwischen CHF

5'000.– und CHF 11'111.–. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist nur zu

entscheiden, ob die Schlichtungsbehörde zu Recht einen Nichteintretensentscheid

gefällt hat. Insbesondere bei einer Beschränkung des Verfahrens auf einzelne

Streitpunkte kann ein Abzug von bis zu 50 % gemacht werden (§ 8 Abs. 4 lit. b HoR). Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 HoR

erscheint ein Honorar von CHF 4'000.– angemessen. Für das

Sicherstellungsgesuch ist in Anwendung von § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR ein

Zuschlag von CHF 400.– zu machen. Da kein zweiter Schriftenwechsel und keine

Verhandlung durchgeführt worden sind, sind keine weiteren Zuschläge zu

berücksichtigen. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von mindestens CHF 30.–

zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Schliesslich wird die

Mehrwertsteuer zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet (§ 24 HoR). Insgesamt beträgt die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren

damit CHF 4'430.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 341.10.

4.1.5

Die

Gesuchstellerin hat für die Parteientschädigung der Gesuchsbeklagten für das

Berufungsverfahren eine Sicherheit in Höhe von CHF 4'771.10 geleistet. Da den

Gesuchsbeklagten keine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist die

Sicherheit für die Parteientschädigung der Gesuchstellerin zurückzuerstatten

(vgl. Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 111 ZPO N 4; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 101 N 16).

4.2

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hätte aufgrund des

Nichteintretensentscheids grundsätzlich die Gesuchstellerin zu tragen

(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Gericht dadurch kein nennenswerter

Aufwand entstanden ist, wird jedoch in Anwendung von § 40 GGR auf die Erhebung

von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Gegenpartei der

Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde sind nicht die Gesuchsbeklagten,

sondern die Schlichtungsbehörde (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 S. 113; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 319 N 17). Daher haben die Gesuchsbeklagten für das

Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 105 N 5 zum

Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Berufung wird der

Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2021 ([...])

aufgehoben und wird die Sache zur weiteren Behandlung an die

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts zurückgewiesen.

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Berufungsbeklagten tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 3'000.– in solidarischer Verbindung. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von

CHF 5'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Berufungsklägerin

CHF 2'000.– zurückzuerstatten. Die Berufungsbeklagten haben der

Berufungsklägerin in solidarischer Verbindung CHF 3'000.– zu erstatten.

Die Berufungsbeklagten haben der Berufungsklägerin für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'430.–, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 341.10, zu bezahlen.

Die von der Berufungsklägerin geleistete Sicherheit für die

Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'771.10 wird der Berufungsklägerin

zurückerstattet.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter 1

-

Berufungsbeklagte 2

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.